Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Beschluss 93/731/EG über den Zugang zu Ratsdokumenten

Urteil: Gericht der Europäischen Union am 4. März 1999

T-14/98

Die Prüfung des Zweitantrags muss so beschaffen sein, dass die Entscheidung über die Ablehnung auf der Grundlage einer wirklichen Prüfung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls erfolgt. Aufgrund der Bedeutung des Rechts der Öffentlichkeit auf Zugang zu den im Besitz der Behörden befindlichen Dokumenten und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat der Europäische Rat in besonderen Fällen zu prüfen, ob mit einem angemessenen Verwaltungsaufwand Teile des Dokuments gekürzt bzw. geschwärzt werden können, um einen teilweisen Zugang zu den nicht von den Ausnahmen erfassten Informationen zu gewährleisten. Ebenso erfordert es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Ausnahmevorschriften in dem Ratsbeschluss eng auszulegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aussonderungen Ablehnungsbegründung

Richtlinie 90/313/EWG (Umweltinformationsrichtlinie)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 9. September 1999

C-217/97

Der in der Richtlinie 90/313 gefasste Ausnahmetatbestand für Sachen, die Gegenstand eines Vorverfahrens sind, erfasst nur diejenigen Verfahren, die einem gerichtlichen Verfahren unmittelbar vorausgehen und entweder dazu geeignet sind, Beweise zu schaffen oder Ermittlungen durchzuführen. Zur Umsetzung einer Richtlinie ist die förmliche und wörtliche Übernahme in eine besondere Vorschrift des nationalen Rechts nicht zwingend, vielmehr kann, sofern die Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist, auch der allgemeine rechtliche Kontext des nationalen Rechts ausreichend sein. Allerdings ist die bloße Erwähnung der auszugsweisen Übermittlung in einem Gebührentatbestand zum Informationsgesetz nicht ausreichend, um die Verpflichtung der Richtlinie zur auszugsweisen Übermittlung von Informationen umzusetzen. Die Erhebung einer Gebühr für den Fall der Ablehnung eines Informationsantrags kann nicht als angemessen erachtet werden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Kosten Aussonderungen Entwürfe oder Vorarbeiten

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 28. Oktober 1999

7 C 32.98

Während eines Gerichts- oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist der Informationszugang zu allen Daten ausgeschlossen, die Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Auf die Frage, ob die Daten der Umweltbehörde aufgrund des Verfahrens zugegangen sind oder dort bereits vor Beginn des Verfahrens vorhanden waren, kommt es nicht an. Der ungestörte Ablauf des Verfahrens soll dadurch gesichert werden. Das Bundesverwaltungsgericht hebt damit die gegenteilige Entscheidung der Vorinstanz auf, die eine Sperrwirkung des entsprechenden Ausschusstatbestands des Umweltinformationsgesetzes auf solche Angaben beschränkt hat, welche der Behörde aufgrund des Verfahrens zugehen. Hintergrund waren Verfahren wegen unzulässiger Abwassereinleitungen eines chemischen Werks. (Quelle: LDA Brandenburg)

Schutz besonderer Verfahren Strafverfolgung

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 25. März 1999

7 C 21.98

Entgegen der Vorinstanz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, dass Informationen zur staatlichen finanziellen Förderung eines umweltverbessernden Produktionsverfahrens unter den Anwendungsbereich des Umweltinformationsgesetzes fallen. Der Umweltbegriff des Gesetzes schließt jede Tätigkeit einer Behörde ein, die dem Schutz der Umwelt dient. Dies ist auch bei den in Rede stehenden Subventionen der Fall, die zur Verbesserung des Zustands der Umwelt beitragen sollten. Auf eine Unterscheidung zwischen der Mittelbarkeit und Unmittelbarkeit einer Maßnahme kommt es nicht an. Der Informationsanspruch steht auch dem Ortsverband einer politischen Partei zu. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Antragsberechtigung

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Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: