Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 7. Mai 2002

3 K 335/02

Aus dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen ergibt sich kein Anspruch des Mitglieds einer Industrie- und Handelskammer auf Informationen über die Wahl zur Vollversammlung der Kammer. Dies folgt schon daraus, dass die Klägerin keine natürliche Person ist. Deshalb kann offen bleiben, in welchem Umfang die verlangten Angaben dem Informationsbegriff des Gesetzes unterfallen. Das Gesetz verpflichtet die jeweiligen Stelle jedenfalls nicht zu einer statistischen Auswertung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Antragsberechtigung

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 10. Februar 2004

3 K 2/03

Der Geschäftsführer eines Mitglieds der Industrie- und Handelskammer hat auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes einen individuellen Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen der Wahl zur Vollversammlung der Kammer. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Antragsberechtigung

Informationsfreiheitsgesetz (Nordrhein-Westfalen), Umweltinformationsgesetz (Nordrhein-Westfalen)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 24. August 2007

26 K 668/06

Die Kläger begehrten Informationen über Empfänger von Fördermitteln aus dem Agrarhaushalt der Europäischen Union, beispielsweise Direktzahlungen an Landwirte. Das Verwaltungsgericht hält das Umweltinformationsgesetz nicht für anwendbar: Hierfür wäre es erforderlich, dass umweltbezogener Handlungsauftrag vorliegt. Nicht ausreichend ist es, wenn die jeweilige Stelle mit Umweltbelangen lediglich in Berührung kommt, lässt aber offen, ob es sich bei den begehrten Daten um Umweltinformationen handelt. Einer Herausgabe auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes steht der Schutz personenbezogener Daten entgegen, zumal Einwilligungen der betroffenen Agrarmittelempfänger nicht vorliegen. Siehe auch folgende Entscheidungen: Verwaltungsgericht Köln, 13 K 4705/06, 25.11.2008 und 13 K 5055/06, 23.10.2008. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 20. März 2009

26 K 118/08

Werden Polizisten als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft tätig, findet das Informationsfreiheitsgesetz auf die Angaben zu den polizeilichen Maßnahmen keine Anwendung. Die Aufgabe ist dem repressiven Bereich der Staatsanwaltschaft zugeordnet und nicht als Verwaltungsaufgabe zu klassifizieren. Maßnahmen der Strafverfolgung sind einheitlich als Maßnahme der Judikative anzusehen. Das Informationsfreiheitsgesetz ist gegenüber den Staatsanwaltschaften nur im Rahmen von Verwaltungsaufgaben anwendbar. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte

Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 9. Oktober 2009

26 K 5707/08

Der Beklagte hat Auskunft über den Fahrzeugtyp, die Höchstgeschwindigkeit und die offiziellen CO2-Emissionen des emissionsträchtigsten regelmäßig genutzten Dienstwagens bezogen auf ein Serienfahrzeug ohne Sicherheitsausstattung zu erteilen. Nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit des den Dienstwagen nutzenden Politikers sind durch die Erteilung einer solchen Auskunft nicht zu befürchten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte

Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 8. Juli 2010

26 L 683/10

Ein betroffener Dritter kann sich nicht auf die Ausnahmetatbestände des Verbraucherinformationsgesetzes zum Schutz öffentlicher Belange berufen, da diese Vorschrift allein dem öffentlichen Interesse dient. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse zum Schutz privater Belange besteht nicht hinsichtlich solcher Produkte, bei denen Normvorgaben nicht beachtet worden sind. Mit dieser Begründung lehnt das Gericht einen Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Drittbetroffenen wiederherzustellen, ab. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Begriffsbestimmung Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 16. November 2011

26 L 1431/11

Begehrt ein Zeitungsreporter Auskunft des Finanzministeriums über einen vermeintlichen Einsatz der Steuerfahndung, so ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ist nicht eröffnet, wenn Informationen begehrt werden, die im Rahmen der Tätigkeit von Finanzbehörden als verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft, d.h. außerhalb der materiellen Verwaltungstätigkeit, anfallen. Nach der entsprechenden Sonderregelung des Informationsfreiheitsgesetzes soll der gesamte Bereich der gesetzgeberischen, richterlichen und Strafverfolgungstätigkeit dem Anwendungsbereich des Gesetzes entzogen sein. Darüber hinaus befasst sich die Entscheidung mit dem presserechtlichen Auskunftsanspruch. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Prozessuales Strafverfolgung

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 6. März 2012

26 K 3489/11

Das Verwaltungsgericht bejaht den Anspruch des Klägers (ein Journalist) auf Einsicht in das Gutachten des Rechtsamtes einer Stadt zu möglichen Haftungsansprüchen im Zusammenhang mit getätigten Derivatgeschäften. Ein über die Frage der Beraterhaftung (Haftung von Banken) und über die Frage von möglichen Ansprüchen der Stadt erstelltes Rechtsgutachten fällt nicht unter den Ausschlusstatbestand, der den Entwurf für eine Entscheidung oder eine Arbeit zur unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung vom Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen ausnimmt. Rechtsgutachten über Vorfragen und Stellungnahmen von Fachbehörden fallen nicht unter dieser Ausnahmeregelung. Das Gutachten ist auch nicht Teil des Willensbildungsprozesses; dieser ist vielmehr bereits abgeschlossen. Bei dem Rechtsgutachten handelt es sich weder um Geschäftsgeheimnisse der Gemeinde, noch wurden Geschäftsgeheimnisse Dritter vorgetragen. Das Pressegesetz Nordrhein-Westfalen ist keine spezialgesetzliche Regelung im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen. Soweit die öffentliche Zugänglichkeit durch das Informationsfreiheitsgesetz jedem Bürger eröffnet wird, steht der Zugang unter gleichen Bedingungen auch Pressevertretern zu. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Entwürfe oder Vorarbeiten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 5. August 2014

26 K 4682/13

Das Gericht verpflichtet ein Jobcenter (in gemeinsamer Trägerschaft einer Stadt und der Agentur für Arbeit), dem Kläger Zugang zu der aktuellen Diensttelefonliste zu gewähren. Bei den streitigen Telefonnummern handelt es sich um amtliche Informationen. An dem Charakter als amtliche Information im Sinne des IFG ändert sich nicht deshalb etwas, weil es im vorliegenden Fall nicht um die dienstliche Telefonnummer eines einzelnen Mitarbeiters im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsvorgang, sondern um eine Telefondurchwahlliste aller Mitarbeiter geht. Es ist zu beachten, dass die telefonische Kommunikation mit dem Bürger Teil der behördlichen Aufgabe ist. Es ist Ausdruck modernen staatlichen Selbstverständnisses, die telefonische Erreichbarkeit in beiden Richtungen unmittelbar sicherzustellen. Der Gesetzeswortlaut und die Begründung geben nichts dafür her, dass sich der Informationsanspruch zu einer Bürotelekommunikationsnummer immer auf den Bearbeiter eines konkreten Vorganges beziehen muss. Kein Bediensteter einer Behörde hat Anspruch darauf, von Publikumsverkehr und von der Möglichkeit, postalisch oder elektronisch von außen mit ihm Kontakt aufzunehmen abgeschirmt zu werden, es sei denn, legitime Interessen, z.B. der Sicherheit, gebieten dies. Mit der Nennung des Namens und der dienstlichen Telefonnummer werden keine in irgendeiner Hinsicht schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben. Zur Rechtsprechung den Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten betreffend siehe höchstrichterliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2016 (7 C 20.15, 7 C 23.15, 7 C 27.15, 7 C 28.15). (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

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