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Saarländisches Mediengesetz (SMG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 19. Juni 1998

BUND BVwG 6 AV 2.98 1998 LPG

Der Antrag ist abzulehnen, denn nach § 719 Abs. 2 ZPO ist die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nur anzuordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs wird ein Nachteil dann nicht als unersetzlich im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO angesehen, wenn sich der Schuldner durch Unterlassen prozessualer Anträge selbst in die Lage versetzt hat, daß er den zunächst vermeidbaren Nachteil nicht mehr abwenden kann.

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung Vollstreckungsschutz

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