Rathaus der Zukunft mg+ - Kostenberechnung nach LPH 3

In der Stadtratssitzung vom 29.03.2023 wurde der Rat und die Öffentlichkeit vom Oberbürgermeister im Zuge des Sachstandberichts zum Rathaus der Zukunft mg+ darüber informiert, dass die Kostenberechnung nach LPH 3, die aus öffentlichen Geldern finanziert wurde, der Stadtverwaltung in Vollständigkeit vorliegt und dem Rat eine darauf basierende Entscheidungsgrundlage nach den Sommerferien vorgelegt werden soll.

Bitte übersenden Sie mir eine vollständige Kopie der Kostenberechnung nach LPH 3 und etwaigen dazugehörigen amtlichen Informationen und Dokumentation.

Vielen Dank für ihre Zeit und Mühe.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. Mai 2023
  • Frist
    13. Juni 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragste…
An Kommunalverwaltung Mönchengladbach Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rathaus der Zukunft mg+ - Kostenberechnung nach LPH 3 [#278431]
Datum
9. Mai 2023 14:05
An
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: In der Stadtratssitzung vom 29.03.2023 wurde der Rat und die Öffentlichkeit vom Oberbürgermeister im Zuge des Sachstandberichts zum Rathaus der Zukunft mg+ darüber informiert, dass die Kostenberechnung nach LPH 3, die aus öffentlichen Geldern finanziert wurde, der Stadtverwaltung in Vollständigkeit vorliegt und dem Rat eine darauf basierende Entscheidungsgrundlage nach den Sommerferien vorgelegt werden soll.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Bitte übersenden Sie mir eine vollständige Kopie der Kostenberechnung nach LPH 3 und etwaigen dazugehörigen amtlichen Informationen und Dokumentation.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Vielen Dank für ihre Zeit und Mühe. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).<< Antragsteller:in >> Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278431 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278431/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Rathaus der Zukunft mg+ - Kostenberechnung nach LPH 3“ [#278431]
Datum
13. Juni 2023 06:34
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/278431/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Stadt Mönchengladbach gemäß § 5 Abs.2 IFG NRW die Informationen nicht in der gesetzlich vorgeschrieben Zeit zugänglich gemacht hat, oder plausible Gründe angibt, weshalb die Bearbeitung meines Antrages länger dauert oder Ablehnungsgründe dem Antrag entgegenstehen könnten. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 278431.pdf Anfragenr: 278431 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278431/
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Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Ihr Antrag vom 09.05.2023 zur Kostenberechnung nach LPH 3 zum Rathaus der Zukunft mg+ Sehr << Antragsteller:…
Von
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Betreff
Ihr Antrag vom 09.05.2023 zur Kostenberechnung nach LPH 3 zum Rathaus der Zukunft mg+
Datum
27. Juni 2023 14:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Sie gehen in Ihrem Antrag vom 09.05.2023 davon aus, dass in der Ratssitzung vom 29.03.2023 im Zuge des Sachstandsberichts zum Rathaus der Zukunft mg+ darüber informiert wurde, dass die Kostenberechnung nach LPH 3 der Stadtverwaltung "in Vollständigkeit vorliegt und dem Rat eine darauf basierende Entscheidungsgrundlage nach den Sommerferien vorgelegt werden soll." Tatsächlich liegt es allerdings so, dass die endgültige Kostenberechnung erst zum Abschluss der Leistungsphase 3 HOAI gefertigt und dem Rat der Stadt Mönchengladbach in der Sitzung im September vorgelegt werden soll, zum gegenwärtigen Zeitpunkt also noch gar nicht vorliegt. Vor diesem Hintergrund gehe ich davon aus, dass sich Ihr Antrag zunächst erledigt hat. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag vom 09.05.2023 zur Kostenberechnung nach LPH 3 zum Rathaus der Zukunft mg+ [#278431] Sehr << …
An Kommunalverwaltung Mönchengladbach Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag vom 09.05.2023 zur Kostenberechnung nach LPH 3 zum Rathaus der Zukunft mg+ [#278431]
Datum
27. Juni 2023 18:03
An
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> der Antrag wird weiterhin aufrechterhalten, weil er sich auf die amtlich verfügbaren Informationen der Kostenberechnung zum Zeitpunkt des Antrags am 09.05.2023 bezieht, die auch nach offiziellen Informationen der Stadtverwaltung vorliegen. Explizit wird nach einer "vollständigen Kopie" der Kostenberechnung nach LPH 3 und etwaigen dazugehörigen amtlichen Informationen und Dokumentation gefragt. Ob die Kostenberechnung bereits "endgültig abgeschlossen" ist, ist für den Antrag auf Informationszugang grundsätzlich unerheblich. Sie müssen nichts beschaffen, sondern mir nur das zusenden, was bereits jetzt nachweislich vorliegt und aufgrund dessen der Planungsstopp des RDZ mg+ erfolgt ist. Sie führen aus, dass die endgültige Kostenberechnung erst zum Abschluss der Leistungsphase 3 HOAI gefertigt und dem Rat der Stadt Mönchengladbach in der Sitzung im September vorgelegt werden soll, zum gegenwärtigen Zeitpunkt also noch gar nicht vorliegt. Das hat nur leider nichts mit meinem Antrag zu tun. Aber damit ich das richtig verstehe Sie sagen damit also, die Städt hätte den Neubau des Rathauses der Zukunft mg+ in Rheydt öffentlichkeitswirksam, vorläufig aufgrund nicht vollständiger Zahlen gestoppt? Das ist eine interessante Information. Was das Vorhandensein der von mir angefragten amtlichen Informationen betrifft, verweise ich auf das was in der Stadtratssitzung vom 29.03.2023 öffentlich dokumentiert gesagt wurde, was im Sachstandsbericht zum Rathaus der Zukunft mg+ steht, als auch was während der öffentlichen Sitzung von Stadrat Safi gesagt, aber dem nicht von den anwesenden Mitarbeitern der Leitungsebene der Stadtverwaltung Mönchengladbach inklusive des Oberbürgermeisters als Sitzungsleiter und dem anwesenden Stadtkämmerer widersprochen, noch korrigiert wurde. Im RatsTV der Stadt unter https://www.moenchengladbach.de/de/rathaus/rat-fraktionen/rats-tv/ berichtet der SPD Fraktionsvorsitzende Janann Safi in der besagten Sitzung vom 29.03.2023 folgendes im Wortlaut bei Minute 36:44 : "Die entsprechende Kostenberechnung kam in der 12. KW , also letzte Woche, erst jetzt konnte man verlässlich den Finanzmitellbedarf erkennen. Hätten wir bereits vorher gestoppt, hätte man zurecht fragen dürfen ob das nicht zu früh ist, denn eine Abweichung von +- 30% von Kostenschätzung zu Kostenberechnung hätte keine sichere Grundlage für diesen Planungsstopp wie wir ihn hier und heute vorfinden gehabt. Jetzt wissen wir nun seit einer Woche genauer was das Projekt vermutlich kosten wird. Und das nimmt die Verwaltung als Grundlage um eine ehrliche Bewertung vorzunehmen. Es ist nicht finanzierbar..“ Auf Seite 2 von 7 im Sachstandsbericht zum Rathaus der Zukunft mg+ steht im letzten Absatz https://ris-moenchengladbach.itk-rheinland.de/sessionnetmglbi/getfile.asp?id=218264&type=do "Erst mit Erhalt der geprüften Kostenberechnung nach LPH 3, die die eigenbetriebsähnliche Einrichtung in der 12. KW 2023 erhielt, wurde der vollumfängliche Finanzmittelbedarf verlässlich ersichtlich." Sie müssen sich schon entscheiden, entweder die angefragten amtlichen Informationen nach der Kostenberechnung nach LPH 3 liegen, zumindest mit Stand 12. KW 2023 vor und sind daher unverzüglich in Kopie im Zuge meines IFG Antrags vom 09.05.2023 zu übersenden, oder sie liegen nicht vor und die Stadtverwaltung hatte wie Herr Safi so schön sagte keine "sichere Grundlage für den Planungsstopp des Rathauses der Zukunft" und dann holen sie bei der nächsten Stadtratssitzung die Wölfe dafür. Sie können natürlich auch jederzeit auf das Fachwissen der LDI NRW in der Anwendung des IFG NRW zurückgreifen. Die Durchwahl der kompetenten Dame die das Vermittlungsverfahren in der Angelegenheit betreut haben Sie ja, wenn sie wissen möchten, ob es sinnvoll wäre das rechswidrige Verhalten der Stadt in dieser Angelegenheit schnellstmöglich einzustellen und die geforderten Unterlagen zu übersenden. Ich erwarte einen rechtsmittelfähigen begründeten Ablehnungsbescheid oder die Übersendung der ersuchten Informationen innerhalb einer Woche. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278431 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278431/
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<< Anfragesteller:in >>
AW: Mein AZ: 209.2.3.2.10-4114/23 Antrag auf Informationszugang; hier: Rathaus der Zukunft mg - Kostenrechnung nac…
An Kommunalverwaltung Mönchengladbach Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Mein AZ: 209.2.3.2.10-4114/23 Antrag auf Informationszugang; hier: Rathaus der Zukunft mg - Kostenrechnung nach LPH 3 [#278431]
Datum
13. Juli 2023 17:11
An
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Status
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Sehr << Anrede >> da die Verwaltung bisher obwohl der Vermittlungsversuche der LDI NRW, als auch meiner Fristsetzung aus dem letzten Schriftverkehr, weder die Anfrage beantwortet und die geforderten amtlichen Informationen übersandt, noch einen Ablehnungsbescheid mit ausführlicher Ablehnungsbegründung übersandt hat, weise ich noch einmal darauf hin, das unter ihrer rechtlichen Aufsicht als Stadtrechtsdirektor weiterhin auch nach meinem Hinweis aus der letzten E-Mail Landesrecht gebrochen wird, indem Sie wie in anderen Fällen zuvor sowohl §4 Abs.1 IFG NRW als auch §5 Abs. 2 IFG NRW (weiterhin) missachten obwohl Sie sowohl als Beamter, aber auch die kommunale Verwaltung an sich an die Umsetzung geltenden Rechts, auch des IFG NRW, gebunden sind. Und nur damit keine Missverständnisse entstehen wenn ich von "amtlich verfügbaren Informationen der Kostenberechnung zum Zeitpunkt des Antrags" rede, dann inkludiert das natürlich auch eine etwaige vorgezogene Kostenberechnung auf das Ende der LPH3, die unter Umständen als amtliche Information vorliegt. Ich weise Sie vorab daraufhin das ich in Betracht ziehe eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Sie als Stadtrechtsdirektor, als auch eine Fachaufsichtsbeschwerde an die Kommunalaufsicht wegen der systematischen Rechtsbrüche der Stadtverwaltung in mindestens sechs Fällen die mir persönlich bekannt sind gegenüber Antragstellern nach dem IFG seit 2021 unter ihrer Aufsicht als Stadtrechtsdirektor zu stellen. Wer einmal über eine rote Ampel fährt, der bekommt ein Bußgeld und einen Punt in Flensburg. Wer sechs mal über Jahre hinweg