Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Pressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landespressegesetz - LPrG M-V)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 12. Februar 2013

MV OVG 2 M 66/12 2013 LPG

1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts is der Antragsgegner nicht berechtigt, die erbetene Auskunft nach § 4 Abs. 3 LPrG, insbesondere nach § 4 Abs. 3 Nr.3 (Geheimhaltung oder Datenschutz) zu verweigern. Es gibt verfassungsmässig legitimierte staatliche Aufgaben, deren Erfüllung der Natur der Sache nach Geheimhaltung erfordert. Das gilt insbesondere für Erkenntnisse und Arbeitsweisen der Sicherheitsbehörden, zu denen auch die Bundesämter für Verfassungsschutz gehören. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass mit der Beantwortung der hier in Streit stehenden Frage jetzt noch die Erfüllung der Aufgaben sowie die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden gefährdet werden könnte. Dann steht dem Antragsgegner kein Weigerungsrecht zur Seite. 2. Hinsichtlich der Frage 2) (Höhe der Geldzahlungen) hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es kann hier nicht mit (weit) überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass mit der begehrten Auskunftserteilung der Schutz der Informationsquellen und/oder die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden gefährdet wird.

Geheimhaltung Einstweilige Anordnung: Geldzahlungen an V-Leute in der rechtsextremen Szene Höhe der Geldzahlungen

Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen am 24. September 1990

NDS OVG 5 M 28/90 1990 LPG

Dem Dienstherrn ist es nicht schlechthin verboten, Auskünfte über Disziplinarverfahren seiner Beamten zu erteilen. Ein solches Verbot kann nur angenommen werden, wenn die Abwägung der verschiedenen schutzwürdigen Interessen des Beamten mit dem schutzwürdigen Interesse der Allgemeinheit ergibt, daß dem Interesse an der Auskunftserteilung kein Übergewicht zuzubilligen ist.

Geheimhaltung Dienstherr Auskunftserteilungsverbot Disziplinarverfahren Beamter Interessenabwägung

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 25. März 2009

NRW OVG 5 B 1184/08 2009 LPG

Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW besteht ein Anspruch auf Auskunft nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW nicht, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen. Geheimhaltungsvorschriften im Sinne dieser Regelung sind solche, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und zumindest auch auskunftsverpflichtete Behörden zum Adressaten haben. Hierzu zählen u.a. Gesetzesbestimmungen über Staats- und Dienstgeheimnisse. Demgegenüber sind keine Geheimhaltungsvorschriften im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW Normen, die den einzelnen Beamten zur Dienstverschwiegenheit verpflichten, wie etwa die §§ 61 ff. BBG. Der Auskunftsanspruch richtet sich nämlich nicht gegen den einzelnen Beamten, sondern gegen die Behörde insgesamt, deren Leitung nach den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder der Presse Auskünfte zu erteilen hat. Die Verschwiegenheitspflicht des Bundesbeauftragten ähnelt dem Steuergeheimnis, das in vergleichbarer Weise das Vertrauen des jeweils Betroffenen stärken und ihm den Grund nehmen soll, die von ihm verlangten Informationen zu verweigern. Im Hinblick auf die besondere politische Dimension der Spitzelaffäre handelt es sich bei den vom Antragsteller verlangten genauen Auskünften ersichtlich auch nicht um solche, die wegen ihrer Bedeutungslosigkeit keiner Geheimhaltung bedürften. Letzteres kann nicht angenommen werden, wenn eine Angelegenheit unter irgendeinem Gesichtspunkt Bedeutung gewinnen kann.

Einstweilige Anordnung Geheimhaltung Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht Kooperation der Deutschen Telekom AG) Spitzelaffäre

Gesetz über die Presse (Landespressegesetz) – Schleswig-Holstein

Beschluss: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht am 5. Juli 1984

SH OLG 2 Ws 708/84 1984 LPG

1. Wenn ein bestimmter Vorgang in der Öffentlichkeit bekannt ist, wenn ferner dieser Vorgang in der Öffentlichkeit unter dienstrechtlichen Gesichtspunkten diskutiert wird und wenn sogar die Art und Weise der in Aussicht genommenen dienstrechtlichen Reaktion der Öffentlichkeit bereits bekannt geworden ist, ist das "Geheimnis" derart konkretisiert, dass es schwerlich noch gewahrt werden kann. 2. Die Befugnis des Sprechers des Justizministeriums, in der Landespressekonferenz auf Fragen eines Journalisten nach dem Ergebnis der dienstrechtlichen Überprüfung von Richtern in Schleswig-Holstein insoweit Auskünfte zu geben, ist nicht durch § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) eingeschränkt; § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPG (Geheimhaltung) muss dahin ausgelegt werden, dass er die Fälle des § 203 StGB nicht erfasst. Soweit Privatgeheimnisse betroffen sind, ist die einschlägige presserechtliche Bestimmung nach wie vor § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPG (schutzwürdiges privates Interesse).

Geheimhaltung Antrag gegen Auskunftserteilung durch Sprecher des Justizministeriums § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen)

Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 3. Juni 2013

BUND BVwG 20 F 9.13 2013 LPG

1. Es bedarf keiner Zahlenangaben, um die Frage der Geheimhaltungsbedürftigkeit zu beantworten. 2. Wenn die begehrte Information als „VS nur für den Dienstgebrauch“ klassifiziert worden ist, ist auch über die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 NPresseG zu entscheiden.

Geheimhaltung Sicherheitskonzept Schutz von Freiheit, Leib, Leben und körperlicher Unversehrtheit von zu schützenden Personen

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