Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA)

Urteil: Verwaltungsgericht Magdeburg am 4. Februar 2010

3 A 139/09

Die Klägerin hat Anspruch auf Einsicht in ein amtsärztliches Gutachten, das von ihrem Arbeitgeber in Auftrag gegeben worden war. Anhaltspunkte für eine der Herausgabe entgegenstehenden Selbstmordgefahr der Klägerin sieht das Gericht nicht. Speziellere Vorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt sind nicht einschlägig. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA)

Beschluss: Verwaltungsgericht Magdeburg am 24. März 2010

3 B 76/10

Unterlagen im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren des Antragstellers an einer Hochschule fallen nicht unter den gesetzlichen Ausnahmetatbestand der "wissenschaftlichen Tätigkeit" und sind damit unter Berücksichtigung schützenswerter Belange Dritter, deren Daten darin ebenfalls vorhanden sind, herauszugeben. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Drittbetroffenheit Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA)

Urteil: Verwaltungsgericht Magdeburg am 22. März 2012

2 A 01/12 MD

Die Behörde hat betroffene Dritte auch dann anzuhören, wenn sie der Auffassung ist, dass ein schutzwürdiger Belang vorliegt. Schon die Tatsache, dass deren Belange berührt sind, kann ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs auslösen. Eine Drittbeteiligung muss darüber hinaus auch dann durchgeführt werden, wenn ein erheblicher Aufwand wegen der hohen Zahl der Betroffenen entsteht. Im vorliegenden Fall geht es um personenbezogene Daten des Fahrpersonals im Zusammenhang mit der Vergabe von Leistungen der Schülerbeförderung. Das Verwaltungsgericht verpflichtet die Behörde zur erneuten Entscheidung nach Durchführung von Anhörung und Interessenabwägung. Zum Verhältnis zwischen Informationsfreiheit und Vergaberecht stellt das Gericht fest, dass öffentliche Ausschreibungen unterhalb des Schwellenwertes sich nach den Verdingungsordnungen des Bundes richten, die aber als "reines Innenrecht" die Anwendbarkeit des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt nicht ausschließen. Dessen ungeachtet steht auch das Akteneinsichtsrecht nach § 111 GWB (Einsicht Beteiligter in Akten bei der Vergabekammer) lediglich unter den dort genannten Einschränkungen, die auch nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt gelten. Ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis liegt aber nicht vor, da die strittigen Angaben der Öffentlichkeit nach der Zuschlagerteilung zugänglich sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

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Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: