HTTP 200 OK
Allow: GET, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept
{
"meta": {
"limit": 50,
"next": "https://fragdenstaat.de/api/v1/page/?format=api&limit=50&offset=50",
"offset": 0,
"previous": null,
"total_count": 10000
},
"objects": [
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/26666/?format=api",
"number": 18,
"content": "19/11473 Drucksache 19/ 11473 – 18 – – – 18 Deutscher DeutscherBundestag Bundestag––19. 19.Wahlperiode Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Versorgungsmodelle unter Nutzung von Telemedizin, Telematik und E- Health: sechs Projekte Versorgungsmodelle für spezielle Patientengruppen: zehn Projekte, davon o ältere Menschen: zwei Projekte o Menschen mit psychischen Erkrankungen: ein Projekt o pflegebedürftige Menschen: zwei Projekte o Kinder und Jugendliche: vier Projekte o Menschen mit seltenen Erkrankungen: ein Projekt Förderwelle 2017 Modelle mit Delegation und Substitution von Leistungen: vier Projekte Auf- und Ausbau der geriatrischen Versorgung: vier Projekte Verbesserung der Kommunikation mit Patientinnen und Patienten und Förde- rung der Gesundheitskompetenz: neun Projekte Versorgungsmodelle für Menschen mit Behinderungen: vier Projekte Förderwelle 2018 Sozialleistungsträgerübergreifende Versorgungsmodelle: neun Projekte Krankheitsübergreifende Versorgungsmodelle: ein Projekt Versorgungsmodelle für spezifische Krankheiten/Krankheitsgruppen: 15 Pro- jekte Versorgungsmodelle für vulnerable Gruppen: vier Projekte Versorgungsmodelle mit übergreifender und messbarer Ergebnis- und Prozess- verantwortung: zwei Projekte Modelle zur Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen und -prozessen: sieben Projekte Eine weitergehende Analyse der durch den Innovationsfonds geförderten Pro- jekte, unter anderem zur Zuordnung nach Indikationen, enthält der Bericht der Prognos AG, der dem Bundestag als Bestanteil des Zwischenberichtes über die Wissenschaftliche Auswertung der Förderung durch den Innovationsfonds gemäß § 92a Absatz 5 SGB V im März 2019 übermittelt wurde (Bundestagsdrucksache 19/8500 vom 27. März 2019). Dort werden von den 81 Projekten der neuen Ver- sorgungsformen der Förderwellen 2016 bis 2017 acht Projekte (10 Prozent) der Indikation „Psychische Erkrankungen und Verhaltensstörungen“ zugeordnet (a. a. O. S. 76). Von den 116 Versorgungsforschungsprojekten der Förderwellen 2016 bis 2017 wurden 23 Projekte (20 Prozent) der Indikation „Psychische Er- krankungen und Verhaltensstörungen“ zugeordnet (a. a. O. S. 77). Die Auswer- tung der einbezogenen Versorgungsbereiche zeigt, dass in elf Projekten (9 Pro- zent) der ausgewerteten 119 Projekte der neuen Versorgungsformen (Förderwel- len 2016 bis 2018, a. a. O. S. 81) und in 16 Projekten (9 Prozent) der ausgewer- teten 171 Versorgungsforschungsprojekte (Förderwellen 2016 bis 2018, a. a. O. S. 84) die psychotherapeutische Versorgung einbezogen ist.",
"width": 2481,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/dd/ad/a0/ddada0a9c42f4ce6b6626b4c36b21592/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/26540/?format=api",
"number": 18,
"content": "Drucksache 19/15347 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Lfd. PMK- Tatzeit Tatort Land Zähldelikt Nr. rechts Schwäbisch 447 07.05.2019 BW Sachbeschädigung § 303 StGB X Gmünd 448 07.05.2019 Konstanz BW Volksverhetzung § 130 StGB X 449 07.05.2019 Buxtehude NI Beleidigung § 185 StGB X 450 08.05.2019 Fehrbellin BB Volksverhetzung § 130 StGB X 451 08.05.2019 Zehdenick BB Volksverhetzung § 130 StGB X 452 08.05.2019 Neuruppin BB Volksverhetzung § 130 StGB X 453 08.05.2019 Grünheide BB Volksverhetzung § 130 StGB X 454 08.05.2019 Berlin BE Beleidigung § 185 StGB X 455 08.05.2019 Mihla TH Volksverhetzung § 130 StGB X 456 08.05.2019 Jena TH Volksverhetzung § 130 StGB X 457 09.05.2019 Schwerin MV Volksverhetzung § 130 StGB X 458 09.05.2019 Meiningen TH Sachbeschädigung § 303 StGB X Königs Wus- 459 10.05.2019 BB Volksverhetzung § 130 StGB X terhausen Doberlug- 460 10.05.2019 BB Volksverhetzung § 130 StGB X Kirchhain 461 10.05.2019 Schlieben BB Volksverhetzung § 130 StGB X Königs Wus- 462 10.05.2019 BB Volksverhetzung § 130 StGB X terhausen 463 10.05.2019 Spreenhagen BB Volksverhetzung § 130 StGB X 464 10.05.2019 Bad Belzig BB Volksverhetzung § 130 StGB X 465 10.05.2019 Berlin BE Bedrohung § 241 StGB X 466 10.05.2019 Wanna NI Volksverhetzung § 130 StGB X 467 10.05.2019 Wingerode TH Volksverhetzung § 130 StGB X 468 10.05.2019 Schleiz TH Sachbeschädigung § 303 StGB X Gesetz über Versammlungen und Aufzüge 469 11.05.2019 Berlin BE X (VersG) 470 11.05.2019 München BY Volksverhetzung § 130 StGB X 471 11.05.2019 Leichlingen NW Sachbeschädigung § 303 StGB X 472 12.05.2019 Cottbus BB Beleidigung § 185 StGB X 473 12.05.2019 Salzgitter NI Sachbeschädigung § 303 StGB X 474 13.05.2019 Zehdenick BB Beleidigung § 185 StGB X 475 13.05.2019 Bernau BB Volksverhetzung § 130 StGB X 476 13.05.2019 Hennigsdorf BB Volksverhetzung § 130 StGB X 477 13.05.2019 Senftenberg BB Volksverhetzung § 130 StGB X 478 13.05.2019 Oranienburg BB Volksverhetzung § 130 StGB X 479 13.05.2019 Velten BB Volksverhetzung § 130 StGB X 480 13.05.2019 Berlin BE Beleidigung § 185 StGB X 481 13.05.2019 Hannover NI Beleidigung § 185 StGB X 482 13.05.2019 Meiningen TH Körperverletzung § 223 StGB X 483 14.05.2019 Senftenberg BB Volksverhetzung § 130 StGB X 484 14.05.2019 Senftenberg BB Volksverhetzung § 130 StGB X 485 14.05.2019 Großkmehlen BB Volksverhetzung § 130 StGB X 486 14.05.2019 Lindenau BB Volksverhetzung § 130 StGB X 487 14.05.2019 Buxtehude NI Volksverhetzung § 130 StGB X Wurster 488 14.05.2019 NI Sachbeschädigung § 303 StGB X Nordseeküste 489 14.05.2019 Meiningen TH Sachbeschädigung § 303 StGB X Verwenden von Kennzeichen verfassungs- 490 15.05.2019 Coswig ST X widriger Organisationen § 86a StGB 491 15.05.2019 Halle ST Beleidigung § 185 StGB X",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f2/66/84/f2668415bdb24433abba350869ede3a5/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/3954/?format=api",
"number": 18,
"content": "Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin (OVG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 25.03.2010 – 3 B 9.08 ). Maßstab für die Angemessenheit der Miete (§ 22 SGB II) war die gem. § 22 a SGB II erlassene Wohnaufwendungsverordnung (WAV ). Am 01.07.2015 trat an ihre Stelle die AV-Wohnen. Verwendet wird die Richtwerttabelle gem. Anlage 4 zur AV-Wohnen. Um ein langwieriges und komplexes Verfahren zu vermeiden, werden zu Gunsten der Betroffenen die jeweils günstigsten Werte der Richtwerttabelle zu Grunde gelegt (Stand Juli 2015): 438,- € für einen 1-Personen-Haushalt 525,- € für einen 2-Personen-Haushalt 628,- € für einen 3-Personen-Haushalt 712,- € für einen 4-Personen-Haushalt 822,- € für einen 5-Personen-Haushalt zzgl. 102 ,- € je weiterer Person bei größeren Haushalten. Es ist allerdings zu beachten, dass gemäß § 22 Abs. 1 SGB II keinesfalls stets ein Anspruch auf Erstattung der gesamten o.g. Beträge besteht. So wird sich die leistungsrechtliche Erstattung auf eine geringere Miete beschränken, wenn der Betroffene tatsächlich günstiger wohnt. Ebenso wird nur die Miete einer früheren günstigeren Wohnung erstattet, wenn der Betroffene ohne Not in eine Wohnung mit höherer Miete umzieht. Diese gilt selbst dann, wenn auch die höhere Miete nach den o.g. Maßstäben noch angemessen ist. Die o.g. Richtwerte sind daher der Bedarfsermittlung nur dann zu Grunde zu legen, wenn sich auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalles eine dargelegte Miete als im Verhältnis zu den Richtwerten deutlich zu niedrig erweist, um von einer dauerhaften Aufrechterhaltung derart günstiger Wohnverhältnisse ausgehen zu können. Andererseits ist zu beachten, dass trotz der genannten Richtwerte gemäß Ziffer 3.2.1. Abs. 3 Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) stets eine Einzelfallprüfung der Angemessenheit durchzuführen ist und mithin auch höhere Mieten erstattet werden. Über die Richtwerte hinausgehende höhere Wohnkosten sind daher bei der Bedarfsberechnung stets vollständig zu berücksichtigen. 2.3.1.9. Einkommensberechnung – Grundsatz/Freibeträge Dem errechneten Bedarf ist das zur Verfügung stehende Einkommen gegenüber zu stellen. Die Berechnung des Einkommens richtet sich nach den für die Berechnung von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch geltenden Grundsätzen. Maßgeblich ist bei Erwerbstätigen daher das Nettoeinkommen, von dem die Freibeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II (Werbungskostenpauschale von 100,- €) sowie § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II (Erwerbstätigenfreibetrag) abgezogen werden (BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32/07 -; OVG Berlin, Urteile vom 25.04.2007 - OVG 12 B 2.05., 12 B 19.06 und 12 B 16.07 - ; so auch Nr. 2.3.3 AufenthG- VwV - zum Verzicht auf die Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages beim Familiennachzug vgl. A.2.3.4.; insb. A.2.3.4.1., zum Verzicht auf die Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale bei Selbstständigen und sonstigen nicht gesetzlich Krankenversicherten vgl. 2.3.1.12.). Die Berechnung des Einkommens unter Berücksichtigung der abzusetzenden Freibeträge erfolgt auf der Grundlage des Bruttoeinkommens über die zur Verfügung gestellte Berechnungstabelle (Laufwerk G: Ordner „für alle Mitarbeiter“). Die Tabelle ist schreibgeschützt zu öffnen, wenn der PC danach fragt. Ein Ausdruck der jeweiligen Berechnung ist zur Akte zu nehmen. Danach ist die Tabelle zu schließen, ohne die Änderungen zu speichern. Die Benutzung der Tabelle setzt voraus, dass das Brutto- sowie das Nettoeinkommen bekannt sind. Ist nur eines bekannt, erfolgt eine Umrechnung anhand des Brutto-Netto-Gehaltsrechners (Wiki-Startseite „Wichtige Links“ bzw. Laufwerk G:für alle Mitarbeiter/Lebensunterhalt); dazu und zur Berücksichtigung der zu erwartenden Steuerklasse beim Familiennachzug vergleiche die Anwendungshinweise unter A.2.3.4.2.. Die Tabelle enthält einen Einkommensrechner und einen Bedarfsrechner, sind in der Bedarfsgemeinschaft mehrere Personen erwerbstätig, ist der Einkommensrechner für jede Person gesondert zu verwenden und das danach für jede zusätzlich erwerbstätige Person errechnete Gesamteinkommen im Feld „Sonstiges Einkommen“ einzutragen. Sind zwei Elternteile nur eines Kindes erwerbstätig oder lebt ein minderjähriges Geschwisterkind mit einer Bedarfsgemeischaft, so ist dieses Kind bei der Berechnung der Freibeträge für jedes einzelne Einkommen zu berücksichtigen. Bei Rentnern werden entsprechend die nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II sowie § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II abzusetzenden Beträge ( beide Freibeträge) nicht von der Rente abgezogen. Hat eine Person mehrere Einkommen (z.B. Haupt- und Nebenjob), sind diese zusammenzurechnen. In die Tabelle ist dann das einheitliche Bruttoeinkommen und das einheitliche Nettoeinkommen einzutragen. Schwankte das Einkommen in der Vergangenheit, so ist das durchschnittliche Einkommen im fraglichen Zeitraum – im Regelfall innerhalb der letzten 6 Monate – zu ermitteln und dieses einmal in eine Bedarfsberechnung aufzunehmen. Soweit im Einzelfall geltend gemacht wird, der Betroffene gebe eine geringere Summe als die Werbungskostenpauschale von 100,- € für die in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs . 2 Satz 1 SGB II aufgezählten Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 18 von 750",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/fd/3a/06/fd3a06162b994372b8f3b4d11fb1fc73/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/3953/?format=api",
"number": 18,
"content": "Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin erfolgt eine Umrechnung anhand des Brutto-Netto-Gehaltsrechners (Wiki-Startseite „Wichtige Links“ bzw. Laufwerk G:für alle Mitarbeiter/Lebensunterhalt); dazu und zur Berücksichtigung der zu erwartenden Steuerklasse beim Familiennachzug vergleiche die Anwendungshinweise unter A.2.3.4.2.. Die Tabelle enthält einen Einkommensrechner und einen Bedarfsrechner, sind in der Bedarfsgemeinschaft mehrere Personen erwerbstätig, ist der Einkommensrechner für jede Person gesondert zu verwenden und das danach für jede zusätzlich erwerbstätige Person errechnete Gesamteinkommen im Feld „Sonstiges Einkommen“ einzutragen. Sind zwei Elternteile nur eines Kindes erwerbstätig oder lebt ein minderjähriges Geschwisterkind mit einer Bedarfsgemeischaft, so ist dieses Kind bei der Berechnung der Freibeträge für jedes einzelne Einkommen zu berücksichtigen. Bei Rentnern werden entsprechend die nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II sowie § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II abzusetzenden Beträge ( beide Freibeträge) nicht von der Rente abgezogen. Hat eine Person mehrere Einkommen (z.B. Haupt- und Nebenjob), sind diese zusammenzurechnen. In die Tabelle ist dann das einheitliche Bruttoeinkommen und das einheitliche Nettoeinkommen einzutragen. Schwankte das Einkommen in der Vergangenheit, so ist das durchschnittliche Einkommen im fraglichen Zeitraum – im Regelfall innerhalb der letzten 6 Monate – zu ermitteln und dieses einmal in eine Bedarfsberechnung aufzunehmen. Soweit im Einzelfall geltend gemacht wird, der Betroffene gebe eine geringere Summe als die Werbungskostenpauschale von 100,- € für die in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs . 2 Satz 1 SGB II aufgezählten Werbungskosten aus (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 21.09 -), kann dies zu seinen Gunsten nur akzeptiert werden, wenn nachgewiesen wird, dass die geringeren Kosten auch im Rahmen der letzten Einkommensteuererklärung geltend gemacht worden sind. Die erhöhte Werbungskostenpauschale von 175,00 € im Sinne von § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II für aufgrund öffentlichen Interesses steuerfreie Tätigkeiten findet im Interesse eines praktikablen Prüfungsmaßstabes keine Berücksichtigung. 2.3.1.10. Nachhaltigkeit des Einkommens Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhaltes darf nicht nur vorübergehend sein. Vielmehr muss die Prognose gerechtfertigt sein, dass der Ausländer während der voraussichtlichen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keinen Anspruch auf die Zahlung öffentlicher Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, d.h. auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch haben wird. Die bisherige Erwerbsbiographie und sonstige Erfahrungswerte müssen daher die Annahme stabiler Einkommensverhältnisse erlauben (vgl. u.a. OVG Berlin, Beschluss vom 15.04.2005 – 2 N 314.04). Im Rahmen der gebotenen wertenden Gesamtschau kann auch der Umstand, dass Lohnzahlungen allein durch Barquittungen belegt werden, Zweifel an der Nachhaltigkeit der Lebensunterhaltssicherung begründen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.07.2008 - OVG 12 S 40.08 -). Bei der Lebensunterhaltssicherung muss darüber hinaus auf eine Regelmäßigkeit des Mittelzuflusses abgestellt werden. Daraus folgt allerdings nicht, dass Trinkgelder – soweit sie bekanntermaßen und nachweislich branchenüblich sind - nicht auf das eigene Einkommen angerechnet werden können. Branchenüblich sind Trinkgelder – unabhängig davon, ob die Erwerbstätigkeit als Selbstständiger oder Beschäftigter erfolgt – im Gastronomie-, Friseur- und Taxigewerbe. Ist der Betroffene in einer der genannten Branchen in unmittelbarem Kundenkontakt tätig, und trägt er vor bis zu 10 % seines Nettoeinkommens zusätzlich aus Trinkgeldern zu erzielen, so ist dies als glaubhaft zu unterstellen. Ist der Betroffene dagegen nicht in einer der genannten Branchen tätig und/oder trägt er vor, einen höheren Einkommenssatz aus Trinkgeldern zu bestreiten, so bedarf es hier gesonderter Nachweise (z.B. Bescheinigung des Arbeitgebers). Auch vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeträge für einen Verpflegungsmehraufwand („Tagegeld“, „Spesen“), wie sie Arbeitnehmern etwa bei einer Tätigkeit als Handelsvertreter oder auch Taxifahrer im Schichtdienst steuerfrei gezahlt werden, finden Anrechnung, so sie regelmäßig gezahlt werden. Merke: Negativbescheinigungen des Jobcenters ist oder des Sozialamtes sind entgegen unserer früheren Praxis allein schon auf Grund der begrenzten Aussagekraft dieser Bescheinigungen nicht zu fordern. 2.3.1.11. Beschäftigte und Selbstständige Bei Beschäftigten gilt: Ist eine Person noch in einem Arbeitsverhältnis auf Probe, so ist auf Grund der erleichterten Kündigungsmöglichkeiten grundsätzlich die Probezeit abzuwarten. Hierbei ist allerdings nicht pauschal an § 622 Abs. 3 BGB anzuknüpfen, der lediglich eine Auffangregelung für Kündigungsfristen in der Probezeit regelt, wenn tariflich nichts anderes bestimmt ist. Ist das Arbeitsverhältnis erst kürzlich geschlossen worden und wurde keine oder nur eine kurze Probezeit vereinbart, so muss das Arbeitsverhältnis zumindest seit drei Monaten bestehen. Konnte der Betroffene seinen Lebensunterhalt vor dem Arbeitsverhältnis nicht oder nicht vollständig sichern, so beträgt die Frist im Regelfall 6 Monate. Im Interesse einer abschließenden Prüfung des gesicherten Lebensunterhaltes innerhalb einer Vorsprache ist es daher geboten, Betroffene immer aufzufordern, Gehaltsnachweise für die letzten sechs Monate vorzulegen, um ohne Nachforderung von Unterlagen auch die Fallkonstellationen prüfen zu können, in denen die Entscheidung von den Einkommensverhältnissen in den letzten sechs Monaten abhängt. Von hinreichend stabilen Einkommensverhältnissen kann nicht ausgegangen werden, wenn der Lebensunterhalt nur durch eines oder mehrere Arbeitsverhältnisse gesichert werden kann, die insgesamt die gemäß § 3 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 18 von 713",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/7f/78/1f/7f781f99a4904271af3058463425f75e/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/3959/?format=api",
"number": 18,
"content": "Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 426 ,- € für einen 1-Personen-Haushalt (458,- €) 511 ,- € für einen 2-Personen-Haushalt (537,- €) 562,- € für Alleinerziehende mit einem Kind 610 ,- € für einen 3-Personen-Haushalt (691,- €) 692,- € für einen 4-Personen-Haushalt (778,- €) 799,- € für einen 5-Personen-Haushalt (906,- €) zzgl. 99 ,- € (107,- €) je weiterer Person bei größeren Haushalten. Es ist allerdings zu beachten, dass gemäß § 22 Abs. 1 SGB II keinesfalls stets ein Anspruch auf Erstattung der gesamten o.g. Beträge besteht. So wird sich die leistungsrechtliche Erstattung auf eine geringere Miete beschränken, wenn der Betroffene tatsächlich günstiger wohnt. Ebenso wird nur die Miete einer früheren günstigeren Wohnung erstattet, wenn der Betroffene ohne Not in eine Wohnung mit höherer Miete umzieht. Diese gilt selbst dann, wenn auch die höhere Miete nach den o.g. Maßstäben noch angemessen ist. Die o.g. Richtwerte sind daher der Bedarfsermittlung nur dann zu Grunde zu legen, wenn sich auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalles eine dargelegte Miete als im Verhältnis zu den Richtwerten deutlich zu niedrig erweist, um von einer dauerhaften Aufrechterhaltung derart günstiger Wohnverhältnisse ausgehen zu können. Andererseits ist zu beachten, dass trotz der genannten Richtwerte gemäß Ziffer 3.2.1. Abs. 3Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) stets eine Einzelfallprüfung der Angemessenheit durchzuführen ist und mithin auch höhere Mieten erstattet werden. Über die Richtwerte hinausgehende höhere Wohnkosten sind daher bei der Bedarfsberechnung stets vollständig zu berücksichtigen. 2.3.1.9. Einkommensberechnung – Grundsatz/Freibeträge Dem errechneten Bedarf ist das zur Verfügung stehende Einkommen gegenüber zu stellen. Die Berechnung des Einkommens richtet sich nach den für die Berechnung von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch geltenden Grundsätzen. Maßgeblich ist bei Erwerbstätigen daher das Nettoeinkommen, von dem die Freibeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II (Werbungskostenpauschale von 100,- €) sowie § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II (Erwerbstätigenfreibetrag) abgezogen werden (BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32/07 -; OVG Berlin, Urteile vom 25.04.2007 - OVG 12 B 2.05., 12 B 19.06 und 12 B 16.07 - ; so auch Nr. 2.3.3 AufenthG- VwV - zum Verzicht auf die Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages beim Familiennachzug vgl. A.2.3.4.; insb. A.2.3.4.1., zum Verzicht auf die Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale und der Berücksichtigung einer Pauschale in Höhe von 30 € bei Selbstständigen und sonstigen nicht gesetzlich Krankenversicherten vgl. 2.3.1.12.). Die Berechnung des Einkommens unter Berücksichtigung der abzusetzenden Freibeträge erfolgt auf der Grundlage des Bruttoeinkommens über die zur Verfügung gestellte Berechnungstabelle (Laufwerk G: Ordner „G:\\_für alle Mitarb. der Abt. IV\\ Lebensunterhalt“). Die Tabelle ist schreibgeschützt zu öffnen, wenn der PC danach fragt. Ein Ausdruck der jeweiligen Berechnung ist zur Akte zu nehmen. Danach ist die Tabelle zu schließen, ohne die Änderungen zu speichern. Die Benutzung der Tabelle setzt voraus, dass das Brutto- sowie das Nettoeinkommen bekannt sind. Ist nur eines bekannt, erfolgt eine Umrechnung anhand des Brutto-Netto-Gehaltsrechners (Wiki-Startseite „Wichtige Links“ bzw. Laufwerk G:für alle Mitarbeiter/Lebensunterhalt); dazu und zur Berücksichtigung der zu erwartenden Steuerklasse beim Familiennachzug vergleiche die Anwendungshinweise unter A.2.3.4.2.. Merke: Bei Selbstständigen ist der Bescheinigte Gewinn als Bruttoeinkommen einzutragen. Das Nettoeinkommen ist hier anhand der Einkommenssteuertabelle ( Einzelperson ) bzw. der Splittingtabelle ( Ehegatten ) zu ermitteln. Die Tabelle enthält einen Einkommensrechner und einen Bedarfsrechner, sind in der Bedarfsgemeinschaft mehrere Personen erwerbstätig, ist der Einkommensrechner für jede Person gesondert zu verwenden und das danach für jede zusätzlich erwerbstätige Person errechnete Gesamteinkommen im Feld „Sonstiges Einkommen“ einzutragen. Sind zwei Elternteile nur eines Kindes erwerbstätig oder lebt ein minderjähriges Geschwisterkind mit einer Bedarfsgemeischaft, so ist dieses Kind bei der Berechnung der Freibeträge für jedes einzelne Einkommen zu berücksichtigen. Bei Rentnern werden entsprechend die nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II sowie § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II abzusetzenden Beträge ( beide Freibeträge) nicht von der Rente abgezogen. Hat eine Person mehrere Einkommen (z.B. Haupt- und Nebenjob), sind diese zusammenzurechnen. In die Tabelle sind dann das einheitliche Bruttoeinkommen und das einheitliche Nettoeinkommen einzutragen. Schwankte das Einkommen in der Vergangenheit, so ist das durchschnittliche Einkommen im fraglichen Zeitraum – im Regelfall innerhalb der letzten 6 Monate – zu ermitteln und dieses einmal in eine Bedarfsberechnung aufzunehmen. Soweit im Einzelfall geltend gemacht wird, der Betroffene gebe eine geringere Summe als die Werbungskostenpauschale von 100,- € für die in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs . 2 Satz 1 SGB II aufgezählten Werbungskosten aus (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 21.09 -), kann dies zu seinen Gunsten nur akzeptiert werden, wenn nachgewiesen wird, dass die geringeren Kosten auch im Rahmen der letzten Einkommensteuererklärung geltend gemacht worden sind. Die erhöhte Werbungskostenpauschale von 175,00 € im Sinne von § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II für aufgrund öffentlichen Interesses steuerfreie Tätigkeiten findet im Interesse eines praktikablen Prüfungsmaßstabes keine Berücksichtigung. 2.3.1.10. Nachhaltigkeit des Einkommens Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhaltes darf nicht nur vorübergehend sein. Vielmehr muss die Prognose gerechtfertigt sein, dass der Ausländer während der voraussichtlichen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keinen Anspruch auf die Zahlung öffentlicher Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, d.h. auf Leistungen nach dem Dieses PDF wurde erstellt am: 30.04.2018 Seite 18 von 796",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/22/5d/0c/225d0c9cda104e99965ce7d50983ae5c/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/3947/?format=api",
"number": 18,
"content": "Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 525,- € für einen 2-Personen-Haushalt 628,- € für einen 3-Personen-Haushalt 712,- € für einen 4-Personen-Haushalt 822,- € für einen 5-Personen-Haushalt zzgl. 102 ,- € je weiterer Person bei größeren Haushalten. Es ist allerdings zu beachten, dass gemäß § 22 Abs. 1 SGB II keinesfalls stets ein Anspruch auf Erstattung der gesamten o.g. Beträge besteht. So wird sich die leistungsrechtliche Erstattung auf eine geringere Miete beschränken, wenn der Betroffene tatsächlich günstiger wohnt. Ebenso wird nur die Miete einer früheren günstigeren Wohnung erstattet, wenn der Betroffene ohne Not in eine Wohnung mit höherer Miete umzieht. Diese gilt selbst dann, wenn auch die höhere Miete nach den o.g. Maßstäben noch angemessen ist. Die o.g. Richtwerte sind daher der Bedarfsermittlung nur dann zu Grunde zu legen, wenn sich auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalles eine dargelegte Miete als im Verhältnis zu den Richtwerten deutlich zu niedrig erweist, um von einer dauerhaften Aufrechterhaltung derart günstiger Wohnverhältnisse ausgehen zu können. Andererseits ist zu beachten, dass trotz der genannten Richtwerte gemäß Ziffer 3.2.1. Abs. 3 Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) stets eine Einzelfallprüfung der Angemessenheit durchzuführen ist und mithin auch höhere Mieten erstattet werden. Über die Richtwerte hinausgehende höhere Wohnkosten sind daher bei der Bedarfsberechnung stets vollständig zu berücksichtigen. 2.3.1.9. Einkommensberechnung – Grundsatz/Freibeträge Dem errechneten Bedarf ist das zur Verfügung stehende Einkommen gegenüber zu stellen. Die Berechnung des Einkommens richtet sich nach den für die Berechnung von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch geltenden Grundsätzen. Maßgeblich ist bei Erwerbstätigen daher das Nettoeinkommen, von dem die Freibeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II (Werbungskostenpauschale von 100,- €) sowie § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II (Erwerbstätigenfreibetrag) abgezogen werden (BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32/07 -; OVG Berlin, Urteile vom 25.04.2007 - OVG 12 B 2.05., 12 B 19.06 und 12 B 16.07 - ; so auch Nr. 2.3.3 AufenthG- VwV - zum Verzicht auf die Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages beim Familiennachzug vgl. A.2.3.4.; insb. A.2.3.4.1., zum Verzicht auf die Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale bei Selbstständigen und sonstigen nicht gesetzlich Krankenversicherten vgl. 2.3.1.12.). Die Berechnung des Einkommens unter Berücksichtigung der abzusetzenden Freibeträge erfolgt auf der Grundlage des Bruttoeinkommens über die zur Verfügung gestellte Berechnungstabelle (Laufwerk G: Ordner „für alle Mitarbeiter“). Die Tabelle ist schreibgeschützt zu öffnen, wenn der PC danach fragt. Ein Ausdruck der jeweiligen Berechnung ist zur Akte zu nehmen. Danach ist die Tabelle zu schließen, ohne die Änderungen zu speichern. Die Benutzung der Tabelle setzt voraus, dass das Brutto- sowie das Nettoeinkommen bekannt sind. Ist nur eines bekannt, erfolgt eine Umrechnung anhand des Brutto-Netto-Gehaltsrechners (Wiki-Startseite „Wichtige Links“ bzw. Laufwerk G:für alle Mitarbeiter/Lebensunterhalt); dazu und zur Berücksichtigung der zu erwartenden Steuerklasse beim Familiennachzug vergleiche die Anwendungshinweise unter A.2.3.4.2.. Die Tabelle enthält einen Einkommensrechner und einen Bedarfsrechner, sind in der Bedarfsgemeinschaft mehrere Personen erwerbstätig, ist der Einkommensrechner für jede Person gesondert zu verwenden und das danach für jede zusätzlich erwerbstätige Person errechnete Gesamteinkommen im Feld „Sonstiges Einkommen“ einzutragen. Sind zwei Elternteile nur eines Kindes erwerbstätig oder lebt ein minderjähriges Geschwisterkind mit einer Bedarfsgemeischaft, so ist dieses Kind bei der Berechnung der Freibeträge für jedes einzelne Einkommen zu berücksichtigen. Bei Rentnern werden entsprechend die nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II sowie § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II abzusetzenden Beträge ( beide Freibeträge) nicht von der Rente abgezogen. Hat eine Person mehrere Einkommen (z.B. Haupt- und Nebenjob), sind diese zusammenzurechnen. In die Tabelle ist dann das einheitliche Bruttoeinkommen und das einheitliche Nettoeinkommen einzutragen. Schwankte das Einkommen in der Vergangenheit, so ist das durchschnittliche Einkommen im fraglichen Zeitraum – im Regelfall innerhalb der letzten 6 Monate – zu ermitteln und dieses einmal in eine Bedarfsberechnung aufzunehmen. Soweit im Einzelfall geltend gemacht wird, der Betroffene gebe eine geringere Summe als die Werbungskostenpauschale von 100,- € für die in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs . 2 Satz 1 SGB II aufgezählten Werbungskosten aus (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 21.09 -), kann dies zu seinen Gunsten nur akzeptiert werden, wenn nachgewiesen wird, dass die geringeren Kosten auch im Rahmen der letzten Einkommensteuererklärung geltend gemacht worden sind. Die erhöhte Werbungskostenpauschale von 175,00 € im Sinne von § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II für aufgrund öffentlichen Interesses steuerfreie Tätigkeiten findet im Interesse eines praktikablen Prüfungsmaßstabes keine Berücksichtigung. 2.3.1.10. Nachhaltigkeit des Einkommens Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhaltes darf nicht nur vorübergehend sein. Vielmehr muss die Prognose gerechtfertigt sein, dass der Ausländer während der voraussichtlichen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keinen Anspruch auf die Zahlung öffentlicher Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, d.h. auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch haben wird. Die bisherige Erwerbsbiographie und sonstige Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 18 von 735",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/5e/7a/f2/5e7af2040a29438c9c6157830b1d8b5f/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/3948/?format=api",
"number": 18,
"content": "Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Wird vorgetragen, dass eine Wohnung oder ein Teil einer Wohnung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, so ist davon auszugehen, dass dies nicht dauerhaft, sondern lediglich vorübergehend geschieht. Entsprechend sind Nachweise zu fordern, welche Kosten dem Vermieter, der die Wohnung als Hauptmieter nutzt bzw. Eigentümer ist, tatsächlich entstehen. Diese Kosten sind dann entsprechend in Ansatz zu bringen. Bei Personen, die ihr Wohneigentum selbst nutzen, sind anstatt der Miete die tatsächlichen Aufwendungen (bei Eigentumswohnungen Wohngeld sowie ggf. monatliche Belastung durch Kredite für die Immobilie) nachzuweisen und entsprechend zu berücksichtigen. Werden Mietverträge vorgelegt, wonach Wohnraum zu besonders günstiger Miete genutzt wird bzw. ergeben sich in den Fällen genutzten Wohneigentums besonders günstige Wohnkosten und ist davon auszugehen, dass diese geringe Miete bzw. die geringen Kosten nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend beibehalten werden können, kann sich die Lebensunterhaltsprüfung nicht an diesen Wohnkosten orientieren. Die Prognose einer nachhaltigen Lebensunterhaltssicherung setzt nämlich voraus, dass der Betroffene auch eine ortsangemessene Miete bezahlen kann (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2010 – 3 B 9.08). Maßstab für die Angemessenheit der Miete (§ 22 SGB II) war die gem. § 22 a SGB II erlassene Wohnaufwendungsverordnung (WAV). Am 01.07.2015 trat an ihre Stelle die AV-Wohnen. Verwendet wird die Richtwerttabelle gem. Anlage 4 zur AV-Wohnen. Um ein langwieriges und komplexes Verfahren zu vermeiden, werden zu Gunsten der Betroffenen die jeweils günstigsten Werte der Richtwerttabelle zu Grunde gelegt (Stand Juli 2015): 438,- € für einen 1-Personen-Haushalt 525,- € für einen 2-Personen-Haushalt 628,- € für einen 3-Personen-Haushalt 712,- € für einen 4-Personen-Haushalt 822,- € für einen 5-Personen-Haushalt zzgl. 102,- € je weiterer Person bei größeren Haushalten. Es ist allerdings zu beachten, dass gemäß § 22 Abs. 1 SGB II keinesfalls stets ein Anspruch auf Erstattung der gesamten o.g. Beträge besteht. So wird sich die leistungsrechtliche Erstattung auf eine geringere Miete beschränken, wenn der Betroffene tatsächlich günstiger wohnt. Ebenso wird nur die Miete einer früheren günstigeren Wohnung erstattet, wenn der Betroffene ohne Not in eine Wohnung mit höherer Miete umzieht. Diese gilt selbst dann, wenn auch die höhere Miete nach den o.g. Maßstäben noch angemessen ist. Die o.g. Richtwerte sind daher der Bedarfsermittlung nur dann zu Grunde zu legen, wenn sich auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalles eine dargelegte Miete als im Verhältnis zu den Richtwerten deutlich zu niedrig erweist, um von einer dauerhaften Aufrechterhaltung derart günstiger Wohnverhältnisse ausgehen zu können. Andererseits ist zu beachten, dass trotz der genannten Richtwerte gemäß Ziffer 3.2.1. Abs. 3 Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) stets eine Einzelfallprüfung der Angemessenheit durchzuführen ist und mithin auch höhere Mieten erstattet werden. Über die Richtwerte hinausgehende höhere Wohnkosten sind daher bei der Bedarfsberechnung stets vollständig zu berücksichtigen. 2.3.1.9. Einkommensberechnung – Grundsatz/Freibeträge Dem errechneten Bedarf ist das zur Verfügung stehende Einkommen gegenüber zu stellen. Die Berechnung des Einkommens richtet sich nach den für die Berechnung von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch geltenden Grundsätzen. Maßgeblich ist bei Erwerbstätigen daher das Nettoeinkommen, von dem die Freibeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II (Werbungskostenpauschale von 100,- €) sowie § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II (Erwerbstätigenfreibetrag) abgezogen werden (BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32/07 -; OVG Berlin, Urteile vom 25.04.2007 - OVG 12 B 2.05., 12 B 19.06 und 12 B 16.07 - ; so auch Nr. 2.3.3 AufenthG- VwV - zum Verzicht auf die Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages beim Familiennachzug vgl. A.2.3.4.; insb. A.2.3.4.1., zum Verzicht auf die Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale bei Selbstständigen und sonstigen nicht gesetzlich Krankenversicherten vgl. 2.3.1.12.). Die Berechnung des Einkommens unter Berücksichtigung der abzusetzenden Freibeträge erfolgt auf der Grundlage des Bruttoeinkommens über die zur Verfügung gestellte Berechnungstabelle (Laufwerk G: Ordner „für alle Mitarbeiter“). Die Tabelle ist schreibgeschützt zu öffnen, wenn der PC danach fragt. Ein Ausdruck der jeweiligen Berechnung ist zur Akte zu nehmen. Danach ist die Tabelle zu schließen, ohne die Änderungen zu speichern. Die Benutzung der Tabelle setzt voraus, dass das Brutto- sowie das Nettoeinkommen bekannt sind. Ist nur eines bekannt, erfolgt eine Umrechnung anhand des Brutto-Netto-Gehaltsrechners (Wiki-Startseite „Wichtige Links“ bzw. Laufwerk G:für alle Mitarbeiter/Lebensunterhalt); dazu und zur Berücksichtigung der zu erwartenden Steuerklasse beim Familiennachzug vergleiche die Anwendungshinweise unter A.2.3.4.2.. Die Tabelle enthält einen Einkommensrechner und einen Bedarfsrechner, sind in der Bedarfsgemeinschaft mehrere Personen erwerbstätig, ist der Einkommensrechner für jede Person gesondert zu verwenden und das danach für jede zusätzlich erwerbstätige Person errechnete Gesamteinkommen im Feld „Sonstiges Einkommen“ einzutragen. Sind zwei Elternteile nur eines Kindes erwerbstätig oder lebt ein minderjähriges Geschwisterkind mit einer Bedarfsgemeischaft, so ist dieses Kind bei der Berechnung der Freibeträge für jedes einzelne Einkommen zu berücksichtigen. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.12.2015 Seite 18 von 724",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/6c/da/8c/6cda8cbcb0ea483c85ad78e5c9ad7b38/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/3957/?format=api",
"number": 18,
"content": "Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 511 ,- € für einen 2-Personen-Haushalt 610 ,- € für einen 3-Personen-Haushalt 692,- € für einen 4-Personen-Haushalt 799,- € für einen 5-Personen-Haushalt zzgl. 99 ,- € je weiterer Person bei größeren Haushalten. Es ist allerdings zu beachten, dass gemäß § 22 Abs. 1 SGB II keinesfalls stets ein Anspruch auf Erstattung der gesamten o.g. Beträge besteht. So wird sich die leistungsrechtliche Erstattung auf eine geringere Miete beschränken, wenn der Betroffene tatsächlich günstiger wohnt. Ebenso wird nur die Miete einer früheren günstigeren Wohnung erstattet, wenn der Betroffene ohne Not in eine Wohnung mit höherer Miete umzieht. Diese gilt selbst dann, wenn auch die höhere Miete nach den o.g. Maßstäben noch angemessen ist. Die o.g. Richtwerte sind daher der Bedarfsermittlung nur dann zu Grunde zu legen, wenn sich auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalles eine dargelegte Miete als im Verhältnis zu den Richtwerten deutlich zu niedrig erweist, um von einer dauerhaften Aufrechterhaltung derart günstiger Wohnverhältnisse ausgehen zu können. Andererseits ist zu beachten, dass trotz der genannten Richtwerte gemäß Ziffer 3.2.1. Abs. 3 Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) stets eine Einzelfallprüfung der Angemessenheit durchzuführen ist und mithin auch höhere Mieten erstattet werden. Über die Richtwerte hinausgehende höhere Wohnkosten sind daher bei der Bedarfsberechnung stets vollständig zu berücksichtigen. 2.3.1.9. Einkommensberechnung – Grundsatz/Freibeträge Dem errechneten Bedarf ist das zur Verfügung stehende Einkommen gegenüber zu stellen. Die Berechnung des Einkommens richtet sich nach den für die Berechnung von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch geltenden Grundsätzen. Maßgeblich ist bei Erwerbstätigen daher das Nettoeinkommen, von dem die Freibeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II (Werbungskostenpauschale von 100,- €) sowie § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II (Erwerbstätigenfreibetrag) abgezogen werden (BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32/07 -; OVG Berlin, Urteile vom 25.04.2007 - OVG 12 B 2.05., 12 B 19.06 und 12 B 16.07 - ; so auch Nr. 2.3.3 AufenthG- VwV - zum Verzicht auf die Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages beim Familiennachzug vgl. A.2.3.4.; insb. A.2.3.4.1., zum Verzicht auf die Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale bei Selbstständigen und sonstigen nicht gesetzlich Krankenversicherten vgl. 2.3.1.12.). Die Berechnung des Einkommens unter Berücksichtigung der abzusetzenden Freibeträge erfolgt auf der Grundlage des Bruttoeinkommens über die zur Verfügung gestellte Berechnungstabelle (Laufwerk G: Ordner „für alle Mitarbeiter“). Die Tabelle ist schreibgeschützt zu öffnen, wenn der PC danach fragt. Ein Ausdruck der jeweiligen Berechnung ist zur Akte zu nehmen. Danach ist die Tabelle zu schließen, ohne die Änderungen zu speichern. Die Benutzung der Tabelle setzt voraus, dass das Brutto- sowie das Nettoeinkommen bekannt sind. Ist nur eines bekannt, erfolgt eine Umrechnung anhand des Brutto-Netto-Gehaltsrechners (Wiki-Startseite „Wichtige Links“ bzw. Laufwerk G:für alle Mitarbeiter/Lebensunterhalt); dazu und zur Berücksichtigung der zu erwartenden Steuerklasse beim Familiennachzug vergleiche die Anwendungshinweise unter A.2.3.4.2.. Die Tabelle enthält einen Einkommensrechner und einen Bedarfsrechner, sind in der Bedarfsgemeinschaft mehrere Personen erwerbstätig, ist der Einkommensrechner für jede Person gesondert zu verwenden und das danach für jede zusätzlich erwerbstätige Person errechnete Gesamteinkommen im Feld „Sonstiges Einkommen“ einzutragen. Sind zwei Elternteile nur eines Kindes erwerbstätig oder lebt ein minderjähriges Geschwisterkind mit einer Bedarfsgemeischaft, so ist dieses Kind bei der Berechnung der Freibeträge für jedes einzelne Einkommen zu berücksichtigen. Bei Rentnern werden entsprechend die nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II sowie § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II abzusetzenden Beträge ( beide Freibeträge) nicht von der Rente abgezogen. Hat eine Person mehrere Einkommen (z.B. Haupt- und Nebenjob), sind diese zusammenzurechnen. In die Tabelle ist dann das einheitliche Bruttoeinkommen und das einheitliche Nettoeinkommen einzutragen. Schwankte das Einkommen in der Vergangenheit, so ist das durchschnittliche Einkommen im fraglichen Zeitraum – im Regelfall innerhalb der letzten 6 Monate – zu ermitteln und dieses einmal in eine Bedarfsberechnung aufzunehmen. Soweit im Einzelfall geltend gemacht wird, der Betroffene gebe eine geringere Summe als die Werbungskostenpauschale von 100,- € für die in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs . 2 Satz 1 SGB II aufgezählten Werbungskosten aus (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 21.09 -), kann dies zu seinen Gunsten nur akzeptiert werden, wenn nachgewiesen wird, dass die geringeren Kosten auch im Rahmen der letzten Einkommensteuererklärung geltend gemacht worden sind. Die erhöhte Werbungskostenpauschale von 175,00 € im Sinne von § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II für aufgrund öffentlichen Interesses steuerfreie Tätigkeiten findet im Interesse eines praktikablen Prüfungsmaßstabes keine Berücksichtigung. 2.3.1.10. Nachhaltigkeit des Einkommens Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhaltes darf nicht nur vorübergehend sein. Vielmehr muss die Prognose gerechtfertigt sein, dass der Ausländer während der voraussichtlichen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keinen Anspruch auf die Zahlung öffentlicher Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, d.h. auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch haben wird. Die bisherige Erwerbsbiographie und sonstige Erfahrungswerte müssen daher die Annahme stabiler Einkommensverhältnisse erlauben (vgl. u.a. OVG Berlin, Beschluss vom 15.04.2005 – 2 N 314.04). Im Rahmen der gebotenen wertenden Gesamtschau kann auch der Umstand, dass Lohnzahlungen allein durch Barquittungen belegt werden, Zweifel an der Nachhaltigkeit der Lebensunterhaltssicherung Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017 Seite 18 von 753",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/d0/43/ab/d043ab7951aa472b91b78dc9d9e9dadf/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/3950/?format=api",
"number": 18,
"content": "Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin (OVG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 25.03.2010 – 3 B 9.08 ). Maßstab für die Angemessenheit der Miete (§ 22 SGB II) war die gem. § 22 a SGB II erlassene Wohnaufwendungsverordnung (WAV ). Am 01.07.2015 trat an ihre Stelle die AV-Wohnen. Verwendet wird die Richtwerttabelle gem. Anlage 4 zur AV-Wohnen. Um ein langwieriges und komplexes Verfahren zu vermeiden, werden zu Gunsten der Betroffenen die jeweils günstigsten Werte der Richtwerttabelle zu Grunde gelegt (Stand Juli 2015): 438,- € für einen 1-Personen-Haushalt 525,- € für einen 2-Personen-Haushalt 628,- € für einen 3-Personen-Haushalt 712,- € für einen 4-Personen-Haushalt 822,- € für einen 5-Personen-Haushalt zzgl. 102 ,- € je weiterer Person bei größeren Haushalten. Es ist allerdings zu beachten, dass gemäß § 22 Abs. 1 SGB II keinesfalls stets ein Anspruch auf Erstattung der gesamten o.g. Beträge besteht. So wird sich die leistungsrechtliche Erstattung auf eine geringere Miete beschränken, wenn der Betroffene tatsächlich günstiger wohnt. Ebenso wird nur die Miete einer früheren günstigeren Wohnung erstattet, wenn der Betroffene ohne Not in eine Wohnung mit höherer Miete umzieht. Diese gilt selbst dann, wenn auch die höhere Miete nach den o.g. Maßstäben noch angemessen ist. Die o.g. Richtwerte sind daher der Bedarfsermittlung nur dann zu Grunde zu legen, wenn sich auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalles eine dargelegte Miete als im Verhältnis zu den Richtwerten deutlich zu niedrig erweist, um von einer dauerhaften Aufrechterhaltung derart günstiger Wohnverhältnisse ausgehen zu können. Andererseits ist zu beachten, dass trotz der genannten Richtwerte gemäß Ziffer 3.2.1. Abs. 3 Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) stets eine Einzelfallprüfung der Angemessenheit durchzuführen ist und mithin auch höhere Mieten erstattet werden. Über die Richtwerte hinausgehende höhere Wohnkosten sind daher bei der Bedarfsberechnung stets vollständig zu berücksichtigen. 2.3.1.9. Einkommensberechnung – Grundsatz/Freibeträge Dem errechneten Bedarf ist das zur Verfügung stehende Einkommen gegenüber zu stellen. Die Berechnung des Einkommens richtet sich nach den für die Berechnung von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch geltenden Grundsätzen. Maßgeblich ist bei Erwerbstätigen daher das Nettoeinkommen, von dem die Freibeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II (Werbungskostenpauschale von 100,- €) sowie § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II (Erwerbstätigenfreibetrag) abgezogen werden (BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32/07 -; OVG Berlin, Urteile vom 25.04.2007 - OVG 12 B 2.05., 12 B 19.06 und 12 B 16.07 - ; so auch Nr. 2.3.3 AufenthG- VwV - zum Verzicht auf die Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages beim Familiennachzug vgl. A.2.3.4.; insb. A.2.3.4.1., zum Verzicht auf die Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale bei Selbstständigen und sonstigen nicht gesetzlich Krankenversicherten vgl. 2.3.1.12.). Die Berechnung des Einkommens unter Berücksichtigung der abzusetzenden Freibeträge erfolgt auf der Grundlage des Bruttoeinkommens über die zur Verfügung gestellte Berechnungstabelle (Laufwerk G: Ordner „für alle Mitarbeiter“). Die Tabelle ist schreibgeschützt zu öffnen, wenn der PC danach fragt. Ein Ausdruck der jeweiligen Berechnung ist zur Akte zu nehmen. Danach ist die Tabelle zu schließen, ohne die Änderungen zu speichern. Die Benutzung der Tabelle setzt voraus, dass das Brutto- sowie das Nettoeinkommen bekannt sind. Ist nur eines bekannt, erfolgt eine Umrechnung anhand des Brutto-Netto-Gehaltsrechners (Wiki-Startseite „Wichtige Links“ bzw. Laufwerk G:für alle Mitarbeiter/Lebensunterhalt); dazu und zur Berücksichtigung der zu erwartenden Steuerklasse beim Familiennachzug vergleiche die Anwendungshinweise unter A.2.3.4.2.. Die Tabelle enthält einen Einkommensrechner und einen Bedarfsrechner, sind in der Bedarfsgemeinschaft mehrere Personen erwerbstätig, ist der Einkommensrechner für jede Person gesondert zu verwenden und das danach für jede zusätzlich erwerbstätige Person errechnete Gesamteinkommen im Feld „Sonstiges Einkommen“ einzutragen. Sind zwei Elternteile nur eines Kindes erwerbstätig oder lebt ein minderjähriges Geschwisterkind mit einer Bedarfsgemeischaft, so ist dieses Kind bei der Berechnung der Freibeträge für jedes einzelne Einkommen zu berücksichtigen. Bei Rentnern werden entsprechend die nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II sowie § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II abzusetzenden Beträge ( beide Freibeträge) nicht von der Rente abgezogen. Hat eine Person mehrere Einkommen (z.B. Haupt- und Nebenjob), sind diese zusammenzurechnen. In die Tabelle ist dann das einheitliche Bruttoeinkommen und das einheitliche Nettoeinkommen einzutragen. Schwankte das Einkommen in der Vergangenheit, so ist das durchschnittliche Einkommen im fraglichen Zeitraum – im Regelfall innerhalb der letzten 6 Monate – zu ermitteln und dieses einmal in eine Bedarfsberechnung aufzunehmen. Soweit im Einzelfall geltend gemacht wird, der Betroffene gebe eine geringere Summe als die Werbungskostenpauschale von 100,- € für die in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs . 2 Satz 1 SGB II aufgezählten Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 18 von 747",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/3c/b6/67/3cb66755abec4249a52449aaa359d074/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/3951/?format=api",
"number": 18,
"content": "Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 822,- € für einen 5-Personen-Haushalt zzgl. 102 ,- € je weiterer Person bei größeren Haushalten. Es ist allerdings zu beachten, dass gemäß § 22 Abs. 1 SGB II keinesfalls stets ein Anspruch auf Erstattung der gesamten o.g. Beträge besteht. So wird sich die leistungsrechtliche Erstattung auf eine geringere Miete beschränken, wenn der Betroffene tatsächlich günstiger wohnt. Ebenso wird nur die Miete einer früheren günstigeren Wohnung erstattet, wenn der Betroffene ohne Not in eine Wohnung mit höherer Miete umzieht. Diese gilt selbst dann, wenn auch die höhere Miete nach den o.g. Maßstäben noch angemessen ist. Die o.g. Richtwerte sind daher der Bedarfsermittlung nur dann zu Grunde zu legen, wenn sich auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalles eine dargelegte Miete als im Verhältnis zu den Richtwerten deutlich zu niedrig erweist, um von einer dauerhaften Aufrechterhaltung derart günstiger Wohnverhältnisse ausgehen zu können. Andererseits ist zu beachten, dass trotz der genannten Richtwerte gemäß Ziffer 3.2.1. Abs. 3 Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) stets eine Einzelfallprüfung der Angemessenheit durchzuführen ist und mithin auch höhere Mieten erstattet werden. Über die Richtwerte hinausgehende höhere Wohnkosten sind daher bei der Bedarfsberechnung stets vollständig zu berücksichtigen. 2.3.1.9. Einkommensberechnung – Grundsatz/Freibeträge Dem errechneten Bedarf ist das zur Verfügung stehende Einkommen gegenüber zu stellen. Die Berechnung des Einkommens richtet sich nach den für die Berechnung von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch geltenden Grundsätzen. Maßgeblich ist bei Erwerbstätigen daher das Nettoeinkommen, von dem die Freibeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II (Werbungskostenpauschale von 100,- €) sowie § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II (Erwerbstätigenfreibetrag) abgezogen werden (BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32/07 -; OVG Berlin, Urteile vom 25.04.2007 - OVG 12 B 2.05., 12 B 19.06 und 12 B 16.07 - ; so auch Nr. 2.3.3 AufenthG- VwV - zum Verzicht auf die Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages beim Familiennachzug vgl. A.2.3.4.; insb. A.2.3.4.1., zum Verzicht auf die Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale bei Selbstständigen und sonstigen nicht gesetzlich Krankenversicherten vgl. 2.3.1.12.). Die Berechnung des Einkommens unter Berücksichtigung der abzusetzenden Freibeträge erfolgt auf der Grundlage des Bruttoeinkommens über die zur Verfügung gestellte Berechnungstabelle (Laufwerk G: Ordner „für alle Mitarbeiter“). Die Tabelle ist schreibgeschützt zu öffnen, wenn der PC danach fragt. Ein Ausdruck der jeweiligen Berechnung ist zur Akte zu nehmen. Danach ist die Tabelle zu schließen, ohne die Änderungen zu speichern. Die Benutzung der Tabelle setzt voraus, dass das Brutto- sowie das Nettoeinkommen bekannt sind. Ist nur eines bekannt, erfolgt eine Umrechnung anhand des Brutto-Netto-Gehaltsrechners (Wiki-Startseite „Wichtige Links“ bzw. Laufwerk G:für alle Mitarbeiter/Lebensunterhalt); dazu und zur Berücksichtigung der zu erwartenden Steuerklasse beim Familiennachzug vergleiche die Anwendungshinweise unter A.2.3.4.2.. Die Tabelle enthält einen Einkommensrechner und einen Bedarfsrechner, sind in der Bedarfsgemeinschaft mehrere Personen erwerbstätig, ist der Einkommensrechner für jede Person gesondert zu verwenden und das danach für jede zusätzlich erwerbstätige Person errechnete Gesamteinkommen im Feld „Sonstiges Einkommen“ einzutragen. Sind zwei Elternteile nur eines Kindes erwerbstätig oder lebt ein minderjähriges Geschwisterkind mit einer Bedarfsgemeischaft, so ist dieses Kind bei der Berechnung der Freibeträge für jedes einzelne Einkommen zu berücksichtigen. Bei Rentnern werden entsprechend die nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II sowie § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II abzusetzenden Beträge ( beide Freibeträge) nicht von der Rente abgezogen. Hat eine Person mehrere Einkommen (z.B. Haupt- und Nebenjob), sind diese zusammenzurechnen. In die Tabelle ist dann das einheitliche Bruttoeinkommen und das einheitliche Nettoeinkommen einzutragen. Schwankte das Einkommen in der Vergangenheit, so ist das durchschnittliche Einkommen im fraglichen Zeitraum – im Regelfall innerhalb der letzten 6 Monate – zu ermitteln und dieses einmal in eine Bedarfsberechnung aufzunehmen. Soweit im Einzelfall geltend gemacht wird, der Betroffene gebe eine geringere Summe als die Werbungskostenpauschale von 100,- € für die in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs . 2 Satz 1 SGB II aufgezählten Werbungskosten aus (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 21.09 -), kann dies zu seinen Gunsten nur akzeptiert werden, wenn nachgewiesen wird, dass die geringeren Kosten auch im Rahmen der letzten Einkommensteuererklärung geltend gemacht worden sind. Die erhöhte Werbungskostenpauschale von 175,00 € im Sinne von § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II für aufgrund öffentlichen Interesses steuerfreie Tätigkeiten findet im Interesse eines praktikablen Prüfungsmaßstabes keine Berücksichtigung. 2.3.1.10. Nachhaltigkeit des Einkommens Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhaltes darf nicht nur vorübergehend sein. Vielmehr muss die Prognose gerechtfertigt sein, dass der Ausländer während der voraussichtlichen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keinen Anspruch auf die Zahlung öffentlicher Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, d.h. auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch haben wird. Die bisherige Erwerbsbiographie und sonstige Erfahrungswerte müssen daher die Annahme stabiler Einkommensverhältnisse erlauben (vgl. u.a. OVG Berlin, Beschluss vom 15.04.2005 – 2 N 314.04). Im Rahmen der gebotenen wertenden Gesamtschau kann auch der Umstand, dass Lohnzahlungen allein durch Barquittungen belegt werden, Zweifel an der Nachhaltigkeit der Lebensunterhaltssicherung begründen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.07.2008 - OVG 12 S 40.08 -). Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 18 von 727",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/16/75/9d/16759d28b6544f5b868f69dc5f0478b7/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/3952/?format=api",
"number": 18,
"content": "Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin (OVG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 25.03.2010 – 3 B 9.08 ). Maßstab für die Angemessenheit der Miete (§ 22 SGB II) war die gem. § 22 a SGB II erlassene Wohnaufwendungsverordnung (WAV ). Am 01.07.2015 trat an ihre Stelle die AV-Wohnen. Verwendet wird die Richtwerttabelle gem. Anlage 4 zur AV-Wohnen. Um ein langwieriges und komplexes Verfahren zu vermeiden, werden zu Gunsten der Betroffenen die jeweils günstigsten Werte der Richtwerttabelle zu Grunde gelegt (Stand Juli 2015): 438,- € für einen 1-Personen-Haushalt 525,- € für einen 2-Personen-Haushalt 628,- € für einen 3-Personen-Haushalt 712,- € für einen 4-Personen-Haushalt 822,- € für einen 5-Personen-Haushalt zzgl. 102 ,- € je weiterer Person bei größeren Haushalten. Es ist allerdings zu beachten, dass gemäß § 22 Abs. 1 SGB II keinesfalls stets ein Anspruch auf Erstattung der gesamten o.g. Beträge besteht. So wird sich die leistungsrechtliche Erstattung auf eine geringere Miete beschränken, wenn der Betroffene tatsächlich günstiger wohnt. Ebenso wird nur die Miete einer früheren günstigeren Wohnung erstattet, wenn der Betroffene ohne Not in eine Wohnung mit höherer Miete umzieht. Diese gilt selbst dann, wenn auch die höhere Miete nach den o.g. Maßstäben noch angemessen ist. Die o.g. Richtwerte sind daher der Bedarfsermittlung nur dann zu Grunde zu legen, wenn sich auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalles eine dargelegte Miete als im Verhältnis zu den Richtwerten deutlich zu niedrig erweist, um von einer dauerhaften Aufrechterhaltung derart günstiger Wohnverhältnisse ausgehen zu können. Andererseits ist zu beachten, dass trotz der genannten Richtwerte gemäß Ziffer 3.2.1. Abs. 3 Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) stets eine Einzelfallprüfung der Angemessenheit durchzuführen ist und mithin auch höhere Mieten erstattet werden. Über die Richtwerte hinausgehende höhere Wohnkosten sind daher bei der Bedarfsberechnung stets vollständig zu berücksichtigen. 2.3.1.9. Einkommensberechnung – Grundsatz/Freibeträge Dem errechneten Bedarf ist das zur Verfügung stehende Einkommen gegenüber zu stellen. Die Berechnung des Einkommens richtet sich nach den für die Berechnung von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch geltenden Grundsätzen. Maßgeblich ist bei Erwerbstätigen daher das Nettoeinkommen, von dem die Freibeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II (Werbungskostenpauschale von 100,- €) sowie § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II (Erwerbstätigenfreibetrag) abgezogen werden (BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32/07 -; OVG Berlin, Urteile vom 25.04.2007 - OVG 12 B 2.05., 12 B 19.06 und 12 B 16.07 - ; so auch Nr. 2.3.3 AufenthG- VwV - zum Verzicht auf die Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages beim Familiennachzug vgl. A.2.3.4.; insb. A.2.3.4.1., zum Verzicht auf die Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale bei Selbstständigen und sonstigen nicht gesetzlich Krankenversicherten vgl. 2.3.1.12.). Die Berechnung des Einkommens unter Berücksichtigung der abzusetzenden Freibeträge erfolgt auf der Grundlage des Bruttoeinkommens über die zur Verfügung gestellte Berechnungstabelle (Laufwerk G: Ordner „für alle Mitarbeiter“). Die Tabelle ist schreibgeschützt zu öffnen, wenn der PC danach fragt. Ein Ausdruck der jeweiligen Berechnung ist zur Akte zu nehmen. Danach ist die Tabelle zu schließen, ohne die Änderungen zu speichern. Die Benutzung der Tabelle setzt voraus, dass das Brutto- sowie das Nettoeinkommen bekannt sind. Ist nur eines bekannt, erfolgt eine Umrechnung anhand des Brutto-Netto-Gehaltsrechners (Wiki-Startseite „Wichtige Links“ bzw. Laufwerk G:für alle Mitarbeiter/Lebensunterhalt); dazu und zur Berücksichtigung der zu erwartenden Steuerklasse beim Familiennachzug vergleiche die Anwendungshinweise unter A.2.3.4.2.. Die Tabelle enthält einen Einkommensrechner und einen Bedarfsrechner, sind in der Bedarfsgemeinschaft mehrere Personen erwerbstätig, ist der Einkommensrechner für jede Person gesondert zu verwenden und das danach für jede zusätzlich erwerbstätige Person errechnete Gesamteinkommen im Feld „Sonstiges Einkommen“ einzutragen. Sind zwei Elternteile nur eines Kindes erwerbstätig oder lebt ein minderjähriges Geschwisterkind mit einer Bedarfsgemeischaft, so ist dieses Kind bei der Berechnung der Freibeträge für jedes einzelne Einkommen zu berücksichtigen. Bei Rentnern werden entsprechend die nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II sowie § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II abzusetzenden Beträge ( beide Freibeträge) nicht von der Rente abgezogen. Hat eine Person mehrere Einkommen (z.B. Haupt- und Nebenjob), sind diese zusammenzurechnen. In die Tabelle ist dann das einheitliche Bruttoeinkommen und das einheitliche Nettoeinkommen einzutragen. Schwankte das Einkommen in der Vergangenheit, so ist das durchschnittliche Einkommen im fraglichen Zeitraum – im Regelfall innerhalb der letzten 6 Monate – zu ermitteln und dieses einmal in eine Bedarfsberechnung aufzunehmen. Soweit im Einzelfall geltend gemacht wird, der Betroffene gebe eine geringere Summe als die Werbungskostenpauschale von 100,- € für die in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs . 2 Satz 1 SGB II aufgezählten Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 18 von 750",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/34/4c/b4/344cb4c2fa1546a0a9eb71ab841afc43/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/3958/?format=api",
"number": 18,
"content": "Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 511 ,- € für einen 2-Personen-Haushalt 610 ,- € für einen 3-Personen-Haushalt 692,- € für einen 4-Personen-Haushalt 799,- € für einen 5-Personen-Haushalt zzgl. 99 ,- € je weiterer Person bei größeren Haushalten. Es ist allerdings zu beachten, dass gemäß § 22 Abs. 1 SGB II keinesfalls stets ein Anspruch auf Erstattung der gesamten o.g. Beträge besteht. So wird sich die leistungsrechtliche Erstattung auf eine geringere Miete beschränken, wenn der Betroffene tatsächlich günstiger wohnt. Ebenso wird nur die Miete einer früheren günstigeren Wohnung erstattet, wenn der Betroffene ohne Not in eine Wohnung mit höherer Miete umzieht. Diese gilt selbst dann, wenn auch die höhere Miete nach den o.g. Maßstäben noch angemessen ist. Die o.g. Richtwerte sind daher der Bedarfsermittlung nur dann zu Grunde zu legen, wenn sich auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalles eine dargelegte Miete als im Verhältnis zu den Richtwerten deutlich zu niedrig erweist, um von einer dauerhaften Aufrechterhaltung derart günstiger Wohnverhältnisse ausgehen zu können. Andererseits ist zu beachten, dass trotz der genannten Richtwerte gemäß Ziffer 3.2.1. Abs. 3 Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) stets eine Einzelfallprüfung der Angemessenheit durchzuführen ist und mithin auch höhere Mieten erstattet werden. Über die Richtwerte hinausgehende höhere Wohnkosten sind daher bei der Bedarfsberechnung stets vollständig zu berücksichtigen. 2.3.1.9. Einkommensberechnung – Grundsatz/Freibeträge Dem errechneten Bedarf ist das zur Verfügung stehende Einkommen gegenüber zu stellen. Die Berechnung des Einkommens richtet sich nach den für die Berechnung von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch geltenden Grundsätzen. Maßgeblich ist bei Erwerbstätigen daher das Nettoeinkommen, von dem die Freibeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II (Werbungskostenpauschale von 100,- €) sowie § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II (Erwerbstätigenfreibetrag) abgezogen werden (BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32/07 -; OVG Berlin, Urteile vom 25.04.2007 - OVG 12 B 2.05., 12 B 19.06 und 12 B 16.07 - ; so auch Nr. 2.3.3 AufenthG- VwV - zum Verzicht auf die Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages beim Familiennachzug vgl. A.2.3.4.; insb. A.2.3.4.1., zum Verzicht auf die Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale bei Selbstständigen und sonstigen nicht gesetzlich Krankenversicherten vgl. 2.3.1.12.). Die Berechnung des Einkommens unter Berücksichtigung der abzusetzenden Freibeträge erfolgt auf der Grundlage des Bruttoeinkommens über die zur Verfügung gestellte Berechnungstabelle (Laufwerk G: Ordner „für alle Mitarbeiter“). Die Tabelle ist schreibgeschützt zu öffnen, wenn der PC danach fragt. Ein Ausdruck der jeweiligen Berechnung ist zur Akte zu nehmen. Danach ist die Tabelle zu schließen, ohne die Änderungen zu speichern. Die Benutzung der Tabelle setzt voraus, dass das Brutto- sowie das Nettoeinkommen bekannt sind. Ist nur eines bekannt, erfolgt eine Umrechnung anhand des Brutto-Netto-Gehaltsrechners (Wiki-Startseite „Wichtige Links“ bzw. Laufwerk G:für alle Mitarbeiter/Lebensunterhalt); dazu und zur Berücksichtigung der zu erwartenden Steuerklasse beim Familiennachzug vergleiche die Anwendungshinweise unter A.2.3.4.2.. Die Tabelle enthält einen Einkommensrechner und einen Bedarfsrechner, sind in der Bedarfsgemeinschaft mehrere Personen erwerbstätig, ist der Einkommensrechner für jede Person gesondert zu verwenden und das danach für jede zusätzlich erwerbstätige Person errechnete Gesamteinkommen im Feld „Sonstiges Einkommen“ einzutragen. Sind zwei Elternteile nur eines Kindes erwerbstätig oder lebt ein minderjähriges Geschwisterkind mit einer Bedarfsgemeischaft, so ist dieses Kind bei der Berechnung der Freibeträge für jedes einzelne Einkommen zu berücksichtigen. Bei Rentnern werden entsprechend die nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II sowie § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II abzusetzenden Beträge ( beide Freibeträge) nicht von der Rente abgezogen. Hat eine Person mehrere Einkommen (z.B. Haupt- und Nebenjob), sind diese zusammenzurechnen. In die Tabelle ist dann das einheitliche Bruttoeinkommen und das einheitliche Nettoeinkommen einzutragen. Schwankte das Einkommen in der Vergangenheit, so ist das durchschnittliche Einkommen im fraglichen Zeitraum – im Regelfall innerhalb der letzten 6 Monate – zu ermitteln und dieses einmal in eine Bedarfsberechnung aufzunehmen. Soweit im Einzelfall geltend gemacht wird, der Betroffene gebe eine geringere Summe als die Werbungskostenpauschale von 100,- € für die in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs . 2 Satz 1 SGB II aufgezählten Werbungskosten aus (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 21.09 -), kann dies zu seinen Gunsten nur akzeptiert werden, wenn nachgewiesen wird, dass die geringeren Kosten auch im Rahmen der letzten Einkommensteuererklärung geltend gemacht worden sind. Die erhöhte Werbungskostenpauschale von 175,00 € im Sinne von § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II für aufgrund öffentlichen Interesses steuerfreie Tätigkeiten findet im Interesse eines praktikablen Prüfungsmaßstabes keine Berücksichtigung. 2.3.1.10. Nachhaltigkeit des Einkommens Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhaltes darf nicht nur vorübergehend sein. Vielmehr muss die Prognose gerechtfertigt sein, dass der Ausländer während der voraussichtlichen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keinen Anspruch auf die Zahlung öffentlicher Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, d.h. auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch haben wird. Die bisherige Erwerbsbiographie und sonstige Erfahrungswerte müssen daher die Annahme stabiler Einkommensverhältnisse erlauben (vgl. u.a. OVG Berlin, Beschluss vom 15.04.2005 – 2 N 314.04). Im Rahmen der gebotenen wertenden Gesamtschau kann auch der Umstand, dass Lohnzahlungen allein durch Barquittungen belegt werden, Zweifel an der Nachhaltigkeit der Lebensunterhaltssicherung Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017 Seite 18 von 786",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/dd/16/d8/dd16d841bd7749fc9aba4bb4cc3a9ed5/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/3955/?format=api",
"number": 18,
"content": "Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin (OVG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 25.03.2010 – 3 B 9.08 ). Maßstab für die Angemessenheit der Miete (§ 22 SGB II) war die gem. § 22 a SGB II erlassene Wohnaufwendungsverordnung (WAV ). Am 01.07.2015 trat an ihre Stelle die AV-Wohnen. Verwendet wird die Richtwerttabelle gem. Anlage 4 zur AV-Wohnen. Um ein langwieriges und komplexes Verfahren zu vermeiden, werden zu Gunsten der Betroffenen die jeweils günstigsten Werte der Richtwerttabelle zu Grunde gelegt (Stand November 2015): 43 4 ,- € für einen 1-Personen-Haushalt 52 1 ,- € für einen 2-Personen-Haushalt 62 2 ,- € für einen 3-Personen-Haushalt 7 05 ,- € für einen 4-Personen-Haushalt 8 14 ,- € für einen 5-Personen-Haushalt zzgl. 10 1 ,- € je weiterer Person bei größeren Haushalten. Es ist allerdings zu beachten, dass gemäß § 22 Abs. 1 SGB II keinesfalls stets ein Anspruch auf Erstattung der gesamten o.g. Beträge besteht. So wird sich die leistungsrechtliche Erstattung auf eine geringere Miete beschränken, wenn der Betroffene tatsächlich günstiger wohnt. Ebenso wird nur die Miete einer früheren günstigeren Wohnung erstattet, wenn der Betroffene ohne Not in eine Wohnung mit höherer Miete umzieht. Diese gilt selbst dann, wenn auch die höhere Miete nach den o.g. Maßstäben noch angemessen ist. Die o.g. Richtwerte sind daher der Bedarfsermittlung nur dann zu Grunde zu legen, wenn sich auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalles eine dargelegte Miete als im Verhältnis zu den Richtwerten deutlich zu niedrig erweist, um von einer dauerhaften Aufrechterhaltung derart günstiger Wohnverhältnisse ausgehen zu können. Andererseits ist zu beachten, dass trotz der genannten Richtwerte gemäß Ziffer 3.2.1. Abs. 3 Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) stets eine Einzelfallprüfung der Angemessenheit durchzuführen ist und mithin auch höhere Mieten erstattet werden. Über die Richtwerte hinausgehende höhere Wohnkosten sind daher bei der Bedarfsberechnung stets vollständig zu berücksichtigen. 2.3.1.9. Einkommensberechnung – Grundsatz/Freibeträge Dem errechneten Bedarf ist das zur Verfügung stehende Einkommen gegenüber zu stellen. Die Berechnung des Einkommens richtet sich nach den für die Berechnung von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch geltenden Grundsätzen. Maßgeblich ist bei Erwerbstätigen daher das Nettoeinkommen, von dem die Freibeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II (Werbungskostenpauschale von 100,- €) sowie § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II (Erwerbstätigenfreibetrag) abgezogen werden (BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32/07 -; OVG Berlin, Urteile vom 25.04.2007 - OVG 12 B 2.05., 12 B 19.06 und 12 B 16.07 - ; so auch Nr. 2.3.3 AufenthG- VwV - zum Verzicht auf die Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages beim Familiennachzug vgl. A.2.3.4.; insb. A.2.3.4.1., zum Verzicht auf die Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale bei Selbstständigen und sonstigen nicht gesetzlich Krankenversicherten vgl. 2.3.1.12.). Die Berechnung des Einkommens unter Berücksichtigung der abzusetzenden Freibeträge erfolgt auf der Grundlage des Bruttoeinkommens über die zur Verfügung gestellte Berechnungstabelle (Laufwerk G: Ordner „für alle Mitarbeiter“). Die Tabelle ist schreibgeschützt zu öffnen, wenn der PC danach fragt. Ein Ausdruck der jeweiligen Berechnung ist zur Akte zu nehmen. Danach ist die Tabelle zu schließen, ohne die Änderungen zu speichern. Die Benutzung der Tabelle setzt voraus, dass das Brutto- sowie das Nettoeinkommen bekannt sind. Ist nur eines bekannt, erfolgt eine Umrechnung anhand des Brutto-Netto-Gehaltsrechners (Wiki-Startseite „Wichtige Links“ bzw. Laufwerk G:für alle Mitarbeiter/Lebensunterhalt); dazu und zur Berücksichtigung der zu erwartenden Steuerklasse beim Familiennachzug vergleiche die Anwendungshinweise unter A.2.3.4.2.. Die Tabelle enthält einen Einkommensrechner und einen Bedarfsrechner, sind in der Bedarfsgemeinschaft mehrere Personen erwerbstätig, ist der Einkommensrechner für jede Person gesondert zu verwenden und das danach für jede zusätzlich erwerbstätige Person errechnete Gesamteinkommen im Feld „Sonstiges Einkommen“ einzutragen. Sind zwei Elternteile nur eines Kindes erwerbstätig oder lebt ein minderjähriges Geschwisterkind mit einer Bedarfsgemeischaft, so ist dieses Kind bei der Berechnung der Freibeträge für jedes einzelne Einkommen zu berücksichtigen. Bei Rentnern werden entsprechend die nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II sowie § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II abzusetzenden Beträge ( beide Freibeträge) nicht von der Rente abgezogen. Hat eine Person mehrere Einkommen (z.B. Haupt- und Nebenjob), sind diese zusammenzurechnen. In die Tabelle ist dann das einheitliche Bruttoeinkommen und das einheitliche Nettoeinkommen einzutragen. Schwankte das Einkommen in der Vergangenheit, so ist das durchschnittliche Einkommen im fraglichen Zeitraum – im Regelfall innerhalb der letzten 6 Monate – zu ermitteln und dieses einmal in eine Bedarfsberechnung aufzunehmen. Soweit im Einzelfall geltend gemacht wird, der Betroffene gebe eine geringere Summe als die Werbungskostenpauschale von 100,- € für die in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs . 2 Satz 1 SGB II aufgezählten Werbungskosten aus (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 21.09 -), kann dies zu seinen Gunsten nur akzeptiert werden, wenn nachgewiesen wird, dass die geringeren Kosten auch im Rahmen der letzten Einkommensteuererklärung geltend gemacht worden sind. Die erhöhte Werbungskostenpauschale von 175,00 € im Sinne von § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II für aufgrund öffentlichen Interesses steuerfreie Tätigkeiten findet im Interesse eines praktikablen Prüfungsmaßstabes Dieses PDF wurde erstellt am: 28.12.2016 Seite 18 von 747",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f2/ef/26/f2ef26d105ff43eaa3ea165764b94006/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/3956/?format=api",
"number": 18,
"content": "Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin (OVG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 25.03.2010 – 3 B 9.08 ). Maßstab für die Angemessenheit der Miete (§ 22 SGB II) war die gem. § 22 a SGB II erlassene Wohnaufwendungsverordnung (WAV ). Am 01.07.2015 trat an ihre Stelle die AV-Wohnen. Verwendet wird die Richtwerttabelle gem. Anlage 4 zur AV-Wohnen. Um ein langwieriges und komplexes Verfahren zu vermeiden, werden zu Gunsten der Betroffenen die jeweils günstigsten Werte der Richtwerttabelle zu Grunde gelegt (Stand November 2015): 43 4 ,- € für einen 1-Personen-Haushalt 52 1 ,- € für einen 2-Personen-Haushalt 62 2 ,- € für einen 3-Personen-Haushalt 7 05 ,- € für einen 4-Personen-Haushalt 8 14 ,- € für einen 5-Personen-Haushalt zzgl. 10 1 ,- € je weiterer Person bei größeren Haushalten. Es ist allerdings zu beachten, dass gemäß § 22 Abs. 1 SGB II keinesfalls stets ein Anspruch auf Erstattung der gesamten o.g. Beträge besteht. So wird sich die leistungsrechtliche Erstattung auf eine geringere Miete beschränken, wenn der Betroffene tatsächlich günstiger wohnt. Ebenso wird nur die Miete einer früheren günstigeren Wohnung erstattet, wenn der Betroffene ohne Not in eine Wohnung mit höherer Miete umzieht. Diese gilt selbst dann, wenn auch die höhere Miete nach den o.g. Maßstäben noch angemessen ist. Die o.g. Richtwerte sind daher der Bedarfsermittlung nur dann zu Grunde zu legen, wenn sich auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalles eine dargelegte Miete als im Verhältnis zu den Richtwerten deutlich zu niedrig erweist, um von einer dauerhaften Aufrechterhaltung derart günstiger Wohnverhältnisse ausgehen zu können. Andererseits ist zu beachten, dass trotz der genannten Richtwerte gemäß Ziffer 3.2.1. Abs. 3 Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) stets eine Einzelfallprüfung der Angemessenheit durchzuführen ist und mithin auch höhere Mieten erstattet werden. Über die Richtwerte hinausgehende höhere Wohnkosten sind daher bei der Bedarfsberechnung stets vollständig zu berücksichtigen. 2.3.1.9. Einkommensberechnung – Grundsatz/Freibeträge Dem errechneten Bedarf ist das zur Verfügung stehende Einkommen gegenüber zu stellen. Die Berechnung des Einkommens richtet sich nach den für die Berechnung von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch geltenden Grundsätzen. Maßgeblich ist bei Erwerbstätigen daher das Nettoeinkommen, von dem die Freibeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II (Werbungskostenpauschale von 100,- €) sowie § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II (Erwerbstätigenfreibetrag) abgezogen werden (BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32/07 -; OVG Berlin, Urteile vom 25.04.2007 - OVG 12 B 2.05., 12 B 19.06 und 12 B 16.07 - ; so auch Nr. 2.3.3 AufenthG- VwV - zum Verzicht auf die Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages beim Familiennachzug vgl. A.2.3.4.; insb. A.2.3.4.1., zum Verzicht auf die Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale bei Selbstständigen und sonstigen nicht gesetzlich Krankenversicherten vgl. 2.3.1.12.). Die Berechnung des Einkommens unter Berücksichtigung der abzusetzenden Freibeträge erfolgt auf der Grundlage des Bruttoeinkommens über die zur Verfügung gestellte Berechnungstabelle (Laufwerk G: Ordner „für alle Mitarbeiter“). Die Tabelle ist schreibgeschützt zu öffnen, wenn der PC danach fragt. Ein Ausdruck der jeweiligen Berechnung ist zur Akte zu nehmen. Danach ist die Tabelle zu schließen, ohne die Änderungen zu speichern. Die Benutzung der Tabelle setzt voraus, dass das Brutto- sowie das Nettoeinkommen bekannt sind. Ist nur eines bekannt, erfolgt eine Umrechnung anhand des Brutto-Netto-Gehaltsrechners (Wiki-Startseite „Wichtige Links“ bzw. Laufwerk G:für alle Mitarbeiter/Lebensunterhalt); dazu und zur Berücksichtigung der zu erwartenden Steuerklasse beim Familiennachzug vergleiche die Anwendungshinweise unter A.2.3.4.2.. Die Tabelle enthält einen Einkommensrechner und einen Bedarfsrechner, sind in der Bedarfsgemeinschaft mehrere Personen erwerbstätig, ist der Einkommensrechner für jede Person gesondert zu verwenden und das danach für jede zusätzlich erwerbstätige Person errechnete Gesamteinkommen im Feld „Sonstiges Einkommen“ einzutragen. Sind zwei Elternteile nur eines Kindes erwerbstätig oder lebt ein minderjähriges Geschwisterkind mit einer Bedarfsgemeischaft, so ist dieses Kind bei der Berechnung der Freibeträge für jedes einzelne Einkommen zu berücksichtigen. Bei Rentnern werden entsprechend die nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II sowie § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II abzusetzenden Beträge ( beide Freibeträge) nicht von der Rente abgezogen. Hat eine Person mehrere Einkommen (z.B. Haupt- und Nebenjob), sind diese zusammenzurechnen. In die Tabelle ist dann das einheitliche Bruttoeinkommen und das einheitliche Nettoeinkommen einzutragen. Schwankte das Einkommen in der Vergangenheit, so ist das durchschnittliche Einkommen im fraglichen Zeitraum – im Regelfall innerhalb der letzten 6 Monate – zu ermitteln und dieses einmal in eine Bedarfsberechnung aufzunehmen. Soweit im Einzelfall geltend gemacht wird, der Betroffene gebe eine geringere Summe als die Werbungskostenpauschale von 100,- € für die in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs . 2 Satz 1 SGB II aufgezählten Werbungskosten aus (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 21.09 -), kann dies zu seinen Gunsten nur akzeptiert werden, wenn nachgewiesen wird, dass die geringeren Kosten auch im Rahmen der letzten Einkommensteuererklärung geltend gemacht worden sind. Die erhöhte Werbungskostenpauschale von 175,00 € im Sinne von § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II für aufgrund öffentlichen Interesses steuerfreie Tätigkeiten findet im Interesse eines praktikablen Prüfungsmaßstabes Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 18 von 747",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/46/99/8d/46998d348e7d44f294eb6478f9482c6e/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/3949/?format=api",
"number": 18,
"content": "Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 525,- € für einen 2-Personen-Haushalt 628,- € für einen 3-Personen-Haushalt 712,- € für einen 4-Personen-Haushalt 822,- € für einen 5-Personen-Haushalt zzgl. 102 ,- € je weiterer Person bei größeren Haushalten. Es ist allerdings zu beachten, dass gemäß § 22 Abs. 1 SGB II keinesfalls stets ein Anspruch auf Erstattung der gesamten o.g. Beträge besteht. So wird sich die leistungsrechtliche Erstattung auf eine geringere Miete beschränken, wenn der Betroffene tatsächlich günstiger wohnt. Ebenso wird nur die Miete einer früheren günstigeren Wohnung erstattet, wenn der Betroffene ohne Not in eine Wohnung mit höherer Miete umzieht. Diese gilt selbst dann, wenn auch die höhere Miete nach den o.g. Maßstäben noch angemessen ist. Die o.g. Richtwerte sind daher der Bedarfsermittlung nur dann zu Grunde zu legen, wenn sich auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalles eine dargelegte Miete als im Verhältnis zu den Richtwerten deutlich zu niedrig erweist, um von einer dauerhaften Aufrechterhaltung derart günstiger Wohnverhältnisse ausgehen zu können. Andererseits ist zu beachten, dass trotz der genannten Richtwerte gemäß Ziffer 3.2.1. Abs. 3 Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) stets eine Einzelfallprüfung der Angemessenheit durchzuführen ist und mithin auch höhere Mieten erstattet werden. Über die Richtwerte hinausgehende höhere Wohnkosten sind daher bei der Bedarfsberechnung stets vollständig zu berücksichtigen. 2.3.1.9. Einkommensberechnung – Grundsatz/Freibeträge Dem errechneten Bedarf ist das zur Verfügung stehende Einkommen gegenüber zu stellen. Die Berechnung des Einkommens richtet sich nach den für die Berechnung von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch geltenden Grundsätzen. Maßgeblich ist bei Erwerbstätigen daher das Nettoeinkommen, von dem die Freibeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II (Werbungskostenpauschale von 100,- €) sowie § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II (Erwerbstätigenfreibetrag) abgezogen werden (BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32/07 -; OVG Berlin, Urteile vom 25.04.2007 - OVG 12 B 2.05., 12 B 19.06 und 12 B 16.07 - ; so auch Nr. 2.3.3 AufenthG- VwV - zum Verzicht auf die Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages beim Familiennachzug vgl. A.2.3.4.; insb. A.2.3.4.1., zum Verzicht auf die Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale bei Selbstständigen und sonstigen nicht gesetzlich Krankenversicherten vgl. 2.3.1.12.). Die Berechnung des Einkommens unter Berücksichtigung der abzusetzenden Freibeträge erfolgt auf der Grundlage des Bruttoeinkommens über die zur Verfügung gestellte Berechnungstabelle (Laufwerk G: Ordner „für alle Mitarbeiter“). Die Tabelle ist schreibgeschützt zu öffnen, wenn der PC danach fragt. Ein Ausdruck der jeweiligen Berechnung ist zur Akte zu nehmen. Danach ist die Tabelle zu schließen, ohne die Änderungen zu speichern. Die Benutzung der Tabelle setzt voraus, dass das Brutto- sowie das Nettoeinkommen bekannt sind. Ist nur eines bekannt, erfolgt eine Umrechnung anhand des Brutto-Netto-Gehaltsrechners (Wiki-Startseite „Wichtige Links“ bzw. Laufwerk G:für alle Mitarbeiter/Lebensunterhalt); dazu und zur Berücksichtigung der zu erwartenden Steuerklasse beim Familiennachzug vergleiche die Anwendungshinweise unter A.2.3.4.2.. Die Tabelle enthält einen Einkommensrechner und einen Bedarfsrechner, sind in der Bedarfsgemeinschaft mehrere Personen erwerbstätig, ist der Einkommensrechner für jede Person gesondert zu verwenden und das danach für jede zusätzlich erwerbstätige Person errechnete Gesamteinkommen im Feld „Sonstiges Einkommen“ einzutragen. Sind zwei Elternteile nur eines Kindes erwerbstätig oder lebt ein minderjähriges Geschwisterkind mit einer Bedarfsgemeischaft, so ist dieses Kind bei der Berechnung der Freibeträge für jedes einzelne Einkommen zu berücksichtigen. Bei Rentnern werden entsprechend die nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II sowie § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II abzusetzenden Beträge ( beide Freibeträge) nicht von der Rente abgezogen. Hat eine Person mehrere Einkommen (z.B. Haupt- und Nebenjob), sind diese zusammenzurechnen. In die Tabelle ist dann das einheitliche Bruttoeinkommen und das einheitliche Nettoeinkommen einzutragen. Schwankte das Einkommen in der Vergangenheit, so ist das durchschnittliche Einkommen im fraglichen Zeitraum – im Regelfall innerhalb der letzten 6 Monate – zu ermitteln und dieses einmal in eine Bedarfsberechnung aufzunehmen. Soweit im Einzelfall geltend gemacht wird, der Betroffene gebe eine geringere Summe als die Werbungskostenpauschale von 100,- € für die in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs . 2 Satz 1 SGB II aufgezählten Werbungskosten aus (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 21.09 -), kann dies zu seinen Gunsten nur akzeptiert werden, wenn nachgewiesen wird, dass die geringeren Kosten auch im Rahmen der letzten Einkommensteuererklärung geltend gemacht worden sind. Die erhöhte Werbungskostenpauschale von 175,00 € im Sinne von § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II für aufgrund öffentlichen Interesses steuerfreie Tätigkeiten findet im Interesse eines praktikablen Prüfungsmaßstabes keine Berücksichtigung. 2.3.1.10. Nachhaltigkeit des Einkommens Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhaltes darf nicht nur vorübergehend sein. Vielmehr muss die Prognose gerechtfertigt sein, dass der Ausländer während der voraussichtlichen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keinen Anspruch auf die Zahlung öffentlicher Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, d.h. auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch haben wird. Die bisherige Erwerbsbiographie und sonstige Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 18 von 735",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/df/e6/9f/dfe69f05fb4e488daebfb91449430b48/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/2786/?format=api",
"number": 18,
"content": "Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW BI GK HT 2 Seite 1 von 8 Unterlagen für die Lehrkraft Abiturprüfung 2015 Biologie, Grundkurs 1. Aufgabenart Bearbeitung fachspezifischen Materials mit neuem Informationsgehalt 2. 1 Aufgabenstellung Thema: Das Gift des Texas-Sandskorpions II.1 Beschreiben Sie den Ablauf eines Aktionspotenzials und die zugrunde liegenden Vor- gänge an der Axonmembran nach künstlicher Reizung eines Axons. Erklären Sie darüber hinaus, wie die Nav1.7- und die Nav1.8-Ionenkanäle bei der Auslösung von Aktionspotenzialen in den Nozizeptoren der Schmerzbahn zusammenwirken (Material A). (18 Punkte) II.2 Fassen Sie die Versuchsergebnisse in Material B zusammen und leiten Sie Schluss- folgerungen bezüglich der Wirkung des Skorpiongiftes auf das Schmerzempfinden der Hausmaus und der Grashüpfermaus im Vergleich zu den anderen Substanzen ab. Begründen Sie, weshalb die Grashüpfermaus den Skorpion als Beute nutzen kann. (18 Punkte) II.3 Erklären Sie die Wirkung des Skorpiongiftes auf das Schmerzempfinden bei der Gras- hüpfermaus detailliert auf molekularer Ebene (Material A, Tabelle 1, und Material C). Entwickeln Sie eine Hypothese zur Wirkungsweise des Giftes bei der Hausmaus (Materialien A bis C). (18 Punkte) 1 Die Aufgabenstellung deckt inhaltlich alle drei Anforderungsbereiche ab. Nur für den Dienstgebrauch!",
"width": 2484,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/5e/da/0c/5eda0c35802e40baa3d2e818294be761/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/2785/?format=api",
"number": 18,
"content": "E GK HT 2 Seite 3 von 3 Name: _______________________ 25 30 35 Only rarely has the Queen badly misjudged public sentiment. In 1966 she was criticized for being remote and out of touch when she did not rush straight to the South Wales town of Aberfan after a landslide of coal waste buried a school, killing 116 children and 28 adults. [… ] The movie The Queen dramatized the sovereign’s most serious misstep of all, when she delayed her return to London to lead the national mourning after the 1997 death of her former daughter-in-law. Diana, unlike the Windsors, was plugged into the demotic, democratic world outside the palace gates. As celebrations for the Diamond Jubilee encourage us to look back over the second Elizabethan era, it is tempting to see the monarchy and its matriarch as relics, preserved in a sticky aspic of nostalgia and sentiment. That would be to underestimate an institution that, against all odds, is quietly thriving and a sovereign who, at 86, is more influential than for many a decade. Her leadership has steered the monarchy through crises and social upheaval. She has built an organization highly skilled at change management. And now it is preparing for the biggest change it will ever have to manage: one day to manage without her. Annotations: 3 tarmac surface of the road 17 hoi polloi ordinary people 18 isn’t just a notion here not a false idea 20 farther-flung distant 30 demotic here the world of ordinary people 32 – 33 second Elizabethan era the first Elizabethan era was the reign of Elizabeth I (1558 – 1603), in which most of Shakespeare’s plays were written Nur für den Dienstgebrauch!",
"width": 2484,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a0/de/30/a0de309c0f734a5e9616f5c0997887da/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/2793/?format=api",
"number": 18,
"content": "M LK HT 2 Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW Seite 4 von 7 Modelllösung c) Mit den angegebenen Werten aus a) (3) folgt: 190 180 0, 25 120 5, 5 Tm 40 Tm 34, 54... . 5, 5 Nach dem Schweizer Prognosemodell könnte dieselbe Konzentration bei einer prognosti- zierten Temperatur von etwa 35 °C erreicht werden. Modelllösung d) Es gilt: f ' a;b (t ) 0, 06 (t 31, 8 t 2a t ) . Für die Nullstellen der Ableitung ergibt sich: 3 2 t 0 t 15, 9 15, 9 2a . Da t 0 bzw. t 15, 9 15, 9 2a 14 nicht im Intervall 2 2 ]0;14[ liegen und in der Aufgabenstellung vorgegeben ist, dass fa;b in diesem Intervall eine relative Maximalstelle besitzt, liegt an der Stelle t 15, 9 15, 9 2a eine relative – und 2 als einzige Extremalstelle einer differenzierbaren Funktion – auch absolute Maximalstelle. Damit das Maximum zwischen 14 und 17 Uhr liegt, muss 7 15, 9 15, 9 2a 10 gelten. 2 Es folgt: 15, 9 8, 9 15, 9 5, 9 a , 8, 9 15, 9 2a 5, 9 bzw. 2 2 2 2 2 2 2 d. h. 86, 8 a 109 . [Alternative Lösungswege sind denkbar.] 6.2 Teilleistungen – Kriterien Teilaufgabe a) maximal erreichbare Punktzahl Anforderungen Der Prüfling 1 (1) vergleicht die Graphen von f und g im Sachzusammenhang. 4 2 (2) gibt die Ozonkonzentrationen um 7 und 21 Uhr nach dem Prognosemodell an. 2 3 (3) bestimmt den Zeitpunkt, an dem die höchste Ozonkonzentration prognostiziert wird, und berechnet die höchste Ozonkonzentration. 9 Der gewählte Lösungsansatz und -weg muss nicht identisch mit dem der Modelllösung sein. Sachlich richtige Alternativen werden an dieser Stelle mit entsprechender Punktzahl bewertet. Nur für den Dienstgebrauch!",
"width": 2484,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c3/31/3a/c3313adcf2d542e59d2d3c76a606474f/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/2734/?format=api",
"number": 18,
"content": "Freie und Hansestaät Hamburg Behörde für Schule und Berufsbildung Abitur 2017 Geographie auf grundlegendem Anforderungsniveau Aufgabe 3 allgemeinbildende und berufliche gymnasiale Oberstufen M 5: Schulbesuchsrate im Primarschulalter nach Geschlechtern 2013/2014 tt.\\.'i l.'•',>•• '» Quelle: http://www.finance.gov.pk/survey/chapters 15/10 Education.pdf (letzter Zugriff: 13.11.2015), eigene Bearbeitung. M 6: Demographische Dividende Was ist eine demographische Dividende? Die demographische Dividende demographischen Uberschuss profitieren. Quellen: http://blog.weltbevoelkerung.de/ist-eine-dem.ografische-dividende/(Zugriff 13.11.2015). .http://www.berlin-institut.org/online-handbuchdemografie/bevoelkerungsdynamik/auswirkungen/demografische dividende.html (letzter Zugriff: 12.12.2015); eigene Formulierung. Geol-gA-AB-2017 Seite 18 von 18",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/43/28/c6/4328c6448d3243998e465e57afb818ef/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/2796/?format=api",
"number": 18,
"content": "E GK HT 2 Seite 3 von 3 Name: _______________________ 30 That’s why President Obama has made immigration reform one of his top priorities this year. Last month, the Senate passed an historic piece of legislation in an overwhelming bipartisan vote. Now it’s time for the House to take action. Immigration reform is necessary because it speaks to our values as a country – a nation of laws, and a nation of immigrants. It’s the right thing to do because our system is broken. And we also know that economic costs of inaction are simply too high to delay. 35 If the Senate bill were passed, our economy’s GDP would grow nearly five and a half percent more over the next two decades, resulting in massive job creation. We would see real wages will rise, federal deficits will fall by $850 billion, and our debt will shrink as a share of the economy. We would see a stronger housing recovery, thanks to stronger demand and higher prices for homes in neighborhoods hardest hit by the recession. 40 We would see foreign-born students educated in American universities stay in our country, and create jobs. […] These are real impacts that would benefit everyone. And this is our best chance in a long time to finally get this done. We owe it to our heritage, to our country’s future, and to the 45 next generation, to fix our broken system, today. After all, America’s strength has always come from the rich diversity, and core decency of our people. Annotation: 29 Last month, the Senate passed an historic piece of legislation – here: reference to a vote in the Senate on an immigration reform bill 30 the House – here: reference to the House of Representatives Nur für den Dienstgebrauch!",
"width": 2484,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b2/1f/59/b21f595922384ede9fb649924694238a/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/2780/?format=api",
"number": 18,
"content": "E LK HT 2 Seite 2 von 3 Name: _______________________ Nina V. Fedoroff Engineering food for all Nina V. Fedoroff, professor of biology at Pennsylvania State University, is a leading geneticist and molecular biologist. From 2007 to 2010 she worked as a science and technology adviser to the Bush administration. Food prices are at record highs and the ranks of the hungry are swelling once again. A warming climate is beginning to nibble at crop yields worldwide. The United Nations predicts that there will be one to three billion more people to feed by midcentury. 5 10 15 20 25 Yet even as the Obama administration says it wants to stimulate innovation by eliminating unnecessary regulations, the Environmental Protection Agency wants to require even more data on genetically modified crops, which have been improved using technology with great promise and a track record of safety. The process for approving these crops has become so costly and burdensome that it is choking off innovation. Civilization depends on our expanding ability to produce food efficiently, which has markedly accelerated thanks to science and technology. The use of chemicals for fertilization and for pest and disease control, the induction of beneficial mutations in plants with chemicals or radiation to improve yields, and the mechanization of agriculture have all increased the amount of food that can be grown on each acre of land by as much as 10 times in the last 100 years. These extraordinary increases must be doubled by 2050 if we are to continue to feed an expanding population. As people around the world become more affluent, they are demanding diets richer in animal protein, which will require ever more robust feed crop yields to sustain. New molecular methods that add or modify genes can protect plants from diseases and pests and improve crops in ways that are both more environmentally benign and beyond the capability of older methods. This is because the gene modifications are crafted based on knowledge of what genes do, in contrast to the shotgun approach of traditional breeding or using chemicals or radiation to induce mutations. The results have been spectacular. For example, genetically modified crops containing an extra gene that confers resistance to certain insects require much less pesticide. This is good for the environment because toxic pesticides decrease the supply of food for birds and run off the land to poison rivers, lakes and oceans. The rapid adoption of genetically modified herbicide-tolerant soybeans has made it easier for farmers to park their plows and forgo tilling for weed control. No-till farming is more Nur für den Dienstgebrauch!",
"width": 2484,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/d1/dc/1b/d1dc1bbcb3cc4a25a950242b0dd549e4/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/2774/?format=api",
"number": 18,
"content": "Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW BI GK HT 2 Seite 2 von 8 Katz, B., Miledi, R.(1970). Further Study of the Role of Calcium in Synaptic Transmission. 4. J. Physiol. 207, pp. 789-801 Eckert, R. (2002). Tierphysiologie, 4. Aufl.; Thieme Verlag, S. 192 – 194 Kandel, Eric R. (Hrsg.) (1996). Neurowissenschaften – eine Einführung. Heidelberg: Spektrum Verlag, S. 174/278 Moyes, C. D., Schulte, P. M. (2007). Tierphysiologie, Pearson Deutschland, S. 200 Dudel, J., Menzel, R., Schmidt, R. F. (Hrsg.) (2001). Neurowissenschaft: Vom Molekül zur Kognition, Springer Verlag, 2. Aufl. S. 110 ff. http://www.mun.ca/biology/desmid/brian/BIOL2060/BIOL2060-13/13_02.jpg (Zugriff 08.02.2012) Bezüge zu den Vorgaben 2012 1. Inhaltliche Schwerpunkte Steuerungs- und Regulationsmechanismen im Organismus Molekulare und cytologische Grundlagen mit den Schwerpunkten – Bau und Funktion des Neurons – Erregungsentstehung, Erregungsleitung, Synapsenvorgänge einschließlich molekularer Grundlagen – Synaptische Verschaltung und Verrechnung 2. Medien/Materialien entfällt 5. Zugelassene Hilfsmittel Wörterbuch zur deutschen Rechtschreibung Nur für den Dienstgebrauch!",
"width": 2484,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/23/bd/ea/23bdead77cb64f09bf7082d255f10768/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/3131/?format=api",
"number": 18,
"content": "EN -- -- -- -- -- Article 11 -- Article 12 paragraphs 4 and 5 -- Article 14 -- Article 14 -- -- -- -- Article 31 Second sentence -- -- -- Article 31 Second part -- -- -- Article 32 paragraph 2 point j Article 12 Article 13 -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- Article 15 -- -- -- -- Article 16 paragraph 5 -- Article 32 (but 2 j) Article 33 all paragraphs but 9 Article 33 paragraph 9 Article 34 Article 35 paragraph 1 points d Article 35 (but 1d) Article 36 paragraph 3 points d Article 36 paragraph 4 -- Article 16 paragraphs 1,2,3 -- Article 36 paragraphs 1,2,3 Article 14 paragraph 2 points a to e -- Article 16 paragraph 4 points b to d Article 16 paragraph 4 point a -- Article 37 paragraph 2 points a to e Article 37 paragraph 2 point f -- Article 16 paragraph 4 -- -- Article 14 paragraphs1 3 and 4 -- -- Article 15 paragraph 5 -- -- Article 37 paragraphs 1 3 and 4 Article 38 paragraph 4 -- -- -- 17 Article 29 paragraph 2 points f to h Article 29 paragraphs 3 and 4 Article 30 Article 31 First part Article 31 points First sentence EN",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/59/5f/6f/595f6f632c8e4eab94f76df3a7237af3/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/2912/?format=api",
"number": 18,
"content": "0202 ( | > von 0: s1105\n\n‘ FIOSTg ANLaS NOILAAYONT 1000 139 LLI0I I\n‘ SNLYWLS NOILAKYONE 1008 139 11201 DL\n\n* MNITWAS ASATOSAS 139 TLIOL IL\n\n’ BTINOI annd HALYa WALSAS 138 TLIOI DL\n\n* DLANOI YAAINT AYayaN TLIOI DL\n\n* SOWIE ONINYWM L3D TLOOI DL\n\nSAIVIS ZAON ATIdWLS0Od 139 LLO0I DL\n\nSNINLS AHOYD ASOMSSWA 149 T1901 IL\n\na\n\n.\n\n‘\n\nSHIWI dNOMSSWd BaIM TLOOI OL\nSIANOD ZAINd WALSAS 138 TIOOI OL\n\n‘\n\n4\n\nLSAL Nad0 \"LLIOT DL\n’ AEINAOW AWNTOA ANY ST TLOOI OL\n\n’ AALITad FOIAFA AHONTUFARE SWM TLOOT DL\n* INNODAEM H9IAAd 139 TLOOI 91\n\n‘ NOISYSA SaAlud 139 AOWDET TLO0I IL\n\n* NOISYEA YSAINd 139 \"LLO0I DL\n\naoanag JdAuyenıL us ine = CW duı\nSNNTOA INNOWN TLOOI 24\nASLEWNOED JAING 139 TLOOI DL\n\nYIQYaH IWNTOA LOOS NAdOFS LLOOL OL\n'NOLDAS BAIYA 1004 ALINM TLOOI OL\n‘JalM MALSAS AODAT INOgW LLDOT IL\n\n* BaIM WALSAS AODAd LMWIS 10T IL\n\n\"anıas NOLLAAMONA LOOE \"LLOOF DL\n\"SEAWNTOA 'TTW LNNOWSIA TLOOL 94\n\n” BRNTOA LNDOWSIA TLO0I DL\n\nSILLAIIONE AHNIOA 132 'LLOOI DL\n* SERNIOA GALNNON 139 TLOOI 94\n\n* ALMId EWNIOA 3LINOAYI WALSAS LES 'ILI0I DL\n\n‘\n\n* 921S AAINd Ivay 3g0ud TL20I DL\n’ SOIWIS HOW FISWLNO4 LAS \"ILIOL OL\n\nusuonyun.\n\n \n\nO4NI NOILILUWd JAINGd 235 11901 D1|\n\n\"anıas NOLLAANONZ LOOE INOgW LLDOT OL\n\n-\n\n|\n\n-\n\n \n\nı\n\nSo NUoysyußnZ aulay\n\n*(z) segjeuL ap younp\nSo QuoysyuÄNZ ayzıdun\n\n*(L) saqla], Uop yaınp\nSo NUONSyUeNZ ayızıdxa\n\n \n\nSIOUOYSYUBNZ JEp uy\n\nHIAMVSESSISsNEIa NIE aNN SA\n\n0:02 | : 2 vor s< 22105\n\nSIONUONSYUÄNZ aulsy 'E\nwejsÄssqeNNog sep Yoınp SIoNUoysyuÄnZ ayzudu \"zZ\nJOqIS1L USP U9ANp So Juoysyubnz Syzıldxg 'L\n\n\"SO NUONYSYUÄNZ JOP Uspy SUSPEIUISIEA SS JAIb aIyajag Se DJ\n\nJualpsq yaw Jyalu PıIM yayag JeJoyelaA\n\n(vopesyuayny J00g-ald !2q) yonınz eoinepwajsig\nsap UONEINÖNUOY JSp dung uaule yajoı]\n\n\"Uasalnzuie nau Aysıßay\nJap sne ueßunIa/sUlg sulos “egısı] Lop Issejueie\\\n\nJey 9JE189 ine\n\nYNÖNZ JezinN Jop Wejos \"(payunowunyusssonyaseß\nEnyauı Jyamı) „Ayıq“ sje uunjoA ule yanyıeyy\n\nu Jey Yaypledsaß sagıauı\n\nJap elp ‘Yonınz usßunweyyN SJuunseg Halaı]\n\ney 918199 Ine JuÖnZ JezynN Jep wIajos\n\n18199 SEP Ine JoPIESIO0g uanaU Uaule Jqasyag\n“JeM yoIs1BjoHa WIEISsÄSSgELNEg Sayfassniyosienun\nule ın} SBUEBJOAYISGT ep go 'yonınz Hayaı]\nYonınz weIsÄssqaMag seyjassuiuosJoenun\n\nus ın) SBUEBL0AYIS9QT sap snyeJS LEp Iqıs)\n\n\"ge wejsÄssqenjag\nsoyassmiyasisaun us an) Bueßlonyssg7] up Jyaug\n\n“(opınm yaljejsut WejsÄssganeg\nSOPISISISA UI WEPYNEU) wajsÄssqemeg\nSOJSSSHIyaSISAUN us an) BueBloaydsg7 uep Jones\n\n \n\nJs] Jeggleyss IE189 sep go \"Yolınz IqIO)\n\"YoHınz UONeinByUOY] aulss pun uolsIaA\nJapeonoog JdAIHanı] Sp 1.89 uls an) Najaı]\n\n\"(„WEISÄS USPPIH\") UNR] SneJay auınjoA UEPPIH\nweule sne WEISsÄsSqaLJ>g Sep go 'Yonınz Aajaı]\n\nBungjeiyasag\n\n \n\n \n\nAoyuogsglnaquiensssaug sne Sapoy J01U0H\n\n9A\nNOI allnd JAIUd WaLSAS 139 TIOOT DL\n\nHIANOD YAAIAC AWaUag TLO0I DL\n\nR B 0 _ 32a\nAOTOA aLINOAUg WALSAS Las 11001 DL\n\nSOWIA ONINNEM 139 11901 IL\n\nWOLIAS ZAIYd Loog BLINK LLOOT DL\n\n21\nsay Salm WALSAS A090 149 11901 IL\n\nSsoL\n\nNS SaIM WaLsAsS Ao9ad 199 T190or aL|.\n\nAaIM WILSAS A0daı LaoaY TLaol DL\n\nAaIM WALSAS A09aU LBWLIS ILOOT DL\nAIAWLINM SI NSId T1D0I DL\nSIINOI ZAIUG WALSAS 139 119017 21\n\nONINNOY WALSAS NSGQIH SI TAOOI DL\n\neweusuopyung\n\nHONVaSssLsNaig Naar Sr\n\n|\nEs - | _ _s\nanNTOA AQILNNON 139 AOWS3T TLIOIT DL",
"width": 2480,
"height": 3505,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f5/3c/ff/f53cff9d916e4dd09b050023cedbd7c2/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/180105/?format=api",
"number": 18,
"content": "Priorisierung der Maßnahmen für 2021: Radwegebau an bestehenden Landesstraßen Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen Multiprojektmanagement Gültige Rangfolge gemäß Beschluß im Bezirk Regionalverband Ruhr Stand: Januar 2021 Straßen.NRW Planungs- Priorität Straße Maßnahmenbezeichnung Kreis Länge Gesamtkosten Regionalniederlassung stand 21 L 881 Bönen/Lenningsen 05-0676 UN Ruhr 1,0 km 0,256 Mio € OP 22 L 675 Hagen/Garenfeld, K 5 (Westhofener Str.) - L 703 (Villigster Str.), G/R (RiStWag) 09-2179 HA Südwestfalen 1,7 km 1,650 Mio € OP 23 L 654 Bochum, OD BO - OD C.-R., Bövinghauser Hellweg, Geh/Radweg 02-0239 BO Ruhr 1,2 km 0,205 Mio € VU 24 L 132 Radweg in Mülheim/Fulerum 43-4740 MH Ruhr 1,0 km 1,074 Mio € OP 25 L 442 Laupendahler Landstr. , Radweg zw. Gasthof Schevener Hof und Oefte (südl. Essen)43-2207 E Ruhr 0,8 km 0,050 Mio € OP 26 L 736 Lünen/Beckinghausen - Bergkamen/Rünthe, Neub. G/R Hammer Str./Westenhellweg05-1374 UN Ruhr 5,8 km 2,500 Mio € OP 27 L 473 Radweg in Duisburg/Asterlagen 43-4764 DU Ruhr 0,6 km 0,562 Mio € VE 28 L 442 Radweg in Mülheim/Raadt 43-4760 MH Ruhr 2,3 km 0,920 Mio € OP 29 L 667 Hamm/Uentrop (\"Zollstraße\"), Neubau eines Geh-/Radweges 05-0738 HAM Ruhr 0,7 km 1,810 Mio € OP 30 L 62 Essen, Essener Straße bis Am Stoot 02-0980 E Ruhr 1,0 km 0,850 Mio € OP OP ohne Planungsbeginn VEF Vorentwurf fertiggestellt PE Planfestellung erörtert VP Vorplanung begonnen / Planungsauftrag erteilt VEG Vorentwurf genehmigt PB Planfestellungsbeschluß ergangen VU Verkehrsuntersuchung begonnen PA Antrag auf Einleitung des Planfestellungsverfahrens PU Planfestellungsbeschluß bestandskräftig/unanfechtbar VE Vorentwurf in Arbeit PLO Planfestellungsunterlagen offengelegt BAU Maßnahme in Bau VF1 Teilstrecke der Maßnahme für Verkehr freigegeben Landesbetrieb Straßenbau NRW Seite 2 von 2 Druck: 01.06.2021",
"width": 3509,
"height": 2480,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/10/f2/f4/10f2f47c8b914328972a86d222d28477/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/180085/?format=api",
"number": 18,
"content": "LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/9883 f. Landkreis und Regierungsbezirk g. Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis Die Verstöße gegen das Waffenrecht werden im Folgenden unterschieden nach Ordnungswidrigkeiten gemäß § 53 WaffG und § 34 der Allgemeinen Waffengesetz- Verordnung (AWaffV) sowie strafrechtlich sanktionierten Verstöße gegen das Waffen- bzw. Kriegswaffengesetz. Ordnungswidrigkeiten 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Aachen 188 186 169 222 92 166 Bielefeld 59 29 71 198 114 109 Bochum 247 235 337 395 386 372 Bonn 87 94 136 109 218 74 Dortmund ./. ./. ./. 516 478 525 Duisburg 176 181 214 198 198 172 Düsseldorf 341 412 511 576 401 336 Essen 78 75 268 256 216 268 Gelsenkirchen 74 124 149 161 98 119 Hagen 54 44 63 51 49 74 Hamm 80 104 115 100 82 124 Köln 849 567 1016 947 911 990 Krefeld 57 85 38 109 56 58 kein zentrales, automatisiertes Abrufsystem Mönchengladbach verfügbar Münster 107 84 66 85 62 80 Oberhausen 47 57 45 62 76 78 Recklinghausen 161 133 282 285 277 269 Wuppertal 208 131 226 73 133 149 Borken 37 52 53 20 103 63 Coesfeld 3 0 1 2 16 57 Düren 29 36 97 72 84 85 Ennepe-Ruhr-Kreis 38 21 39 46 50 45 Euskirchen 14 27 21 28 19 41 Gütersloh 78 64 123 126 88 77 Heinsberg 38 33 52 44 35 43 Herford 30 18 12 23 43 0 Hochsauerlandkreis 56 49 63 52 78 79 Höxter 11 13 9 6 10 15 Kleve 155 99 85 100 73 90 Lippe 67 62 100 94 98 50 Märkischer Kreis 47 27 47 72 86 61 Mettmann 104 139 165 143 148 107 Minden-Lübbecke 27 39 40 53 52 68 Oberbergischer Kreis 52 56 56 65 81 66 Olpe 13 14 15 19 12 29 Paderborn 61 68 68 67 72 74 Rhein-Erft-Kreis 124 146 164 215 159 130 Rheinisch-Bergischer 62 52 34 94 75 64 Kreis 18",
"width": 2481,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/26/45/8a/26458a0a1803465ab998ee73417f8872/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/180059/?format=api",
"number": 18,
