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Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 27. Juni 2012

NRW OVG 5 B 1463/11 2012 LPG

Die Voraussetzungen des hier einschlägigen § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Mit seinem Auskunftsbegehren verfolgt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt. Ferner dürfte die vom Antragsteller begehrte Auskunftserteilung über den in Rede stehenden Einsatz von Polizei und Steuerfahndung im Swinger-Club "X." in X1. (O. ) dem Steuergeheimnis unterfallen, auch wenn insoweit Restunsicherheiten verbleiben. Dem Steuergeheimnis unterfällt alles, was über eine Person bekannt werden kann, also sämtliche persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Merkmale, die eine natürliche oder juristische Person betreffen. Hierzu kann bereits die Tatsache zählen, ob eine Außenprüfung oder Steuerfahndung erfolgt ist. Jedoch ist der Staat – unabhängig von subjektiven Berechtigungen Einzelner – verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall dort, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen. So ist etwa daran zu denken, unter bestimmten Voraussetzungen individualisierbare Informationen vom Steuergeheimnis auszunehmen, von denen sich jedermann z. B. auf Grund einer öffentlichen Erörterung Kenntnis verschaffen kann.

Einstweilige Anordnung: Polizei Steuerfahndung Steuergeheimnis

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