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Hessisches Gesetz über Freiheit und Recht der Presse - Hessisches Pressegesetz (HPresseG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 18. Dezember 2012

BUND BVwG 6 B 15.12 2012 LPG

1. Gerichte dürfen Gesamtumstände des Falls wertend berücksichtigen. 2. Entgegen der Auffassung der Kläger kann nicht zweifelhaft sein - und bedarf daher keiner Klärung im Rahmen eines Revisionsverfahrens -, dass die Bekanntgabe des Umstands, wonach ein Amtsträger Letztunterzeichner oder Letztverantwortlicher eines bestimmten Verwaltungsvorgangs gewesen ist, die Offenbarung eines „persönlichen Lebenssachverhalts“ darstellt und folglich dem Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unterfällt. 3. Das Berufungsurteil hat den Schutz des Persönlichkeitsrechts des streitbefangenen Mitarbeiters des Beklagten nicht deshalb höher bewertet, weil es Zweifel daran hatte, ob die Kläger bei Kenntnis des Namens von seiner Veröffentlichung absehen würden. Das Urteil geht vielmehr davon aus, dass „im Falle ihres Erfolges ... sie dem durch die neuesten Medienberichte über dieses Verfahren (selbst) erzeugten Erwartungsdruck (hätten) nachkommen müssen, den im Interesse der Pressefreiheit erstrittenen Namen nunmehr auch zu veröffentlichen“. Unter diesen Umständen habe nicht nur die vage Möglichkeit, sondern vielmehr die hohe Wahrscheinlichkeit einer Persönlichkeitsrechte verletzenden Berichterstattung bestanden, so dass die Abwägung nicht allein der redaktionellen Verantwortung der Kläger im Rahmen der Veröffentlichungsentscheidung hätte überlassen werden dürfen.

Persönliche Daten schutzbedürftige Daten lebender Personen Verwaltungsbeschwerde

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