"content": "LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10695 Inaugenscheinnahme das Alter einzuschätzen. Dabei handelt es sich um eine Gesamtwürdigung des Eindrucks der Person, der sich aus dem äußeren Erscheinungsbild und dem Eindruck aus dem Erstgespräch ergibt. Bleiben nach dem Ermessen des Jugendamts weiterhin Zweifel an der Minderjährigkeit der oder des jungen Geflüchteten, ist eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Anlässlich der Großen Anfrage 21 wurde eine Abfrage bei den Jugendämtern in Nordrhein- Westfalen durchgeführt. Diese Abfrage hat ergeben, dass die Altersfeststellung in rund 90% der Fälle mittels qualifizierter Inaugenscheinnahme erfolgt. Es wurde rückgemeldet, dass auch bei Vorliegen von Ausweispapieren regelmäßig zusätzlich eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durchgeführt wird. Bei Vorliegen eines Zweifelsfalls wurde eine medizinische Untersuchung veranlasst. Die genauen Ergebnisse der Umfrage können der Anlage 25 entnommen werden. Eine Datenerfassung differenziert nach Status und nach Fallgruppen zu den Fragen 8a bis 8k erfolgt nicht, entsprechende Daten liegen der Landesregierung nicht vor. Eine Aufteilung nach Bestandsfällen, Neufällen und Gesamtfällen erfolgt ebenfalls nicht. Die der Landesregierung seit 2016 vorliegende Summe aller jugendhilferechtlichen Zuständigkeiten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (unabhängig von der Art der Altersfeststellung) kann der folgenden Tabelle entnommen werden. Dabei handelt es sich um stichtagsbezogene (jeweils Dezember des jeweiligen Jahres) Gesamtdaten. Je nachdem wie lange unbegleitete Kinder und Jugendliche jugendhilferechtlich unterstützt werden, kommt es zu einer Mehrfacherfassung: 2016 2017 2018 2019 Jugendhilferechtliche 11.110 7.562 4.940 3.271 Zuständigkeiten für umF in NRW Angaben zu den jeweils zehn häufigsten Herkunftsländern pro Jahr (unabhängig von der Art der Altersfeststellung) können ab dem Jahr 2015 der Anlage 26 entnommen werden. Daten zur Aufenthaltsdauer, zu Schulabschlüssen, zu Berufsabschlüssen und zu Studierenden werden nicht erfasst, entsprechende Daten liegen der Landesregierung nicht vor. Angaben zu den verschiedenen Altersgruppen und zum Geschlecht bei vorläufigen Inobhutnahmen von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen können für die Jahre 2014 bis 2019 der Anlage 27 entnommen werden. Daten zu „Altersmanipulationen“ liegen der Landesregierung nicht vor. Valide Schätzwerte für den Finanzplanungszeitraum können nicht getroffen werden. 10. Wie hoch waren und sind in Nordrhein-Westfalen die Fallzahlen der im Ausländerzentralregister erfassten ausreisepflichtigen Ausländer, differenziert nach a. den Kalenderjahren 2014 bis 2019 zum Jahresende, b. Bestandsfällen; Neufällen; Gesamtfällen, c. Herkunftsländern, d. Geschlechtern, e. Aufenthaltsdauer, 18",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/68/75/38/68753815c7784c3589e79168c372de05/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/179932/?format=api",
"number": 18,
"content": "LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/4634 23. Wie viele Fälle in NRW sind bisher bekannt, bei dem die Rückbaubürgschaft gegenüber dem Grundstückseigentümer nicht kostendeckend für den Rückbau von WEA war? Der Landesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen eine Bürgschaft für den Rückbau einer Windenergieanlage nicht kostendeckend war. 24. Wie oft wurde von dem Regelsatz, dass 6,5 Prozent der Gesamtinvestitionskosten des Vorhabens als Sicherheitsleistung anzusetzen sind (Windenergie-Erlass NRW, Ziffer 5.2.2.4), abgewichen? (bitte Anzahl und zuständige Behörde auflisten) Wenn nichts Gegenteiliges nachgewiesen wird, kann von einer Sicherheitsleistung in Höhe von 6,5 % der Gesamtinvestitionskosten ausgegangen werden. Im Einzelfall kann sich aus der Konstruktion der Windenergieanlage eine höhere oder niedrigere Sicherheitsleistung ergeben. Die im Rahmen der Vorbemerkung der Landesregierung genannte Abfrage bei den unteren Bauaufsichtsbehörden hat zwar ergeben, dass in Einzelfällen vom Regelsatz abgewichen wird. Fallzahlen wurden aber nicht erhoben. 25. Was passiert beim Repowering mit dem Fundament von Altanlagen konkret? Es kommt auf die Gegebenheiten des Einzelfalls an. Dabei ist entscheidend, ob das vorhandene Fundament im Rahmen des Repowering weiter Verwendung finden kann. Ist dies nicht der Fall, so hat auch in diesen Fällen ein Rückbau des Altfundaments zu erfolgen. Es wird ergänzend auf die gemeinsame Beantwortung der Fragen 16 und 17 hingewiesen. 26. Aus welchen Gründen sieht die Landesregierung das Repowering bestehender WEA in den Vogelschutzgebieten als unproblematisch an? Im Windenergie-Erlass vom 8. Mai 2018 wird in Kapitel 8.2.2.2 dargelegt, in welcher Weise sich das Tabuzonen-Konzept auf naturschutzrechtlich bedeutsame Gebiete (ohne Landschaftsschutzgebiete) anwenden lässt. In diesem Kontext werden auch die Natura 2000- Gebiete thematisiert, zu denen auch die Vogelschutzgebiete zählen. Diese Gebiete sind bei einer Neuanlage von WEA als „harte Tabuzonen“ zu werten. Bei einem Repowering in Natura 2000-Gebieten stellt sich die Lage dagegen anders dar. Zum einen besteht eine Vorbelastung durch die bestehenden WEA. Zum anderen wird dabei in der Regel die Anlagen- und mithin Rotorenzahl reduziert. Zudem wird regelmäßig aufgrund der Anlagengröße eine Vielzahl von Anlagenstandorten räumlich verlagert. Damit sinkt in der Regel auch die Wahrscheinlichkeit von kollisionsbedingten Individuenverlusten WEA-empfindlicher Arten. Vor diesem Hintergrund ist eine Wertung der Natura 2000-Gebiete als harte Tabuzone für Repowering- Anlagen naturschutzfachlich nicht zu rechtfertigen. Den Planungsträgern verbleibt durch die Wertung als „weiche Tabuzone“ für Repowering-Anlagen vielmehr Spielraum für die Ausweisung entsprechender Repowering-WEA-Konzentrationszonen (vgl. § 249 Absatz 2 Baugesetzbuch). Ein Repowering von innerhalb der Natura 2000-Gebiete liegenden Altanlagen ist dann möglich, wenn die Einrichtung und der Betrieb nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen. Für die Zulässigkeit der Errichtung der Repowering- Anlagen ist die Sicherstellung des Rückbaus der Altanlagen nachzuweisen. 18",
"width": 2481,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/82/df/ac/82dfacb006484054a6e28b014da73171/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/180039/?format=api",
"number": 18,
"content": "Jugendverband fachbezogene Pauschale 2021 2022 Bund der deutschen katholischen Jugend (BDKJ) 294.760 589.519 Arbeitsgemeinschaft der evangelischen Jugend (AEJ) 195.605 391.211 Sportjugend NRW 247.987 495.974 DGB-Jugend 98.696 197.392 Pfadfinderring NW 109.733 219.466 Deutsche Jugend in Europa (DJO/DJE) 24.726 49.451 Wanderjugend 18.430 36.860 DRK-Jugend 30.601 61.201 Deutscher Pfadfinderverband 14.645 29.290 DBB-Jugend 26.607 53.213 Landesjugendwerk AWO 13.040 26.081 Naturschutzjugend 7.369 14.739 Landesmusikverband 7.369 14.739 Jugendfeuerwehr 7.369 14.739 Arbeiter Samariter Jugend 7.369 14.739 SJD - Die Falken 133.570 267.141 Naturfreundejugend 27.533 55.067 Landjugend 16.228 32.457 Jugendverband Computer und Medien 7.369 14.739 Sängerjugend 7.479 14.959 Landesm.-Bläserjugend 7.369 14.739 BUND-Jugend 7.369 14.739 Bund der Alevitischen Jugend NRW 7.369 14.739 THW Jugend NRW 7.369 14.739 DIDF-Jugend NRW 7.369 14.739 Summe: 1.333.333 2.666.667",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b4/78/1f/b4781f07a6974cc9bf3bc91b8fbf185b/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/180013/?format=api",
"number": 18,
"content": "Große Anfrage 2 Anlage Nr. 4 Antwort zu Frage 2 und 4 im Bereich II. Einzelfragen Straftaten „gefährlicher/verrufener Ort“ Borken 1 Fälle Straftat 2017 Räuberischer Diebstahl § 252 StGB 1 Sonstige Tatörtlichkeit bei gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 StGB 2 Gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB auf Straßen, Wegen oder Plätzen 2 Vorsätzliche einfache Körperverletzung 9 Bedrohung § 241 StGB 2 Nachstellung (Stalking) gem. § 238 StGB Abs. 1 StGB 1 Sonstiger \"Einfacher\" Diebstahl 10 \"Einfacher\" Diebstahl von Fahrrädern 5 \"Einfacher\" Diebstahl von unbaren Zahlungsmitteln 1 Sonstiges - \"einfacher\" Diebstahl in/aus Banken, Sparkassen, Postfilialen und -agenturen und dgl. 1 Sonstiges - \"einfacher\" Diebstahl in/aus Büroräumen 3 Sonstiges - \"einfacher\" Diebstahl in/aus Gaststätten und Kantinen 1 Sonstiges - (einfacher) Ladendiebstahl 39 Sonstiges - \"einfacher\" Diebstahl an/aus Kraftfahrzeugen von sonstigem Gut 1 Sonstiger \"Einfacher\" Taschendiebstahl 1 Sonstiger \"Einfacher\" Taschendiebstahl von unbaren Zahlungsmitteln 1 Sonstiger besonders schwerer Fall des Diebstahls 1 Diebstahl von Mopeds und Krafträdern - besonders schwerer Fall 1 Diebstahl von Fahrrädern - besonders schwerer Fall 38 Diebstahl in/aus Banken, Sparkassen, Postfilialen und -agenturen und dgl. - besonders schwerer Fall 1 Diebstahl in/aus Diensträumen - besonders schwerer Fall 1 Diebstahl in/aus Büroräumen - besonders schwerer Fall 2 Diebstahl in/aus Werkstätten - besonders schwerer Fall 1 Diebstahl in/aus Gaststätten und Kantinen - besonders schwerer Fall 3 Diebstahl in/aus Kiosken, Warenhäusern, Verkaufsräumen, Selbstbedienungsläden, Schaufenstern, Schaukästen und Vitrinen (ohne Ladendiebstahl) - besonders schwerer Fall 3 \"Schwerer\" Ladendiebstahl gem. §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 244a StGB 1 (Sonstiges) Tageswohnungseinbruch 1 Diebstahl in/aus Boden-, Kellerräumen, Waschküchen von Fahrrädern - besonders schwerer Fall 1 Diebstahl an/aus Kraftfahrzeugen - besonders schwerer Fall 4 Weitere Arten des Warenkreditbetruges § 263 StGB 1 Warenbetrug 1 Beförderungserschleichung 69 Sonstiges Erschleichen von Leistungen 1 Überweisungsbetrug § 263 StGB 4 Zechbetrug 1 Sonstige weitere Betrugsarten § 263 8 Unterschlagung sonstiger Güter/Sachen gem. §§ 246, 247, 248a StGB -ohne von Kfz 3 Sonstige Erpressung 1 Hausfriedensbruch § 123 StGB 3 Gewerbsmäßige Hehlerei § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB 1 Schwere Brandstiftung 1 Verletzung des Briefgeheimnisses 2 Beleidigung ohne sexuelle Grundlage 4 Sonstige Sachbeschädigung ohne Schl. 674119 u. 674319 3 Sonstige gemeinschädliche Sachbeschädigung ohne Schl. 674329 1 Sonstige Sachbeschädigung an Kfz 2 Computersabotage 1 Sonstige Sachbeschädigung auf Straßen, Wegen oder Plätzen 5 Ausspähen von Daten gem. 202a StGB 1 Unerlaubte Einreise gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz 2 Unerlaubter Aufenthalt nach unerlaubter/ungeklärter Einreise (hinreichende Konkretisierung des Grenzübertritts nicht möglich) 1",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/63/86/09/638609fa52664f9baedcb24cbd52faee/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/180006/?format=api",
"number": 18,
"content": "LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/8021 Aabach-Talsperre Zeitraum 30 Jahre (01.11.1988 - 31.10.2018) Ausbaugrad = Stauziel [m³] / Jahreszufluss- summe [m³] Gütesi- Ausbaugrad Stau- Stau- Wasser- Stauinhalt chernder gem. inhalt inhalt wirtschafts- Ausbaugrad Min. [Mio. m³] Mindest- Talsperren- Mittel Min. jahr registriert an: inhalt buch = 1,13 [Mio. m³] [Mio. m³] [Mio. m³] 1989 1,83 1,13 14,645 11,734 18.11.1988 6,000 1990 1,70 1,13 14,006 10,612 01.11.1990 6,000 1991 2,59 1,13 9,862 5,790 01.11.1991 6,000 1992 1,52 1,13 8,697 5,644 08.11.1991 6,000 1993 1,31 1,13 9,998 6,632 11.11.1992 6,000 1994 1,23 1,13 14,350 9,462 14.11.1993 6,000 1995 1,24 1,13 15,578 12,643 14.11.1994 6,000 1996 2,87 1,13 10,407 8,430 16.10.1996 6,000 1997 1,87 1,13 10,650 7,690 01.11.1997 6,000 1998 1,28 1,13 8,494 6,523 12.12.1997 6,000 1999 1,34 1,13 15,521 12,456 01.11.1998 6,000 2000 1,30 1,13 14,841 12,044 23.11.1999 6,000 2001 2,12 1,13 11,966 10,612 13.09.2001 6,000 2002 1,05 1,13 15,485 10,449 07.11.2001 6,000 2003 1,42 1,13 15,310 10,913 31.10.2003 6,000 2004 1,48 1,13 13,266 9,846 13.12.2003 6,000 2005 1,20 1,13 15,680 12,343 12.11.2004 6,000 2006 1,87 1,13 13,737 12,105 31.10.2006 6,000 2007 1,24 1,13 13,610 11,063 06.01.2007 6,000 2008 1,29 1,13 15,943 13,294 31.10.2008 6,000 2009 1,69 1,13 13,299 11,028 10.10.2009 6,000 2010 1,65 1,13 12,978 10,898 09.11.2009 6,000 2011 1,56 1,13 14,473 11,616 31.10.2011 6,000 18",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/bd/d5/4e/bdd54e2e369e4a87acc7a4339f8820e3/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/180142/?format=api",
"number": 18,
"content": "Landtag 27.05.2020 Nordrhein-Westfalen 78 Plenarprotokoll 17/91 Aber wissen Sie, was in den Schlachthöfen passiert (Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Ge- ist? – Die Kernaufgabe eines Schlachthofs, Tiere zu sundheit und Soziales: Ja, machen wir!) schlachten und zu zerlegen, ist outgesourct. Das wäre ungefähr so, als wenn VW noch Logistik betrei- – Gern. Okay, dann machen wir das. – Herr Kollege ben würde und das Autobauen über Werkverträge Rüße von Bündnis 90/Die Grünen. laufen lassen würde. – So darf es nicht sein. Ich finde, es ist unappetitlich, was wir in diesen Be- Norwich Rüße*) (GRÜNE): Vielen Dank, Herr Minis- reichen haben, dass nämlich das Kerngeschäft out- ter, dass ich die Frage noch stellen darf. Vielen Dank gesourct ist, man noch eine Fabrik, einen Schlacht- auch für Ihre Rede, von der ich fast jedes Wort teile. hof besitzt, aber mit dem Kern des Schlachthofs nichts mehr zu tun hat. Es ist nicht meine Vorstellung, An einer Stelle habe ich ein bisschen gezuckt, und und es entspricht nicht meiner Werteeinstellung vom zwar als Sie die Lebensmittelkontrolleure erwähnt Unternehmertum, dass man das alles outsourct. haben, und das gerade nachdem es gestern den Be- Deswegen ist die Schlachtindustrie ein Beispiel, wo richt zu fehlenden Lebensmittelkontrollen gab und der Gesetzgeber jetzt handeln muss. wir in der Vergangenheit damit auch viele Probleme hatten. (Zuruf von Norwich Rüße [GRÜNE]) Ich habe Sie jedoch hoffentlich so verstanden, dass Ich bin froh – das sage ich ganz offen –, dass wir jetzt Sie nicht der Meinung sind, dass wir in dem Bereich eine Situation haben, wo auch gehandelt wird. „Lebensmittelkontrolle“ Arbeitskräfte reduzieren Nehmen Sie zur Kenntnis: Ich glaube, dass Politike- könnten, um sie im Bereich „Arbeitsschutz“ aufbauen rinnen und Politiker aus vielen Parteien daran betei- zu können. Sie sind doch mit mir der Meinung, dass ligt sind, dass wir in der Debatte jetzt so weit sind wie in beiden Bereichen hinreichend Kontrollpersonal wir sind. Wir waren noch nie so nah dran. Das hat die vorhanden sein muss? Fleischindustrie auch begriffen. Und natürlich setzt die Fleischindustrie deswegen auch auf allen Kanä- len ihre Lobby in Bewegung, um das zu verhindern, Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Gesund- was jetzt in der Politik angesetzt wird. Das ist die heit und Soziales: Weil einige – nicht du jetzt – immer Wahrheit. Es gibt natürlich auch Abgeordnete, die mit einem erhobenen Zeigefinger herumlaufen, will diese Argumente sehen. ich nur sagen: Der Arbeitsschutz ist über viele Jahr- zehnte in diesem Land nicht gut behandelt worden. Ich kann nur sagen: Ich glaube denen gar nichts mehr, wenn man diese lange Geschichte über die (Michael Hübner [SPD]: So ist es!) vielen Jahre sieht. Von meiner Mutter habe ich mal gelernt: Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, auch Der Arbeitsschutz war immer die Sparbüchse. Ich wenn er tausendmal die Wahrheit spricht. mache mir auch aus meiner ersten Zeit als Minister Vorwürfe. Es gab auch mal die Idee, wir brauchten (Zuruf von Norwich Rüße [GRÜNE]) keinen starken Arbeitsschutz mehr, wir haben ja die Berufsgenossenschaften, die das Gleiche machen. Dieser Punkt ist bei den Schlachthöfen schon längst Jeder, der sich auskennt, kennt ja die Debatte. überschritten. Deswegen muss man denen nichts mehr glauben. Wenn ich sehe, wie arbeitsteilig die Arbeitswelt ge- Lassen Sie mich auch das sagen: Was mir richtig worden ist, braucht unser Land auch einen starken wehtut, ist, dass die Genossenschaftsschlachthöfe Arbeitsschutz, und den müssen wir Schritt für Schritt nicht besser sind. Auch Aufsichtsratsmitglieder tra- wieder aufbauen. Wir haben in der Coronakrise und gen Verantwortung dafür, welches Menschenbild an vielen anderen Dingen erkannt: Es gibt nur eine diejenigen haben, die die Unternehmen leiten. Das Möglichkeit, die Dinge zu prüfen, nämlich indem man ist meine Auffassung. Auch die Eigentümer dieser selbst den Arbeitsschutz einsetzt. Strukturen müssen sich vor Augen halten, dass viele Dinge nicht so sind, wie sie sie selbst als Menschen- (Zuruf von Bodo Löttgen [CDU]) bild zu Recht vertreten. – Schönen Dank für Ihre Auf- Deswegen ist Arbeitsschutz wichtig, und die Arbeits- merksamkeit. schützer müssen merken, dass das Parlament es (Beifall von der CDU und der FDP) wichtig findet, dass es sie gibt. Denn die Arbeits- schützer haben auch ein wenig mitbekommen, dass sie in den letzten Jahren nicht im Zentrum dessen Vizepräsidentin Carina Gödecke: Herr Minister, ich standen, was man Arbeitsmarktpolitik in diesem hatte keine Chance, in Ihren Redefluss hineinzukom- Land nennt. Diesbezüglich muss sich die Einstellung men. Aber es gibt mittlerweile zwei Zwischenfragen. wieder etwas ändern. Das will ich damit nur gesagt Würden Sie die noch zulassen? haben.",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c7/41/23/c741239d11ae4121ac1e7c65ae55302f/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/180133/?format=api",
"number": 18,
"content": "LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3563 Nr. Nr. Betreff GA Fr. Die Antwort auf die Frage der Kleinen Anfrage war zum Zeitpunkt ihrer Beantwortung inhaltlich umfassend; Erkenntnisse zu unberechtigten Ersuchen lagen nicht vor. Dies gilt unverändert. Im Übrigen ist im Rahmen dieser Großen Anfrage folgende ergänzende Antwort veranlasst: Die in der Antwort aufgezeigten überbehördlichen Kontrollmechanismen werden um die innerbehördlichen Vorkehrungen der Landesfinanzverwaltung ergänzt: So werden hier vor einem Kontenabruf die durchgeführten Ermittlungen sowie die Ermessenserwägungen als auch die bestehenden Informations- und Hinweispflichten mittels einer ausführlichen Checkliste dokumentiert. Zudem unterliegt die Entscheidung über einen Kontenabruf dem Vier- Augen-Prinzip. XIV. Kleine Anfrage 178 Ankauf rechtswidrig erworbener Daten durch die Landesregierung („Steuer- CDs“) Drucksache 17/331 4. In wie vielen Fällen konnte ausschließlich aufgrund der wie oben beschrieben erworbenen Daten ein rechtswidriges Verhalten von Bürgern nachgewiesen werden und falls es sich in diesen Fällen um Steuerhinterziehung oder -verkürzung handelte, wie hoch ist die Summe der Steuern, die hierdurch nachträglich eingenommen werden konnten? Die Antwort auf die Frage der Kleinen Anfrage war zum Zeitpunkt ihrer Beantwortung inhaltlich umfassend. Eine Ergänzung ist auch mit Blick auf die aktuelle Rechts- und Sachlage nicht veranlasst. Nach wie vor liegen keine statistischen Angaben vor, die es ermöglichen, eine inhaltliche Antwort zu geben. XV. Kleine Anfrage 179 Behinderung im Wahlkampf durch Linksextreme Drucksache 17/332 2. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über Organisationen, die Störaktionen koordinieren? Die Antwort auf die Frage der Kleinen Anfrage war inhaltlich umfassend, da die Informationen zum Zeitpunkt der Beantwortung nicht vorlagen. Dieser Befund besteht auch nach abermaliger Prüfung unverändert. Die Landesregierung verfügt nach wie vor über keine Erkenntnisse über Organisationen im Sinne der Fragestellung. XVI. Kleine Anfrage 181 Gewalt gegen Lehrkräfte in NRW Drucksache 17/334 3. In wie vielen Fällen wurden zwischen 2014 und heute tätliche Angriffe von Schülern gegenüber Lehrern in Nordrhein-Westfalen zur Anzeige gebracht? Die Antwort auf die Frage der Kleinen Anfrage war inhaltlich umfassend, da die Informationen zum Zeitpunkt der Beantwortung nicht vorlagen. Dieser Befund besteht unverändert. Die PKS beinhaltet unverändert diese Daten nicht. Eine anderweitige Erhebung ist nicht möglich. 18",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a0/57/0c/a0570c2acbc544e98ce3ad907609741f/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/180081/?format=api",
"number": 18,
"content": "LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/8469 2018 2016 Gattung/Titel in Nord- in Nord- Verän- Verän- rhein- rhein- gesamt derung derung gesamt West- West- in % in % falen falen Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung 252.443 -0,7 k. A. 254.300 k. A. Wochenzeitungen Die Zeit 494.646 -2,5 k. A. 507.200 k. A. Der Freitag 23.427 +17,3 k. A. 19.965 k. A. Quelle für überregionale Tageszeitungen (Teilauflage Nordrhein-Westfalen): IVW Verbreitungsanalyse 2018 (Informationsgesellschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e. V., 2018b); Verkaufsauflagen Mo.-Sa. (Handelsblatt: Mo.-Fr.) Quelle für Sonntags-/Wochenzeitungen: IVW Auflagen, 1. Quartal 2018 (Informationsgesellschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e. V., 2018a) 3. Welche Auflagentrends der einzelnen Zeitungstypen sind landesweit, aber auch in den einzelnen Regionen seit 2016 zu verzeichnen? Landesweit zeigen sich bei allen Zeitungstypen in den letzten drei Jahren erhebliche Auflagenverluste. Die regionalen und überregionalen Abonnementzeitungen haben jeweils rund 11 % ihrer Auflage verloren. Bei den Boulevardzeitungen zeigen sich deutlich stärkere Verluste. Sie haben in den letzten drei Jahren knapp ein Drittel ihrer Auflage eingebüßt. Tab. 3.1 Veränderungen der Verkaufsauflage 2019 (2018*) Titel 2016 absolut in % Regionale Abo-Zeitungen 2.204.826 -11,0 2.476.800 Überregionale Zeitungen (Teilauflage Nordrhein-Westfalen) 142.452 -11,5 161.000 Boulevardzeitungen 308.084 -30,7 444.300 Verkaufsauflagen Mo.-Sa. (Handelsblatt: Mo.-Fr.) Quelle für regionale Abo-Zeitungen und Boulevardzeitungen: IVW Auflagen, 1. Quartal 2019 (Informationsgesellschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e. V., 2019); die einzelnen Titel sind in den Tabellen 2.3 sowie 2.5 aufgeführt Quelle für überregionale Tageszeitungen (Teilauflage Nordrhein-Westfalen): IVW Verbreitungsanalyse 2018 (Informationsgesellschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e. V., 2018b); die einzelnen Titel sind in der Tabelle 2.6 aufgeführt (nur Tageszeitungen, keine Sonntags- /Wochenzeitungen) 18",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a9/2a/76/a92a76865d5d45e59af02bd67a297e49/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/179942/?format=api",
"number": 18,
"content": "LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/4138 unbefristet 2013 2017 Öffentlich-rechtliche Universitäten Teilzeit 9.890 13.398 Öffentlich-rechtliche Fachhochschulen Teilzeit 652 890 Gesamtergebnis 10.542 14.288 4.1.3. Wie viele Beschäftigte waren ausschließlich befristet beschäftigt? Bitte ausweisen nach Befristungsgrund (z. B. Auszubildende, Mutterschutz/Elternzeitvertretungen, Krankheitsvertretungen, sachgrundlos nach dem TzBfG). Welche weiteren Gründe sind Grundlage für die Befristung und wie viele Beschäftigte sind davon betroffen? Eine Beantwortung der Frage ist so nicht möglich. Die Sprechergruppen haben zu dieser Frage mitgeteilt, die Hochschulen hätten, über die zentrale Hochschulstatistik hinausgehend, in der Regel zur Planung und Steuerung ein auf ihre jeweiligen Bedürfnisse ausgerichtetes und mit ihren Gremien abgestimmtes spezifisches Berichtswesen aufgebaut. Es würden hier in großer Zahl Informationen abgefragt, die in entsprechender Auflösung nicht oder, je nach individuellem Zuschnitt des Berichtswesens, nur ausschnitthaft in einzelnen Hochschulen verfügbar seien. Die Berichtssysteme der Hochschulen so umzugestalten, dass Antworten auf die Fragen gegeben werden könnten, würde mit einem enormen Zeit- und Finanzaufwand verbunden sein. Darüber hinaus würden die je nach Bedarf technisch und fachlich unterschiedlich konfigurierten Berichtssysteme zwischen den Hochschulen vereinheitlicht werden müssen. Hierbei würden jedoch gerade die Informationsansprüche, die je nach Bedarfslage in den Hochschulen sehr unterschiedliche Ausprägungen erfahren hätten und auf die hin die Systeme ausgerichtet worden seien, ganz zurückgestellt werden müssen. Beides, der Ressourcenaufwand zur Restrukturierung der vorhandenen Systeme wie auch die Vereinheitlichung über die individuellen Informationsbedarfe der Hochschulen hinweg, erscheine den Sprechergruppen weder vertretbar noch sachgerecht. 4.1.4. Wie lange betrugen die Laufzeiten der befristeten Verträge? Bitte unterteilen bis drei Monate, drei bis sechs Monate, sechs bis 12 Monate, 12-18 Monate, 18-24 Monate. Siehe Antwort zu Frage 4.1.3. 18",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f6/06/bc/f606bc91bf2f460d83adeab7842a1250/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/180058/?format=api",
"number": 18,
"content": "Landtag 27.05.2020 Nordrhein-Westfalen 78 Plenarprotokoll 17/91 Aber wissen Sie, was in den Schlachthöfen passiert (Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Ge- ist? – Die Kernaufgabe eines Schlachthofs, Tiere zu sundheit und Soziales: Ja, machen wir!) schlachten und zu zerlegen, ist outgesourct. Das wäre ungefähr so, als wenn VW noch Logistik betrei- – Gern. Okay, dann machen wir das. – Herr Kollege ben würde und das Autobauen über Werkverträge Rüße von Bündnis 90/Die Grünen. laufen lassen würde. – So darf es nicht sein. Ich finde, es ist unappetitlich, was wir in diesen Be- Norwich Rüße*) (GRÜNE): Vielen Dank, Herr Minis- reichen haben, dass nämlich das Kerngeschäft out- ter, dass ich die Frage noch stellen darf. Vielen Dank gesourct ist, man noch eine Fabrik, einen Schlacht- auch für Ihre Rede, von der ich fast jedes Wort teile. hof besitzt, aber mit dem Kern des Schlachthofs nichts mehr zu tun hat. Es ist nicht meine Vorstellung, An einer Stelle habe ich ein bisschen gezuckt, und und es entspricht nicht meiner Werteeinstellung vom zwar als Sie die Lebensmittelkontrolleure erwähnt Unternehmertum, dass man das alles outsourct. haben, und das gerade nachdem es gestern den Be- Deswegen ist die Schlachtindustrie ein Beispiel, wo richt zu fehlenden Lebensmittelkontrollen gab und der Gesetzgeber jetzt handeln muss. wir in der Vergangenheit damit auch viele Probleme hatten. (Zuruf von Norwich Rüße [GRÜNE]) Ich habe Sie jedoch hoffentlich so verstanden, dass Ich bin froh – das sage ich ganz offen –, dass wir jetzt Sie nicht der Meinung sind, dass wir in dem Bereich eine Situation haben, wo auch gehandelt wird. „Lebensmittelkontrolle“ Arbeitskräfte reduzieren Nehmen Sie zur Kenntnis: Ich glaube, dass Politike- könnten, um sie im Bereich „Arbeitsschutz“ aufbauen rinnen und Politiker aus vielen Parteien daran betei- zu können. Sie sind doch mit mir der Meinung, dass ligt sind, dass wir in der Debatte jetzt so weit sind wie in beiden Bereichen hinreichend Kontrollpersonal wir sind. Wir waren noch nie so nah dran. Das hat die vorhanden sein muss? Fleischindustrie auch begriffen. Und natürlich setzt die Fleischindustrie deswegen auch auf allen Kanä- len ihre Lobby in Bewegung, um das zu verhindern, Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Gesund- was jetzt in der Politik angesetzt wird. Das ist die heit und Soziales: Weil einige – nicht du jetzt – immer Wahrheit. Es gibt natürlich auch Abgeordnete, die mit einem erhobenen Zeigefinger herumlaufen, will diese Argumente sehen. ich nur sagen: Der Arbeitsschutz ist über viele Jahr- zehnte in diesem Land nicht gut behandelt worden. Ich kann nur sagen: Ich glaube denen gar nichts mehr, wenn man diese lange Geschichte über die (Michael Hübner [SPD]: So ist es!) vielen Jahre sieht. Von meiner Mutter habe ich mal gelernt: Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, auch Der Arbeitsschutz war immer die Sparbüchse. Ich wenn er tausendmal die Wahrheit spricht. mache mir auch aus meiner ersten Zeit als Minister Vorwürfe. Es gab auch mal die Idee, wir brauchten (Zuruf von Norwich Rüße [GRÜNE]) keinen starken Arbeitsschutz mehr, wir haben ja die Berufsgenossenschaften, die das Gleiche machen. Dieser Punkt ist bei den Schlachthöfen schon längst Jeder, der sich auskennt, kennt ja die Debatte. überschritten. Deswegen muss man denen nichts mehr glauben. Wenn ich sehe, wie arbeitsteilig die Arbeitswelt ge- Lassen Sie mich auch das sagen: Was mir richtig worden ist, braucht unser Land auch einen starken wehtut, ist, dass die Genossenschaftsschlachthöfe Arbeitsschutz, und den müssen wir Schritt für Schritt nicht besser sind. Auch Aufsichtsratsmitglieder tra- wieder aufbauen. Wir haben in der Coronakrise und gen Verantwortung dafür, welches Menschenbild an vielen anderen Dingen erkannt: Es gibt nur eine diejenigen haben, die die Unternehmen leiten. Das Möglichkeit, die Dinge zu prüfen, nämlich indem man ist meine Auffassung. Auch die Eigentümer dieser selbst den Arbeitsschutz einsetzt. Strukturen müssen sich vor Augen halten, dass viele Dinge nicht so sind, wie sie sie selbst als Menschen- (Zuruf von Bodo Löttgen [CDU]) bild zu Recht vertreten. – Schönen Dank für Ihre Auf- Deswegen ist Arbeitsschutz wichtig, und die Arbeits- merksamkeit. schützer müssen merken, dass das Parlament es (Beifall von der CDU und der FDP) wichtig findet, dass es sie gibt. Denn die Arbeits- schützer haben auch ein wenig mitbekommen, dass sie in den letzten Jahren nicht im Zentrum dessen Vizepräsidentin Carina Gödecke: Herr Minister, ich standen, was man Arbeitsmarktpolitik in diesem hatte keine Chance, in Ihren Redefluss hineinzukom- Land nennt. Diesbezüglich muss sich die Einstellung men. Aber es gibt mittlerweile zwei Zwischenfragen. wieder etwas ändern. Das will ich damit nur gesagt Würden Sie die noch zulassen? haben.",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/15/dc/78/15dc78adfe374685b3cadae13e6d39fa/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/180111/?format=api",
"number": 18,
"content": "LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/8340 c) Essstörungen (ICD 10 F 50) Die Komorbidität von Typ 1-Diabetes mellitus und Anorexia nervosa wird als extrem selten eingeschätzt und die Annahme einer allgemein erhöhten Prävalenz von Bulimia nervosa bei Menschen mit Typ 1-Diabetes mellitus bestätigte sich nicht. (vgl. Herpertz, S. et al (2003): Psychosoziales und Diabetes mellitus. Diabetes und Stoffwechsel 12: 48). Allerdings zeigten Studien, dass die Subgruppe der jungen Typ 1-Diabetikerinnen im Vergleich zu Nicht-Diabetikerinnen etwa dreimal so häufig eine manifeste Essstörung ausbilden und deutlich häufiger sogenannte unterschwellige Essstörungen mit noch nicht pathologischen Diäten, exzessivem Sport, selbstinduziertem Erbrechen sowie Laxanzien- und Diuretika-Missbrauch zeigen wie die Kontrollgruppe ohne Diabetes (Rodin, G. et al. (2002): Journal of Psychosomatik Research 53: 943-949). Der Typ 2-Diabetes geht oft mit Adipositas und Binge Eating Disorder einher (vgl. S2- Leitlinie Psychosoziales und Diabetes Teil 2 (2013) Kapitel 4.6.2.2 und 4.6.3.1). Die Studienlage zur Frage, ob Ess-Störungen bei Patientinnen und Patienten mit Typ 2- Diabetes mellitus generell häufiger auftreten als bei stoffwechselgesunden Menschen ist allerdings uneinheitlich (vgl. F. Petrak und S. Herpertz (Hrsg.) (2013): Psychodiabetologie. Springer-Verlag, Berlin: 176). Die Ergebnisse von Studien zur Häufigkeit von „Insulin purging“ bei Diabetes- Patientinnen und -Patienten schwanken zwischen 5,9 und 39.0 %. (vgl. F. Petrak und S. Herpertz (Hrsg.) (2013): Psychodiabetologie. Springer-Verlag, Berlin: 174). (Unter „Insulin purging“ versteht man die Diabetes-spezifischen Maßnahmen zur Gegenregulation zu einer realen oder antizipierten Gewichtssteigerung.) d) sexuelle Funktionsstörungen (ICD 10 F 52) Menschen mit Diabetes mellitus leiden öfter und in einem früheren Alter unter sexuellen Funktionsstörungen als nicht an Diabetes Erkrankte. Die Datenlage zu Epidemiologie, Ätiologie und Pathogenese ist allerdings noch unzureichend (vgl. Merfort, F. (2019): Sexualstörungen bei Diabetes mellitus. Der Diabetologe 15 (6): 591–610). e) Organische, einschließlich symptomatischer psychischer Störungen (ICD F 00 bis 03) Aufgrund der vergleichsweise geringen Zahl von Menschen mit Typ 1-Diabetes mellitus in höherem Alter lässt sich über die Häufigkeit von Demenz in dieser Gruppe keine Aussage treffen (vgl. Tolppanen, A.M. et al. (2013): History of medically treated Diabetes and risk of Alzheimer Disease in a nationalwide case-control study. Diabetes Care 36 (7): 2015-2019). Patientinnen und Patienten mit Typ 2-Diabetes mellitus haben im Vergleich zu stoffwechselgesunden Menschen ein 2- bis 4-fach erhöhtes Risiko für vaskuläre Demenz und ein 1,5- bis 2-fach erhöhtes Risiko für Alzheimer-Demenz (Cukierman, T. el al. (2005): Cognitive decline and dementia in diabetes - systematic overview of prospective observational studies. Diabetologica 48 (12): 2460-2469). Von der Demenz abzugrenzen sind transiente und reversible Beeinträchtigungen z. B. durch Mangelernährung oder Hyperglykämie, die bei Diabetikern im höheren Lebensalter gehäuft auftreten (vgl. S2k-Leitlinie Diagnostik, Therapie und Verlaufskontrolle des Diabetes mellitus im Alter (2018): 82). 18",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/6a/3c/2b/6a3c2b79afe04633a55e095366dd1998/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/180002/?format=api",
"number": 18,
"content": "LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6320 Altersvorsorge Ergänzung zum Branche Tarifvertrag vom Tarifvertrag Brot- u. Backwarenindustrie 06.02.2003 24.11.2004 28.10.2008 03.05.2010 Nährmittelindustrie 15.05.2002 24.11.2004 06.05.2009 Obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie 13.05.2002 24.11.2004 Süßwarenindustrie 22.08.2001 23.08.2001 19.12.2001 24.11.2004 18.04.2011 Zuckerindustrie 23.04.2002 06.12.2004 21.06.2010 10.07.2018 Stärkefabriken 20.03.2002 24.11.2004 19.08.2005 Mühlenindustrie 22.01.2002 01.03.2002 02.12.2008 Ölmühlenindustrie 19.04.2002 30.12.2004 Molkereien, Käsereien 14.09.2001 29.11.2004 22.03.2006 17.04.2009 28.03.2012 Milch-, Käse- und Schmelzkäseindustrie 14.03.2002 29.07.2003 24.11.2004 30.04.2009 Futtermittelindustrie 10.07.2002 24.11.2004 Rauch- und Schnupftabakindustrie 26.06.2001 04.12.2002 03.07.2003 17.12.2004 Zigarrenindustrie 22.05.2002 09.07.2003 07.07.2015 Zigarettenindustrie 26.06.2002 21.11.2008 25.10.2013 Spirituosenindustrie, Kornbrennereien 23.05.2002 24.11.2004 Mineralbrunnenindustrie 25.01.2002 06.06.2002 24.11.2004 16.12.2008 Erfrischungsgetränkeindustrie 05.12.2001 24.11.2004 Brauereien 19.10.2001 18.09.2003 16.04.2009 24.06.2009 04.03.2015 Brauereien Sieger- , Sauerland 03.12.2001 17.11.2003 24.11.2004 05.05.2009 01.04.2015 Handelsmälzereien 08.03.2002 18",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/7b/7f/48/7b7f48811cbf47ca834885b185ca7e63/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/180110/?format=api",
"number": 18,
"content": "LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/13566 Frageblock VI: Bereiche des Kommunalen Klimaschutzes 49. Wie hoch ist die jeweilige Förderquote der Projekte zum kommunalen Klimaschutz in den Gemeinden und Kreisen in den Jahren von 2015 bis 2020 bezogen auf die Bereiche Radverkehr, Elektromobilität und Kraftstoffreduzierung, Wärmedämmung, Bürgerberatung, Wasserschutz und Wassereinsparung, Energieeinsparung sowie Aufforstungsmaßnahmen? (Bitte absolut und jahresscharf in allen Gemeinden und Kreisen NRWs aufschlüsseln) Die Beantwortung dieser Frage erfolgt auf Basis der oben genannten Befragung der Gebietskörperschaften. Siehe Anlage VI.: Tabelle VI.49a – Tabelle VI.49g 50. Welche Gesamtkosten sind den Gemeinden und Kreisen durch die Ist- Bestandsaufnahme der jeweiligen Klimasituation entstanden? (Bitte nach Gemeinden und Kreisen sowie den jeweiligen Kosten für die einzelnen Maßnahmen aufschlüsseln) Die Beantwortung dieser Frage erfolgt auf Basis der oben genannten Befragung der Gebietskörperschaften. Siehe Anlage VI.: Tabelle VI.50 VI.A Elektromobilität und Kraftstoffreduzierung 51. Welche Maßnahmen im Bereich Elektromobilität und Kraftstoffreduzierung wurden in den Gemeinden und Kreisen NRWs mit welchen jeweiligen voraussichtlichen Gesamtkosten geplant? (Bitte nach Gemeinden und Kreisen sowie den jeweiligen Kosten für die einzelnen Maßnahmen aufschlüsseln) Die Beantwortung dieser Frage erfolgt auf Basis der oben genannten Befragung der Gebietskörperschaften. Siehe Anlage VI.A: Tabelle VI.A.51-54 52. Welche dieser Maßnahmen wurden im Zeitraum von 2015 bis Juni 2020 umgesetzt, und wie hoch waren die Gesamtkosten? Die Beantwortung dieser Frage erfolgt auf Basis der oben genannten Befragung der Gebietskörperschaften. Siehe Anlage VI.A: Tabelle VI.A.51-54 53. Welche der geplanten Maßnahmen werden durch die Gemeinden und Kreise voraussichtlich noch bis Dezember 2021 umgesetzt? Die Beantwortung dieser Frage erfolgt auf Basis der oben genannten Befragung der Gebietskörperschaften. 18",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/73/35/ac/7335acb2288f4f0e86f9247d9531ab69/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/180018/?format=api",
"number": 18,
"content": "Landtag 27.05.2020 Nordrhein-Westfalen 78 Plenarprotokoll 17/91 Aber wissen Sie, was in den Schlachthöfen passiert (Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Ge- ist? – Die Kernaufgabe eines Schlachthofs, Tiere zu sundheit und Soziales: Ja, machen wir!) schlachten und zu zerlegen, ist outgesourct. Das wäre ungefähr so, als wenn VW noch Logistik betrei- – Gern. Okay, dann machen wir das. – Herr Kollege ben würde und das Autobauen über Werkverträge Rüße von Bündnis 90/Die Grünen. laufen lassen würde. – So darf es nicht sein. Ich finde, es ist unappetitlich, was wir in diesen Be- Norwich Rüße*) (GRÜNE): Vielen Dank, Herr Minis- reichen haben, dass nämlich das Kerngeschäft out- ter, dass ich die Frage noch stellen darf. Vielen Dank gesourct ist, man noch eine Fabrik, einen Schlacht- auch für Ihre Rede, von der ich fast jedes Wort teile. hof besitzt, aber mit dem Kern des Schlachthofs nichts mehr zu tun hat. Es ist nicht meine Vorstellung, An einer Stelle habe ich ein bisschen gezuckt, und und es entspricht nicht meiner Werteeinstellung vom zwar als Sie die Lebensmittelkontrolleure erwähnt Unternehmertum, dass man das alles outsourct. haben, und das gerade nachdem es gestern den Be- Deswegen ist die Schlachtindustrie ein Beispiel, wo richt zu fehlenden Lebensmittelkontrollen gab und der Gesetzgeber jetzt handeln muss. wir in der Vergangenheit damit auch viele Probleme hatten. (Zuruf von Norwich Rüße [GRÜNE]) Ich habe Sie jedoch hoffentlich so verstanden, dass Ich bin froh – das sage ich ganz offen –, dass wir jetzt Sie nicht der Meinung sind, dass wir in dem Bereich eine Situation haben, wo auch gehandelt wird. „Lebensmittelkontrolle“ Arbeitskräfte reduzieren Nehmen Sie zur Kenntnis: Ich glaube, dass Politike- könnten, um sie im Bereich „Arbeitsschutz“ aufbauen rinnen und Politiker aus vielen Parteien daran betei- zu können. Sie sind doch mit mir der Meinung, dass ligt sind, dass wir in der Debatte jetzt so weit sind wie in beiden Bereichen hinreichend Kontrollpersonal wir sind. Wir waren noch nie so nah dran. Das hat die vorhanden sein muss? Fleischindustrie auch begriffen. Und natürlich setzt die Fleischindustrie deswegen auch auf allen Kanä- len ihre Lobby in Bewegung, um das zu verhindern, Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Gesund- was jetzt in der Politik angesetzt wird. Das ist die heit und Soziales: Weil einige – nicht du jetzt – immer Wahrheit. Es gibt natürlich auch Abgeordnete, die mit einem erhobenen Zeigefinger herumlaufen, will diese Argumente sehen. ich nur sagen: Der Arbeitsschutz ist über viele Jahr- zehnte in diesem Land nicht gut behandelt worden. Ich kann nur sagen: Ich glaube denen gar nichts mehr, wenn man diese lange Geschichte über die (Michael Hübner [SPD]: So ist es!) vielen Jahre sieht. Von meiner Mutter habe ich mal gelernt: Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, auch Der Arbeitsschutz war immer die Sparbüchse. Ich wenn er tausendmal die Wahrheit spricht. mache mir auch aus meiner ersten Zeit als Minister Vorwürfe. Es gab auch mal die Idee, wir brauchten (Zuruf von Norwich Rüße [GRÜNE]) keinen starken Arbeitsschutz mehr, wir haben ja die Berufsgenossenschaften, die das Gleiche machen. Dieser Punkt ist bei den Schlachthöfen schon längst Jeder, der sich auskennt, kennt ja die Debatte. überschritten. Deswegen muss man denen nichts mehr glauben. Wenn ich sehe, wie arbeitsteilig die Arbeitswelt ge- Lassen Sie mich auch das sagen: Was mir richtig worden ist, braucht unser Land auch einen starken wehtut, ist, dass die Genossenschaftsschlachthöfe Arbeitsschutz, und den müssen wir Schritt für Schritt nicht besser sind. Auch Aufsichtsratsmitglieder tra- wieder aufbauen. Wir haben in der Coronakrise und gen Verantwortung dafür, welches Menschenbild an vielen anderen Dingen erkannt: Es gibt nur eine diejenigen haben, die die Unternehmen leiten. Das Möglichkeit, die Dinge zu prüfen, nämlich indem man ist meine Auffassung. Auch die Eigentümer dieser selbst den Arbeitsschutz einsetzt. Strukturen müssen sich vor Augen halten, dass viele Dinge nicht so sind, wie sie sie selbst als Menschen- (Zuruf von Bodo Löttgen [CDU]) bild zu Recht vertreten. – Schönen Dank für Ihre Auf- Deswegen ist Arbeitsschutz wichtig, und die Arbeits- merksamkeit. schützer müssen merken, dass das Parlament es (Beifall von der CDU und der FDP) wichtig findet, dass es sie gibt. Denn die Arbeits- schützer haben auch ein wenig mitbekommen, dass sie in den letzten Jahren nicht im Zentrum dessen Vizepräsidentin Carina Gödecke: Herr Minister, ich standen, was man Arbeitsmarktpolitik in diesem hatte keine Chance, in Ihren Redefluss hineinzukom- Land nennt. Diesbezüglich muss sich die Einstellung men. Aber es gibt mittlerweile zwei Zwischenfragen. wieder etwas ändern. Das will ich damit nur gesagt Würden Sie die noch zulassen? haben.",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/dd/4f/92/dd4f92fb92344f539dcdd6e7d0eed0bf/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/179964/?format=api",
"number": 18,
"content": "LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10158 c. In wie vielen Fällen wurden die entsprechenden Personen in ihre Heimatländer abgeschoben? (Bitte nach Jahr, Anzahl und Stadt bzw. Gemeinde auflisten) 26. Ein Aufenthalt zur Arbeitssuche ist grundsätzlich nur für bis zu sechs Monate gestattet und darüber hinaus nur, solange die Personen nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. a. In wie vielen Fällen erfolgte in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 in Nordrhein-Westfalen eine freiwillige Ausreise nach erfolgloser Arbeitsplatzsuche (und ggf. nach einer Verlängerung der Frist)? b. In wie vielen Fällen wurden Personen in diesem Zusammenhang zwangsweise zurückgeführt? (Bitte nach Jahr, Anzahl und Stadt bzw. Gemeinde auflisten) c. Mit welchen Mitteln wird die Einhaltung dieser Regelung überwacht? Die Fragen 25 und 26 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Eine standardisierte Erfassung von Daten im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen. 27. Obwohl das Aufenthaltsgesetz grundsätzlich auf Unionsbürger keine Anwendung findet, ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass Unionsbürger unter das AufenthG fallen: a. Wie oft ist es in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 in Nordrhein- Westfalen dazu gekommen? (Bitte nach Jahr, Anzahl und Stadt bzw. Gemeinde auflisten) b. Welche Gründe hat es dafür gegeben? Die Anwendung der Regelungen des Aufenthaltsgesetzes auf Unionsbürger ist in verschiedenen Fallkonstellationen denkbar, zum Beispiel, wenn festgestellt wird, dass ein Freizügigkeitsrecht nicht länger besteht. Wann in dem genannten Beispiel bzw. in den übrigen denkbaren Fallkonstellationen die Voraussetzungen für die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes erfüllt waren bzw. die dafür maßgeblichen Gründe werden in der Statistik zum Ausländerzentralregister nicht erfasst. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen. 28. In wie vielen Fällen kam es in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 in Nordrhein-Westfalen zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für EU-Bürger? (Bitte nach Jahr, Anzahl und Stadt bzw. Gemeinde auflisten) Das Ausländerzentralregister als maßgebliche Datenquelle umfasst die Informationen im Sinne der Fragestellung nicht. Aus der Datenbank können ausschließlich stichtagsbezogene Informationen gewonnen werden. Angaben zum Zeitpunkt der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis werden nicht gespeichert. Bei einer in einem bestimmten Jahr 18",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/35/e1/d3/35e1d34cad55485aa650c95bd5f29c57/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/141684/?format=api",
"number": 18,
"content": "Inhalt_2009-2011.qxd 01.12.2011 10:00 Seite 17 für Datenschutz und Informationsfreiheit der Länder Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Saarland, die Landesbeauftragte für Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg, der Landesbeauftragte für Datenschutz Sachsen-Anhalt und das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig- Holstein. Hamburg hatte auf der IFK-Sitzung im Dezember 2009 beantragt, auch Vertreter von Thüringen und Rheinland-Pfalz einzuladen, die zwar über ein Informationsfreiheitsgesetz, aber nicht über eine(n) Beauftragte(n) verfü- gen. Dies wurde von der Mehrheit der Beauftragten aufgrund der mangeln- den Unabhängigkeit der Behörden abgelehnt. Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten tagt halbjährlich unter wechselndem Vorsitz. Im Berichtszeitraum fanden Sitzungen statt in Mag- deburg (23./24. Juni 2009), Hamburg (16. Dezember 2009), Berlin (24. Juni 2010), Kleinmachnow (13. Dezember 2010) und in Bremen (23. Mai 2011). Die Sitzungen finden öffentlich statt, und eine Teilnahme ist nach vorheri- ger Anmeldung kostenfrei für jedermann möglich. Die Sitzungsprotokolle sind über die Homepage der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg (http://www.lda.branden- burg.de) einsehbar. 3.3.2 Arbeitskreis Informationsfreiheit Die Entsprechung zur Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten ist der Bund-Länder-Arbeitskreis Informationsfreiheit (AKIF). Er bereitet die Sitzungen und Entschließungen der Informationsfreiheitsbeauftragten vor. Ferner bietet er den Referentinnen und Referenten der Informationsfrei- heitsbeauftragten die Möglichkeit, sich über neue Entwicklungen in der Rechtsprechung auszutauschen und aktuelle rechtliche Fragestellungen aus dem Gebiet der Informationsfreiheit zu besprechen. Der Arbeitskreis Informationsfreiheit hat sich als wichtiges Forum erwiesen, um rechtliche und tatsächliche Entwicklungen zu beobachten, Fallzahlen zu vergleichen und die Vor- und Nachteile unterschiedlicher rechtlicher Ausgestaltungen zu analysieren. Der Arbeitskreis Informationsfreiheit hat sich als gefragter Gesprächspartner gezeigt, wenn es um die Überarbeitung von Gesetzen wie dem Verbraucherinformationsgesetz geht oder um die Frage des erstmaligen Erlasses von Informationsfreiheitsgesetzen zum Beispiel in Hessen. Tätigkeitsbericht Informationsfreiheit 2010/2011 HmbBfDl 17",
"width": 2714,
"height": 3742,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a0/ae/9b/a0ae9b94f738497d9b4b365a9eff2207/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/141641/?format=api",
"number": 18,
"content": "21 Zusammenhänge gebracht werden. Damit werden aus scheinbar trivia- len und meist unverfänglichen Daten wertvolle Informationen, also Grundlagen von Entscheidungsfindungen. Im Vorjahr stellten wir ein Szenario vor, welche Auswirkungen aus dem elektronischen Handel (E-Commerce) gewonnene Daten auf den Einzelnen haben können'®. Die Quellen, aus denen der Rohstoff der Informationsgesellschaft gewonnen wird, sind sehr vielfältig: - Daten aus Geschäftsbeziehungen (Vertragsdaten, Stammdaten); - Daten aus Überwachungsmaßnahmen (Videoüberwachung, Über- wachung der Telekommunikation); - Daten aus könkreten Beobachtungen und Recherchen (Investiga- tive Daten); - Nutzungsdaten von Kommunikationsdiensten (Individualkommu- nikation - z.B. Handy, „MobAss“; Massenkommunikation - z.B. Internet, Pay-TV); - Nutzungsdaten von Verkehrsdienstleistungen (Flug, Bahn, öffent- licher Nahverkehr - Ticketing!”, Individualverkehr - Mautsysteme); - Bewegungsdaten aus ortenden Verkehrsleit- und Kommunikations- systemen (siehe „MobAss“); - Konsumverhalten (Wer kauft wann was?); - Nutzung des elektronischen Zahlungsverkehrs. Zu den begehrtesten Informationen gehören jene, die das Konsum- verhalten einer Person beschreiben. Waren es früher z.B. Preisaus- schreiben in Printmedien mit charakteristischem Leserprofil, die den Stoff für das Direktmarketing lieferten, so werden heute teils grob- schlächtigere Verfahren verwendet, wie zum Beispiel Verbraucherbefra- gungen im scheinamtlichen Habitus und mit Gewinnversprechen, teils subtile Verfahren wie zum Beispiel Kundenkarten ohne Zahlungsfunk- tion und mit Rabattgewährung, um auch die Kaufspuren der Barzahler zu erfassen. Was die Unternehmen für die dabei gewonnenen personen- bezogenen Daten bezahlen wollen, wird sich herausstellen, wenn die Fesseln des Rabattgesetzes gefallen sind. 16. 7B 1999, 2.1 17 vgl. 3.2 Jahresbericht BInBDA 2000 17",
"width": 1748,
"height": 2481,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/2f/76/5e/2f765ed9dd464b9da0aaa63877a3056a/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/141682/?format=api",
"number": 18,
"content": "5 Wie wird Ihr Antrag bearbeitet? Gesetzesbestimmungen: §§ 7, 8, 10 IFG Die Bearbeitung eines Antrages auf Informationszugang ist ein Verwaltungsverfahren, das sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes richtet. § 7 IFG ergänzt die- se Regelungen, u. a. um eine Frist, innerhalb derer eine Behörde einem Antragsteller antworten muss. Fristen bei der Antragsbearbeitung 5.1 Gesetzesbestimmung: § 7 Abs. 5 IFG Die Informationen sind dem Antragsteller unverzüglich zugänglich zu machen. Der Infor- mationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen, es sei denn, es ist eine Beteiligung Dritter nach § 8 IFG erforderlich. In diesen Fällen gilt die Soll-Frist von einem Monat nicht. Dann kann das Verfahren aber im Einzelfall dadurch verkürzt werden, dass sich der Antrag- steller auch mit einer Unkenntlichmachung der Informationen, die Belange Dritter berüh- ren, einverstanden erklärt (§ 7 Abs. 2 Satz 2 IFG). Verzögert sich die Informationsgewährung, weil z. B. die beantragten Informationen besonders umfangreich sind, so muss die öffentliche Stelle dies begründen und dem Antragsteller innerhalb der Frist eine Zwischennachricht (Sachstandsmitteilung) über- senden. 18 BfDI – Info 2",
"width": 1749,
"height": 2481,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b2/06/1d/b2061d5e5b974c3da6c749db4e986cdf/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/13743/?format=api",
"number": 18,
"content": "Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Seite 18 WD 3 – 3000 – 026/12 Leitungspersonal Leiterin des Amtes für Verfassungsschutz in Brandenburg ist Winfriede Schreiber. Sie wird un- terstützt von dem Referatsleiter für Öffentlichkeitsarbeit Heiko Homburg sowie dem Referatsleiter 68 für Geheimschutz Dieter Krause. Aufgaben und Kompetenzen 69 Der Verfassungsschutz des Landes Brandenburg hat gem. § 1 I BbgVerfSchG die freiheitliche demokratische Grundordnung zu schützen sowie den Bestand der Republik und ihrer Länder zu sichern. Er gewinnt, verarbeitet und übermittelt Informationen sowohl durch offene als auch durch geheime Quellen. Einen Schwerpunkt setzt der Verfassungsschutz dabei auf die Beobach- tung von rechts- und linksextremistischen Bestrebungen gerade auch unorganisierter Zusammen- 70 schlüsse und autonomer Gruppen. Die Behörde hat gem. § 6 BbgVerfSchG die Kompetenz, nachrichtendienstliche Mittel wie Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen sowie V-Leute und Legenden einzusetzen. 4.5. Bremen Sitz Das Bremer Landesamt für Verfassungsschutz hat seinen Sitz in der Flughafenallee 23 in 28199 71 Bremen. Aufbau 72 Die Verfassungsschutzbehörde Bremen fällt gem. § 2 I Brem VerfSchG in den Geschäftsbereich des Senators für Inneres und Sport. Leitungspersonal 73 Der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz Bremen ist Joachim von Wachter. 68 http://www.verfassungsschutz.brandenburg.de/cms/detail.php/lbm1.c.336846.de. 69 Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG) vom 5. April 1993. 70 http://www.verfassungsschutz.brandenburg.de/sixcms/detail.php/lbm1.c.336860.de. 71 http://www.verfassungsschutz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen02.c.744.de. 72 Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - Brem VerfSchG) vom 28. Februar 2006. 73 http://www.verfassungsschutz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen02.c.730.de.",
"width": 2481,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/7f/33/48/7f3348a4134a4f3eb7611097b75e34ce/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/18951/?format=api",
"number": 18,
"content": "- 18 - Abbildung 1: Durchschnittliche Dichte des öffentlichen Bibliotheksnetzes (Quelle: Bertelsmann-Stiftung 2005: 8) Hinsichtlich der Anzahl der Entleihungen pro Einwohner liegen die deutschen Bib- liotheken ebenfalls nicht an der Spitze. Die Einwohner der untersuchten Länder nutzen ihre öffentlichen Bibliotheken wesentlich intensiver als die deutschen Bürger. In Däne- mark wird der deutsche Wert gar um das Dreifache übertroffen. Diese Abweichungen des Nutzungsverhaltens legen nahe, dass sich Stellung und Akzeptanz der Bibliotheken in Deutschland maßgeblich von der Situation in den anderen Ländern unterscheiden (Abbildung 2).",
"width": 2480,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/58/c1/9b/58c19b10b1c2438eb69227049920381f/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/19091/?format=api",
"number": 18,
"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 18 WD 8 - 3000 - 032/14 3.4. Wärmespeicher Vom gesamten Energieverbrauch in Deutschland im Jahr 2012 (8.998 Petajoule) entfielen 55 Prozent auf die verschiedenen Wärmeanwendungen (Raumwärme, Warmwasser und Prozess- wärme) (siehe Anlage 5); 30 Prozent des Endenergieverbrauches (2624 von 8744 PJ) entfielen auf die Industrie (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 2014: 5 und 17). Ein nicht geringer Teil dieser Energie wird als Abwärme an die Umgebung abgegeben und kann somit nicht mehr genutzt werden. In vielen industriellen Prozessen und auch bei der Energiegewinnung fällt diese Abwärme auf einem Temperaturniveau an, das eine weitere energetische Nutzung ermöglicht. Thermische Speicher können einen Beitrag zur besseren Erschließung dieser Potenziale leisten. Damit erge- ben sich Möglichkeiten zur Steigerung der Energieeffizienz von Produktions- und Energiegewin- nungsprozessen sowie zur Einsparung fossiler Energieträger und zur Senkung des Primärener- gieverbrauchs. Allerdings wird die Weiterverwendung solcher, im Moment der Gewinnung oder des Anfallens (z.B. von prozessbegleitender Wärmeenergie) überschüssiger Energie häufig dadurch erschwert, dass sie zu einer Zeit, an einem Ort, mit einer Intensität (Leistung) oder mit einer Temperatur anfällt, die ihre Nachnutzung für Folgeprozesse erschwert. Entsprechend vielfältig sind die An- forderungen an die zu verwendenden Wärmespeicher. Durch sie kann beispielsweise Abwärme gespeichert und der Wärmestrom gepuffert und so verstetigt werden, was die Weiternutzung im Produktionsprozess oder zur Stromerzeugung erleichtert. Ein weiteres Einsatzgebiet für thermische Wärmespeicher liegt in der Unterstützung von dezent- ralen Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen). Die Zwischenspeicherung von Wärme kann den Übergang von einer wärme- zu einer stromgeführten Arbeitsweise ermöglichen und so neben hohem Wirkungsgrad und optimaler Brennstoffnutzung auch ein besseres betriebswirt- schaftliches Ergebnis erreicht werden, indem Strom zu lukrativen Zeiten erzeugt wird. Gleichzei- tig können derartige stromgeführt betriebene KWK-Anlagen einen Beitrag zur Stabilisierung der Netze leisten. Mobile Wärmespeichersysteme können im Fall von stromgeführt betriebenen Biogas-BHKW eine Möglichkeit für eine Nutzung der anfallenden Wärme schaffen (und damit den Gesamtwirkungs- grad erhöhen), wenn in der unmittelbaren Nähe ganzjährige Wärmeabnehmer fehlen. Wärmespeicher dienen zur Speicherung thermischer Energie. Dabei unterscheidet man zwischen Hoch- und Niedertemperatur- und zwischen Kurz- und Langzeitspeichern. Es gibt auch Hybridspeichersysteme, die aus einem Kurz- und einem Langzeitwärmespeicher bestehen. Außerdem wird nach dem Prinzip der Wärmespeicherung unterschieden. Die Speichermedien in sensiblen Wärmespeichern verändern beim Laden bzw. Entladen ihre Temperatur und in Latent- wärmespeichern ihren Aggregatzustand (die Temperatur bleibt hier konstant). Thermochemische Wärmespeicher speichern Wärmeenergie mit Hilfe von chemischen Prozessen (Adsorpti- on/Desorption bzw. reversible chemische Umwandlungsprozesse).",
"width": 2481,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9c/12/01/9c120181d0734438875bf4172eeb197f/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/26710/?format=api",
"number": 18,
"content": "Drucksache 19/ 4157 19/4157 – 18 – – – 18 Deutscher DeutscherBundestag Bundestag––19. 19.Wahlperiode Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 34. Wie viele Menschen mit Behinderungen waren nach Kenntnis der Bundes- regierung in den vergangenen fünf Jahren in „Werkstätten für behinderte Menschen“ (WfbM) tätig (bitte getrennt pro Jahr, nach Bundesländern, nach Werkstattbereichen und bundesweit insgesamt angeben)? Die Zahl der Werkstattbeschäftigten in den Jahren 2012 bis 2016 kann der fol- genden Übersicht entnommen werden. Eine nach Ländern differenzierte Darstel- lung ist nur für die im Arbeitsbereich der Werkstätten beschäftigten Menschen mit Behinderungen möglich. Bundesland 2012 2013 2014 2015 2016 Baden-Württemberg 29.383 29.861 30.157 30.296 30.296 Bayern 33.234 34.319 34.703 34.437 34.480 Bremen 2.691 2.685 2.744 2.682 2.635 Hamburg 3.588 3.694 3.706 3.733 3.726 Hessen 17.602 17.773 18.558 18.023 18.436 Niedersachse 28.077 27.630 29.197 29.651 29.833 Nordrhein-Westfalen 63.724 65.539 68.133 71.031 71.031 Rheinland-Pfalz 12.808 12.984 13.187 13.347 13.561 Saarland 3.424 3.399 3.515 3.517 3.767 Schleswig-Holstein 11.026 11.026 11.026 11.483 11.483 Berlin 7.541 7.507 7.526 7.656 7.878 Brandenburg 11.024 10.486 11.346 11.346 11.511 Mecklenburg- 7.900 7.886 8.033 8.084 8.060 Vorpommern Sachsen 15.795 15.795 15.795 15.989 15.989 Sachsen-Anhalt 10.799 11.016 11.016 11.118 11.105 Thüringen 9.495 9.472 9.949 9.486 9.353 Bundesgebiet gesamt 268.111 271.072 278.591 281.969 283.144 Quelle: Berechnung auf der Grundlage der Meldungen zur Erstattung der Rentenversicherungsbei- träge gemäß § 4 Aufwendungserstattungsverordnung Daten für das Jahr 2017 liegen noch nicht vor. Die Entwicklung der Rehabilitanden im Eingangsverfahren und im Berufsbil- dungsbereich in der Leistungsträgerschaft der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Rentenversicherung stellt sich in diesen Jahren wie folgt dar: Leistungsträger 2012 2013 2014 2015 2016 Bundesagentur für Arbeit 23.958 23.759 22.931 22.711 23.273 Rentenversicherung 10.560 10.062 10.314 9.896 9.614 Gesamt 34.518 33.821 33.278 32.607 32.887 Quelle: Statistik Bundesagentur für Arbeit und Deutsche Rentenversicherung Bund",
"width": 2481,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b6/09/b1/b609b18940d747d4ad84eeeed31f5b9c/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/117500/?format=api",
"number": 18,
"content": "Drucksache 18/13581 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode \b Seite 18/53 4.3 Welche zusätzlichen Kapazitäten zur Bewältigung der in den Fragen 4.1 und 4.2 abgefragten Tätigkeiten hat die Gesundheitsbehörde in dem zuvor abgefragten Zeitraum erhalten (bitte Art und Umfang und Datum der zu- sätzlich bereitgestellten Kapazitäten aufschlüsseln)? \b 43 5.\t\t Erfüllung der Vorgaben aus § 9 Buchst. k IfSG und dem Beschluss vom 15.04.2020 im Landkreis Mühldorf am Inn von inkl. Montag 14.12.2020 bis inkl. Sonntag 20.12.2020 \b 43 5.1 Welche Erkenntnisse/Ergebnisse ermittelte die Gesundheitsbehörde des Landratsamtes Mühldorf am Inn von inkl. Montag 14.12.2020 bis inkl. Sonntag 20.12.2020, mit denen sie jedem einzelnen der Tatbestandsmerkmale aus § 9 Buchst. k IfSG nachgekommen ist (bitte für jede Positivtestung im Land- kreis die Ermittlung der Gesundheitsbehörde zu jedem Tatbestandsmerkmal aus § 9 Buchst. k IfSG angeben und vorzugsweise tabellarisch darstellen, also: Umfeld des Infektionswegs, in dem die Übertragung wahrscheinlich stattgefunden hat; Anzahl der Namen, als potenzielle Infektionsquellen und hiervon die Anzahl der deutschen Vornamen gemäß Vorspruch; Anzahl der Anschriften etc. zu diesen Namen; wahrscheinliches Infektionsrisiko; sowie Auskunftsverweigerungen; falsche Auskünfte)? \b 43 5.2 Welche Erkenntnisse/Ergebnisse ermittelte die Gesundheitsbehörde des Landratsamtes Mühldorf am Inn von inkl. Montag 14.12.2020 bis inkl. Sonntag 20.12.2020, mit denen sie der Vorgabe aus dem Beschluss unter TOP 2 „Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der CO- VID19-Epidemie“ unter Punkt 3, Tatbestandsmerkmal „sonstige Angaben zum mutmaßlichen Ansteckungszusammenhang“, niedergelegt im Protokoll der Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 15.04.2020, nachgekommen ist, wie z. B. Hochzeitsfeier; Schlachterei; Erntehelfer etc.? \b 44 5.3 Welche zusätzlichen Kapazitäten zur Bewältigung der in den Fragen 5.1 und 5.2 abgefragten Tätigkeiten hat die Gesundheitsbehörde in dem zuvor abgefragten Zeitraum erhalten (bitte Art und Umfang und Datum der zu- sätzlich bereitgestellten Kapazitäten aufschlüsseln)? \b 44 6.\t\t Erfüllung der Vorgaben aus § 9 Buchst. k IfSG und dem Beschluss vom 15.04.2020 im Landkreis München-Land von inkl. Montag 14.12.2020 bis inkl. Sonntag 20.12.2020 \b 44 6.1 Welche Erkenntnisse/Ergebnisse ermittelte die Gesundheitsbehörde des Landratsamtes München-Land von inkl. Montag 14.12.2020 bis inkl. Sonntag 20.12.2020, mit denen sie jedem einzelnen der Tatbestandsmerkmale aus § 9 Buchst. k IfSG nachgekommen ist (bitte für jede Positivtestung im Land- kreis die Ermittlung der Gesundheitsbehörde zu jedem Tatbestandsmerkmal aus § 9 Buchst. k IfSG angeben und vorzugsweise tabellarisch darstellen, also: Umfeld des Infektionswegs, in dem die Übertragung wahrscheinlich stattgefunden hat; Anzahl der Namen, als potenzielle Infektionsquellen und hiervon die Anzahl der deutschen Vornamen gemäß Vorspruch; Anzahl der Anschriften etc. zu diesen Namen; wahrscheinliches Infektionsrisiko; sowie Auskunftsverweigerungen; falsche Auskünfte)? \b 44 6.2 Welche Erkenntnisse/Ergebnisse ermittelte die Gesundheitsbehörde des Landratsamtes München-Land von inkl. Montag 14.12.2020 bis inkl. Sonntag 20.12.2020, mit denen sie der Vorgabe aus dem Beschluss unter TOP 2 „Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der COVID19- Epidemie“ unter Punkt 3, Tatbestandsmerkmal „sonstige Angaben zum mutmaßlichen Ansteckungszusammenhang“, niedergelegt im Protokoll der Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 15.04.2020, nachgekommen ist, wie z. B. Hochzeitsfeier; Schlachterei; Erntehelfer etc.? \b 44 6.3 Welche zusätzlichen Kapazitäten zur Bewältigung der in den Fragen 6.1 und 6.2 abgefragten Tätigkeiten hat die Gesundheitsbehörde in dem zuvor abgefragten Zeitraum erhalten (bitte Art und Umfang und Datum der zu- sätzlich bereitgestellten Kapazitäten aufschlüsseln)? \b 44",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/87/55/12/875512d7018945fdb8c7c37212f5edfe/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/117354/?format=api",
"number": 18,
"content": "Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 18/7790 - 12 - p) Hochschule für angewandte Wissenschaften Weihenstephan-Triesdorf Fachbereich/Fakultät Denomination Jahr der Einrichtung Nachhaltige Agrar- und Energiesyste- Professur für Recht k.A. me Nachhaltige Agrar- und Energiesyste- Professur für Energie- und Um- k.A. me welttechnik Professur für BWL, Kostenrech- Nachhaltige Agrar- und Energiesyste- nung, Finanzierung, Unterneh- k.A. me mensführung Professur für Ökonomie mit Nachhaltige Agrar- und Energiesyste- Schwerpunkt Nachwachsende k.A. me Rohstoffe Professur für Landtechnik, Pro- Nachhaltige Agrar- und Energiesyste- zesstechnik, Bauwesen, Verfah- k.A. me renstechnik Tier Professur für Regionale Energie- Wald und Forstwirtschaft k.A. wirtschaft Wald und Forstwirtschaft Professur für Windenergie k.A. Professur für Technisch physikali- Gartenbau und Lebensmitteltechnolo- sche Grundlagen und Freiland- k.A. gie technik Landwirtschaft, Lebensmittel und Er- Professur für Pflanzenbau, Pflan- k.A. nährung zenschutz und Grünland Landwirtschaft, Lebensmittel und Er- Professur für Boden und Pflanzen- k.A. nährung ernährung Landwirtschaft, Lebensmittel und Er- Professur für Marketing und Markt- k.A. nährung lehre Landwirtschaft, Lebensmittel und Er- Professur für Tierwissenschaften in k.A. nährung der Ökologischen Landwirtschaft Landwirtschaft, Lebensmittel und Er- Professur für Tierernährung und k.A. nährung Futtermittelkunde q) Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt Fachbereich/Fakultät Denomination Jahr der Einrichtung Professur für Gebäudetechnik und Architektur und Bauingenieurwesen 2011 Gebäudelehre Professur für Elektrotechnik mit Technologietransferzentrum Elektro- den Schwerpunkten Leistungs- 2012 (Stiftungs- mobilität elektronik und Batteriemanage- professur) ment",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/81/55/91/8155914953a84c10821c3979659fb380/page-p18-{size}.png",
"query_highlight": ""
}
],
"facets": {
"fields": {}
}
}