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Berliner Pressegesetz

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 11. November 2010

BER OVG 10 S 32.10 2010 LPG

Das Auskunftsbegehren erfolgt zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, die darin liegt, dass sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder in anderer Weise an der Meinungsbildung mitwirkt. Es es geht dem Antragsteller darum, in einer Angelegenheit, an der die Öffentlichkeit Anteil genommen hat, Informationen zu erhalten und zu verbreiten und damit zur öffentlichen Diskussion dieses Themas beizutragen. Nicht jede Verletzung privater Interesse löst die Sperrwirkung des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BlnPrG aus; es muss vielmehr die Verletzung schutzwürdiger privater Interessen zu befürchten sein. Ob die betroffenen privaten Interessen schutzwürdig sind, ist im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln. Im vorliegenden Fall geht diese Abwägung zugunsten des presserechtlichen Auskunftsanspruchs aus.

Einstweilige Anordnung: Schutz Persönlicher Informationen Geheimhaltungsinteresse gerichtsmedizinische Untersuchung

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