Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes am 11. Juni 2018

2 A 452/17

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und gewährt unter Zurückweisung der Berufung einen Zugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu den hinsichtlich der persönlichen Daten der von den damaligen Fraktionen der Regionalversammlung beschäftigten Personen anonymisierten Fraktionsrechenschaftsberichten sämtlicher Fraktionen der Regionalversammlung und den Prüfberichten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Personenbezogene Daten Anwendungsbereich/Zuständigkeit

Informationsfreiheitsgesetz (Saarland)

Urteil: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes am 24. April 2013

3 K 1544/11

Das Gericht verurteilt ein Kreisjugendamt zur Offenlegung von Aktenvorgängen gegenüber den Klägern zu ihrem Pflegekind, soweit sie selbst betreffende Schreiben und Notizen enthalten sind. Die ursprünglich vollumfänglich beantragte Akteneinsicht in beim Kreisjugendamt geführte Akten über das Pflegekind ist nur eingeschränkt zu gewähren, da sie Material enthalten, das einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegt. Zu den besonderen Amtsgeheimnissen des § 3 Nr. 4 IFG gehört das Sozialgeheimnis. Die in den Akten enthaltenen Sozialdaten sind zumindest teilweise auch personenbezogene Daten i.S.d. § 5 IFG, so dass es zu einer Überschneidung der Anwendungsbereiche beider Vorschriften kommt. Die Kläger haben jedoch ihr Einsichtsbegehren eingeschränkt und einer Schwärzung eventuell schutzbedürftiger Daten zugestimmt. Die Voraussetzungen für eine teilweise Informationsgewährung liegen vor. Das Einverständnis mit der Unkenntlichmachung der Informationen zu Dritten sorgt für eine Verfahrensbeschleunigung, weil das Beteiligungsverfahrem entbehrlich wird. Die Berufung auf einen unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand dürfte die Informationsgewährung nur dann beschränken, wenn trotz verlängerter Bearbeitungszeiten und zusätzlicher Gebühren die Funktionsfähigkeit der Behörde und die Wahrnehmung der eigentlichen Sachaufgaben dieser blockiert zu werden droht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aussonderungen Personenbezogene Daten Bestimmtheit des Antrags Verwaltungsaufwand

Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes am 3. Februar 2011

3 A 270/10

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt eine Entscheidung der Vorinstanz zur Zulässigkeit der Information der Öffentlichkeit über Verstöße einer Bäckerei gegen Hygienevorschriften sowie die im Zusammenhang damit getroffene Maßnahme über das Internet unter Nennung des Unternehmens. Das Verbraucherinformationsgesetz erlaubt eine solche antragsunabhängige Veröffentlichung. Dies stellt auch keine Umgehung der restriktiveren Regelungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs dar. Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist die umfassende Information der Verbraucher auch ohne subjektiven Informationsanspruch. Der Information steht nicht entgegen, dass die festgestellten Mängel inzwischen beseitigt wurden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Interessenabwägung Personenbezogene Daten Veröffentlichung von Informationen

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Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: