Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Sonstige

Beschluss: Landgericht Berlin am 11. Februar 2014

15 O 58/14

Die Entscheidung des (Zivil)Gerichts beschäftigt sich mit der Frage eines urheberrechtlichen Verbots der Veröffentlichung eines nach dem IFG (Bund) herausgegebenen Dokuments. Hintergrund war die Abmahnung der Betreiber der Plattform Frag den Staat durch das Bundesinnenministerium, welches die Veröffentlichung eines internen Vermerks als Urheberrechtsverstoß ansah. Das Rechtsgutachten des Bundesinnenministeriums betreffend das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu der 5%-Sperrklausel unterfällt nicht dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Die Urheberrechtsfähigkeit erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials. Die in dem Vermerk enthaltenen Schlussfolgerungen sind danach nicht schutzwürdig. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Veröffentlichung von Informationen Urheberrecht

Sonstige

Beschluss: Kammergericht Berlin am 12. März 2014

24 W 21/14

Die Entscheidung des Kammergerichts beschäftigt sich mit der Frage eines urheberrechtlichen Verbots der Veröffentlichung eines nach dem IFG (Bund) herausgegebenen Dokuments und bestätigt die erstinstanzliche Verneinung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs des Bundesinnenministeriums. Hintergrund war die Abmahnung der Betreiber der Plattform Frag den Staat durch das Bundesinnenministerium, welches die Veröffentlichung eines internen Vermerks als Urheberrechtsverstoß ansah. Das Rechtsgutachten des Bundesinnenministeriums betreffend das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu der 5%-Sperrklausel bei Europawahlen erfüllt nicht die Anforderungen, die an eine persönliche geistige Schöpfung zu stellen sind und unterfällt daher nicht dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Für den urheberrechtlichen Schutz verbleibt im Wesentlichen nur die Darstellung und Formgestaltung unter Ausschluss der inhaltlichen Elemente. Die sprachliche Gestaltung lässt im vorliegenden Vermerk keine ausgeprägt individuellen, eigenschöpferischen Züge erkennen. Der inhaltlich-fachliche Wert ist für die Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des Textes ebenso wenig von ausschlaggebender Bedeutung wie das Interesse, das diese Stellungnahme in der Öffentlichkeit gefunden hat. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Veröffentlichung von Informationen Urheberrecht

Verbraucherinformationsgesetz, Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 19. März 2014

14 L 35.14

Das Gericht untersagt einer Behörde mittels einstweiliger Anordnung, das Ergebnis der amtlichen Kontrolle eines Lebensmittelbetriebes auf der Internetseite der Behörde zu veröffentlichen. § 40 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch genießt keinen Vorrang vor dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Es kann offenbleiben, ob die Regelungen des VIG verfassungskonform sind oder europarechtlichen Vorschriften entgegenstehen, da die Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes die geplante Internetveröffentlichung nicht rechtfertigen. Zum Einen geht es nicht um die Verlautbarung von Informationen über festgestellte Verstöße des Betriebs i.S.d. VIG, sondern um zusammenfassende Bewertungen und Werturteile der Behörde. Ferner fehlt in der geplanten Verlautbarung der erforderliche Bezug zu konkreten Lebensmitteln. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Veröffentlichung von Informationen

Informationsweiterverwendungsgesetz

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 15. April 2014

8 A 1129/11

Das Gericht stellt fest, dass der beklagte Gemeinsame Bundesausschuss den Zugang zu einem Datenträger mit von Krankenhäusern erstellten Qualitätsberichten im XML-Format dem Kläger gegenüber von der Unterwerfung unter Allgemeine Nutzungsbedingungen abhängig machen durfte. Anspruchsbegründende Norm war entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), sondern § 3 Abs. 1 Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG). Der Antrag des Klägers war nicht auf den bloßen Zugang, sondern auf die Weiterverwendung der Dateien nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz gerichtet. Dementsprechend war der Beklagte befugt, die Dateien nur gegen Anerkennung seiner Nutzungsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Die Nutzungsbedingungen müssen den Anforderungen des IWG entsprechen. Im vorliegenden Fall war die Berechtigung zur Weiterverwendung der Informationen nicht von einem Informationszugangsrecht nach dem IFG umfasst und richtet sich die Weiterverwendung der Informationen allein nach dem IWG. § 137 SGB V a.F. regelt den Zugang zu Qualitätsberichten im XML-Format nicht abschließend. Die Vorschrift stellt also keine dem IFG gegenüber vorrangige Anspruchsgrundlage dar. Jedenfalls im Fall einer prinzipiell kommerziellen Nutzung berechtigt das IFG nicht zur Weiterverwendung von Informationen i.S.d. § 2 Nr. 3 IWG. Die Entscheidung beschäftigt sich auch mit dem Verhältnis Informationsfreiheitsgesetz - Informationsweiterverwendungsgesetz. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Durchführung des Antragsverfahrens Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Veröffentlichung von Informationen

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