Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 24. April 2014

9 K 312/13

Strittig ist der Informationszugangsanspruchs eines Insolvenzverwalters zu den von einem Finanzamt geführten Akten des Insolvenzschuldners. Die Ausnahme laufender Verfahren vom Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informtionszugangsgesetzes erfasst nur diejenigen Akten, die in der laufenden Verwaltungsangelegenheit aufgezeichnet oder beigezogen wurden, nicht jedoch alle Akten, die einen Zusammenhang zu diesem Verfahren aufweisen. Die Abgabenordnung enthält keine abschließende Regelung zu Informationsrechten gegenüber den Landesfinanzbehörden; eine Sperrwirkung gegenüber dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz besteht somit nicht. Überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen stehen dem Informationszugang nicht entgegen; insbesondere handelt es sich bei den Angaben zur der in Rede stehenden Gesellschaft nicht um personenbezogene Daten, da diese eine juristische Person ist. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wären nur zu schützen, wenn deren Rechtsträger - nunmehr der Insolvenzverwalter - diese geltend machen würde; er selbst hat aber die Einsicht beantragt. Das Steuergeheimnis steht der Einsichtnahme ebenfalls nicht entgegen, da die Informationen des Insolvenzschuldners gegenüber dem Insolvenzverwalter keiner Geheimhaltungspflicht unterliegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Schutz besonderer Verfahren Prozessuales Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 26. Mai 2014

12 B 22.12

Das Oberverwaltungsgericht erklärt das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos; das Verfahren wird nach Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt. Die beklagte Behörde hatte den angefochtenen Kostenvorschussbescheid für einen Antrag auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz in der Berufungsverhandlung aufgehoben. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass im Bereich des Informationsfreiheitsgesetzes - ebenso wie im Bereich des IFG Berlin und des AIG - eine gebührenpflichtige Amtshandlung nur ausnahmsweise von der vorherigen Entrichtung der Verwaltungsgebühren abhängig gemacht werden darf. Dies setzt voraus, dass Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass ohne Vorauszahlung das Haushaltsinteresse gefährdet wäre. Die Gebühren sind individuell-konkret so zu bemessen, dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Hier findet das Äquivalenzprinzip eine spezialgesetzliche Ausprägung, deren Beachtung die Behörden zu einer einzelfallbezogenen Prüfung zwingt, inwieweit die Bedeutung des Informationszugangs für die demokratische Meinungs- und Willensbildung und die Kontrolle des staatlichen Handelns den Aspekt der Kostendeckung zurückdrängt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Kosten Interessenabwägung Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 22. August 2014

5 BV 10.1344

Der Verwaltungsgerichtshof teilt das bisherige Verfahren 5 BV 10.1344. Ein neues Verfahren betreffend die Herkunftsländer-Leitsätze für bestimmte Staaten wird unter dem Aktenzeichen 5 BV 14.1805 geführt; das verbleibende Verfahren unter dem bisherigen Aktenzeichen wird ruhend gestellt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 3. September 2014

9 K 1334/14

Das Gericht lehnt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zugang zur Diensttelefonliste mit Durchwahlnummern der Mitarbeiter eines Jobcenters zu. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Jobcenter der Herausgabe entgegen hält, dass es seine Erreichbarkeit über ein sogenanntes Service-Center sicherstelle. Diese organisatorische Regelung und der damit bezweckte Schutz der Arbeit der Sachbearbeiter würde gestört, wenn das Jobcenter an jedermann Listen mit Durchwahlnummern herausgeben müsste. Es greift der Ausschlussgrund der die öffentliche Sicherheit und damit auch die grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates, mithin insbesondere die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen schützt. Geschützt ist auch die Befugnis staatlicher Stellen, im Rahmen der rechtlichen Vorgaben durch Organisation sicherzustellen, dass die ihnen zugewiesenen Aufgaben sachgerecht und effektiv erledigt werden können; hierzu gehört grundsätzlich auch, Regelungen zur telefonischen Kommunikation zu treffen, wobei den staatlichen Stellen Ermessen zusteht. Das Verwaltungsgericht ist nicht berufen, dem Beklagten im Rahmen seines Organisationsermessens Vorgaben zu machen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte Prozessuales

Umweltinformationsgesetz (Bund), Umweltinformationsgesetz (Baden-Württemberg)

Beschluss: Verwaltungsgericht Stuttgart am 26. September 2014

4 K 4258/14

Der Antragsteller begehrt die Sicherung von Daten (E-Mails des Staatsministeriums) im Wege der einstweiligen Anordnung, zu denen er im Hauptverfahren Zugang verlangt und deren Löschung vorgesehen ist. Der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen richtet sich nur auf solche Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, die also bei ihr vorhanden oder für sie bereit gehalten werden. Um solche Informationen handelt es sich vorliegend nicht, denn die informationspflichtige Stelle hat einen gerichtlich durch den Verwaltungsgerichtshof abschließend festgestellten Anspruch auf Löschung der E-Mails. Das Staatsministerium verfügt daher nicht über die fraglichen Informationen, da diese von Rechts wegen gelöscht werden müssen. Die strenge Zweckbindung des Landesdatenschutzgesetzes verlangt, dass die Daten gelöscht werden, wenn sie nicht mehr für ihre Zwecke erforderlich sind. Ihre Nutzung für einen Informationsanspruch nach dem Umweltinformationsgesetz wäre rechtswidrig. Der Datenschutz genießt mit anderen Worten Vorrang vor dem Informationsanspruch. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Prozessuales

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 7. Oktober 2014

12 N 83.13

Der Antrag eines beklagten Finanzamtes auf Zulassung der Berufung wird durch das Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Die vom Kläger als Insolvenzverwalter erklärte Insolvenzanfechtung ist nicht geeignet, ein laufendes Besteuerungsverfahren zu begründen. Das Finanzamt kann sich für die Ablehnung des Antrags auf Zugang zu den Kontoauszügen des Insolvenzschuldners somit nicht auf die Ausnahme laufender Verfahren vom Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes berufen. Bei einem gegenüber dem Finanzamt geltend gemachten, auf das allgemeine Informationsfreiheitsrecht gestützten Einsichtsanspruch des Insolvenzverwalters handelt es sich unabhängig von der Vorbereitung von Anfechtungsansprüchen um ein eigenständiges Rechtsverhältnis. Den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung kommt gegenüber diesem eigenständigen Anspruch des Insolvenzverwalters keine Sperrwirkung zu. Einer vom Beklagten gewünschten fallübergreifenden Klärung zur Stellung des Insolvenzverwalters im Auskunftsverfahren nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz bedarf es daher nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren Prozessuales

Sonstige

Beschluss: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 22. August 2014

5 BV 10.1344

Der Verwaltungsgerichtshof teilt das bisherige Verfahren 5 BV 10.1344. Ein neues Verfahren betreffend die Herkunftsländer-Leitsätze für bestimmte Staaten wird unter dem Aktenzeichen 5 BV 14.1805 geführt; das verbleibende Verfahren unter dem bisherigen Aktenzeichen wird ruhend gestellt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales

Umweltinformationsgesetz (Bund)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 18. Februar 2014

12 S 124.13

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg weist eine Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz zurück. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Umweltinformationsbescheids im überwiegenden Interesse des Antragstellers setzt voraus, dass diesem ohne den die Hauptsache vorwegnehmenden Informationszugang schwere und irreparable Nachteile unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks drohen. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Nachbarschaft zu einer emittierenden Anlage nicht schon deshalb erfüllt, weil der Antragsteller im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren Einwendungen erhoben hat, deren Erörterung ansteht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales

Umweltinformationsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 30. Januar 2014

1 A 10999/13

Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufungen gegen die Entscheidung der Vorinstanz zurück und bestätigt damit deren Feststellung, dass kein Missbrauch des Informationszugangsrechts vorliegt. Aus einer Gesamtschau der Umstände des Falls muss vielmehr darauf geschlossen werden können, dass die Antragstellung allein durch Motive geleitet ist, welche nicht die Förderung des Umweltschutzes bezwecken. Der Kläger hatte Zugang zu sicherheitstechnischen Unterlagen eines Pharmaunternehmens beantragt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Begriffsbestimmung Prozessuales

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