Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 27. April 2010

3 K 1595/05

Die Ausnahme des § 4 Abs. 1 Nr. 5 AIG für Aufsichtsakten gilt nur im laufenden Verfahren. Eine Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AIG (Mitteilungen öffentlicher Stellen, die nicht dem Anwendungsbereich unterliegen) kommt nur in Frage, wenn es um unmittelbare Mitteilungen dieser Stellen und nicht um bloße Anschreiben an sie handelt. Die fehlende Ermessensausübung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 AIG - interne Willensbildung) kann nicht durch nachgeschobene Gründe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt werden. Das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 4 Abs. 1 Nr. 5 1. Alternative AIG (Akten zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens) wird hingegen teilweise bejaht; ebenso besteht kein Einsichtsrecht in Stellungnahmen von Behörden gegenüber dem Petitionsausschuss des Landtages. Eine Akteneinsicht kann nicht auf rechtsstaatliche Gründen bzw. aus den Grundsatz von Treu und Glauben gestützt werden, ohne die Ausschlussgründe des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes zu beachten. Das Urteil enthält auch Erläuterungen zum Verhältnis des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes zur Abgabenordnung. Im Ergebnis sind teilweise Aussonderungen vorzunehmen. Der Antrag auf Informationszugang betrifft Akten der Finanzverwaltung zwecks Verfolgung von Staatshaftungsansprüchen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Schutz besonderer Verfahren Aufsichtsaufgaben

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 18. Mai 2010

7 K 1645/09.F

Die entscheidungserhebliche Frage, ob einer Herausgabe von Akten und Gutachten der Bankenaufsicht aus dem Jahre 2008 zur Überprüfung einer bestimmten Bank die im Rahmen der Prüfung auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes zu berücksichtigende bereichsspezifische Verschwiegenheitspflicht aus dem Kreditwesengesetz entgegensteht, kann das Gericht nur in Kenntnis der entsprechenden Unterlagen entscheiden. Es fordert die Aufsichtsbehörde daher zur Vorlage dieser Unterlagen auf. Der Beschluss enthält ausführliche Darlegungen, weshalb andere Ausnahmetatbestände des Informationsfreiheitsgesetzes nicht zum Tragen kommen, so z.B. der Schutz der Kontroll- und Aufsichtsaufgaben, der internationalen Beziehungen, der Beratung von Behörden sowie der vertraulich erhobenen Informationen und befasst sich mit der Frage der Verhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aussonderungen Aufsichtsaufgaben Internationale Beziehungen in-camera Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 30. August 2010

7 L 1957/10.F

Der Kläger begehrte Einsicht in ein Verfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wegen Manipulation einer Aktie durch eine Gesellschaft. Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Eine Eilbedürftigkeit besteht nicht. Außerdem dürfte das Begehren in der Hauptsache keinen Erfolg haben. Der Informationszugang ist ausgeschlossen, da ansonsten nachteilige Auswirkungen auf ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren zu befürchten sind. Außerdem steht der Offenlegung die bereichsspezifische Verschwiegenheitspflicht des Wertpapierhandelsgesetzes entgegen, die den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie von personenbezogenen Daten bezweckt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Schutz besonderer Verfahren Aufsichtsaufgaben Strafverfolgung

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Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: