Grenzüberschreitende Steuergestaltung

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Ausschnitt aus dem Koalitionsvertrag

„Wir werden die bereits eingeführte Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen auch auf nationale Steuergestaltungen von Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 10 Millionen Euro ausweiten.“

Quelle: 1

Art der Umsetzung
Gesetz
Federführung
Bundesministerium der Finanzen
Anfrage

Beschluss durch Bundestag

Mit §§ 138l – 138 n AO-E soll eine Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen eingeführt werden, die sich eng an den gesetzlichen Bestimmungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach §§ 138d bis 138h AO anlehnt ( Entwurf eines Wachstumschancengesetzes). Hinweis: Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen. Allerdings hat der Bundesrat am 24.11.2023 den Vermittlungsausschuss angerufen.

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