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Informationsfreiheitsgesetz (Bremen)

Urteil: Verwaltungsgericht Bremen am 7. Februar 2022

4 K 777/20

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können einem Informationsanspruch nur entgegenhalten werden, wenn der Betroffene wesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist. Dieser trägt die Darlegungslast. Die Wettbewerbsrelevanz entfällt zwar in Bezug auf eine Monopolstellung für die kommunale Abfallentsorgung, nicht aber, soweit hinsichtlich des Betriebs eines Müllheizkraftwerks ein Wettbewerb mit anderen Anbietern besteht. In Bezug auf Verträge über Leistungen der Abfallentsorgung zwischen einer Stadtverwaltung und einem Abfallentsorgungsbetrieb stellt das Verwaltungsgericht ein überwiegendes Informationsinteresse der Allgemeinheit bzw. des Klägers fest, bestätigt aber einige Schwärzungen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Begriffsbestimmung Prozessuales

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