Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 5. Februar 2009

20 F 3.08

Die Behörde lehnte den Antrag auf Zugang zu Informationen über die gepelante Mitbenutzung eines Militärflugplatzes für den zivilen Luftverkehr mit der Begründung ab, dies hätte nachteilige Auswirkungen auf die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit (§ 8 Abs. 1 Nr 1 UIG). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO genannte "Wohl des Bundes" die Aufrechterhaltung der militärischen Sicherheit und insbesondere den Schutz der Bundeswehr vor Sabotage und terroristischen Anschlägen einschließt. Auch im Hinblick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter sei die Ablehnung zu Recht erfolgt. Die Sperrerklärung hätte allerdings weiterer Ermessenserwägungen bedurft. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zudem klar, dass weder das Umweltinformationsgesetz noch das Informationsfreiheitsgesetz eine Spezialregelung gegenüber § 99 VwGO darstellen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Verteidigung Ablehnungsbegründung in-camera Verfahren

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 25. Juni 2010

20 F 1.10

Der Beschluss enthält vor allem Ausführungen zur Erforderlichkeit eines Zwischenverfahrens: Das Hauptsachegericht muss zunächst deutlich begründen, dass es die zurückgehaltenen Akten als erheblich ansieht. Streitigkeiten um Informationszugangsrechte führen nicht automatisch zur Verlagerung in das "in-camera"-Verfahren. Vielmehr ist zwischen materiellrechtlichen Geheimhaltungsgründen, also den Gründen, die sich unmittelbar aus der Akte ergeben, und prozeduralen Geheimhaltungsgründen zu unterscheiden. Das Hauptsachegericht muss daher zunächst die ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpfen, um den Sachverhalt aufzuklären und die Akten verweigernde Stelle gegebenenfalls auffordern, weitere Angaben mit abstrakter Umschreibung zur Kategorisierung der einzelnen Schriftstücke zu machen. Das Informationszugangsbegehren richtete sich auf Informationen, die das Bundesverwaltungsamt über eine Glaubensgemeinschaft sammelte. (Quelle: LDA Brandenburg)

Ablehnungsbegründung in-camera Verfahren

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 6. April 2011

20 F 20.10

In Rede stehen Informationen des Bundesverwaltungsamtes über einen Verein, dessen Zweck die Verbreitung der sogenannten Scientology-Religion ist. Dessen Aufsichtsbehörde, das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, erließ eine Anordnung zur Verweigerung der Aktenvorlage an das Hauptsachegericht. Diese Sperrerklärung erklärt das Bundesverwaltungsgericht für rechtswidrig. Die darin angeführten Geheimhaltungsgründe sind den verschiedenen Aktenbestandteilen zu pauschal und nicht hinreichend zugeordnet sowie nicht ausreichend belegt. Die gebotene Bewertung des Geheimhaltungsbedarfs kann der Fachsenat nicht originär anstelle der dazu berufenen obersten Aufsichtsbehörde vornehmen. Dies muss vielmehr in der Sperrerklärung geleistet werden. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Sicherheitsaspekte Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln) Ablehnungsbegründung in-camera Verfahren

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 10. Januar 2012

20 F 1.11

Der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts stellt fest, dass die Verweigerung durch das Bundeskanzleramt, die dem Bundesnachrichtendienst zu Adolf Eichmann vorliegenden Akten vollständig und ungeschwärzt herauszugeben, unzulässig und die Sperrerklärung damit rechtswidrig ist. Der Begründung fehlt es in Teilen an einem Mindestmaß an Plausibilität für die Annahme, die Offenlegung der Unterlagen würde zu einem Nachteil für das Wohl des Bundes führen. Hinsichtlich anderer Aktenteile sowie insbesondere schützenswerter personenbezogener Daten Dritter sind die Schwärzungen hingegen zulässig. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Sicherheitsaspekte Prozessuales Ablehnungsbegründung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 17. März 2016

