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Gesetz über die Presse (Landespressegesetz) – Schleswig-Holstein

Beschluss: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht am 5. Juli 1984

SH OLG 2 Ws 708/84 1984 LPG

1. Wenn ein bestimmter Vorgang in der Öffentlichkeit bekannt ist, wenn ferner dieser Vorgang in der Öffentlichkeit unter dienstrechtlichen Gesichtspunkten diskutiert wird und wenn sogar die Art und Weise der in Aussicht genommenen dienstrechtlichen Reaktion der Öffentlichkeit bereits bekannt geworden ist, ist das "Geheimnis" derart konkretisiert, dass es schwerlich noch gewahrt werden kann. 2. Die Befugnis des Sprechers des Justizministeriums, in der Landespressekonferenz auf Fragen eines Journalisten nach dem Ergebnis der dienstrechtlichen Überprüfung von Richtern in Schleswig-Holstein insoweit Auskünfte zu geben, ist nicht durch § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) eingeschränkt; § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPG (Geheimhaltung) muss dahin ausgelegt werden, dass er die Fälle des § 203 StGB nicht erfasst. Soweit Privatgeheimnisse betroffen sind, ist die einschlägige presserechtliche Bestimmung nach wie vor § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPG (schutzwürdiges privates Interesse).

Geheimhaltung Antrag gegen Auskunftserteilung durch Sprecher des Justizministeriums § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen)

Gesetz über die Presse (Landespressegesetz) – Baden-Württemberg

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 13. Dezember 1984

BUND BVwG 7 C 139.81 1984 LPG

Kein Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch der Press gegenueber dem Rundfunk

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