Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 17. Dezember 2002

23 A 182.01

Die Einholung der Zustimmung betroffener öffentlicher Stellen außerhalb des Landes Berlin steht nicht im Ermessen der Behörde; diese ist verpflichtet, nach der Zustimmung zu fragen. Der Antragsteller kann nicht darauf verwiesen werden, die Zustimmung selbst einzuholen. Der Ausnahmetatbestand des Gesetzes zum Schutz des Willensbildungsprozesses kommt nur zum Tragen, wenn die Akten den Verlauf der Willensbildung darstellen. Sachinformationen und das Ergebnis der Willensbildung fallen nicht darunter, wenn sie von dem Prozess isoliert werden können. Geschützt sind hingegen auch Teilnehmerlisten und Einladungen zu Treffen, auf denen eine behördliche Willensbildung stattfand. Der Schutz ist zeitlich nicht begrenzt; er soll sicherstellen, dass Behördenmitarbeiter künftig noch bereit sind, sich unbefangen zu äußern. Der Antragsteller kann geschützte Informationen nicht mit der Begründung herausverlangen, dass er die Daten schon kenne. Das Urteil enthält auch Ausführungen zur Notwendigkeit einer Begründung der Ablehnung und der Gebührenfestsetzung. Siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom17. Dezember 2002, AZ: 23 A 236.00. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Kosten Drittbetroffenheit Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Ablehnungsbegründung Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 10. September 2008

2 A 167.06

Das Informationsfreiheitsgesetz geht im Grundsatz davon aus, dass das Verwaltungsgericht eine Entscheidung über Umfang und Bestehen von Informationszugangsansprüchen ohne Kenntnis der streitbefangenen amtlichen Informationen zu treffen hat. Maßgeblich für die Prüfung von Ausschlussgründen ist, ob deren Vorliegen plausibel dargelegt wird. Nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Akten nur verweigern, wenn ansonsten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereitet würden oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Hätte der Gesetzgeber diese Verweigerungsgründe für deckungsgleich mit den Ausschlussgründen des Informationsfreiheitsgesetzes gehalten, hätte es dort keiner abweichenden Regelungen bedurft. Der Gegenstand des Informationszugangsbegehrens, die Rahmenvereinbarung zwischen einem Bundesministerium und der Bundesdruckerei, stellt keinen Ausnahmefall dar, in dem nicht ohne Kenntnis der streitigen Informationen über den Zugangsanspruch entschieden werden kann. Im Ergebnis entscheidet das Verwaltungsgericht, dass nur Informationen aus dem Rahmenvertrag, die kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis sind, offen zu legen sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aussonderungen Ablehnungsbegründung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 12. Oktober 2009

2 A 20.08

Dass ein Vorgang zu einem Privatisierungsvorhaben Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, hat die beklagte Bundesanstalt für Immobilienaufgaben plausibel dargelegt; das Verwaltungsgericht weist die auf den Zugang zu diesen Unterlagen gerichtete Klage ab. Zu einer Benennung der einzelnen Stellen der ingesamt 4255 Ordner ist die informationspflichtige Stelle angesichts des erheblichen Umfangs der Unterlagen nicht verpflichtet. Die teilweise Gewährung von Akteneinsicht ist aus diesem Grund nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand möglich. Das Urteil enthält eine ausführliche Erläuterung zur Verhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands sowie zur Abwägung desselben mit dem Offenbarungsinteresse des Antragstellers. Der Zugang zu Unterlagen, die die Beklagte vor Klageerhebung dem Bundesarchiv übergeben hat, bemisst sich nach den vorrangigen Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes; der Anspruch richtet sich nicht mehr gegen die Bundesanstalt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Auskunftserteilung Bearbeitungsfrist Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Aussonderungen Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Ablehnungsbegründung

Umweltinformationsgesetz (Bund)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 5. Dezember 2019

2 K 84.18

Im Streit um die Herausgabe von Informationen über die Manipulation von Abgastests bei Dieselfahrzeugen stellt das Verwaltungsgericht Berlin fest, dass die Ausnahme des Umweltinformationsgesetzes zum Schutz von Unterlagen oberster Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, den Erlass von Rechtsverordnungen ebenso wenig umfasst wie die Mitwirkungen an einem Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene. Bei der Darlegung von Ablehnungsgründen ist die Behörde nicht auf jene Gründe beschränkt, die sie bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat. Das Begriffsverständnis des Umweltinformationsrechts von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleibt durch das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen unberührt. Im Ergebnis sind die Unterlagen unter Vornahme von Aussonderungen herauszugeben. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren Prozessuales Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln) Ablehnungsbegründung Internationale Beziehungen Strafverfolgung

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 29. April 2018

2 K 202.18

Das Verwaltungsgericht Berlin verurteilt das Bundeskanzleramt, die Briefwechsel mit der Ehefrau eines verstorbenen Bundeskanzlers a. D. offenzulegen. In der Korrespondenz ging es um den Verbleib von Akten des Kanzleramts. Das Informationsinteresse überwiegt in diesem Fall das Interesse der Witwe an der Geheimhaltung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Ablehnungsbegründung

Umweltinformationsgesetz (Bund)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 30. November 2017

2 K 288/16

Im Streit um den Zugang zu Informationen über die Manipulation von Abgastests bei Dieselfahrzeugen verpflichtet das Verwaltungsgericht Berlin das beklagte Bundesministerium, bestimmte Dokumente unter Aussonderung von Angaben zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten herauszugeben. Der Verweis auf staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren genügt nicht, um den entsprechenden Ausnahmetatbestand geltend zu machen, soweit die nachteiligen Auswirkungen auf dieses Verfahren nicht - auf die einzelnen Unterlagen bezogen - dargelegt werden. Die Befürchtung negativer Auswirkungen auf die Verhandlungsposition der Bundesrepublik Deutschland fällt nicht unter die Ausnahme zum Schutz internationaler Beziehungen. Auch steht die Vertraulichkeit von Beratungen der Herausgabe nicht entgegen, da gar keine Beratungen zu erkennen sind. Ebenso wenig greift die Ausnahme zum Schutz interner Mitteilungen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Ablehnungsbegründung Internationale Beziehungen Strafverfolgung Verwaltungsaufwand

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