7 C 2.15

Das Bundesverwaltungsgericht hebt das Urteil der Vorinstanz auf und verweist die Sache an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurück. Die Anforderungen an die Darlegung von Ausschlussgründen bestimmen sich bei außerordentlich umfangreichen Aktenbeständen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetzes. Außerdem leidet die vorgenommene Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Klägers und den schutzwürdigen Interessen Dritter an Mängeln. Aus der unzureichenden Darlegung der fortbestehenden Wettbewerbsrelevanz unternehmensbezogener Informationen durfte das Oberverwaltungsgericht zudem nicht ohne vorherige Drittbeteiligung schließen, dass dieser Ausschlussgrund nicht vorliegt. Es hätte die Beklagte mangels Spruchreife nur zur Neubescheidung verpflichten müssen. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorhandensein einer Information ist der Eingang des Antrags auf Informationszugang bei der aktenführenden Stelle. Danach darf sie die Unterlagen weder weggeben noch vernichten. Dies betrifft auch die Abgabe an das Bundesarchiv. Die informationspflichtige Behörde muss sich die Unterlagen gegebenenfalls im Wege der Amtshilfe vorübergehend wieder übermitteln lassen, um den Informationszugangsanspruch zu prüfen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Aussonderungen Zuständigkeit Begriffsbestimmung Ablehnungsbegründung

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 24. November 2020

10 C 12.19

Die Prozessbevollmächtigten der Kläger stellten bei Finanzbehörden des Bundes für mehr als 500 geschädigte Anleger gleichlautende Anträge auf Informationszugang. Das Oberverwaltungsgericht hielt dies für rechtsmissbräuchlich, weil es dem Prozessbevollmächtigten allein darum gegangen sei, möglichst weitgehende Gebührenansprüche zu generieren. Dieser Argumentation folgt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Es stellt fest, dass das Informationsbegehren der Kläger nicht deshalb rechtsmissbräuchlich ist, weil der Prozessbevollmächtigte sich möglicherweise so verhält. Das ist erst dann anzunehmen, wenn positiv festgestellt wird, dass es einem Antragsteller selbst nicht um die begehrte Information geht, sondern nur um die Gebührenansprüche seines Bevollmächtigten. Da derartige Feststellungen fehlen, ist von einem fortbestehenden Informationsinteresse des vertretenen Antragstellers auszugehen. Das Verhalten des Bevollmächtigten außerhalb des eigenen Mandats ist einem Antragsteller nicht zuzurechnen. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Ablehnungsbegründung

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 17. Juni 2020

10 C 17.19

Im Gegensatz zur Vorinstanz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, dass es sich bei den Vorschriften des Parteiengesetzes über die Veröffentlichungs- und Berichtspflichten des Präsidenten des Deutschen Bundestages zur Rechenschaftslegung der Parteien und der Entwicklung der Parteienfinanzen einen mit dem Informationszugangsanspruch des Informationsfreiheitsgesetzes identischen sachlichen Regelungsgegenstand handelt. Die spezielleren (abschließenden) Vorschriften des Parteiengesetzes verdrängen somit das allgemeinere Informationsfreiheitsgesetz. Informationen, die über das Parteiengesetz nicht zugänglich sind, können somit auch nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht herausgegeben werden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Ablehnungsbegründung Anwendungsbereich/Zuständigkeit

Informationsfreiheitsgesetz (Bund), § 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

20 F 3.19, Bundesverwaltungsgericht (5.3.2020)

20 F 3.19

In dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig begehrt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, Unterlagen aus einem Verfahren über die Bauartzulassung von Geschwindigkeitsmessgeräten offenzulegen. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Unterlagen nur für teilweise schutzbedürftig gehalten. Den dagegen gerichteten Beschwerden der Behörde und des betroffenen Unternehmens gibt das Bundesverwaltungsgericht statt. Es stellt einen weitgehenden Schutzbedarf wegen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen fest. Dieser umfasst nicht nur den Inhalt von Dateien, die ein Geschäftsgeheimnis enthalten, sondern verhindert bereits den Zugang zu deren äußeren Merkmalen wie Dateiname, Dateiendung, Dateityp oder Dateigröße. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Ablehnungsbegründung

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