Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 30. Oktober 2013

13 K 2920/12

Die durch den Insolvenzverwalter vom Finanzamt begehrte Erteilung eines Auszugs über das Konto der Insolvenzschuldnerin ist als Vorgang der Steuererhebung im Sinne der entsprechenden Vorschrift des Hamburgischen Transparenzgesetzes zu sehen. Nach dieser Regelung besteht kein Anspruch auf Zugang zu solchen Vorgängen. Ein Kontoauszug ist nicht von den eigentlichen Entscheidungen der Steuerfestsetzung und Steuererhebung zu trennen, weil sich aus ihm alle festgesetzten Steuern, die noch offenen Steuerschulden sowie die angefallenen Verzugszinsen ergeben. Das Verwaltungsgericht weist die Klage gegen die verwehrte Herausgabe des Kontoauszugs ab. (Quelle: LDA Brandenburg)

Schutz besonderer Verfahren

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 30. Oktober 2013

13 K 2072/11

Die durch den Insolvenzverwalter vom Finanzamt begehrte Einsicht in die Vollstreckungsakte zur Insolvenzschuldnerin ist als Vorgang der Steuererhebung im Sinne der entsprechenden Ausnahmevorschrift des Hamburgischen Transparenzgesetzes zu sehen. Nach dieser Regelung besteht kein Anspruch auf Zugang zu solchen Vorgängen. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber durch das Aussparen des Begriffs der Vollstreckung den Anwendungsbereich dieser Ausnahmevorschrift einschränkten wollte; sie ist vielmehr weit auszulegen. Das Verwaltungsgericht weist die Klage gegen die verwehrte Einsicht in die Vollstreckungsakte ab. (Quelle: LDA Brandenburg)

Schutz besonderer Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 1. Oktober 2009

9 K 2474/08

Ein Insolvenzverwalter hat gegenüber einem Träger der Sozialversicherung, bei dem Arbeitnehmer des Insolvenzschuldners versichert waren, Anspruch auf Informationen über die von diesem Träger vereinnahmten Beträge. Insbesondere steht dem Anspruch nicht entgegen, dass der Kläger mit der Auskunft seine Chance für eine zivilrechtliche Auseinandersetzung verbessern möchte, da dessen Anspruch unabhängig von der Interessenlage besteht. Der vom Informationsfreiheitsgesetz vorgesehene Schutz wirtschaftlicher Interessen der Sozialversicherung bezweckt zudem nicht die Abwehr materiell berechtigter Ansprüche nach dem Insolvenzrecht. Schutzgut des Ausnahmetatbestands bezüglich der Durchführung laufender Gerichtsverfahren ist lediglich der Schutz gegen negative Einflüsse auf die Rechtsfindung. Insolvenzrechtliche Vorschriften haben aufgrund ihres anderen Regelungsgegenstandes keinen Vorrang gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren Fiskalische Interessen

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 5. August 2015

17 K 3203/13

Das Verwaltungsgericht verpflichtet die beklagte Körperschaft des öffentlichen Rechts, ein von ihr in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten zum Einsatz eines EDV-Programms herauszugeben. Der Ausnahmetatbestand des Hamburgischen Transparenzgesetzes für Unterlagen im Zusammenhang mit der Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen setzt voraus, dass parallel zum Informationsbegehren überhaupt eine entsprechende Auseinandersetzung geführt wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weder stehen personalvertretungsrechtliche Regelungen zur Mitbestimmung der Herausgabe entgegen noch stellt die spezialgesetzlich geregelte Verschwiegenheitspflicht für die Mitglieder eines Organs der beklagten Körperschaft ein Verbot der Informationsweitergabe dar. Das Gericht geht nicht von dem Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses aus und stellt fest, dass zudem die nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz vorzunehmende Abwägung zugunsten des Informationsinteresses ausgehen würde. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren

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