Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 19.8.2018 an den WDR
Aktenzeichen: 209.2.3.3-8220/18
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Sehr
geehrtAntragsteller/in
ich bedanke mich für Ihr Schreiben vom 21.9.2018. Darin bitten Sie um Vermittlung bei Ihrem o.g. Informationszugangsantrag, in welchem Sie die Zusendung des links beantragt haben, unter dem alle Dokumente aufgelistet sind, welche für den WDR von "wesentlicher Bedeutung" i.S.d. § 14a WDR-Gesetzes sind. Bislang haben Sie auf Ihren Antrag noch keine Antwort vom WDR erhalten.
§ 14a WDR-Gesetz sieht folgendes vor:
"Transparenz
Der WDR ist verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck sind die Organisationsstruktur, einschließlich der Zusammensetzung des Verwaltungsrats, des Rundfunkrats und dessen eingesetzter Ausschüsse, alle Satzungen, gesetzlich bestimmte Berichte mit Ausnahme des Berichtes gemäß § 7 Absatz 3 sowie sonstige Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für den WDR sind, in seinem Online-Angebot, wo möglich maschinenlesbar, bekannt zu machen. Dabei ist der Schutz von personenbezogenen Daten und Betriebsgeheimnissen zu gewährleisten."
Eine thematische Eingrenzung dieser sonstigen Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für den WDR sind, dürfte schwierig sein. Auch die Gesetzesbegründung ("Mit der Neuregelung in § 14a wird die Pflicht des Westdeutschen Rundfunks und seiner Gremien zu transparentem Handeln gesetzlich geregelt. Vieles davon erfolgt bereits jetzt auf freiwilliger Basis. Es wird klargestellt, dass alle maßgeblichen Unterlagen online verfügbar sein müssen."), zu finden unter
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-9727.pdf liefert keinen konkreten Hinweis darauf, was unter "von wesentlicher Bedeutung für den WDR" zu fassen ist. Insofern dürfte es dem WDR schwerfallen, Ihrem Antrag wunschgemäß zu entsprechen.
Sicherlich wäre zu erwarten gewesen, dass der WDR Ihnen auf Ihre Anfrage antwortet, dies könnte ich gegenüber dem WDR aufgreifen. Allerdings ist der Antrag meines Erachtens nicht bestimmt genug i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 3 IFG NRW, was selbstverständlich damit zusammenhängt, dass es bereits dem Gesetzestext an hinreichender Bestimmtheit mangelt. Aus diesem Grund werde ich davon absehen, den Sachverhalt gegenüber dem WDR aufzugreifen und hoffe insoweit auf Ihr Verständnis.
Ich hoffe, Ihnen dennoch damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen