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Richtlinie 90/313/EWG (Umweltinformationsrichtlinie)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 26. Juni 2003

C-233/00

Die Aufzählung der Gründe in der Richtlinie 90/313, die die Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Informationen über die Umwelt rechtfertigen, ist abschließend. Die Richtlinie ist nicht vollständig umgesetzt, sofern das nationale Gesetz keine ausdrückliche Regelung über den auszugsweisen Zugang zu Information betreffend die Umwelt enthält. Die Regelung, dass ein Antrag auf Zugang zu Informationen abgelehnt werden kann, der sich auf die Übermittlung von noch nicht abgeschlossenen Schriftstücken, noch nicht aufbereiteter Daten oder interner Mitteilungen bezieht, muss nicht ausdrücklich umgesetzt werden, wenn der Regelung durch den allgemeinen rechtlichen Kontext des nationalen Rechts genüge getan ist. Die Entscheidung, einen Antrag abzulehnen, muss nicht zugleich mit der Begründung ergehen, allerdings gilt auch für die Begründung die Frist von zwei Monaten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Bearbeitungsfrist Missbräuchliche Antragstellung Ablehnungsbegründung Entwürfe oder Vorarbeiten

Richtlinie 90/313/EWG (Umweltinformationsrichtlinie)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 9. September 1999

C-217/97

Der in der Richtlinie 90/313 gefasste Ausnahmetatbestand für Sachen, die Gegenstand eines Vorverfahrens sind, erfasst nur diejenigen Verfahren, die einem gerichtlichen Verfahren unmittelbar vorausgehen und entweder dazu geeignet sind, Beweise zu schaffen oder Ermittlungen durchzuführen. Zur Umsetzung einer Richtlinie ist die förmliche und wörtliche Übernahme in eine besondere Vorschrift des nationalen Rechts nicht zwingend, vielmehr kann, sofern die Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist, auch der allgemeine rechtliche Kontext des nationalen Rechts ausreichend sein. Allerdings ist die bloße Erwähnung der auszugsweisen Übermittlung in einem Gebührentatbestand zum Informationsgesetz nicht ausreichend, um die Verpflichtung der Richtlinie zur auszugsweisen Übermittlung von Informationen umzusetzen. Die Erhebung einer Gebühr für den Fall der Ablehnung eines Informationsantrags kann nicht als angemessen erachtet werden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Kosten Aussonderungen Entwürfe oder Vorarbeiten

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