über eine rote Ampel fährt und ein notorischer Widerholungstäter ist, dem wird der Führerschein entzogen. Weil wir uns alle als Gesellschaft darauf geeinigt haben, das dies kein adäquates Verhalten ist und wir ein siebtes mal nicht tolerieren. Vielleicht lassen Sie sich das mal durch den Kopf gehen ob ihr Verhalten, auch in Vorbildfunktion für alle anderen Mitarbeiter der Rechtsabteilung der Stadt und Verwaltung in dieser Form weiterhin angebracht ist. Sie beschädigen mit ihrem Verhalten sowohl die Demokratie, in der die fristgemäße Umsetzung von Bürgerrechten keine Holschuld des Bürger ist, als auch die Arbeit aller Verwaltungsbeamten der Stadt Mönchengladbach, die jeden Tag gewissenhaft ohne gegen geltendes Recht zu verstoßen ihren Job machen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Ihre Anfrage nach IFG NRW 9.5.2023 Sehr << Antragsteller:in >> in der Anlage erhalten Sie die Antwort…
Von
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Betreff
Ihre Anfrage nach IFG NRW 9.5.2023
Datum
14. Juli 2023 12:44
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> in der Anlage erhalten Sie die Antwort auf Ihr Schreiben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage nach IFG NRW 9.5.2023 Mein Zeichen: RdZ mg+/AVo [#278431]
Sehr << Anrede >> in Ihrem…
An Kommunalverwaltung Mönchengladbach Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach IFG NRW 9.5.2023 Mein Zeichen: RdZ mg+/AVo [#278431]
Datum
14. Juli 2023 15:12
An
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> in Ihrem Schreiben vom 11.07.2023, dankend per E-Mail erhalten am 14.07.2023, berufen Sie sich als Ablehnungsgrund für den von mir gestellten Antrag auf Informationszugang vom 09.05.2023 auf §7 Abs. 1 IFG NRW. Diese Ablehnungsbegründung ist für mich aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar, ich werde allerdings diesbezüglich noch die fachkundige Meinung der LDI NRW anhören, bevor ich ich die Entscheidung treffe ob ich Rechtsmittel gegen die Ablehnung einlege oder einfach abwarte bis Sie die Information veröffentlichen müssen. Aus Ihrem Schreiben vom 11.07.2023 geht hervor, dass die "vorläufige Kostenberechnung" eine amtliche Information ist die a) vorliegt und b) aufgrund derer die Verwaltungsspitze eine "Grundsatzentscheidung" getroffen hat den Bau des Rathauses der Zukunft vorerst zu stoppen. Ebenfalls hat die Stadt die Höhe der vorläufigen Kostenberechnung ( mindestens in Summe 345 Milionen Euro ) öffentlichkeitswirksam kommuniziert. Der Prozess der Entscheidungsfindung ob der Bau des Rathaus der Zukunft vorerst als Grundsatzentscheidung gestoppt wird, ist also bei der Stadtverwaltung vollständig abgeschlossen, unter anderem basierend auf den Informationen zu denen ich Zugang beantrage. Siehe: Stadt stoppt vorerst Bauprojekt Rathaus der Zukunft https://www.moenchengladbach.de/de/aktuell-aktiv/newsroom/stadt-stoppt-vorerst-bauprojekt-rathaus-der-zukunft ( letzter Aufruf 14. Juli 2023 14:20 ) "Die ursprünglich ermittelte Kostenschätzung von rund 160 Millionen Euro hat sich über 194 Millionen Euro inzwischen auf rund 345 Millionen Euro vervielfacht." "Trotz dieser Grundsatzentscheidung bleibt es nach wie vor das erklärte Ziel aller Beteiligten, die Rheydter Innenstadt weiter zu stärken, den Beschäftigten moderne Arbeitsbedingungen zu bieten und den Bürgerinnen und Bürgern einen besseren Bürgerservice zu ermöglichen“, betont die Verwaltungsspitze. Die Grundlage für den Prozess der Entscheidungsfindung des Rats der Stadt Mönchengladbach im September, unter der sie dies von mir angefragte amtliche Information verstanden wissen wollen, ist aber gar nicht das Dokument / die amtliche Information, zu der ich Zugang ersuche. Sie Schreiben "Derzeit ist hierfür die Ratssitzung im September vorgesehen, der Grundlage die dann final erstellte Kostenberechnung sein wird". Diese amtliche Information, der "final erstellten Kostenberechnung", die durchaus meiner Ansicht nach unter § 7 Abs. 1 IFG NRW fallen könnte, ist aber nicht die Information auf die sich mein Antrag bezieht, sondern die Kostenberechnung zum Zeitpunkt des Antrages / die zur Ratssitzung am 29.03.2023 vorgelegen hat. Nach der von Ihnen zitierten Vorschrift ( §7 Abs. 1 IFG NRW ) wird der Prozess der Entscheidungsfindung bis zum Abschluss der Entscheidung geschützt, um die Effektivität des Verwaltungshandelns zu gewährleisten. Wie der Gesetzeswortlaut zeigt, gehören hierzu nur Entscheidungsentwürfe und unmittelbar vorbereitende Arbeiten und Beschlüsse wie etwa ein Vermerk zum Entscheidungsentwurf oder interne entscheidungsleitende fachliche Stellungnahme. Der Schutz umfasst daher nicht das gesamte Informationsmaterial, das einer Entscheidungsfindung überhaupt dienen kann. Die "vorläufige Kostenberechnung" fällt daher nicht in den Schutz des §7 Abs. 1 IFG NRW, da diese dem Rat der Stadt gar nicht zur Entscheidungsfindung vorgelegt wird, sondern ein neu erstelltes Dokument, das sie als "final erstellte Kostenberechnung" betiteln. Ich bezweifel aber, das Sie das einsehen und weiterhin die von mir erfragte amtliche Information unter dem Schutz von §7 Abs. 1 IFG NRW verstanden wissen wollen. Der der Verwaltungsakt den Sie erlassen haben vorläufig bis er rechtlich angefochten wird Bestand hat, möchte ich Sie vorab darauf hinweisen, nach Abschluss des Entscheidungsprozesses gilt der Verweigerungsgrund nach § 7 Abs. 1 IFG NRW nicht mehr. Die zurückgehaltenen Informationen, in diesem Fall die "vorläufige Kostenberechnung" die zum Zeitpunkt meines Antrags vorlag, sind gemäß § 7 Abs. 3 IFG NRW zugänglich zu machen. Der Zeitpunkt, wann eine Entscheidung abgeschlossen ist, bestimmt sich nicht ohne weiteres abstrakt nach der Dauer des Verwaltungsverfahrens. Der Entscheidungsprozess ist in einem laufenden Verwaltungsverfahren mit Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§§ 41, 42 VwVfG NRW) abgeschlossen. Im Falle einer Antragstellung auf Informationszugang vor Abschluss einer Entscheidung sollte der Antragstellerin oder dem Antragsteller neben dem Grund der Ablehnung außerdem mitgeteilt werden, wann die gewünschte Information voraussichtlich zugänglich sein wird. Bitte teilen Sie mir daher noch mit, wann die gewünschte amtliche Information voraussichtlich zugänglich sein wird, damit ich den Vorgang mit der LDI NRW abschließend beraten und die Vermittlung gegebenenfalls bei der Aufsichtsbehörde als erledigt erklären kann. Ich erwarte, das Sie mir selbstständig und ohne Verzögerung sobald der Rat eine Entscheidung in der Anglegenheit getroffen hat, die ersuchten amtlichen Informationen an die Ihnen bekannte E-Mail Adresse übersenden. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278431 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278431/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage nach IFG NRW 9.5.2023 Mein Zeichen: RdZ mg+/AVo [#278431]
Guten Tag, ich hatte Sie am 14. Juli s…
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach IFG NRW 9.5.2023 Mein Zeichen: RdZ mg+/AVo [#278431]
Datum
17. November 2023 17:11
An
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich hatte Sie am 14. Juli schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, dass Sie gesetzlich dazu verpflichtet sind, mir selbstständig und ohne Verzögerung, sobald der Rat eine Entscheidung in der Angelegenheit getroffen hat, die ersuchten amtlichen Informationen an die Ihnen bekannte E-Mail-Adresse übersenden. Die Beratungen sind lange abgeschlossen. Die ersuchten Informationen behalten Sie auch weiterhin zurück. Ich bin es leid, Ihnen hinterherzulaufen, damit Sie meine Rechte als Bürger achten und ihren Job erledigen. Sie haben ihre Bringschuld nicht erfüllt und tragen jetzt die vollen Konsequenzen für ihre Entscheidungen. Sie missachten auch weiterhin das Gesetz und treten mein Grundrecht auf Informationsfreiheit mit Füßen. Ihr Verhalten ist unwürdig für Beamte der Stadt Mönchengladbach. Ich beabsichtige daher eine Fachaufsichtsbeschwerde gegen die mit dem Vorgang betrauten Beamten [geschwärzt] und [geschwärzt] wegen ihrem demokratieschädigenden Verhalten, dem mehrfachen wissentlichen Brechen von Landesrecht nach dem IFG NRW und Pflichtverletzungen im Beamtenverhältnis, wenn Sie mir nicht schlüssig darlegen können, wieso ich immer noch nicht meine Informationen habe und wieder einmal der Verwaltung hinterherlaufen muss. Die LDI NRW mag vielleicht ein zahnloser Tiger sein, die sie ignorieren können, aber die Kommunalaufsicht ist es sicher nicht. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt]
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
AW: Ihre Anfrage nach IFG NRW 9.5.2023 Mein Zeichen: RdZ mg+/AVo [#278431] Sehr << Antragsteller:in >>…
Von
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach IFG NRW 9.5.2023 Mein Zeichen: RdZ mg+/AVo [#278431]
Datum
24. November 2023 14:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> in der Anlage übersende ich Ihnen die Antwort auf Ihre Nachfrage vom 17.11.2023. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage nach IFG NRW 9.5.2023 Mein Zeichen: RdZ mg+/AVo [#278431]
Guten Tag, ihr Schreiben vom 23.11.2023…
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<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach IFG NRW 9.5.2023 Mein Zeichen: RdZ mg+/AVo [#278431]
Datum
25. November 2023 14:33
An
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ihr Schreiben vom 23.11.2023 habe ich dankend am 24.11.2023 erhalten. Sie gehen schon in der Annahme fehl, dass "die Informationen für alle Bürger uneingeschränkt öffentlich im Ratsinformationssystem der Stadt verfügbar sind" Der von Ihnen verlinkte Eintrag im Ratsinformationssystem führt unter anderem zur Anlage 2, in der ich vermute, dass die von mir ersuchten Informationen vorhanden sind. Die Anlage 2 lässt sich nur über einen QR-Code abrufen und beinhaltet eine 4 Gigabyte große Datei. Für mich als Mensch mit Behinderung, der darüber in seiner Sehfähigkeit eingeschränkt ist und armutsbedingt kein Telefon mit einer funktionierenden Kamera hat, ist der Zugang zu den ersuchten Informationen, durch ihre Schnapsidee, die Daten möglichst bürgerfeindlich hinter technischen Maßnahmen zu verstecken, nicht ohne externe Hilfe erlangbar. Sie diskriminieren damit nicht nur den Zugang für Menschen mit Behinderung wie mich, sondern setzen voraus, dass der Bürger, der sich diese Informationen im Zuge der Informationsfreiheit ansehen möchte, nicht nur über ein modernes Smartphone mit Kamera verfügen muss, um den QR-Code zu scannen, sondern