Kommunikation mit WDR bezüglich Video mit Laschet-Aussage

1. Die Kommunikation mit dem WDR bezüglich des Videos, von dem der SPIEGEL in folgendem Beitrag berichtet: https://www.spiegel.de/wirtschaft/wdr-loescht-heiklen-beitrag-ueber-armin-laschet-ja-ich-brauch-einen-vorwand-a-00000000-0002-0001-0000-000175196819
2. Die interne Kommunikation mit Bezug zum oben genannten Video.

Ergebnis der Anfrage

Übersendet wurde die Presseanfrage des WDRs und die Antwort der Staatskanzlei auf diese. In der Antwort der Staatskanzlei wird die Echtheit der im Video aufgenommenen Aussagen von Armin Laschet bestätigt.

Hinweise auf ein Einwirken der Staatskanzlei auf die Löschung des Videos durch den WDR lassen sich aus den übersandten Unterlagen nicht ableiten.

Direktlink zum Antwortschreiben: https://fragdenstaat.de/anfrage/kommuni…

Übrigens ist das Video auch auf Youtube: https://www.youtube.com/watch?v=SYXrBal…

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. Februar 2021
  • Frist
    10. März 2021
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kommunikation mit WDR bezüglich Video mit Laschet-Aussage [#210917]
Datum
6. Februar 2021 09:43
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Die Kommunikation mit dem WDR bezüglich des Videos, von dem der SPIEGEL in folgendem Beitrag berichtet: https://www.spiegel.de/wirtschaft/wdr-loescht-heiklen-beitrag-ueber-armin-laschet-ja-ich-brauch-einen-vorwand-a-00000000-0002-0001-0000-000175196819 2. Die interne Kommunikation mit Bezug zum oben genannten Video.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 210917 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/210917/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
WG: [BC-2021-2337637] Eingabe Antragsteller/in Antragsteller/in Sehr geehrteAntragsteller/in bevor Ihre Anfrage h…
Von
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: [BC-2021-2337637] Eingabe Antragsteller/in Antragsteller/in
Datum
9. Februar 2021 18:53
Status
Warte auf Antwort
image001.jpg
3,2 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in bevor Ihre Anfrage hier weiter bearbeitet werden kann, bitte ich Sie, mir Ihre Postanschrift mitzuteilen. Hinweise und Informationen zur Verarbeitung und Speicherung Ihrer persönlichen Daten finden Sie hier: https://www.land.nrw/de/datenschutzhinweise. Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Da mir keine verifizierbaren Informationen über Ihre Identität vorliegen, kann ich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass hinter Ihrem Namen eine juristische Person oder Personengruppe steht, die als Anspruchsberechtigte ausscheidet. Zudem sehen die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens vor, dass ein Antrag inhaltlich einen Mindeststandard erfüllen muss. So müssen unter anderem der Name und die Anschrift des Antragstellers angegeben werden, um eine Rückführbarkeit des Antrags auf eine konkrete Person zu ermöglichen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: [BC-2021-2337637] Eingabe Antragsteller/in Antragsteller/in [#210917] Sehr geehrte<< Anrede >>…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: [BC-2021-2337637] Eingabe Antragsteller/in Antragsteller/in [#210917]
Datum
9. Februar 2021 20:13
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> das IFG NRW schreibt keine Identitätsfeststellung vor. Ihnen liegt meine eindeutige FragDenStaat-E-Mail-Adresse vor, wodurch die Rückführbarkeit des Antrags auf eine Person gewährleistet ist. Nach dem Prinzip der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 c DSGVO) muss auf die Erhebung von nicht notwendigen personenbezogenen Daten verzichtet werden. Ich möchte auch die Ausführungen des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen zu diesen Sachverhalt zitieren: > Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich > einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhan- > denen Informationen. Der Antrag kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG > NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. > Dass das Gesetz niedrige Anforderungen an die Form des Antrags > stellt, kann man schon daran sehen, dass der Antrag auch mündlich > gestellt werden kann, also kein Schriftformerfordernis vorgesehen ist. > Gemäß § 5 Abs 1 Satz 3 IFG muss der Antrag hinreichend bestimmt > sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er > gerichtet ist. Dieser Wortlaut des Gesetzes lässt bereits erkennen, dass > sich das Bestimmtheitserfordernis allein auf die inhaltliche Bestimmtheit > bezieht, also auf den Antragsgegenstand, nicht aber auf die Person des > Antragstellers oder der Antragstellerin. Einer Authentifizierung des je- > weiligen Antragstellers oder der jeweiligen Antragstellerin bedarf es > nicht. Theoretisch wäre sogar eine anonyme Antragstellung möglich. Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/funkzellenabfragen-fuball-dusseldorfkoln-am-22122013-1/14299/anhang/2014_AEPPKln_31.01.pdf Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 210917 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/210917/
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
AW: WG: [BC-2021-2337637] Eingabe Antragsteller/in Antragsteller/in [#210917] Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre A…
Von
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: WG: [BC-2021-2337637] Eingabe Antragsteller/in Antragsteller/in [#210917]
Datum
10. Februar 2021 09:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Argumentation vermag mich nicht zu überzeugen. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die Stellungnahme der Landesregierung zu dem 22. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht der LDI vom 22. Dezember 2015 (LT NRW, Vorlage 16/3580, Seiten 17-19). Es ist nicht einsichtig, weshalb der Staat dem Transparenzgebot genügen, ein Antragsteller sich aber hinter der Anonymität des Internets verstecken können soll. Ich bitte deshalb um Verständnis, dass eine Prüfung Ihres bislang nicht rechtswirksam gestellten Antrags ohne die erforderlichen Angaben nicht erfolgen wird. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: [BC-2021-2337637] Eingabe Antragsteller/in Antragsteller/in [#210917] Sehr geehrte<< Anrede >>…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: [BC-2021-2337637] Eingabe Antragsteller/in Antragsteller/in [#210917]
Datum
10. Februar 2021 12:20
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> der Gedanke hinter dem Informationsfreiheitsgesetz ist die Kontrollmöglichkeiten der Bürger gegenüber dem Staat zu stärken. Diese ist einseitig angelegt, sodass aus staatlicher Transparenz nicht die Transparenz bzw. Überwachbarkeit der Bürger folgt. Übrigens ist der LDI mit seiner Rechtsauffassung nicht allein. Dieser entspricht weitestgehend derjenigen der Beauftragten für die Informationsfreiheit des Bundes und der meisten anderen Länder. Ich bin weiterhin der Überzeugung, dass mein Antrag vom 6. Februar rechtswirksam gestellt worden ist. Um jedoch die Bearbeitung meiner Anfrage zu beschleunigen, habe ich am Ende dieser E-Mail meine Postanschrift beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 210917 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/210917/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr Antragsteller/in anliegend übersende ich vorab zur Information die Antwort auf Ihre IFG-Anfrage vom 6. Febru…
Von
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
"Kommunikation mit WDR bezüglich Video mit Laschet-Aussage [#210917]" - Ihre IFG-Anfrage vom 6.2.21
Datum
23. April 2021 12:13
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,1 MB
Sehr Antragsteller/in anliegend übersende ich vorab zur Information die Antwort auf Ihre IFG-Anfrage vom 6. Februar 2021. Das Original folgt auf dem Postweg. Mit freundlichen Grüßen