Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 13. Januar 2017

17 K 959/15

Das Hamburgische Transparenzgesetz sieht vor, dass Zugang zu personenbezogenen Daten zu gewähren ist, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der Information besteht und überwiegende schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht entgegenstehen. Auf dieser Grundlage hebt das Verwaltungsgericht die Bescheide der Behörde auf, mit welchen die Schwärzung der Namen von Teilnehmern an den Sitzungen eines Arbeitskreises Mietenspiegel begründet wurden. Zur Beteiligung an der gesellschaftspolitischen Miethöhedebatte ist die Positionierung der einzelnen Mitglieder in den Sitzungen erforderlich. Das Informationsinteresse des Antragstellers, der als Vermieter in seinem Eigentumsrecht betroffen ist, ist schutzwürdig; überwiegende schutzwürdige Belange der Betroffenen stehen nicht entgegen. Namen sind keine sensiblen personenbezogenen Daten. Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer fortdauernden Vertraulichkeit der Sitzungen aus den Jahren 2010 bis 2014 hat die Behörde nicht dargelegt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 23. Mai 2017

12 N 72.16

Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz ab. Es bestätigt damit die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes auf die Bundesrechtsanwaltskammer. Deren Voraussetzung - die Eigenschaft der Antragsgegnerin als Behörde - ist im Falle der Bundesrechtsanwaltskammer erfüllt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Umweltinformationsgesetz (Bund)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 30. November 2017

2 K 288/16

Im Streit um den Zugang zu Informationen über die Manipulation von Abgastests bei Dieselfahrzeugen verpflichtet das Verwaltungsgericht Berlin das beklagte Bundesministerium, bestimmte Dokumente unter Aussonderung von Angaben zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten herauszugeben. Der Verweis auf staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren genügt nicht, um den entsprechenden Ausnahmetatbestand geltend zu machen, soweit die nachteiligen Auswirkungen auf dieses Verfahren nicht - auf die einzelnen Unterlagen bezogen - dargelegt werden. Die Befürchtung negativer Auswirkungen auf die Verhandlungsposition der Bundesrepublik Deutschland fällt nicht unter die Ausnahme zum Schutz internationaler Beziehungen. Auch steht die Vertraulichkeit von Beratungen der Herausgabe nicht entgegen, da gar keine Beratungen zu erkennen sind. Ebenso wenig greift die Ausnahme zum Schutz interner Mitteilungen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Ablehnungsbegründung Internationale Beziehungen Strafverfolgung Verwaltungsaufwand

Informationsfreiheitsgesetz (Bremen)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Bremen am 24. Oktober 2017

1 LB 17/17

Einer Herausgabe des von der Ausländerbehörde verwendeten Fragenkatalogs zur Ermittlung einer Scheinehe steht der Ausschlussgrund des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz vor einer möglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit entgegen. Mit dieser Entscheidung bestätigt das Oberverwaltungsgericht zwar das Ergebnis der Vorinstanz, stützt sich aber nicht mehr, wie diese, auf den Ausnahmetatbestand zum Schutz des Erfolgs behördlicher Verfahren. (Quelle: LDA Brandenburg)

Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Sicherheitsaspekte

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 18. Oktober 2017

15 A 530/16

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen weist die Berufung gegen die Entscheidung der Vorinstanz zurück. Das Votum des Berichterstatters einer Beschlussabteilung des Bundeskartellamts unterliegt auch nach Ergehen der Entscheidung dem Schutz der Vertraulichkeit behördlicher Beratungen, wenn die Herausgabe geeignet ist, diese zu beeinträchtigen. Eine sachgerechte und möglichst qualitätsvolle kartellrechtliche Entscheidung hat zur Vorbedingung, dass sie in ihrer Entstehung rein intern ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz (Mecklenburg-Vorpommern)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 11. Juli 2017

1 L 215/14

Im Gegensatz zur Vorinstanz urteilte das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, dass eine juristische Person des Privatrechts auch dann anspruchsberechtigt ist, wenn sie gesellschaftsrechtlich von der öffentlichen Hand beherrscht wird. In Fällen, in denen personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von der beantragten Akteneinsicht betroffen sind, muss die Behörde ein Drittbeteiligungsverfahren durchführen. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. Es ist fehlerhaft, von einer unzureichenden Darlegung des Ausschlussgrunds auf dessen Nichtvorliegen zu schließen, obwohl ein Drittbeteiligungsverfahren nicht durchgeführt worden ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Antragsberechtigung

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 4. Mai 2017

12 B 5.16

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, nach der die Einsicht in das Verlaufsprotokoll einer Beratung des Bundeskabinetts zu einem Gesetzentwurf aus Gründen der Vertraulichkeit der Beratung und des Schutzes des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung abzulehnen ist. Über die Offenlegung der Teilnehmerliste kann jedoch - anders als vom Verwaltungsgericht festgestellt - nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen entschieden werden. Daher verpflichtet das Oberverwaltungsgericht die Behörde zur erneuten Entscheidung unter Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens. Das Urteil enthält eine Auseinandersetzung mit den Erfordernissen an ein überwiegendes Informationsinteresse des Antragstellers. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 30. März 2017

7 C 19.15

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Revision gegen das Urteil der Vorinstanz zurück. Die Ausnahme des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz behördlicher Beratungen bzw. des exekutiven Kernbereichs liegt im Hinblick auf die Vorgänge des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien betreffend ein Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Filmförderungsgesetzes nicht vor. Außerdem stellt das Bundesverwaltungsgericht klar, dass sich die Ausnahme zum Schutz vertraulich erhobener oder übermittelter Information lediglich den Schutz des Informanten im Interesse der behördlichen Aufgabenerfüllung bezweckt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

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