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Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gericht der Europäischen Union am 17. September 2003

T-76/02

Das in der Transparenzverordnung vorgesehene Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Gemeinschaftsorgane umfasst alle Dokumente eines Organs, d.h. solche, die von dem Organ erstellt wurden, bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden. Ein Mitgliedstaat kann jedoch das Organ ersuchen, aus diesem Mitgliedstaat stammende Dokumente nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten. Das Gericht bestätigt das Vorgehen der Kommission, die die Akteneinsicht in Dokumente eines Mitgliedstaates verweigerte, dies dem Mitgliedstaat im Anschluss mitteilte und um Billigung der Zugangsverweigerung bat. Der Mitgliedstaat billigte die Zugangsverweigerung in einem auslegungsbedürftigen Schreiben; die Dokumente wurden nicht offengelegt. Ein offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission liegt nicht vor. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Drittbetroffenheit Internationale Beziehungen

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