WDR / Nichtanwenden von RBStV / Nichtanwenden der einzelnen Paragraphen des WDR Gesetzes
Zuerst Information:
die gesamten Rundfunkbeitragsvorgänge (Festsetzung, usw.) finden komplett im Rahmen des EU-Markenrechts (unter der EU-Bildmarke "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice") statt.
WDR hat in diesem Zugsamenhang folgendes geantwortet:
1. die gesamten Rundfunkbeitragsvorgänge werden im Rahmen des WDR Gesetzes § 44b Kommerzielle Tätigkeiten durchgeführt.
2. § 55a Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes des WDR Gesetzes wird nicht auf Rundfunkbeitragsvorgänge angewendet, da a) die Erlaubnis der anderen EU-Markeninhaber zur Weitergabe der Information nicht vorliegt b) die Erlaubnis der anderen Landesrundfunkanstalten nicht vorliegt, da diese Vorgänge nicht von WDR allein sondern nur in der Zusammenarbeit durchgeführt werden.
3. Im RBStV war eine sog. Direktanmeldung vorgesehen. WDR könnte diese aber nicht ab 1.1.2013 anwenden, da die Arbeit im RBStV nur in Zusammenarbeit mit anderen Landesrundfunkanstalten stattfindet und die Bestätigung der anderen Intendanten zum 1.1.2013 nicht vorlag. Erst im November 2013 haben alle Intendanten die Bestätigung der sog. Direktanmeldung bestätigt und WDR könnte erst ab diesem Zeitpunkt diese vornehmen.
Frage: die sog. Direktanmeldung wurde erst Ende 2013 bestätigt. Welche Teile des RBStVs bedürften die Bestätigung der Intendanten und zu welchem Zeitpunkt war es geschehen? Bitte eine komplette Auflistung.
Welche Teile des RBStVs wurde von Intendanten bis jetzt noch nicht bestätigt? Bitte eine komplette Auflistung.
Information nicht vorhanden
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Datum16. Juli 2017
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18. August 2017
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