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Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 22. Februar 2019

9 K 1214/16

Der Ablehnungstatbestand des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes zum Schutz der Tätigkeit der Polizei greift bereits dann, wenn die Tätigkeit der Polizei beeinträchtigt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht „werden könnte“. Die Darlegung einer konkreten Gefährdung hält das Verwaltungsgericht nicht für geboten. Dem Gesetzgeber geht es insoweit ersichtlich darum, die Tätigkeit der Polizei umfassend und generell vor möglichen Beeinträchtigungen infolge der Herausgabe von Informationen zu schützen. Es entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Herausgabe von polizeilichen Informationen zu einem Polizeieinsatz vollständig zu verhindern, und zwar auch dann, wenn einzelne Teile für sich genommen unbedeutend erscheinen sollten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Sicherheitsaspekte

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