auch über eine Hochleistungsinternetverbindung, die es erlaubt 4 Gigabyte Daten zu übertragen und den nötigen Speicherplatz für die Dateien auf dem Endgerät, zusätzlich zur technischen Versiertheit mit den ganzen Technologien, die hier den Zugang beschränken, umgehen zu können. Das ist weder barrierefrei noch bürgerfreundlich. und an sich meiner Rechtsauffassung nach schon ein Verstoß gegen das BGG NRW. § 4 BGG NRW Abs. 1 besagt: Barrierefreiheit im Sinne dieses Gesetzes ist die Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen. Die Auffindbarkeit, der Zugang und die Nutzung müssen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich sein. In Abs. 2 heißt es: Zu den gestalteten Lebensbereichen gehören insbesondere bauliche und sonstige Anlagen, die Verkehrsinfrastruktur, Beförderungsmittel im Personennahverkehr, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen sowie Kommunikationseinrichtungen. Zur Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit gehört auch die Gewährleistung der Verständlichkeit von Informationen. Das Ratsinformationssystem ist dem Namen nach schon ein System der Informationsverarbeitung, es fällt also in ihren Aufgabenbereich eine Ungleichbehandlung von Bürgern, z. B. wie hier wegen einer Behinderung zu vermeiden oder umgehend zu beheben. § 9 BGG NRW formuliert darüber hinaus den Willen des Gesetzgebers zur Gestaltung von Bescheiden, amtlichen Informationen und Vordrucken. Die ersuchten Informationen gehören, wie Sie wissen, zu den amtlichen Informationen. Abs. 1 des Gesetzes ist dahingehend klar formuliert: Die Träger öffentlicher Belange haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen, Vordrucken und amtlichen Informationen die besonderen Belange betroffener Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen. Abs. 3 geht sogar noch weiter, wenn es darum geht, in welcher Art und Weise sie mir die Informationen zur Verfügung stellen sollen: Blinde und sehbehinderte Menschen können insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, Vordrucke und amtliche Informationen unentgeltlich auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, um eigene Rechte [...] im Verwaltungsverfahren wahrzunehmen. § 9 des Inklusionsgrundsätzegesetzes ist zu beachten. Als nächstes führen Sie aus: " Mit der Veröffentlichung der Daten, hat sich Ihr Antrag erledigt. Das Informationsfreiheitsgesetz hat den Zweck „den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informa- tionen zugänglich gemacht werden sollen“. Mit der uneingeschränkten Veröffentlichung der Daten wurde dieser Zweck vollumfänglich erreicht. Weitergehende Pflichten bestehen nicht." "Zudem sieht das IFG auch nicht vor, dass die Behörde, den betreffenden Bürger nach Wegfall eines Versagungsgrundes individuell informieren muss. In § 7 Abs. 3 IFG NRW heißt es lediglich: „(3) Informationen, die nach Absatz 1 vorenthalten worden sind, sind nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. [...]“. Dies ist unverzüglich mit der Veröffentlichung der Bera- tungsvorlage nebst Anlagen geschehen." Auch hier geht ihre rechtliche Einschätzung wieder einmal grundsätzlich konträr mit dem Willen des Gesetzgebers. Im Verwaltungsverfahren haben die angefragten Behörden dafür zu sorgen, dass dem materiellen Anspruch auf Informationsfreiheit zur größtmöglichen Wirksamkeit verholfen wird. - Friedrich Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. 2016, § 7 Rn. 7 ff. §5 IFG NRW Abs. 1 legt klar die Verfahrensgrundsätze dar dort heißt es: Begehrt die Antragstellerin oder der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf nur dann eine andere Art bestimmt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Einen wichtigen Grund haben Sie nicht angegeben der zwingend notwendig wäre und auch rechtlicher Überprüfung standhalten würde, die Art und Form des Informationszugang auf eine für mich nicht zugängliche Methode zu beschränken. Das BGG NRW stellt darüber hinaus ausdrücklich klar, dass der Informationszugang für Menschen mit Behinderungen durch angemessene Vorkehrungen barrierefrei zu ermöglichen ist. Wird der Informationszugang von der informationspflichtigen Stelle zwar gewährt, aber die begehrte Art oder Form des Zugangs abgelehnt, handelt es sich auch dabei um eine Ablehnungsentscheidung, sodass auch hiergegen mit Widerspruch und Klage vorgegangen werden kann. Bitte teilen Sie mir daher mit, ob Sie weiterhin auf Ihrer Verweigerungshaltung bestehen, damit ich unverzüglich Rechtsmittel gegen die Stadt prüfen kann. Als nächstes führen Sie aus: "Ihre Rechtsauffassung zur „Vorläufigen Kostenberechnung“ teilen wir nach wie vor nicht. Diese war lediglich ein Zwischenstand auf dem Weg zur Kostenberechnung nach LPH 3 und ist mit der end- gültigen Kostenberechnung, die dem Ratsbeschluss am 13.09.20223 zugrunde liegt, inhaltlich über- holt." Ich finde es nicht tragisch, dass wir da nicht einer Meinung sind. Die Tatsache, dass ich aber am Ende die Informationen erhalten werde, auch wenn sie sich mit Händen und Füßen dagegen wehren, spricht dafür, dass ich ein ganz gutes Verständnis für das IFG habe. Es handelt sich bei der "Vorläufigen Kostenberechnung" um amtliche Informationen. Die Bürger der Stadt bezahlen sehr gutes Geld für die Erstellung dieser amtlichen Informationen durch die Beamten der Stadt, also haben wir auch ein Recht darauf diese amtlichen Informationen zu sehen um die Verwaltungsarbeit zu kontrollieren und dafür zu sorgen das nicht mal wieder 2 Millionen Euro in der Stadtkasse fehlen und es keiner gewesen sein will. Kontrolle der Verwaltung durch Zivilgesellschaft ist ein fundamentales Grundkonzept der Demokratie, wenn sie das nicht respektieren, akzeptieren und mit vollem Einsatz unterstützen, dann müssen Sie sich einen anderen Job suchen. Sie müssen sich nicht wundern wenn Gladbacher die AfD wählen, weil die das Vertrauen in die Verwaltung verlieren und letztendlich den Staat. Sie geben den Menschen jeden Anlass dazu zu glauben, das in ihrer Organisationseinheit schlecht gearbeitet wird, man versucht Kontrolle durch Zivilgesellschaft durch juristische Taschenspielertricks und Verzögerungstaktiken zu verhindern und am Ende muss man sich dann monatelang mit Ihnen rumschlagen vor Aufsichtsbehörden, Geld investieren zu klagen oder am Wochenende Zeit investieren um ihren Mumpitz zu widerlegen. Ich toleriere das nicht mehr. Daher bleibe ich auch bei meiner Entscheidung ein Disziplinarverfahren vor der Kommunalaufsicht anzustreben. Ihnen felt jegliche Selbstreflexion. Anstatt sich dafür zu entschuldigen, das sie schlampig gearbeitet haben und meinen Antrag nicht rechtskonform in der gesetzlich vorgeschrieben Zeit beschieden haben und mich damit in meinen Grundrechten verletzt haben, haben sie ernsthaft die Dreistigkeit so zu tun, als wenn ich hier das Problem wäre. Nicht Ich hab gegen das (Landes)Recht verstoßen. Ihr habt es. Ihr habt mich wegen Untätigkeit dazu gezwungen die Aufsichtsbehörde einzuschalten und dort komplett unnötige Arbeit eurer Kolleg:innen proviziert. Ihr habt mich dazu gezwungen euch hinterherzulaufen monatelang bis ich einen rechtsmittelfähigen Bescheid bekommen habe. Ihr zwingt mich dazu extreme Maßnahmen zu ergreifen und mich an die Landesregierung zu wenden. Ich wollte einfach nur Informationen haben, auf die ich nicht nur ein Anrecht habe,sondern weil ich mich für eure Arbeit bei so einem Prestigeprojekt wie dem Rathausneubau interessiere. Ohne Pallaver. Ich war freundlich, zuvorkommend und respektvoll bis ihr angefangen habt mich zu verarschen. Macht nur weiter so, in 2024 gibts dann wieder einen neuen Preis für die schlechteste Behörde der Republik. Und wenn der OB sich dann wieder öffentlich beschwert das er sich ungerecht behandelt fühlt, schick ich den Link zu dieser Katastrophe hier auf FragDenStaat, direkt an die Zeitung. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
AW: Ihre Anfrage nach IFG NRW 9.5.2023 Mein Zeichen: RdZ mg+/AVo [#278431] Sehr << Antragsteller:in >>…
Von
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach IFG NRW 9.5.2023 Mein Zeichen: RdZ mg+/AVo [#278431]
Datum
4. Dezember 2023 12:40
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> in der Anlage erhalten Sie die Antwort auf Ihre Nachfrage zur Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen
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Mein AZ: 209.2.3.2.10-4114/23 [#278431] Guten Tag, die Stadt weigert sich auch weiterhin mir die ersuchten Inform…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Mein AZ: 209.2.3.2.10-4114/23 [#278431]
Datum
4. Dezember 2023 22:07
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, die Stadt weigert sich auch weiterhin mir die ersuchten Informationen in der Angelegenheit in begehrter Art oder Form des Zugangs, zur Verfügung zu stellen. Eine nachvollziehbare Begründung, den Informationszugang auf die von ihr gewählte Art zu beschränken, liefert sie dabei nicht. Sie finden den dazu relevanten Schriftverkehr unter: https://fragdenstaat.de/anfrage/rathaus-der-zukunft-mg-kostenberechnung-nach-lph-3/#nachricht-852793 und nachfolgenden Nachrichten, in denen ich auch ausführlich auf meine Rechtsauffassung eingehe. Sollten Sie Abschriften brauchen. Müssten Sie eigentlich wie alle anderen Dokumente über den Link auf FragDenStaat den Sie haben, zugänglich sein. Ich würde es begrüßen, wenn Sie den Vorgang gegenüber der Stadt noch einmal aufgreifen und würde mich freuen, wenn Sie vermittelnd als fachkundige Stelle die Rechtsansicht, die ich bzgl. der Art des Informationszugangs nach §5 Abs.1 IFG NRW anführe, stützen würden, oder mir erklären, wo meine Rechtsauffassung bzgl. des IFG in dieser Angelegenheit unter Umständen fehlgeht. Effektiv verhindert die Stadt weiterhin, dass dem materiellen Anspruch auf Informationsfreiheit zur größtmöglichen Wirksamkeit verholfen wird. Vielen Dank für ihre Zeit und Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278431 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278431/
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Re: AW: Ihre Anfrage nach IFG NRW 9.5.2023 Mein Zeichen: RdZ mg+/AVo [#278431]
Guten Abend, ihr Schreiben vom 30.…
An Kommunalverwaltung Mönchengladbach Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Re: AW: Ihre Anfrage nach IFG NRW 9.5.2023 Mein Zeichen: RdZ mg+/AVo [#278431]
Datum
4. Dezember 2023 23:46
An
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Abend, ihr Schreiben vom 30.11.2023 habe ich dankend am 04.12.2023 erhalten. Sie haben natürlich recht, ich mache jetzt vollen Gebrauch von meinen Rechten in unserem Rechtsstaat. Los gehts. In meinem Schreiben vom 25. November 2023 hatte ich Sie daraufhin hingewiesen, dass ich eine Fachaufsichtsbeschwerde gegen Sie einleiten werde und auch begründet weshalb. Sie involvieren sich allerdings weiterhin in die Angelegenheit und diskriminieren mich in ihrer Antwort vom 04.12.2023 aufgrund meiner Schwerbehinderung. Eine unparteiische Amtsausübung lässt sich aus ihren Ausführungen nicht erkennen. Gemäß § 21 VwVFG äußere ich hiermit die Besorgnis der Befangenheit gegenüber ihrer Person. Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält. Ich weise vorab darauf hin, dass ich vorsorglich auch Besorgnis der Befangenheit gegen den Leiter der Behörde, den Oberbürgermeister der Stadt Mönchengladbach äußere. Da dieser direkt involviert ist in ein laufendes anhängiges Rechtsstreitverfahren zwischen der Stadt und mir. Siehe auch https://fragdenstaat.de/dokumente/177038-20220623-name-vs-nrw-dka-klage-docx/ Ich erwarte daher, dass nachdem Sie den Oberbürgermeister als Leiter der Behörde über den gesamten Schriftverkehr, den Sie auch öffentlich unter https://fragdenstaat.de/anfrage/rathaus-der-zukunft-mg-kostenberechnung-nach-lph-3 finden können, in Kenntnis gesetzt haben, dieser der Kommunalaufsicht die Angelegenheit zur Prüfung vorlegt, inwiefern und ob hier dienstrechtliche Pflichtverletzungen und übergriffiges Verhalten gegenüber meiner Person ihrerseits stattgefunden haben während des Verwaltungsverfahrens. Ich behalte mir eine Zivilklage gegen die Stadt Mönchengladbach wegen ihres persönlichen diskriminierenden Verhaltens als Beamter der Stadt gegenüber meiner Person und Behinderung vor und beantrage hiermit, ebenfalls die Inklusionsbeauftragte der Stadt Mönchengladbach in die Angelegenheit zu involvieren. Das Gute an Inklusion und inklusiven Maßnahmen sollte eigentlich sein, dass ich mich Ihnen gegenüber gar nicht als Mensch mit Behinderung outen muss, um meine Bürgerrechte wahrnehmen zu können. Das BGG NRW ist dahingehend auch sehr deutlich. Die Träger öffentlicher Belange sind verpflichtet, sich aktiv für die Ziele des Gesetzes einzusetzen. Sollte Frau Icking das nicht intern zu meiner Zufriedenheit klären können, strebe ich auch ein Ombudsverfahren nach § 10d BGG NRW gegen die Stadt an, um überprüfen zu lassen, wie barrierefrei das Ratsinformationssystem und ALLE darin enthaltenen Informationen überhaupt sind. Ich hatte Ihnen ausführlich dargelegt, wieso der Zugang für mich als Mensch mit Behinderung nicht möglich ist. Ihre Reaktion darauf war, mir zu erklären, wie barrierefrei QR-Codes sind, obwohl Sie all die Menschen ausgrenzen, die eben nicht über die technischen Voraussetzungen oder das nötige Wissen verfügen, diese zu nutzen, wie mich zum Beispiel und tausende andere Bürger, die von Armut betroffen sind und kein Smartphone mit Kamera besitzen, ein Handy mit 4GB Speicherplatz oder einem Internetanschluss der solchen enormen Datenmengen von 4096 Megabyte Daten transportieren kann, Sprachbarrieren haben oder auch aufgrund ihres Alters mit dieser Technologie nicht umgehen können, während einen simplen URL-Link anzuklicken auch meine Oma noch ohne Probleme hinbekommt. Wie verkehrt Sie in der Angelegenheit liegen, sollten Sie bemerken, wenn Sie einmal darüber nachdenken, dass es neben den QR-Codes vor allem auch während der Pandemie IMMER eine Möglichkeit gab, diese nicht nutzen zu müssen, aus den von mir genannten Gründen. Soweit Sie sich darauf berufen, dass die Verwendung von QR-Codes alternativlos ist, verweise ich gerne auf ihre Kollegen im OpenData Bereich der Stadt Mönchengladbach. Die es nicht nur schaffen komplexe Datensätze über einen URL-Link zur Verfügung zu stellen: https://www.moenchengladbach.de/de/aktuell-aktiv/open-data/open-data-geodaten, sondern auch ausführliche Dokumentation für ihre Datensätze anbieten, siehe z. B. https://www.moenchengladbach.de/de/rathaus/buergerinfo-a-z/planen-bauen-mobilitaet-umwelt-dezernat-vi/fachbereich-geoinformation-62/geoportal-mit-bebauungsplansuche Ihr Ausführung "Da Sie ausweislich Ihrer bisherigen Korrespondenz im Internet sowie mit uns sowohl das Internet als auch digitale Daten nutzen können, bestand und besteht für uns keine Veranlassung davon auszugehen, dass die zur Verfügungstellung der Daten über das Ratsinformationssystem Ihnen keinen ausreichenden Informationszu- gang gewährt.." Ist in höchsten Maße diskriminierend und verletzend. Ich muss mir als Mensch mit Behinderung von Ihnen nicht bevormunden und erklären lassen, was ich kann und was ich nicht kann. Ich habe Ihnen gesagt, was ich nicht kann und nachvollziehbar weshalb und erwarte, dass Sie die Barriere, die mir den Zugang zu den ersuchten Informationen unmöglich macht, abbauen. Und selbst wenn nur ich dieses Problem habe unter 270.000 Gladbachern, ich bin auch ein wertvolles Mitglied der Gesellschaft und ein Bürger der Stadt Mönchengladbach und hab das Recht darauf, dass man mich nicht außen vor lässt. Ich arbeite über ein Jahr mit FragDenStaat zusammen und man hat sich viel Mühe gegeben, das System für Menschen wie mich so barrierefrei wie möglich zu gestalten und man unterstützt mich auch persönlich bei der Nutzung. Nur weil ich diese Plattform gut nutzen kann, heißt das doch nicht, dass ich alle Technologien gleichwertig oder überhaupt nutzen kann. Das ist, als, wenn sie sagen würden, ich könnte mir ja auch die Schuhe zubinden, deshalb bräuchte ich gar keinen Rollstuhl. Ich muss auch nicht entmündigt werden und die Daten auf einem städtischen Rechner einsehen. Was fällt Ihnen eigentlich ein, mir ungefragt Hilfe aufzwingen zu wollen? Wollen Sie mir damit ihre Überlegenheit demonstrieren, dass ich nicht in der Lage bin, die ersuchten Informationen selbstbestimmt und eigenständig auszuwerten und mir ein eigenes Bild zu machen und mich stattdessen in Ihr Büro zusetzen, damit Sie dem dummen Behinderten was erklären können? Ihre ableistischen Mikroaggressionen muss ich mir nicht gefallen lassen. Ich setze mich mit Ihnen nicht mehr auseinander. Den Rest klären jetzt die Aufsichtsbehörden und im Zweifelsfall ein Richter. Anfragenr: 278431 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278431/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein AZ: [geschwärzt] Antrag auf Informationszugang; hier: Rathaus der Zukunft MG - Kostenrechnung nach LPH 3 Mein…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Mein AZ: [geschwärzt] Antrag auf Informationszugang; hier: Rathaus der Zukunft MG - Kostenrechnung nach LPH 3
Datum
16. Januar 2024 10:19
Status
Warte auf Antwort
Mein AZ: [geschwärzt] Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag des [geschwärzt] vom 19.06.2023 auf Informationszugang; hier: Rathaus der Zukunft MG - Kostenrechnung nach LPH 3 Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß § 13 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW für die Sicherstellung des Rechts auf Information zuständig. [geschwärzt] hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, dass sein vorgenannter Antrag, bei dem ich bereits am 03.07.2023 vermittelnd tätig wurde, bis zum heutigen Tag nicht abschließend bearbeitet wurde, da Sie die Art des gewünschten Informationszugangs weiterhin ablehnen. Es wurde um Übersendung folgender Unterlagen gebeten: Vollständige Kopie der Kostenberechnung nach LPH 3 und etwaigen dazugehörigen amtlichen Informationen und Dokumentation. Sie teilten [geschwärzt] am 24.11.2023 mit, dass sich sein Antrag erledigt habe, da alle gewünschten Informationen über das Ratsinformationssystem abrufbar seien und damit ihre Pflicht entfalle, diese Informationen neu und auf anderem Wege zur Verfügung zu stellen. Am 25.11.2023 schrieb Ihnen [geschwärzt], dass er aus folgendem Grund nicht auf das Ratsinformationssytem zugreifen kann: "Der von Ihnen verlinkte Eintrag im Ratsinformationssystem führt unter anderem zur Anlage 2, in der ich vermute, dass die von mir ersuchten Informationen vorhanden sind. Die Anlage 2 lässt sich nur über einen QR-Code abrufen und beinhaltet eine 4 Gigabyte große Datei. Für mich als Mensch mit Behinderung, der darüber in seiner Sehfähigkeit eingeschränkt ist und armutsbedingt kein Telefon mit einer funktionierenden Kamera hat, ist der Zugang zu den ersuchten Informationen, durch ihre Schnapsidee, die Daten möglichst bürgerfeindlich hinter technischen Maßnahmen zu verstecken, nicht ohne externe Hilfe erlangbar." Darüberhinaus gab er Ihnen den Hinweis auf § 9 Abs. 3 BGG NRW, wonach blinde und sehbehinderte Menschen insbesondere verlangen können, dass ihnen Bescheide, Vordrucke und amtliche Informationen unentgeltlich auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, um eigene Rechte [...] im Verwaltungsverfahren wahrzunehmen. § 9 des Inklusionsgrundsätzegesetzes ist zu beachten. Dennoch verblieb es bei Ihrem Schreiben vom 04.12.2023 bei Ihrer ablehnenden Haltung, die Sie damit im Wesentlichen begründen, dass zur Informationserfassung über das Ratsinformationssystem und den QR-Code nur ein Handy oder anderes Gerät benötigt wird, das in der Lage ist, den QR-Code zu lesen. Zudem habe er bislang keinen Wunsch nach § 9 Abs. 3 GBB NRW geäussert. [geschwärzt] hat Ihnen mitgeteilt, dass er nicht über ein Gerät verfügt, welches den QR-Code lesen kann. Somit steht ihm dieser Weg nicht zur Verfügung. Da er mit Schreiben vom 25.11.2023 Ihnen gegenüber auf den § 9 Abs. 3 BGG NRW hingewiesen hat, stellt sich die Frage, warum dies nicht dann als solcher Wunsch gewertet wird. Ich bitte daher höflichst, den Antrag des [geschwärzt] im Hinblick auf § 5 Absatz 1 IFG NRW (Art des Informationszugangs) zu prüfen und mich bei der Beantwortung in "cc" zu nehmen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]

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Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Re: AW: Ihre Anfrage nach IFG NRW 9.5.2023 Mein Zeichen: RdZ mg+/AVo [#278431] Sehr << Antragsteller:in >…
Von
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Betreff
Re: AW: Ihre Anfrage nach IFG NRW 9.5.2023 Mein Zeichen: RdZ mg+/AVo [#278431]
Datum
22. Januar 2024 10:59
Status
Anfrage abgeschlossen
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4,8 KB


Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für das freundliche und konstruktive Gespräch. Die gewünschten Daten finden Sie unter diesem Link: https://www.moenchengladbach.de/fileadmin/haushaltsplaene/RDZ_LP3/Anlage_2532_X.zip Mit freundlichen Grüßen