Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)

Beschluss: Verwaltungsgericht Schwerin am 5. Januar 2007

1 A 2000/06

Eine Untätigkeitsklage ist bereits vor Ablauf der in § 75 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung genannten Frist zulässig, wenn die spezialgesetzliche Frist des Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern für eine Behördenentscheidung bereits abgelaufen ist. Sie ist als "besonderer Umstand" im Sinne des § 75 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung zu bewerten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)

Urteil: Verwaltungsgericht Schwerin am 27. August 2010

1 A 389/07

Es besteht ein Anspruch auf Informationszugang zu Rechnungen, die dem Land von Amtshilfe leistenden Bundesländern anlässlich eines Besuchs des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellt wurden. Zu überlassen sind Kopien sämtlicher Rechnungen einschließlich des dort jeweils ausgewiesenen Gesamtbetrags, aber ohne Belege, Anlagen und Einzelaufstellungen. Die Gesamtbeträge waren zuvor bereits teilweise im Rahmen der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage oder einer Veröffentlichung seitens der Amtshilfe leistenden Länder selbst bekannt geworden. Zu schwärzen sind allerdings sonstige inhaltliche Angaben zu Einzelheiten der Personal- und Sachkosten. Diese Einschränkung begründet das Verwaltungsgericht mit dem Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern zum Schutz von Angaben und Mitteilung von Behörden, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfallen und deren Einverständnis mit der Herausgabe nicht vorliegt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Sicherheitsaspekte Strafverfolgung Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern Fotokopien

Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)

Urteil: Verwaltungsgericht Schwerin am 7. November 2008

1 A 751/07

Das Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern verpflichtet nur zur Herausgabe von Fotokopien, wenn keine anderen Mittel für den Informationszugang zur Verfügung stehen. Der Kläger hatte aber die Möglichkeit, uneingeschränkt Einsicht zu nehmen und Notizen zu fertigen. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung seines Antrags auf Kopien aus rechtstaatlichen Grundsätzen wird dadurch aber nicht beschränkt. Aus diesem Grunde verpflichtet das Verwaltungsgericht die Behörde, über den Antrag neu zu entscheiden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Fotokopien

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