Sehr
<< Anrede >>
Ihre Auslegung ist falsch. Die Information, das es insgesamt um einen geförderten Glasfaserausbau geht ist zwar richtig, in diesem Fall aber lediglich initiales Ereignis und nicht bei Ihnen angefragt. Das geht alleine schon aus dem "Betreff" hervor.
Das zuständige Amt für Verkehr, Hr. Rietdorf u.a., hatten sich bislang dem IFG NRW gegenüber verweigert und keine dem IFG entsprechende Antworten geliefert.
Auf den Umstand, das das IFG NRW zu beachten sei, hat sich Herr Rietdorf nach eigener Aussage mit 2 Anfragen an "sein" Rechtsamt gewandt.
Als Bürger der Stadt Bielefeld bin ich der Meinung, das es eher "mein" Rechtsamt ist, welches die Interessen der Bürger zu vertreten hat.
Das ist auch insofern erfolgt, als Hr. Rietdorf nach Ihren Auskünften bereit war, zumindest der Form nach, sich dem IFG NRW zu unterwerfen und entsprechende Antworten - wenn auch nach wie vor unvollständig - zu geben.
Bei der hier geforderten Offenlegung der Antworten auf die beiden Anfragen des Hr. Rietdorf handelt es sich gerade nicht um die von Ihnen unterstellte Auskunft zum geförderten Glasfaserausbau, sondern um eine darüber angesiedelte Positionierung der Stadt Bielefeld zum IFG NRW.
Das dieses der Fall ist belegt die Tatsache, das Hr Rietdorf Anfragen gestellt hat und das Rechtsamt ihm Antworten gegeben hat.
Diese Antworten stellen sicher keine "innerbehördliche Willens- oder Meinungsbildung" da. Wie einschlägig nachzulesen ist, sind Sitzungsprotokolle und ähnliches als Willens- oder Meinungsbildend anzusehen.
Nicht jedoch die Ergebnisse !
Sie haben Hr. Rietdorf richtigerweise mitgeteilt, das er und seine Mitarbeiter bislang gegen das IFG NRW verstoßen haben und er sich der Freigabe der Information nicht weiter entziehen darf.
Warum Sie die übergeordnete Frage nach der Gültigkeit des IFG NRW für Mitarbeiter der Stadt Bielefeld in einen anderen Vorgang interpretieren wollen ist nicht nachvollziehbar.
Genauso wenig wie ihr Hinweis auf das Urteil des OVG Münster. Hier ist die Beklagte IHK ja gerade zur umfassenden Informationserteilung verurteilt worden. Also genau dem Gegenteil dessen, was Sie nachweisen wollen. Im Übrigen ging es in dem Verfahren auch nur darum ob eigene Regelungen der IHK das IFG aushebeln können. Was natürlich nicht der Fall ist.
Nach dem zitierten Urteil ist der Informationszugang vollständig zu gewähren !
Im übrigen haben Sie nicht dargelegt welche Entscheidung bzw. innerbehördliche Willens- oder Meinungsbildung zu treffen gewesen wäre. Da es hier einfach um das Befolgen des IFG NRW geht, ist gar keine Entscheidung zu treffen. Es ist einfach zu befolgen (siehe oben, Urteil OVG Münster...).
Sie sind lediglich nachträglich und erst nach Einschaltung von Frag-den-Staat und nach Hinweis auf das IFG NRW befasst worden. Traurig genug, das ein scheinbar leitender Mitarbeiter, das nicht nicht selbstständig versteht.
Würde man Ihrer der Auffassung folgen, könnte jeglicher Informationsanspruch nach dem IFG einfach abgewehrt werden, sofern auch nur eine entfernte inner- oder überbehördliche Kommunikation stattgefunden hat. Natürlich auch ohne Sie offen zu legen.
Im übrigen werden Sie spätestens nach Abschluß des Verfahrens die Informationen geben müssen (§7 IFG NRW Abs.3). Weshalb ich Sie noch auf ihre Archivierungspflicht hinweise.
Und richtig, die Landesdatenschutzbeauftragte wird auch hiermit befasst werden.
Wen man der Presse glauben darf, unterliegt die Stadt Bielefeld regelmäßig in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Minden. Das dürfte auch in diesem Fall wieder so kommen.
Ich bitte um eine Fristverlängerung zur Klageeinreichung gegen diesen Bescheid, da es angemessen erscheint zunächst die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit damit zu befassen.
Mit freundlichen Grüßen
Burkhard Herbach
Anfragenr: 295428
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Burkhard Herbach
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