Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Umweltinformationsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 20. Februar 2008

1 A 10886/07

Das OVG hebt das Urteil des VG auf und verurteilt das beklagte Land die Fragen zu Störfallbetrieben im Rahmen des LUIG zu beantworten. Bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit stehen nicht entgegen. Die Auswirkungen, die von der bloßen Bekanntgabe der Betreiber, Betriebsbereiche und Anlagen der Störfallbetriebe ohne Mitteilung weitergehender Einzelheiten ausgehen, reichen nicht, um den Ausschlussgrund des Schutzes der öffentlichen Sicherheit zu erfüllen. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit gehören auch Individualrechtsgüter. Zur Erfüllung dieses Ausschlusstatbestands des LUIG müssen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass gerade die Herausgabe der verlangten Informationen die Eingriffswahrscheinlichkeit erhöht. Die begehrten Informationen sind ohnehin zumindest zum Teil bereits nach der Störfall-Verordnung der Öffentlichkeit zugänglich. Die Tatsache der Herausgabe der Informationen kann daher die Eingriffswahrscheinlichkeit nicht erhöhen und folglich eine ernsthafte, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht begründen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte Ablehnungsbegründung

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gericht der Europäischen Union am 5. Juni 2008

T-141/05

Das Gericht setzt sich ausführlich mit der Frage auseinander, ob die Kommission eine erneute Entscheidung über ein Informationszugangsgesuch gefällt oder lediglich eine bereits erfolgte Entscheidung wiederholt hat und wie sich das Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten darauf auswirkt. Der Umstand, dass das betreffende Organ, nachdem ihm erstmals ein Antrag unterbreitet wurde, erneut auf einen neuerlichen Antrag antwortet, stellt als solcher keine erneute Prüfung der Lage des Antragstellers dar. In einer Stellungnahme der Kommission gegenüber dem Bürgerbeauftragten nach Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung, liegt keine erneute Prüfung der Lage des Antragstellers. Anderenfalls könnte der Antragsteller, der gegen die ablehnende Entscheidung nicht fristgerecht Nichtigkeitsklage erhoben hat, die Klagefristen umgehen, obwohl Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten die Klagefrist nicht hemmen. Die angefochtene Entscheidung stellt sich als Erstantwort dar, die keine Rechtswirkungen erzeugt und nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, so dass die Klage als unzulässig abzuweisen ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Begriffsbestimmung Prozessuales Ablehnungsbegründung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 10. September 2008

2 A 167.06

Das Informationsfreiheitsgesetz geht im Grundsatz davon aus, dass das Verwaltungsgericht eine Entscheidung über Umfang und Bestehen von Informationszugangsansprüchen ohne Kenntnis der streitbefangenen amtlichen Informationen zu treffen hat. Maßgeblich für die Prüfung von Ausschlussgründen ist, ob deren Vorliegen plausibel dargelegt wird. Nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Akten nur verweigern, wenn ansonsten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereitet würden oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Hätte der Gesetzgeber diese Verweigerungsgründe für deckungsgleich mit den Ausschlussgründen des Informationsfreiheitsgesetzes gehalten, hätte es dort keiner abweichenden Regelungen bedurft. Der Gegenstand des Informationszugangsbegehrens, die Rahmenvereinbarung zwischen einem Bundesministerium und der Bundesdruckerei, stellt keinen Ausnahmefall dar, in dem nicht ohne Kenntnis der streitigen Informationen über den Zugangsanspruch entschieden werden kann. Im Ergebnis entscheidet das Verwaltungsgericht, dass nur Informationen aus dem Rahmenvertrag, die kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis sind, offen zu legen sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aussonderungen Ablehnungsbegründung

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