Stadt Dortmund
Der Oberbürgermeister
Feuerwehr Dortmund
Sehr
<< Antragsteller:in >>
mit E-Mail vom 20.03.2024 beantragten Sie bei der Stadt Dortmund auf
Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Übersendung der
Alarm- und Ausrückeordnung der Feuerwehr Dortmund in tabellarischer
Darstellungsform, sowie die Mitteilung der letzten Änderung dieser Alarm-
und Ausrückeordnung.
Über Ihren Antrag entscheide ich im Sinne des IFG NRW wie folgt:
I. Ihren Antrag wird in Teilen statt gegeben.
II. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei.
Begründung:
Zu I:
Ihr Antrag auf Informationszugang durch Übersendung der Alarm- und
Ausrückeordnung der Feuerwehr Dortmund in tabellarischer Darstellungsform
wird unter Hinweis auf § 6 Satz 1 Buchstabe a IFG NRW abgelehnt.
Aus den Darstellungen lassen sich unmittelbar die taktischen Abläufe der
Feuerwehr und des Rettungsdienstes ableiten.
Die tabellarische Darstellung der Alarm- und Ausrückeordnung ist ebenso
wie der Textteil Teil des schutzwürdigen Dokuments.
Insgesamt handelt es sich bei den in der Alarm- und Ausrückeordnung der
Feuerwehr Dortmund beschriebenen Einsatzplänen, taktischen Abläufen,
Informationen und tabellarischen Darstellungen zu kritischen
Infrastrukturen um sicherheitsrelevante Informationen.
Eine Offenlegung dieser Informationen würde die öffentliche Sicherheit und
Ordnung gefährden.
Die Alarm und Ausrückeordnung der Feuerwehr Dortmund wurde am 18.03.2024
geändert.
Zu II:
Eine Verwaltungsgebühr wird für diesen Bescheid nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage
erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen,
Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich oder zur
Niederschrift der Urkundsbeamtin*des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu
erheben. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr zwei
Abschriften beigefügt werden.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an
die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das
elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet
sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person
signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die
für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen
Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über
die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und
über das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017
(BGBl. I S. 3803).
Falls die Frist durch das Verschulden einer*eines von Ihnen
Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde deren*dessen Verschulden
Ihnen zugerechnet werden.
Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de.
Auf Ihr Recht, die Landesbeauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit als Beauftragte für das Recht auf Information
anzurufen (§§ 5 Abs. 2 S. 4, 13 Abs. 2 IFG NRW), weise ich hin.
Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist ohne Unterschrift
gültig.
Mit freundlichen Grüßen