OLG München Beschluss André Eminger
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN 6 St 3/22 (12) 2 StE 8/12-5 GBA b. BGH BESCHLUSS Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsit- icht zenden Richters am Oberlandesgericht Bösl sowie der Richter am Oberlandesger Prechsl und Dr. Kuchenbauer in dem Strafvollstreckungsverfahren gegen E - A n d r e , geboren am in - · verheiratet, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft: ■, - -· ft derzeit in der JVA Tanna, Im Stemker 5, 99958 Tanna, in dieser Sache in Strafha Verteidiger: Rechtsanwalt , wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung
hier: Aussetzung der Reststrafe nach§ 57 Abs. 1 StGB am 13. Juli 2022 beschlosen 1. Die Vollstreckung des Restes der gegen den Verurteilten Andre E - durch Urteil des Senats vom 11. Juli 2018, Az.: 6 St 3/12, verhängten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wird mit Ablauf von zwei Dritteln der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. II. Die Dauer der Bewährungszeit wird auf 5 Jahre festgesetzt. III. Der Verurteilte wird für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung des örtlich zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt. IV. Dem Verurteilten werden folgende Weisungen erteilt: 1) Der Verurteilte hat nach seiner Entlassung aus der Haft unverzüglich unter der ■, - -· festen Wohnsitz zu nehmen, jeden Wohnsitzwechsel nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Bewährungshelfer vorzunehmen und einen Wohnsitzwechsel unver- züglich dem Senat anzuzeigen. 2) Der Verurteilte hat nach seiner Entlassung aus der Haft unverzüglich bei der GmbH, - • sein Arbeitsverhältnis fortzuführen, eine Änderung des Arbeitge- bers nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Bewährungshelfer vorzu- 2
nehmen und die Änderung des Arbeitgebers dem Senat unverzüglich mit- zuteilen. 3) Der Verurteilte wird angewiesen, zu folgenden Personen keinen Kontakt aufzunehmen und mit ihnen weder persönlich, telefonisch, schriftlich noch über elektronische Kommunikationsmittel zu verkehren: a) -- -- Beate · b) - -· Ralf~ .. - - c) Matthias Rolf d) e) - f) g) - 4) Der Verurteilte wird angewiesen, a) zu dem „Aussteigerprogramm Sachsen", Kontakt- und Informations- stelle, , persönlich, te- lefonisch, schriftlich oder über elektronische Kommunikationsmittel Kontakt aufzunehmen, 3
b) nach näherer Bestimmung der Leitung dieses Programms an drei Anbahnungsgesprächen teilzunehmen, c) nach näherer Bestimmung der Leitung dieses Programms ein Aus- steigerprogramm zu durchlaufen sowie d) die Kontaktaufnahme, die Durchführung der Anbahnungsgespräche und des Aussteigerprogramms dem Senat jeweils unverzüglich nachzuweisen. V. Die Belehrung über die Dauer und das Wesen der Strafaussetzung zur Bewäh- rung wird der Justizvollzugsanstalt Tonna, Im Stemker 4, 99958 Tonna, über- tragen. Gründe: 1. 1) Der Senat hat den Antragsteller Andre E - mit Urteil vom 11.7.2018, Az.: 6 St 3 /12, rechtskräftig seit dem 15.12.2021, unter Freispruch im Übrigen wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. zllllll sowie die Verstorbenen Uwe 8- Hinsichtlich der Umstände, wie der Verurteilte E - die Verurteilte Beate und Uwe M - kennenge- lernt hat, nimmt der Senat Bezug auf die Feststellungen in seinem Urteil vom 11.7.2018 (Buch 1, Abschnitt II, Teil B, [10] = S. 68 f.). Daraus ergibt sich, dass der Verurteilte E - die rechtsextremistische Einstellung der drei unterge- tauchten Personen kannte und diese teilte. Auch hinsichtlich der Tat, deretwe- gen Andre E - verurteilt wurde, und ihrer Vorgeschichte nimmt der Senat auf die Feststellungen in seinem Urteil vom 11.7.2018 Bezug (Buch 1, Abschnitt 4
111, Teil B = S. 243 ff.). Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass Andre EIII ■ nach vorheriger Absprache mit zumindest einer der drei Personen am 8.5.2009 in einem Reisezentrum der „DB Bahn" zwei Bahn-Cards auf den Na- men „Susann E - " und „Andre E - " beantragt hat, wobei er Lichtbilder vorlegte, auf denen Uwe B - und Beate ~ abgebildet waren. Die ausgestellten Karten übergab er absprachegemäß an Beate ~ und Uwe B - zur Nutzung. In den beiden Folgejahren machte er von der Kündi- gungsmöglichkeit der Abonnements keinen Gebrauch, so dass diese entspre- chend verlängert wurden. Die übersandten Folgekarten für die Jahre 2010/2011 und 2011/2012 übergab er jeweils vereinbarungsgemäß an Beate~ und Uwe B - . Hinsichtlich der Feststellungen des Senats zum Vorstellungs- bild des Verurteilten E - in Bezug auf den Zusammenschluss der drei Per- sonen, ihre Taten, seine Unterstützung durch den Erwerb der Bahn-Cards und seiner jeweiligen Billigung nimmt der Senat ebenfalls auf sein Urteil vom 11.7.2018 Bezug (Buch 1, Abschnitt III, Teil B = S. 247 f.). 2) In der Zeit vom 24.11.2011 bis zum 14.6.2012 befand sich der Verurteilte in der JVA Frankfurt und vom 12.9.2017 bis zum 11.7.2018 in der JVA München Sta- delheim in Untersuchungshaft. Mit Verfügung des Generalbundesanwalts vom 23.2.2022 wurde er unter Fristsetzung bis zum 6.4.2022 zum Strafantritt gela- den. Er hat die Strafhaft am 5.4.2022 in der JVA Zwickau angetreten. Seit dem 26.4.2022 befindet er sich in der JVA Tonna. 3) Mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 3.3.2022 hat der Verurteilte beantragt, nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe die Voll- streckung des Strafrestes aus dem Urteil des Senats vom 11.7.2021 zur Be- währung auszusetzen. Der Verurteilte hat am 23.3.2022 einer Aussetzung zu- gestimmt. Zwei Drittel der verhängten Strafe sind sind mit Ablauf des 15.7.2022 verbüßt. Endstrafe tritt am 16.5.2023 ein. Zur Begründung seines Antrags trägt der Verurteilte zusammengefasst im We- sentlichen vor: 5
a) Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft im Jahr 2018 habe er sich mit seiner Familie wieder in das normale Leben ohne Politik, Gewalt und die rechte Szene „gekämpft". Nach 5 ½ Jahren Gerichtsverhandlung und fast 17 Monaten Untersuchungshaft sei das ein schwere Weg gewe- sen. b) Seit 2005 sei er mit seiner Ehefrau Susann verheiratet. Sie hätten vier Kinder im Alter von I bis ■ Jahren. Mit seiner Ehefrau und seinen Kin- dern lebe er in einem gemeinsamen Haushalt. c) Mitte 2019/Anfang 2020 habe er begonnen, sich von der rechten Szene und seiner politischen Weltanschauung zu lösen. Seither spielten Gewalt und Politik für ihn keine Rolle mehr. Er habe angefangen, seine national- sozialistischen und strafrechtlich relevanten Tätowierungen unkenntlich machen zu lassen. Seine Zeit verwende er ausschließlich für seine Fami- lie und seine Arbeit. Seit 2020 wohne er mit seiner Familie in - · Dort hätten sie Anschluss an das gesellschaftliche Leben gefunden. d) Er besitze den Realschulabschluss, sei gelernter Maurer und gelernter Fachinformatiker für Anwendungsentwicklung. Zudem habe er eine Wei- terbildung zum Berufskraftfahrer absolviert. Seit dem 1.3.2019 stehe er durchgehend in Arbeit. Im September 2020 habe er eine unbefristete Stel- le bei der Fa. R - zum 30.9.2020 gekündigt. Zum 1.10.2020 habe er bei der Fa. GmbH, - · zu arbeiten begonnen. Er arbeite dort als Kranführer und Transporter. Er sei für den Transport der Baumaterialien für die Produktion, das Verpacken und die Verladung verantwortlich. Die Arbeitsstelle bei der Fa. ZII habe ihm sehr geholfen, von den politischen Dingen und der Szene Abstand zu gewin- nen. Der Geschäftsführer und der Betriebsrat hätten von seinem Haftan- tritt Kenntnis. Sie setzten sich für eine Fortführung des Arbeitsverhältnis- ses ein. Bei seiner Arbeitsstelle werde er nicht als Nazi oder Verbrecher, sondern als Kollege gesehen. Bei einer Entlassung zum Zwei-Drittel- Zeitpunkt der verhängten Freiheitsstrafe bliebe ihm der Arbeitsplatz erhal- ten. Eine entsprechende Bestätigung seines Arbeitgebers hat der Verur- teilte vorgelegt. 6
· e) Seine Familie und seine Arbeitsstelle seien die beiden Standbeine, die ihm helfen würden, ,,aufrecht zu stehen" und ein normales Leben zu füh- ren, bei dem Politik, Gewalt und Verbrechen keine Rolle spielen würden. f) Am 13.11.2020 sei sein Vater verstorben. Seither benötige seine Mutter Hilfe im Haus, die er sich mit seinen Geschwistern teilen würde. Seitdem er die rechte Szene hinter sich gelassen habe, sei die Bindung zu seinen Geschwistern wieder fester und regelmäßiger geworden. 4) Die JVA München ist mit Schreiben vom 14.2.2022 einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB entgegengetreten, da sich der Verurteilte von der rechtsextremen Szene nicht distanziert habe. Die JVA Frankfurt am Main I hat von einer inhaltlichen Stellungnahme abgesehen und die Entschei- dung mit Schreiben vom 16.2.2022 in das Ermessen des Senats gestellt. Die JVA Tonna hat mit Schreiben vom 1.6.2022 mitgeteilt, wegen eines fehlenden Diagnoseverfahrens zur Erstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplans so- wie wegen der überschaubaren Verweildauer in der Justizvollzugsanstalt Tanna werde von einer inhaltlichen Stellungnahme abgesehen und die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung in das Ermessen des Senats gestellt. Alle drei Justizvollzugsanstalten bescheinigen dem Verurteilten ein beanstan- dungsfreies Vollzugsverhalten. Auf die Stellungnahmen wird Bezug genommen. 5) Das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für Verfassungsschutz haben mit Schreiben vom 28.2.2022 bzw. 24.3.2022 zu Verbindungen des Verurteilten E - in die rechtsextremistische Szene Stellung genommen. Auf die Schrei- ben wird Bezug genommen. 6) Der Senat hat zu der Frage, ob bei dem Verurteilten E - keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fort- besteht (§ 454 Abs. 2 StPO), ein psychiatrisches Sachverständigengutachten des PD Dr. med. S _ , Institut für psychiatrische Gutachten, München, er- holt. Der Sachverständige befürwortet eine Strafaussetzung zur Bewährung zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt. Er regt an, das bestehende Rückfallrisiko durch 7
Weisungen zu verringern. Auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 8.6.2022 wird Bezug genommen. 7) Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 3.6.2022 enthält über die ge- genständliche Verurteilung durch den Senat hinaus keine weiteren Eintragun- gen. 8) Der Senat hat den Verurteilten und den Sachverständigen im Termin vom 6.7.2022 angehört. 9) Der Generalbundesanwalt ist mit Telefax-Schreiben vom 8.7.2022 einer Aus- setzung der Restfreiheitsstrafe nicht entgegengetreten. II. Die Vollstreckung der gegen Andre E - verhängten Freiheitsstrafe war nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe zur Bewährung auszusetzen. 1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 Satz 1 StGB zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der ver- hängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate verbüßt sind (Ziff. 1), dies un- ter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (Ziff. 2.), und die verurteilte Person einwilligt (Ziff. 3.). Bei der Ent- scheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vor- leben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensver- hältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind (§ 57 Abs. 1 Satz 2 StGB). a) Im Rahmen der nach § 57 Abs. 1 Ziff. 2 StGB zu stellenden Prognose ist eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des bereits erlit- tenen Vollzugs und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit erforder- 8
lieh. Je nach der Schwere möglicher neuer Taten sind unterschiedliche Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung zu stellen. Dabei sind die Anforderungen umso höher, je gewichtiger die Rechtsgüter sind, die bei einem möglichen Rückfall verletzt würden. Sie dürfen aber nicht so erhöht werden, dass im Ergebnis kaum mehr eine Chance auf Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung verbleibt (Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 57 Rn. 12 mwN). b) Die vorzunehmende Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des bereits erlittenen Strafvollzugs und dem Sicherheitsinteresse der All- gemeinheit kann auch bei terroristischen Verbrechen zu dem Ergebnis führen, dass die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug verantwortbar ist. Die Voraussetzungen an eine positive Legalprognose dürfen auch in diesem Bereich nicht so hochgeschraubt werden, dass dem Verurteilten kaum eine Chance auf eine vorzeitige Haftentlassung bleibt (BGH, Be- schluss vom 10.4.2014, StB 4/14, Rn. 3, zit. nach juris). Bei Straftätern, die wegen terroristischer Verbrechen verurteilt worden sind, fällt im Rah- men der Legalprognose entscheidend ins Gewicht, ob sich der Verurteilte glaubhaft von seiner früheren radikalen Einstellung gelöst und von seinen früheren Taten distanziert hat (BGH NStZ-RR 2018, 228; dazu auch BGH, Beschluss vom 10.4.2014, StB 4/14, Rn. 3, zit. nach juris). c) Verbüßt der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe, spricht eine Vermu- tung dafür, dass der Vollzug seine Wirkung erreicht hat, und dies der Be- gehung neuer Straftaten entgegenwirkt. Diese Vermutung kann durch ne- gative Umstände widerlegt oder durch die Art der abgeurteilten Taten ein- geschränkt sein (Fischer, aaO, § 57 Rn. 14 mwN). d) Die Strafaussetzung zur Bewährung darf nicht allein wegen der erhebli- chen Schuld des Täters oder wegen der besonderen Gefährlichkeit des Delikts versagt werden. Die Verteidigung der Rechtsordnung darf einer im Übrigen positiven Legalprognose nicht isoliert entgegengestellt werden (Fischer, aaO, § 57 Rn. 12b mwN). 9
e) Das Wagnis die Strafaussetzung zur Bewährung unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit zu verantworten, setzt keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus, es genügt vielmehr eine nahelie- gende Chance für ein positives Ergebnis (Fischer, aaO, § 57 Rn. 14 mwN). Das Maß der zu verlangenden Wahrscheinlichkeit für ein straffreies Leben des Verurteilten ist von dem Gewicht des bei einem Rückfall be- drohten Rechtsguts und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ab- hängig (Groß/Kett-Straub, in: MüKom StGB, 4. Aufl. 2020, § 57 Rn. 16). Die kaum jemals zu erlangende Gewissheit, dass der Verurteilte dauerhaft keine Straftaten mehr begehen wird, ist selbst bei lebenslanger Freiheits- strafe keine Voraussetzung für die Reststrafenaussetzung (BGH NStZ 2018, 228 229 unter Hw. auf BVerfG NStZ 1998, 373, 374). f) Schließlich ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Je länger der Freiheitsentzug insgesamt dauert, desto höher sind die Vo- raussetzungen, die an seine Verhältnismäßigkeit zu stellen sind (Fischer, aaO, § 57 Rn. 15 mwN). 2) Unter Beachtung dieser Grundsätze ergibt sich Folgendes: a) Zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafe sind mit Ablauf des 15.7.2022 verbüßt (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 StGB). Der Verurteilte hat am 23.3.2022 einer Aussetzung zugestimmt (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 3 StGB). b) Unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit kann es verantwortet werden, den verbleibenden Rest der verhängten Frei- heitsstrafe nach Verbüßung von zwei Dritteln zur Bewährung auszusetzen (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 StGB). Der Senat hat die für die Legalprognose relevanten Faktoren erhoben, gewichtet und im Rahmen einer Gesamt- abwägung gegeneinander abgewogen. i) Prognoserelevante Faktoren, die die Erwartung künftiger Straffreiheit des Verurteilten begründen können: 10