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Hamburgisches Pressegesetz

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Hamburg am 25. März 2009

HH OVG 4 Bf 179-09 2009 LPG

1. Aus der gesetzlichen Beschränkung der Auskunftspflicht in § 4 Abs. 1 HmbPresseG auf Anfragen, mit denen die Presse ihre öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ergibt sich nicht, dass im Einzelfall ein konkretes Berichterstattungsinteresse, verstanden als ein anerkennenswertes aktuelles Publikationsinteresse, festgestellt werden muss. Die Regelung schließt einen Anspruch nur auf solche Informationen aus, die nicht der publizistischen Auswertung zu dienen bestimmt sind. 2. Geheimhaltungsvorschriften im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 HmbPresseG sind nur solche Vorschriften, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und zumindest auch die auskunftsverpflichtete Behörde zum Adressaten haben. § 85 Abs. 1 GmbHG stellt keine derartige Geheimhaltungsvorschrift dar. 3. Bezieht sich der Auskunftsanspruch auf Daten eines Unternehmens, so kann eine Verweigerung der Auskunft nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 HmbPresseG in Betracht kommen. Es muss allerdings durch die Offenbarung ein Nachteil drohen.

Besucherzahlen von Bädern Geheimhaltungsbedürfnis Berichterstattungsinteresse Publikationsinteresse

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