Geschlechtsspezifische Gewalt bekämpfen
- umgesetzt
- Justiz
- Ausschnitt aus dem Koalitionsvertrag
-
„Geschlechtsspezifische und homosexuellenfeindliche Beweggründe werden wir in den Katalog der Strafzumessung des § 46 Abs. 2 StGB explizit aufnehmen. Die Polizeien von Bund und Ländern sollen Hasskriminalität aufgrund des Geschlechts und gegen queere Menschen separat erfassen. Wir verbessern die Erfassung der politisch motivierten Kriminalität, z. B. in Hinblick auf frauen- und queerfeindliche Hasskriminalität.“
Quelle: 1
- Art der Umsetzung
- Gesetz
- Federführung
- Bundesministerium der Justiz
Beschluss durch den Bundestag
Hinsichtlich der Strafzumessung werden per Gesetz künftig „geschlechterspezifische“ und „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Tatmotive als Beispiele für menschenverachtende Beweggründe und Ziele in Paragraf 46 Absatz 2 des Strafgesetzbuches aufgeführt.
Gesetzentwurf zur Änderung des Sanktionenrechts
Das Bundesministerium der Justiz hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt veröffentlicht. Der vorgelegte Gesetzentwurf sieht verschiedene Änderungen vor.
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