Strikteres Verbot von Konversionsbehandlungen
- nicht begonnen
- Gleichstellung
- Antidiskriminierung
- Ausschnitt aus dem Koalitionsvertrag
-
„Wir werden die Strafausnahmen in § 5 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen aufheben und ein vollständiges Verbot auch von Konversionsbehandlungen an Erwachsenen prüfen“
Quelle: 1
- Art der Umsetzung
- Gesetz
- Federführung
- Bundesministerium für Gesundheit
- Beobachtet von
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