Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 24. März 2011

9 K 1793/08

Akten der Sparkassenaufsichtsbehörde zur Fusion zweier Sparkassen unterfallen dem Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 5 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz. Das Gericht stellt fest, dass die Verwendung der Gegenwartsform im Gesetzestext (der Aufsicht über eine andere Stelle "dienen") nicht zu einer anderen Bewertung führt, da die Akten auch dann noch für die Sparkassenaufsicht von Bedeutung sein können, wenn das Genehmigungsverfahren für sich genommen abgeschlossen ist. Das durch das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzt geschützte öffentliche Interesse an der Aufsicht wird durch den Abschluss einzelner Aufsichtsmaßnahmen somit nicht hinfällig. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aufsichtsaufgaben

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 24. Mai 2011

7 C 6.10

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Revision der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zurück. Informationen über die Höhe der von einem Unternehmen gehaltenen Stimmrechtsanteile an einer Kapitalgesellschaft erfüllen die Voraussetzungen der spezialgesetzlichen Verschwiegenheitspflicht nicht, wenn sie Gegenstand einer kapitalmarktrechtlichen Veröffentlichungspflicht sind, die im Falle ihrer Nichterfüllung im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt werden kann. Denn damit legt die Rechtsordnung fest, dass ein Interesse an der Nichtverbreitung der Information gerade nicht mehr als berechtigt angesehen wird. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Aufsichtsaufgaben

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 8. Juni 2011

9 K 116/08

Für die Einsicht in die aktuelle Akte zur Genehmigung von Entgelten für die Tierkörperbeseitigung ist der Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes nicht eröffnet, da im laufenden Verfahren Akteneinsicht nur nach Maßgabe des anzuwendenden Verfahrensrechts gewährt wird. Ein Recht auf Informationszugang zu Unterlagen aus einem aufsichtsrechtlichen Verfahren besteht aber auch dann nicht, wenn das Verfahren abgeschlossen ist. Bei der Aufsicht handelt es sich über eine andauernde, fortlaufende Aufgabe. Das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung wird nicht schon aufgrund des Abschlusses einzelner Aufsichtsmaßnahmen hinfällig. Auch nachträgliche Prüfmaßnahmen sind denkbar. Das Verwaltungsgericht legt den Versagungstatbestand so aus, dass dieser dem Schutz der staatlichen Aufsicht für sich genommen dient. Der Anwendungsbereich des allgemeinen Akteneinsichtsrechts wird durch die Ausklammerung der staatlichen Aufsicht nicht in einer Weise beschränkt, die dem Sinn und Zweck der Verfassungsnorm zuwider liefe. In die Akten der beaufsichtigten Stelle kann Einsicht genommen werden, sofern diese dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfällt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aufsichtsaufgaben

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