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            "content": "Drucksache 19/15347                       – 18 –            Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Lfd.                                                                                       PMK- Tatzeit      Tatort         Land     Zähldelikt Nr.                                                                                        rechts Schwäbisch 447           07.05.2019                  BW       Sachbeschädigung § 303 StGB             X Gmünd 448           07.05.2019   Konstanz       BW       Volksverhetzung § 130 StGB              X 449           07.05.2019   Buxtehude      NI       Beleidigung § 185 StGB                  X 450           08.05.2019   Fehrbellin     BB       Volksverhetzung § 130 StGB              X 451           08.05.2019   Zehdenick      BB       Volksverhetzung § 130 StGB              X 452           08.05.2019   Neuruppin      BB       Volksverhetzung § 130 StGB              X 453           08.05.2019   Grünheide      BB       Volksverhetzung § 130 StGB              X 454           08.05.2019   Berlin         BE       Beleidigung § 185 StGB                  X 455           08.05.2019   Mihla          TH       Volksverhetzung § 130 StGB              X 456           08.05.2019   Jena           TH       Volksverhetzung § 130 StGB              X 457           09.05.2019   Schwerin       MV       Volksverhetzung § 130 StGB              X 458           09.05.2019   Meiningen      TH       Sachbeschädigung § 303 StGB             X Königs Wus- 459           10.05.2019                  BB       Volksverhetzung § 130 StGB              X terhausen Doberlug- 460           10.05.2019                  BB       Volksverhetzung § 130 StGB              X Kirchhain 461           10.05.2019   Schlieben      BB       Volksverhetzung § 130 StGB              X Königs Wus- 462           10.05.2019                  BB       Volksverhetzung § 130 StGB              X terhausen 463           10.05.2019   Spreenhagen    BB       Volksverhetzung § 130 StGB              X 464           10.05.2019   Bad Belzig     BB       Volksverhetzung § 130 StGB              X 465           10.05.2019   Berlin         BE       Bedrohung § 241 StGB                    X 466           10.05.2019   Wanna          NI       Volksverhetzung § 130 StGB              X 467           10.05.2019   Wingerode      TH       Volksverhetzung § 130 StGB              X 468           10.05.2019   Schleiz        TH       Sachbeschädigung § 303 StGB             X Gesetz über Versammlungen und Aufzüge 469           11.05.2019   Berlin         BE                                               X (VersG) 470           11.05.2019   München        BY       Volksverhetzung § 130 StGB              X 471           11.05.2019   Leichlingen    NW       Sachbeschädigung § 303 StGB             X 472           12.05.2019   Cottbus        BB       Beleidigung § 185 StGB                  X 473           12.05.2019   Salzgitter     NI       Sachbeschädigung § 303 StGB             X 474           13.05.2019   Zehdenick      BB       Beleidigung § 185 StGB                  X 475           13.05.2019   Bernau         BB       Volksverhetzung § 130 StGB              X 476           13.05.2019   Hennigsdorf    BB       Volksverhetzung § 130 StGB              X 477           13.05.2019   Senftenberg    BB       Volksverhetzung § 130 StGB              X 478           13.05.2019   Oranienburg    BB       Volksverhetzung § 130 StGB              X 479           13.05.2019   Velten         BB       Volksverhetzung § 130 StGB              X 480           13.05.2019   Berlin         BE       Beleidigung § 185 StGB                  X 481           13.05.2019   Hannover       NI       Beleidigung § 185 StGB                  X 482           13.05.2019   Meiningen      TH       Körperverletzung § 223 StGB             X 483           14.05.2019   Senftenberg    BB       Volksverhetzung § 130 StGB              X 484           14.05.2019   Senftenberg    BB       Volksverhetzung § 130 StGB              X 485           14.05.2019   Großkmehlen    BB       Volksverhetzung § 130 StGB              X 486           14.05.2019   Lindenau       BB       Volksverhetzung § 130 StGB              X 487           14.05.2019   Buxtehude      NI       Volksverhetzung § 130 StGB              X Wurster 488           14.05.2019                  NI       Sachbeschädigung § 303 StGB             X Nordseeküste 489           14.05.2019   Meiningen      TH       Sachbeschädigung § 303 StGB            X Verwenden von Kennzeichen verfassungs- 490           15.05.2019   Coswig         ST                                              X widriger Organisationen § 86a StGB 491           15.05.2019   Halle          ST       Beleidigung § 185 StGB                 X",
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            "content": "Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin (OVG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 25.03.2010 – 3 B 9.08 ). Maßstab für die Angemessenheit der Miete (§ 22 SGB II) war die gem. § 22 a SGB II erlassene Wohnaufwendungsverordnung (WAV ). Am 01.07.2015 trat an ihre Stelle die AV-Wohnen. Verwendet wird die Richtwerttabelle gem. Anlage 4 zur AV-Wohnen. Um ein langwieriges und komplexes Verfahren zu vermeiden, werden zu Gunsten der Betroffenen die jeweils günstigsten Werte der Richtwerttabelle zu Grunde gelegt (Stand Juli 2015): 438,- € für einen 1-Personen-Haushalt 525,- € für einen 2-Personen-Haushalt 628,- € für einen 3-Personen-Haushalt 712,- € für einen 4-Personen-Haushalt 822,- € für einen 5-Personen-Haushalt zzgl. 102 ,- € je weiterer Person bei größeren Haushalten. Es ist allerdings zu beachten, dass gemäß § 22 Abs. 1 SGB II keinesfalls stets ein Anspruch auf Erstattung der gesamten o.g. Beträge besteht. So wird sich die leistungsrechtliche Erstattung auf eine geringere Miete beschränken, wenn der Betroffene tatsächlich günstiger wohnt. Ebenso wird nur die Miete einer früheren günstigeren Wohnung erstattet, wenn der Betroffene ohne Not in eine Wohnung mit höherer Miete umzieht. Diese gilt selbst dann, wenn auch die höhere Miete nach den o.g. Maßstäben noch angemessen ist. Die o.g. Richtwerte sind daher der Bedarfsermittlung nur dann zu Grunde zu legen, wenn sich auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalles eine dargelegte Miete als im Verhältnis zu den Richtwerten deutlich zu niedrig erweist, um von einer dauerhaften Aufrechterhaltung derart günstiger Wohnverhältnisse ausgehen zu können. Andererseits ist zu beachten, dass trotz der genannten Richtwerte gemäß Ziffer 3.2.1. Abs. 3 Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) stets eine Einzelfallprüfung der Angemessenheit durchzuführen ist und mithin auch höhere Mieten erstattet werden. Über die Richtwerte hinausgehende höhere Wohnkosten sind daher bei der Bedarfsberechnung stets vollständig zu berücksichtigen. 2.3.1.9. Einkommensberechnung – Grundsatz/Freibeträge Dem errechneten Bedarf ist das zur Verfügung stehende Einkommen gegenüber zu stellen. Die Berechnung des Einkommens richtet sich nach den für die Berechnung von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch geltenden Grundsätzen. Maßgeblich ist bei Erwerbstätigen daher das Nettoeinkommen, von dem die Freibeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II (Werbungskostenpauschale von 100,- €) sowie § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II (Erwerbstätigenfreibetrag) abgezogen werden (BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32/07 -; OVG Berlin, Urteile vom 25.04.2007 - OVG 12 B 2.05., 12 B 19.06 und 12 B 16.07 - ; so auch Nr. 2.3.3 AufenthG- VwV - zum Verzicht auf die Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages beim Familiennachzug vgl. A.2.3.4.; insb. A.2.3.4.1., zum Verzicht auf die Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale bei Selbstständigen und sonstigen nicht gesetzlich Krankenversicherten vgl. 2.3.1.12.). Die Berechnung des Einkommens unter Berücksichtigung der abzusetzenden Freibeträge erfolgt auf der Grundlage des Bruttoeinkommens über die zur Verfügung gestellte Berechnungstabelle (Laufwerk G: Ordner „für alle Mitarbeiter“). Die Tabelle ist schreibgeschützt zu öffnen, wenn der PC danach fragt. Ein Ausdruck der jeweiligen Berechnung ist zur Akte zu nehmen. Danach ist die Tabelle zu schließen, ohne die Änderungen zu speichern. Die Benutzung der Tabelle setzt voraus, dass das Brutto- sowie das Nettoeinkommen bekannt sind. Ist nur eines bekannt, erfolgt eine Umrechnung anhand des Brutto-Netto-Gehaltsrechners (Wiki-Startseite „Wichtige Links“ bzw. Laufwerk G:für alle Mitarbeiter/Lebensunterhalt); dazu und zur Berücksichtigung der zu erwartenden Steuerklasse beim Familiennachzug vergleiche die Anwendungshinweise unter A.2.3.4.2.. Die Tabelle enthält einen Einkommensrechner und einen Bedarfsrechner, sind in der Bedarfsgemeinschaft mehrere Personen erwerbstätig, ist der Einkommensrechner für jede Person gesondert zu verwenden und das danach für jede zusätzlich erwerbstätige Person errechnete Gesamteinkommen im Feld „Sonstiges Einkommen“ einzutragen. Sind zwei Elternteile nur eines Kindes erwerbstätig oder lebt ein minderjähriges Geschwisterkind mit einer Bedarfsgemeischaft, so ist dieses Kind bei der Berechnung der Freibeträge für jedes einzelne Einkommen zu berücksichtigen. Bei Rentnern werden entsprechend die nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II sowie § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II abzusetzenden Beträge ( beide Freibeträge) nicht von der Rente abgezogen. Hat eine Person mehrere Einkommen (z.B. Haupt- und Nebenjob), sind diese zusammenzurechnen. In die Tabelle ist dann das einheitliche Bruttoeinkommen und das einheitliche Nettoeinkommen einzutragen. Schwankte das Einkommen in der Vergangenheit, so ist das durchschnittliche Einkommen im fraglichen Zeitraum – im Regelfall innerhalb der letzten 6 Monate – zu ermitteln und dieses einmal in eine Bedarfsberechnung aufzunehmen. Soweit im Einzelfall geltend gemacht wird, der Betroffene gebe eine geringere Summe als die Werbungskostenpauschale von 100,- € für die in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs . 2 Satz 1 SGB II aufgezählten Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 18 von 750",
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Abs . 2 Satz 1 SGB II aufgezählten Werbungskosten aus (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 21.09 -), kann dies zu seinen Gunsten nur akzeptiert werden, wenn nachgewiesen wird, dass die geringeren Kosten auch im Rahmen der letzten Einkommensteuererklärung geltend gemacht worden sind. Die erhöhte Werbungskostenpauschale von 175,00 € im Sinne von § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II für aufgrund öffentlichen Interesses steuerfreie Tätigkeiten findet im Interesse eines praktikablen Prüfungsmaßstabes keine Berücksichtigung. 2.3.1.10. Nachhaltigkeit des Einkommens Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhaltes darf nicht nur vorübergehend sein. Vielmehr muss die Prognose gerechtfertigt sein, dass der Ausländer während der voraussichtlichen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keinen Anspruch auf die Zahlung öffentlicher Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, d.h. auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch haben wird. Die bisherige Erwerbsbiographie und sonstige Erfahrungswerte müssen daher die Annahme stabiler Einkommensverhältnisse erlauben (vgl. u.a. OVG Berlin, Beschluss vom 15.04.2005 – 2 N 314.04). Im Rahmen der gebotenen wertenden Gesamtschau kann auch der Umstand, dass Lohnzahlungen allein durch Barquittungen belegt werden, Zweifel an der Nachhaltigkeit der Lebensunterhaltssicherung begründen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.07.2008 - OVG 12 S 40.08 -). Bei der Lebensunterhaltssicherung muss darüber hinaus auf eine Regelmäßigkeit des Mittelzuflusses abgestellt werden. Daraus folgt allerdings nicht, dass Trinkgelder – soweit sie bekanntermaßen und nachweislich branchenüblich sind - nicht auf das eigene Einkommen angerechnet werden können. Branchenüblich sind Trinkgelder – unabhängig davon, ob die Erwerbstätigkeit als Selbstständiger oder Beschäftigter erfolgt – im Gastronomie-, Friseur- und Taxigewerbe. Ist der Betroffene in einer der genannten Branchen in unmittelbarem Kundenkontakt tätig, und trägt er vor bis zu 10 % seines Nettoeinkommens zusätzlich aus Trinkgeldern zu erzielen, so ist dies als glaubhaft zu unterstellen. Ist der Betroffene dagegen nicht in einer der genannten Branchen tätig und/oder trägt er vor, einen höheren Einkommenssatz aus Trinkgeldern zu bestreiten, so bedarf es hier gesonderter Nachweise (z.B. Bescheinigung des Arbeitgebers). Auch vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeträge für einen Verpflegungsmehraufwand („Tagegeld“, „Spesen“), wie sie Arbeitnehmern etwa bei einer Tätigkeit als Handelsvertreter oder auch Taxifahrer im Schichtdienst steuerfrei gezahlt werden, finden Anrechnung, so sie regelmäßig gezahlt werden. Merke: Negativbescheinigungen des Jobcenters ist oder des Sozialamtes sind entgegen unserer früheren Praxis allein schon auf Grund der begrenzten Aussagekraft dieser Bescheinigungen nicht zu fordern. 2.3.1.11. Beschäftigte und Selbstständige Bei Beschäftigten gilt: Ist eine Person noch in einem Arbeitsverhältnis auf Probe, so ist auf Grund der erleichterten Kündigungsmöglichkeiten grundsätzlich die Probezeit abzuwarten. Hierbei ist allerdings nicht pauschal an § 622 Abs. 3 BGB anzuknüpfen, der lediglich eine Auffangregelung für Kündigungsfristen in der Probezeit regelt, wenn tariflich nichts anderes bestimmt ist. Ist das Arbeitsverhältnis erst kürzlich geschlossen worden und wurde keine oder nur eine kurze Probezeit vereinbart, so muss das Arbeitsverhältnis zumindest seit drei Monaten bestehen. Konnte der Betroffene seinen Lebensunterhalt vor dem Arbeitsverhältnis nicht oder nicht vollständig sichern, so beträgt die Frist im Regelfall 6 Monate. Im Interesse einer abschließenden Prüfung des gesicherten Lebensunterhaltes innerhalb einer Vorsprache ist es daher geboten, Betroffene immer aufzufordern, Gehaltsnachweise für die letzten sechs Monate vorzulegen, um ohne Nachforderung von Unterlagen auch die Fallkonstellationen prüfen zu können, in denen die Entscheidung von den Einkommensverhältnissen in den letzten sechs Monaten abhängt. Von hinreichend stabilen Einkommensverhältnissen kann nicht ausgegangen werden, wenn der Lebensunterhalt nur durch eines oder mehrere Arbeitsverhältnisse gesichert werden kann, die insgesamt die gemäß § 3 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 18 von 713",
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Richtwerte sind daher der Bedarfsermittlung nur dann zu Grunde zu legen, wenn sich auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalles eine dargelegte Miete als im Verhältnis zu den Richtwerten deutlich zu niedrig erweist, um von einer dauerhaften Aufrechterhaltung derart günstiger Wohnverhältnisse ausgehen zu können. Andererseits ist zu beachten, dass trotz der genannten Richtwerte gemäß Ziffer 3.2.1. Abs. 3Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) stets eine Einzelfallprüfung der Angemessenheit durchzuführen ist und mithin auch höhere Mieten erstattet werden. Über die Richtwerte hinausgehende höhere Wohnkosten sind daher bei der Bedarfsberechnung stets vollständig zu berücksichtigen. 2.3.1.9. Einkommensberechnung – Grundsatz/Freibeträge Dem errechneten Bedarf ist das zur Verfügung stehende Einkommen gegenüber zu stellen. Die Berechnung des Einkommens richtet sich nach den für die Berechnung von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch geltenden Grundsätzen. Maßgeblich ist bei Erwerbstätigen daher das Nettoeinkommen, von dem die Freibeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II (Werbungskostenpauschale von 100,- €) sowie § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II (Erwerbstätigenfreibetrag) abgezogen werden (BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32/07 -; OVG Berlin, Urteile vom 25.04.2007 - OVG 12 B 2.05., 12 B 19.06 und 12 B 16.07 - ; so auch Nr. 2.3.3 AufenthG- VwV - zum Verzicht auf die Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages beim Familiennachzug vgl. A.2.3.4.; insb. A.2.3.4.1., zum Verzicht auf die Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale und der Berücksichtigung einer Pauschale in Höhe von 30 € bei Selbstständigen und sonstigen nicht gesetzlich Krankenversicherten vgl. 2.3.1.12.). Die Berechnung des Einkommens unter Berücksichtigung der abzusetzenden Freibeträge erfolgt auf der Grundlage des Bruttoeinkommens über die zur Verfügung gestellte Berechnungstabelle (Laufwerk G: Ordner „G:\\_für alle Mitarb. der Abt. IV\\ Lebensunterhalt“). Die Tabelle ist schreibgeschützt zu öffnen, wenn der PC danach fragt. Ein Ausdruck der jeweiligen Berechnung ist zur Akte zu nehmen. Danach ist die Tabelle zu schließen, ohne die Änderungen zu speichern. Die Benutzung der Tabelle setzt voraus, dass das Brutto- sowie das Nettoeinkommen bekannt sind. Ist nur eines bekannt, erfolgt eine Umrechnung anhand des Brutto-Netto-Gehaltsrechners (Wiki-Startseite „Wichtige Links“ bzw. Laufwerk G:für alle Mitarbeiter/Lebensunterhalt); dazu und zur Berücksichtigung der zu erwartenden Steuerklasse beim Familiennachzug vergleiche die Anwendungshinweise unter A.2.3.4.2.. Merke: Bei Selbstständigen ist der Bescheinigte Gewinn als Bruttoeinkommen einzutragen. Das Nettoeinkommen ist hier anhand der Einkommenssteuertabelle ( Einzelperson ) bzw. der Splittingtabelle ( Ehegatten ) zu ermitteln. Die Tabelle enthält einen Einkommensrechner und einen Bedarfsrechner, sind in der Bedarfsgemeinschaft mehrere Personen erwerbstätig, ist der Einkommensrechner für jede Person gesondert zu verwenden und das danach für jede zusätzlich erwerbstätige Person errechnete Gesamteinkommen im Feld „Sonstiges Einkommen“ einzutragen. Sind zwei Elternteile nur eines Kindes erwerbstätig oder lebt ein minderjähriges Geschwisterkind mit einer Bedarfsgemeischaft, so ist dieses Kind bei der Berechnung der Freibeträge für jedes einzelne Einkommen zu berücksichtigen. Bei Rentnern werden entsprechend die nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II sowie § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II abzusetzenden Beträge ( beide Freibeträge) nicht von der Rente abgezogen. Hat eine Person mehrere Einkommen (z.B. Haupt- und Nebenjob), sind diese zusammenzurechnen. In die Tabelle sind dann das einheitliche Bruttoeinkommen und das einheitliche Nettoeinkommen einzutragen. Schwankte das Einkommen in der Vergangenheit, so ist das durchschnittliche Einkommen im fraglichen Zeitraum – im Regelfall innerhalb der letzten 6 Monate – zu ermitteln und dieses einmal in eine Bedarfsberechnung aufzunehmen. Soweit im Einzelfall geltend gemacht wird, der Betroffene gebe eine geringere Summe als die Werbungskostenpauschale von 100,- € für die in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs . 2 Satz 1 SGB II aufgezählten Werbungskosten aus (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 21.09 -), kann dies zu seinen Gunsten nur akzeptiert werden, wenn nachgewiesen wird, dass die geringeren Kosten auch im Rahmen der letzten Einkommensteuererklärung geltend gemacht worden sind. Die erhöhte Werbungskostenpauschale von 175,00 € im Sinne von § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II für aufgrund öffentlichen Interesses steuerfreie Tätigkeiten findet im Interesse eines praktikablen Prüfungsmaßstabes keine Berücksichtigung. 2.3.1.10. Nachhaltigkeit des Einkommens Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhaltes darf nicht nur vorübergehend sein. Vielmehr muss die Prognose gerechtfertigt sein, dass der Ausländer während der voraussichtlichen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keinen Anspruch auf die Zahlung öffentlicher Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, d.h. auf Leistungen nach dem Dieses PDF wurde erstellt am: 30.04.2018 Seite 18 von 796",
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Richtwerte sind daher der Bedarfsermittlung nur dann zu Grunde zu legen, wenn sich auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalles eine dargelegte Miete als im Verhältnis zu den Richtwerten deutlich zu niedrig erweist, um von einer dauerhaften Aufrechterhaltung derart günstiger Wohnverhältnisse ausgehen zu können. Andererseits ist zu beachten, dass trotz der genannten Richtwerte gemäß Ziffer 3.2.1. Abs. 3 Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) stets eine Einzelfallprüfung der Angemessenheit durchzuführen ist und mithin auch höhere Mieten erstattet werden. Über die Richtwerte hinausgehende höhere Wohnkosten sind daher bei der Bedarfsberechnung stets vollständig zu berücksichtigen. 2.3.1.9. Einkommensberechnung – Grundsatz/Freibeträge Dem errechneten Bedarf ist das zur Verfügung stehende Einkommen gegenüber zu stellen. Die Berechnung des Einkommens richtet sich nach den für die Berechnung von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch geltenden Grundsätzen. Maßgeblich ist bei Erwerbstätigen daher das Nettoeinkommen, von dem die Freibeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II (Werbungskostenpauschale von 100,- €) sowie § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II (Erwerbstätigenfreibetrag) abgezogen werden (BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32/07 -; OVG Berlin, Urteile vom 25.04.2007 - OVG 12 B 2.05., 12 B 19.06 und 12 B 16.07 - ; so auch Nr. 2.3.3 AufenthG- VwV - zum Verzicht auf die Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages beim Familiennachzug vgl. A.2.3.4.; insb. A.2.3.4.1., zum Verzicht auf die Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale bei Selbstständigen und sonstigen nicht gesetzlich Krankenversicherten vgl. 2.3.1.12.). Die Berechnung des Einkommens unter Berücksichtigung der abzusetzenden Freibeträge erfolgt auf der Grundlage des Bruttoeinkommens über die zur Verfügung gestellte Berechnungstabelle (Laufwerk G: Ordner „für alle Mitarbeiter“). Die Tabelle ist schreibgeschützt zu öffnen, wenn der PC danach fragt. Ein Ausdruck der jeweiligen Berechnung ist zur Akte zu nehmen. Danach ist die Tabelle zu schließen, ohne die Änderungen zu speichern. Die Benutzung der Tabelle setzt voraus, dass das Brutto- sowie das Nettoeinkommen bekannt sind. Ist nur eines bekannt, erfolgt eine Umrechnung anhand des Brutto-Netto-Gehaltsrechners (Wiki-Startseite „Wichtige Links“ bzw. Laufwerk G:für alle Mitarbeiter/Lebensunterhalt); dazu und zur Berücksichtigung der zu erwartenden Steuerklasse beim Familiennachzug vergleiche die Anwendungshinweise unter A.2.3.4.2.. Die Tabelle enthält einen Einkommensrechner und einen Bedarfsrechner, sind in der Bedarfsgemeinschaft mehrere Personen erwerbstätig, ist der Einkommensrechner für jede Person gesondert zu verwenden und das danach für jede zusätzlich erwerbstätige Person errechnete Gesamteinkommen im Feld „Sonstiges Einkommen“ einzutragen. Sind zwei Elternteile nur eines Kindes erwerbstätig oder lebt ein minderjähriges Geschwisterkind mit einer Bedarfsgemeischaft, so ist dieses Kind bei der Berechnung der Freibeträge für jedes einzelne Einkommen zu berücksichtigen. Bei Rentnern werden entsprechend die nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II sowie § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II abzusetzenden Beträge ( beide Freibeträge) nicht von der Rente abgezogen. Hat eine Person mehrere Einkommen (z.B. Haupt- und Nebenjob), sind diese zusammenzurechnen. In die Tabelle ist dann das einheitliche Bruttoeinkommen und das einheitliche Nettoeinkommen einzutragen. Schwankte das Einkommen in der Vergangenheit, so ist das durchschnittliche Einkommen im fraglichen Zeitraum – im Regelfall innerhalb der letzten 6 Monate – zu ermitteln und dieses einmal in eine Bedarfsberechnung aufzunehmen. Soweit im Einzelfall geltend gemacht wird, der Betroffene gebe eine geringere Summe als die Werbungskostenpauschale von 100,- € für die in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs . 2 Satz 1 SGB II aufgezählten Werbungskosten aus (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 21.09 -), kann dies zu seinen Gunsten nur akzeptiert werden, wenn nachgewiesen wird, dass die geringeren Kosten auch im Rahmen der letzten Einkommensteuererklärung geltend gemacht worden sind. Die erhöhte Werbungskostenpauschale von 175,00 € im Sinne von § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II für aufgrund öffentlichen Interesses steuerfreie Tätigkeiten findet im Interesse eines praktikablen Prüfungsmaßstabes keine Berücksichtigung. 2.3.1.10. 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            "content": "Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Wird vorgetragen, dass eine Wohnung oder ein Teil einer Wohnung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, so ist davon auszugehen, dass dies nicht dauerhaft, sondern lediglich vorübergehend geschieht. Entsprechend sind Nachweise zu fordern, welche Kosten dem Vermieter, der die Wohnung als Hauptmieter nutzt bzw. Eigentümer ist, tatsächlich entstehen. Diese Kosten sind dann entsprechend in Ansatz zu bringen. Bei Personen, die ihr Wohneigentum selbst nutzen, sind anstatt der Miete die tatsächlichen Aufwendungen (bei Eigentumswohnungen Wohngeld sowie ggf. monatliche Belastung durch Kredite für die Immobilie) nachzuweisen und entsprechend zu berücksichtigen. Werden Mietverträge vorgelegt, wonach Wohnraum zu besonders günstiger Miete genutzt wird bzw. ergeben sich in den Fällen genutzten Wohneigentums besonders günstige Wohnkosten und ist davon auszugehen, dass diese geringe Miete bzw. die geringen Kosten nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend beibehalten werden können, kann sich die Lebensunterhaltsprüfung nicht an diesen Wohnkosten orientieren. Die Prognose einer nachhaltigen Lebensunterhaltssicherung setzt nämlich voraus, dass der Betroffene auch eine ortsangemessene Miete bezahlen kann (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2010 – 3 B 9.08). Maßstab für die Angemessenheit der Miete (§ 22 SGB II) war die gem. § 22 a SGB II erlassene Wohnaufwendungsverordnung (WAV). Am 01.07.2015 trat an ihre Stelle die AV-Wohnen. Verwendet wird die Richtwerttabelle gem. Anlage 4 zur AV-Wohnen. Um ein langwieriges und komplexes Verfahren zu vermeiden, werden zu Gunsten der Betroffenen die jeweils günstigsten Werte der Richtwerttabelle zu Grunde gelegt (Stand Juli 2015): 438,- € für einen 1-Personen-Haushalt 525,- € für einen 2-Personen-Haushalt 628,- € für einen 3-Personen-Haushalt 712,- € für einen 4-Personen-Haushalt 822,- € für einen 5-Personen-Haushalt zzgl. 102,- € je weiterer Person bei größeren Haushalten. Es ist allerdings zu beachten, dass gemäß § 22 Abs. 1 SGB II keinesfalls stets ein Anspruch auf Erstattung der gesamten o.g. Beträge besteht. So wird sich die leistungsrechtliche Erstattung auf eine geringere Miete beschränken, wenn der Betroffene tatsächlich günstiger wohnt. Ebenso wird nur die Miete einer früheren günstigeren Wohnung erstattet, wenn der Betroffene ohne Not in eine Wohnung mit höherer Miete umzieht. Diese gilt selbst dann, wenn auch die höhere Miete nach den o.g. Maßstäben noch angemessen ist. Die o.g. Richtwerte sind daher der Bedarfsermittlung nur dann zu Grunde zu legen, wenn sich auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalles eine dargelegte Miete als im Verhältnis zu den Richtwerten deutlich zu niedrig erweist, um von einer dauerhaften Aufrechterhaltung derart günstiger Wohnverhältnisse ausgehen zu können. Andererseits ist zu beachten, dass trotz der genannten Richtwerte gemäß Ziffer 3.2.1. Abs. 3 Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) stets eine Einzelfallprüfung der Angemessenheit durchzuführen ist und mithin auch höhere Mieten erstattet werden. Über die Richtwerte hinausgehende höhere Wohnkosten sind daher bei der Bedarfsberechnung stets vollständig zu berücksichtigen. 2.3.1.9. Einkommensberechnung – Grundsatz/Freibeträge Dem errechneten Bedarf ist das zur Verfügung stehende Einkommen gegenüber zu stellen. Die Berechnung des Einkommens richtet sich nach den für die Berechnung von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch geltenden Grundsätzen. Maßgeblich ist bei Erwerbstätigen daher das Nettoeinkommen, von dem die Freibeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II (Werbungskostenpauschale von 100,- €) sowie § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II (Erwerbstätigenfreibetrag) abgezogen werden (BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32/07 -; OVG Berlin, Urteile vom 25.04.2007 - OVG 12 B 2.05., 12 B 19.06 und 12 B 16.07 - ; so auch Nr. 2.3.3 AufenthG- VwV - zum Verzicht auf die Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages beim Familiennachzug vgl. A.2.3.4.; insb. A.2.3.4.1., zum Verzicht auf die Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale bei Selbstständigen und sonstigen nicht gesetzlich Krankenversicherten vgl. 2.3.1.12.). Die Berechnung des Einkommens unter Berücksichtigung der abzusetzenden Freibeträge erfolgt auf der Grundlage des Bruttoeinkommens über die zur Verfügung gestellte Berechnungstabelle (Laufwerk G: Ordner „für alle Mitarbeiter“). Die Tabelle ist schreibgeschützt zu öffnen, wenn der PC danach fragt. Ein Ausdruck der jeweiligen Berechnung ist zur Akte zu nehmen. Danach ist die Tabelle zu schließen, ohne die Änderungen zu speichern. Die Benutzung der Tabelle setzt voraus, dass das Brutto- sowie das Nettoeinkommen bekannt sind. Ist nur eines bekannt, erfolgt eine Umrechnung anhand des Brutto-Netto-Gehaltsrechners (Wiki-Startseite „Wichtige Links“ bzw. Laufwerk G:für alle Mitarbeiter/Lebensunterhalt); dazu und zur Berücksichtigung der zu erwartenden Steuerklasse beim Familiennachzug vergleiche die Anwendungshinweise unter A.2.3.4.2.. Die Tabelle enthält einen Einkommensrechner und einen Bedarfsrechner, sind in der Bedarfsgemeinschaft mehrere Personen erwerbstätig, ist der Einkommensrechner für jede Person gesondert zu verwenden und das danach für jede zusätzlich erwerbstätige Person errechnete Gesamteinkommen im Feld „Sonstiges Einkommen“ einzutragen. Sind zwei Elternteile nur eines Kindes erwerbstätig oder lebt ein minderjähriges Geschwisterkind mit einer Bedarfsgemeischaft, so ist dieses Kind bei der Berechnung der Freibeträge für jedes einzelne Einkommen zu berücksichtigen. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.12.2015 Seite 18 von 724",
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Richtwerte sind daher der Bedarfsermittlung nur dann zu Grunde zu legen, wenn sich auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalles eine dargelegte Miete als im Verhältnis zu den Richtwerten deutlich zu niedrig erweist, um von einer dauerhaften Aufrechterhaltung derart günstiger Wohnverhältnisse ausgehen zu können. Andererseits ist zu beachten, dass trotz der genannten Richtwerte gemäß Ziffer 3.2.1. Abs. 3 Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) stets eine Einzelfallprüfung der Angemessenheit durchzuführen ist und mithin auch höhere Mieten erstattet werden. Über die Richtwerte hinausgehende höhere Wohnkosten sind daher bei der Bedarfsberechnung stets vollständig zu berücksichtigen. 2.3.1.9. Einkommensberechnung – Grundsatz/Freibeträge Dem errechneten Bedarf ist das zur Verfügung stehende Einkommen gegenüber zu stellen. Die Berechnung des Einkommens richtet sich nach den für die Berechnung von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch geltenden Grundsätzen. Maßgeblich ist bei Erwerbstätigen daher das Nettoeinkommen, von dem die Freibeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II (Werbungskostenpauschale von 100,- €) sowie § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II (Erwerbstätigenfreibetrag) abgezogen werden (BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32/07 -; OVG Berlin, Urteile vom 25.04.2007 - OVG 12 B 2.05., 12 B 19.06 und 12 B 16.07 - ; so auch Nr. 2.3.3 AufenthG- VwV - zum Verzicht auf die Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages beim Familiennachzug vgl. A.2.3.4.; insb. A.2.3.4.1., zum Verzicht auf die Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale bei Selbstständigen und sonstigen nicht gesetzlich Krankenversicherten vgl. 2.3.1.12.). Die Berechnung des Einkommens unter Berücksichtigung der abzusetzenden Freibeträge erfolgt auf der Grundlage des Bruttoeinkommens über die zur Verfügung gestellte Berechnungstabelle (Laufwerk G: Ordner „für alle Mitarbeiter“). Die Tabelle ist schreibgeschützt zu öffnen, wenn der PC danach fragt. Ein Ausdruck der jeweiligen Berechnung ist zur Akte zu nehmen. Danach ist die Tabelle zu schließen, ohne die Änderungen zu speichern. Die Benutzung der Tabelle setzt voraus, dass das Brutto- sowie das Nettoeinkommen bekannt sind. Ist nur eines bekannt, erfolgt eine Umrechnung anhand des Brutto-Netto-Gehaltsrechners (Wiki-Startseite „Wichtige Links“ bzw. Laufwerk G:für alle Mitarbeiter/Lebensunterhalt); dazu und zur Berücksichtigung der zu erwartenden Steuerklasse beim Familiennachzug vergleiche die Anwendungshinweise unter A.2.3.4.2.. Die Tabelle enthält einen Einkommensrechner und einen Bedarfsrechner, sind in der Bedarfsgemeinschaft mehrere Personen erwerbstätig, ist der Einkommensrechner für jede Person gesondert zu verwenden und das danach für jede zusätzlich erwerbstätige Person errechnete Gesamteinkommen im Feld „Sonstiges Einkommen“ einzutragen. Sind zwei Elternteile nur eines Kindes erwerbstätig oder lebt ein minderjähriges Geschwisterkind mit einer Bedarfsgemeischaft, so ist dieses Kind bei der Berechnung der Freibeträge für jedes einzelne Einkommen zu berücksichtigen. Bei Rentnern werden entsprechend die nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II sowie § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II abzusetzenden Beträge ( beide Freibeträge) nicht von der Rente abgezogen. Hat eine Person mehrere Einkommen (z.B. Haupt- und Nebenjob), sind diese zusammenzurechnen. In die Tabelle ist dann das einheitliche Bruttoeinkommen und das einheitliche Nettoeinkommen einzutragen. Schwankte das Einkommen in der Vergangenheit, so ist das durchschnittliche Einkommen im fraglichen Zeitraum – im Regelfall innerhalb der letzten 6 Monate – zu ermitteln und dieses einmal in eine Bedarfsberechnung aufzunehmen. Soweit im Einzelfall geltend gemacht wird, der Betroffene gebe eine geringere Summe als die Werbungskostenpauschale von 100,- € für die in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs . 2 Satz 1 SGB II aufgezählten Werbungskosten aus (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 21.09 -), kann dies zu seinen Gunsten nur akzeptiert werden, wenn nachgewiesen wird, dass die geringeren Kosten auch im Rahmen der letzten Einkommensteuererklärung geltend gemacht worden sind. Die erhöhte Werbungskostenpauschale von 175,00 € im Sinne von § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II für aufgrund öffentlichen Interesses steuerfreie Tätigkeiten findet im Interesse eines praktikablen Prüfungsmaßstabes keine Berücksichtigung. 2.3.1.10. Nachhaltigkeit des Einkommens Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhaltes darf nicht nur vorübergehend sein. Vielmehr muss die Prognose gerechtfertigt sein, dass der Ausländer während der voraussichtlichen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keinen Anspruch auf die Zahlung öffentlicher Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, d.h. auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch haben wird. Die bisherige Erwerbsbiographie und sonstige Erfahrungswerte müssen daher die Annahme stabiler Einkommensverhältnisse erlauben (vgl. u.a. OVG Berlin, Beschluss vom 15.04.2005 – 2 N 314.04). Im Rahmen der gebotenen wertenden Gesamtschau kann auch der Umstand, dass Lohnzahlungen allein durch Barquittungen belegt werden, Zweifel an der Nachhaltigkeit der Lebensunterhaltssicherung Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017 Seite 18 von 753",
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So wird sich die leistungsrechtliche Erstattung auf eine geringere Miete beschränken, wenn der Betroffene tatsächlich günstiger wohnt. Ebenso wird nur die Miete einer früheren günstigeren Wohnung erstattet, wenn der Betroffene ohne Not in eine Wohnung mit höherer Miete umzieht. Diese gilt selbst dann, wenn auch die höhere Miete nach den o.g. Maßstäben noch angemessen ist. Die o.g. Richtwerte sind daher der Bedarfsermittlung nur dann zu Grunde zu legen, wenn sich auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalles eine dargelegte Miete als im Verhältnis zu den Richtwerten deutlich zu niedrig erweist, um von einer dauerhaften Aufrechterhaltung derart günstiger Wohnverhältnisse ausgehen zu können. Andererseits ist zu beachten, dass trotz der genannten Richtwerte gemäß Ziffer 3.2.1. Abs. 3 Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) stets eine Einzelfallprüfung der Angemessenheit durchzuführen ist und mithin auch höhere Mieten erstattet werden. Über die Richtwerte hinausgehende höhere Wohnkosten sind daher bei der Bedarfsberechnung stets vollständig zu berücksichtigen. 2.3.1.9. Einkommensberechnung – Grundsatz/Freibeträge Dem errechneten Bedarf ist das zur Verfügung stehende Einkommen gegenüber zu stellen. Die Berechnung des Einkommens richtet sich nach den für die Berechnung von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch geltenden Grundsätzen. Maßgeblich ist bei Erwerbstätigen daher das Nettoeinkommen, von dem die Freibeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II (Werbungskostenpauschale von 100,- €) sowie § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II (Erwerbstätigenfreibetrag) abgezogen werden (BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32/07 -; OVG Berlin, Urteile vom 25.04.2007 - OVG 12 B 2.05., 12 B 19.06 und 12 B 16.07 - ; so auch Nr. 2.3.3 AufenthG- VwV - zum Verzicht auf die Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages beim Familiennachzug vgl. A.2.3.4.; insb. A.2.3.4.1., zum Verzicht auf die Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale bei Selbstständigen und sonstigen nicht gesetzlich Krankenversicherten vgl. 2.3.1.12.). Die Berechnung des Einkommens unter Berücksichtigung der abzusetzenden Freibeträge erfolgt auf der Grundlage des Bruttoeinkommens über die zur Verfügung gestellte Berechnungstabelle (Laufwerk G: Ordner „für alle Mitarbeiter“). Die Tabelle ist schreibgeschützt zu öffnen, wenn der PC danach fragt. Ein Ausdruck der jeweiligen Berechnung ist zur Akte zu nehmen. Danach ist die Tabelle zu schließen, ohne die Änderungen zu speichern. Die Benutzung der Tabelle setzt voraus, dass das Brutto- sowie das Nettoeinkommen bekannt sind. Ist nur eines bekannt, erfolgt eine Umrechnung anhand des Brutto-Netto-Gehaltsrechners (Wiki-Startseite „Wichtige Links“ bzw. Laufwerk G:für alle Mitarbeiter/Lebensunterhalt); dazu und zur Berücksichtigung der zu erwartenden Steuerklasse beim Familiennachzug vergleiche die Anwendungshinweise unter A.2.3.4.2.. Die Tabelle enthält einen Einkommensrechner und einen Bedarfsrechner, sind in der Bedarfsgemeinschaft mehrere Personen erwerbstätig, ist der Einkommensrechner für jede Person gesondert zu verwenden und das danach für jede zusätzlich erwerbstätige Person errechnete Gesamteinkommen im Feld „Sonstiges Einkommen“ einzutragen. Sind zwei Elternteile nur eines Kindes erwerbstätig oder lebt ein minderjähriges Geschwisterkind mit einer Bedarfsgemeischaft, so ist dieses Kind bei der Berechnung der Freibeträge für jedes einzelne Einkommen zu berücksichtigen. Bei Rentnern werden entsprechend die nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II sowie § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II abzusetzenden Beträge ( beide Freibeträge) nicht von der Rente abgezogen. Hat eine Person mehrere Einkommen (z.B. Haupt- und Nebenjob), sind diese zusammenzurechnen. In die Tabelle ist dann das einheitliche Bruttoeinkommen und das einheitliche Nettoeinkommen einzutragen. Schwankte das Einkommen in der Vergangenheit, so ist das durchschnittliche Einkommen im fraglichen Zeitraum – im Regelfall innerhalb der letzten 6 Monate – zu ermitteln und dieses einmal in eine Bedarfsberechnung aufzunehmen. Soweit im Einzelfall geltend gemacht wird, der Betroffene gebe eine geringere Summe als die Werbungskostenpauschale von 100,- € für die in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs . 2 Satz 1 SGB II aufgezählten Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 18 von 747",
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Richtwerte sind daher der Bedarfsermittlung nur dann zu Grunde zu legen, wenn sich auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalles eine dargelegte Miete als im Verhältnis zu den Richtwerten deutlich zu niedrig erweist, um von einer dauerhaften Aufrechterhaltung derart günstiger Wohnverhältnisse ausgehen zu können. Andererseits ist zu beachten, dass trotz der genannten Richtwerte gemäß Ziffer 3.2.1. Abs. 3 Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) stets eine Einzelfallprüfung der Angemessenheit durchzuführen ist und mithin auch höhere Mieten erstattet werden. Über die Richtwerte hinausgehende höhere Wohnkosten sind daher bei der Bedarfsberechnung stets vollständig zu berücksichtigen. 2.3.1.9. Einkommensberechnung – Grundsatz/Freibeträge Dem errechneten Bedarf ist das zur Verfügung stehende Einkommen gegenüber zu stellen. Die Berechnung des Einkommens richtet sich nach den für die Berechnung von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch geltenden Grundsätzen. Maßgeblich ist bei Erwerbstätigen daher das Nettoeinkommen, von dem die Freibeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II (Werbungskostenpauschale von 100,- €) sowie § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II (Erwerbstätigenfreibetrag) abgezogen werden (BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32/07 -; OVG Berlin, Urteile vom 25.04.2007 - OVG 12 B 2.05., 12 B 19.06 und 12 B 16.07 - ; so auch Nr. 2.3.3 AufenthG- VwV - zum Verzicht auf die Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages beim Familiennachzug vgl. A.2.3.4.; insb. A.2.3.4.1., zum Verzicht auf die Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale bei Selbstständigen und sonstigen nicht gesetzlich Krankenversicherten vgl. 2.3.1.12.). Die Berechnung des Einkommens unter Berücksichtigung der abzusetzenden Freibeträge erfolgt auf der Grundlage des Bruttoeinkommens über die zur Verfügung gestellte Berechnungstabelle (Laufwerk G: Ordner „für alle Mitarbeiter“). Die Tabelle ist schreibgeschützt zu öffnen, wenn der PC danach fragt. Ein Ausdruck der jeweiligen Berechnung ist zur Akte zu nehmen. Danach ist die Tabelle zu schließen, ohne die Änderungen zu speichern. Die Benutzung der Tabelle setzt voraus, dass das Brutto- sowie das Nettoeinkommen bekannt sind. Ist nur eines bekannt, erfolgt eine Umrechnung anhand des Brutto-Netto-Gehaltsrechners (Wiki-Startseite „Wichtige Links“ bzw. Laufwerk G:für alle Mitarbeiter/Lebensunterhalt); dazu und zur Berücksichtigung der zu erwartenden Steuerklasse beim Familiennachzug vergleiche die Anwendungshinweise unter A.2.3.4.2.. Die Tabelle enthält einen Einkommensrechner und einen Bedarfsrechner, sind in der Bedarfsgemeinschaft mehrere Personen erwerbstätig, ist der Einkommensrechner für jede Person gesondert zu verwenden und das danach für jede zusätzlich erwerbstätige Person errechnete Gesamteinkommen im Feld „Sonstiges Einkommen“ einzutragen. Sind zwei Elternteile nur eines Kindes erwerbstätig oder lebt ein minderjähriges Geschwisterkind mit einer Bedarfsgemeischaft, so ist dieses Kind bei der Berechnung der Freibeträge für jedes einzelne Einkommen zu berücksichtigen. Bei Rentnern werden entsprechend die nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II sowie § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II abzusetzenden Beträge ( beide Freibeträge) nicht von der Rente abgezogen. Hat eine Person mehrere Einkommen (z.B. Haupt- und Nebenjob), sind diese zusammenzurechnen. In die Tabelle ist dann das einheitliche Bruttoeinkommen und das einheitliche Nettoeinkommen einzutragen. Schwankte das Einkommen in der Vergangenheit, so ist das durchschnittliche Einkommen im fraglichen Zeitraum – im Regelfall innerhalb der letzten 6 Monate – zu ermitteln und dieses einmal in eine Bedarfsberechnung aufzunehmen. Soweit im Einzelfall geltend gemacht wird, der Betroffene gebe eine geringere Summe als die Werbungskostenpauschale von 100,- € für die in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs . 2 Satz 1 SGB II aufgezählten Werbungskosten aus (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 21.09 -), kann dies zu seinen Gunsten nur akzeptiert werden, wenn nachgewiesen wird, dass die geringeren Kosten auch im Rahmen der letzten Einkommensteuererklärung geltend gemacht worden sind. Die erhöhte Werbungskostenpauschale von 175,00 € im Sinne von § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II für aufgrund öffentlichen Interesses steuerfreie Tätigkeiten findet im Interesse eines praktikablen Prüfungsmaßstabes keine Berücksichtigung. 2.3.1.10. Nachhaltigkeit des Einkommens Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhaltes darf nicht nur vorübergehend sein. Vielmehr muss die Prognose gerechtfertigt sein, dass der Ausländer während der voraussichtlichen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keinen Anspruch auf die Zahlung öffentlicher Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, d.h. auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch haben wird. Die bisherige Erwerbsbiographie und sonstige Erfahrungswerte müssen daher die Annahme stabiler Einkommensverhältnisse erlauben (vgl. u.a. OVG Berlin, Beschluss vom 15.04.2005 – 2 N 314.04). Im Rahmen der gebotenen wertenden Gesamtschau kann auch der Umstand, dass Lohnzahlungen allein durch Barquittungen belegt werden, Zweifel an der Nachhaltigkeit der Lebensunterhaltssicherung begründen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.07.2008 - OVG 12 S 40.08 -). Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 18 von 727",
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So wird sich die leistungsrechtliche Erstattung auf eine geringere Miete beschränken, wenn der Betroffene tatsächlich günstiger wohnt. Ebenso wird nur die Miete einer früheren günstigeren Wohnung erstattet, wenn der Betroffene ohne Not in eine Wohnung mit höherer Miete umzieht. Diese gilt selbst dann, wenn auch die höhere Miete nach den o.g. Maßstäben noch angemessen ist. Die o.g. Richtwerte sind daher der Bedarfsermittlung nur dann zu Grunde zu legen, wenn sich auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalles eine dargelegte Miete als im Verhältnis zu den Richtwerten deutlich zu niedrig erweist, um von einer dauerhaften Aufrechterhaltung derart günstiger Wohnverhältnisse ausgehen zu können. Andererseits ist zu beachten, dass trotz der genannten Richtwerte gemäß Ziffer 3.2.1. Abs. 3 Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) stets eine Einzelfallprüfung der Angemessenheit durchzuführen ist und mithin auch höhere Mieten erstattet werden. Über die Richtwerte hinausgehende höhere Wohnkosten sind daher bei der Bedarfsberechnung stets vollständig zu berücksichtigen. 2.3.1.9. Einkommensberechnung – Grundsatz/Freibeträge Dem errechneten Bedarf ist das zur Verfügung stehende Einkommen gegenüber zu stellen. Die Berechnung des Einkommens richtet sich nach den für die Berechnung von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch geltenden Grundsätzen. Maßgeblich ist bei Erwerbstätigen daher das Nettoeinkommen, von dem die Freibeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II (Werbungskostenpauschale von 100,- €) sowie § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II (Erwerbstätigenfreibetrag) abgezogen werden (BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32/07 -; OVG Berlin, Urteile vom 25.04.2007 - OVG 12 B 2.05., 12 B 19.06 und 12 B 16.07 - ; so auch Nr. 2.3.3 AufenthG- VwV - zum Verzicht auf die Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages beim Familiennachzug vgl. A.2.3.4.; insb. A.2.3.4.1., zum Verzicht auf die Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale bei Selbstständigen und sonstigen nicht gesetzlich Krankenversicherten vgl. 2.3.1.12.). Die Berechnung des Einkommens unter Berücksichtigung der abzusetzenden Freibeträge erfolgt auf der Grundlage des Bruttoeinkommens über die zur Verfügung gestellte Berechnungstabelle (Laufwerk G: Ordner „für alle Mitarbeiter“). Die Tabelle ist schreibgeschützt zu öffnen, wenn der PC danach fragt. Ein Ausdruck der jeweiligen Berechnung ist zur Akte zu nehmen. Danach ist die Tabelle zu schließen, ohne die Änderungen zu speichern. Die Benutzung der Tabelle setzt voraus, dass das Brutto- sowie das Nettoeinkommen bekannt sind. Ist nur eines bekannt, erfolgt eine Umrechnung anhand des Brutto-Netto-Gehaltsrechners (Wiki-Startseite „Wichtige Links“ bzw. Laufwerk G:für alle Mitarbeiter/Lebensunterhalt); dazu und zur Berücksichtigung der zu erwartenden Steuerklasse beim Familiennachzug vergleiche die Anwendungshinweise unter A.2.3.4.2.. Die Tabelle enthält einen Einkommensrechner und einen Bedarfsrechner, sind in der Bedarfsgemeinschaft mehrere Personen erwerbstätig, ist der Einkommensrechner für jede Person gesondert zu verwenden und das danach für jede zusätzlich erwerbstätige Person errechnete Gesamteinkommen im Feld „Sonstiges Einkommen“ einzutragen. Sind zwei Elternteile nur eines Kindes erwerbstätig oder lebt ein minderjähriges Geschwisterkind mit einer Bedarfsgemeischaft, so ist dieses Kind bei der Berechnung der Freibeträge für jedes einzelne Einkommen zu berücksichtigen. Bei Rentnern werden entsprechend die nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II sowie § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II abzusetzenden Beträge ( beide Freibeträge) nicht von der Rente abgezogen. Hat eine Person mehrere Einkommen (z.B. Haupt- und Nebenjob), sind diese zusammenzurechnen. In die Tabelle ist dann das einheitliche Bruttoeinkommen und das einheitliche Nettoeinkommen einzutragen. Schwankte das Einkommen in der Vergangenheit, so ist das durchschnittliche Einkommen im fraglichen Zeitraum – im Regelfall innerhalb der letzten 6 Monate – zu ermitteln und dieses einmal in eine Bedarfsberechnung aufzunehmen. Soweit im Einzelfall geltend gemacht wird, der Betroffene gebe eine geringere Summe als die Werbungskostenpauschale von 100,- € für die in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs . 2 Satz 1 SGB II aufgezählten Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 18 von 750",
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Richtwerte sind daher der Bedarfsermittlung nur dann zu Grunde zu legen, wenn sich auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalles eine dargelegte Miete als im Verhältnis zu den Richtwerten deutlich zu niedrig erweist, um von einer dauerhaften Aufrechterhaltung derart günstiger Wohnverhältnisse ausgehen zu können. Andererseits ist zu beachten, dass trotz der genannten Richtwerte gemäß Ziffer 3.2.1. Abs. 3 Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) stets eine Einzelfallprüfung der Angemessenheit durchzuführen ist und mithin auch höhere Mieten erstattet werden. Über die Richtwerte hinausgehende höhere Wohnkosten sind daher bei der Bedarfsberechnung stets vollständig zu berücksichtigen. 2.3.1.9. Einkommensberechnung – Grundsatz/Freibeträge Dem errechneten Bedarf ist das zur Verfügung stehende Einkommen gegenüber zu stellen. Die Berechnung des Einkommens richtet sich nach den für die Berechnung von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch geltenden Grundsätzen. Maßgeblich ist bei Erwerbstätigen daher das Nettoeinkommen, von dem die Freibeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II (Werbungskostenpauschale von 100,- €) sowie § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II (Erwerbstätigenfreibetrag) abgezogen werden (BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32/07 -; OVG Berlin, Urteile vom 25.04.2007 - OVG 12 B 2.05., 12 B 19.06 und 12 B 16.07 - ; so auch Nr. 2.3.3 AufenthG- VwV - zum Verzicht auf die Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages beim Familiennachzug vgl. A.2.3.4.; insb. A.2.3.4.1., zum Verzicht auf die Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale bei Selbstständigen und sonstigen nicht gesetzlich Krankenversicherten vgl. 2.3.1.12.). Die Berechnung des Einkommens unter Berücksichtigung der abzusetzenden Freibeträge erfolgt auf der Grundlage des Bruttoeinkommens über die zur Verfügung gestellte Berechnungstabelle (Laufwerk G: Ordner „für alle Mitarbeiter“). Die Tabelle ist schreibgeschützt zu öffnen, wenn der PC danach fragt. Ein Ausdruck der jeweiligen Berechnung ist zur Akte zu nehmen. Danach ist die Tabelle zu schließen, ohne die Änderungen zu speichern. Die Benutzung der Tabelle setzt voraus, dass das Brutto- sowie das Nettoeinkommen bekannt sind. Ist nur eines bekannt, erfolgt eine Umrechnung anhand des Brutto-Netto-Gehaltsrechners (Wiki-Startseite „Wichtige Links“ bzw. Laufwerk G:für alle Mitarbeiter/Lebensunterhalt); dazu und zur Berücksichtigung der zu erwartenden Steuerklasse beim Familiennachzug vergleiche die Anwendungshinweise unter A.2.3.4.2.. Die Tabelle enthält einen Einkommensrechner und einen Bedarfsrechner, sind in der Bedarfsgemeinschaft mehrere Personen erwerbstätig, ist der Einkommensrechner für jede Person gesondert zu verwenden und das danach für jede zusätzlich erwerbstätige Person errechnete Gesamteinkommen im Feld „Sonstiges Einkommen“ einzutragen. Sind zwei Elternteile nur eines Kindes erwerbstätig oder lebt ein minderjähriges Geschwisterkind mit einer Bedarfsgemeischaft, so ist dieses Kind bei der Berechnung der Freibeträge für jedes einzelne Einkommen zu berücksichtigen. Bei Rentnern werden entsprechend die nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II sowie § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II abzusetzenden Beträge ( beide Freibeträge) nicht von der Rente abgezogen. Hat eine Person mehrere Einkommen (z.B. Haupt- und Nebenjob), sind diese zusammenzurechnen. In die Tabelle ist dann das einheitliche Bruttoeinkommen und das einheitliche Nettoeinkommen einzutragen. Schwankte das Einkommen in der Vergangenheit, so ist das durchschnittliche Einkommen im fraglichen Zeitraum – im Regelfall innerhalb der letzten 6 Monate – zu ermitteln und dieses einmal in eine Bedarfsberechnung aufzunehmen. Soweit im Einzelfall geltend gemacht wird, der Betroffene gebe eine geringere Summe als die Werbungskostenpauschale von 100,- € für die in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs . 2 Satz 1 SGB II aufgezählten Werbungskosten aus (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 21.09 -), kann dies zu seinen Gunsten nur akzeptiert werden, wenn nachgewiesen wird, dass die geringeren Kosten auch im Rahmen der letzten Einkommensteuererklärung geltend gemacht worden sind. Die erhöhte Werbungskostenpauschale von 175,00 € im Sinne von § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II für aufgrund öffentlichen Interesses steuerfreie Tätigkeiten findet im Interesse eines praktikablen Prüfungsmaßstabes keine Berücksichtigung. 2.3.1.10. Nachhaltigkeit des Einkommens Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhaltes darf nicht nur vorübergehend sein. Vielmehr muss die Prognose gerechtfertigt sein, dass der Ausländer während der voraussichtlichen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keinen Anspruch auf die Zahlung öffentlicher Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, d.h. auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch haben wird. Die bisherige Erwerbsbiographie und sonstige Erfahrungswerte müssen daher die Annahme stabiler Einkommensverhältnisse erlauben (vgl. u.a. OVG Berlin, Beschluss vom 15.04.2005 – 2 N 314.04). Im Rahmen der gebotenen wertenden Gesamtschau kann auch der Umstand, dass Lohnzahlungen allein durch Barquittungen belegt werden, Zweifel an der Nachhaltigkeit der Lebensunterhaltssicherung Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017 Seite 18 von 786",
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So wird sich die leistungsrechtliche Erstattung auf eine geringere Miete beschränken, wenn der Betroffene tatsächlich günstiger wohnt. Ebenso wird nur die Miete einer früheren günstigeren Wohnung erstattet, wenn der Betroffene ohne Not in eine Wohnung mit höherer Miete umzieht. Diese gilt selbst dann, wenn auch die höhere Miete nach den o.g. Maßstäben noch angemessen ist. Die o.g. Richtwerte sind daher der Bedarfsermittlung nur dann zu Grunde zu legen, wenn sich auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalles eine dargelegte Miete als im Verhältnis zu den Richtwerten deutlich zu niedrig erweist, um von einer dauerhaften Aufrechterhaltung derart günstiger Wohnverhältnisse ausgehen zu können. Andererseits ist zu beachten, dass trotz der genannten Richtwerte gemäß Ziffer 3.2.1. Abs. 3 Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) stets eine Einzelfallprüfung der Angemessenheit durchzuführen ist und mithin auch höhere Mieten erstattet werden. Über die Richtwerte hinausgehende höhere Wohnkosten sind daher bei der Bedarfsberechnung stets vollständig zu berücksichtigen. 2.3.1.9. Einkommensberechnung – Grundsatz/Freibeträge Dem errechneten Bedarf ist das zur Verfügung stehende Einkommen gegenüber zu stellen. Die Berechnung des Einkommens richtet sich nach den für die Berechnung von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch geltenden Grundsätzen. Maßgeblich ist bei Erwerbstätigen daher das Nettoeinkommen, von dem die Freibeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II (Werbungskostenpauschale von 100,- €) sowie § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II (Erwerbstätigenfreibetrag) abgezogen werden (BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32/07 -; OVG Berlin, Urteile vom 25.04.2007 - OVG 12 B 2.05., 12 B 19.06 und 12 B 16.07 - ; so auch Nr. 2.3.3 AufenthG- VwV - zum Verzicht auf die Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages beim Familiennachzug vgl. A.2.3.4.; insb. A.2.3.4.1., zum Verzicht auf die Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale bei Selbstständigen und sonstigen nicht gesetzlich Krankenversicherten vgl. 2.3.1.12.). Die Berechnung des Einkommens unter Berücksichtigung der abzusetzenden Freibeträge erfolgt auf der Grundlage des Bruttoeinkommens über die zur Verfügung gestellte Berechnungstabelle (Laufwerk G: Ordner „für alle Mitarbeiter“). Die Tabelle ist schreibgeschützt zu öffnen, wenn der PC danach fragt. Ein Ausdruck der jeweiligen Berechnung ist zur Akte zu nehmen. Danach ist die Tabelle zu schließen, ohne die Änderungen zu speichern. Die Benutzung der Tabelle setzt voraus, dass das Brutto- sowie das Nettoeinkommen bekannt sind. Ist nur eines bekannt, erfolgt eine Umrechnung anhand des Brutto-Netto-Gehaltsrechners (Wiki-Startseite „Wichtige Links“ bzw. Laufwerk G:für alle Mitarbeiter/Lebensunterhalt); dazu und zur Berücksichtigung der zu erwartenden Steuerklasse beim Familiennachzug vergleiche die Anwendungshinweise unter A.2.3.4.2.. Die Tabelle enthält einen Einkommensrechner und einen Bedarfsrechner, sind in der Bedarfsgemeinschaft mehrere Personen erwerbstätig, ist der Einkommensrechner für jede Person gesondert zu verwenden und das danach für jede zusätzlich erwerbstätige Person errechnete Gesamteinkommen im Feld „Sonstiges Einkommen“ einzutragen. Sind zwei Elternteile nur eines Kindes erwerbstätig oder lebt ein minderjähriges Geschwisterkind mit einer Bedarfsgemeischaft, so ist dieses Kind bei der Berechnung der Freibeträge für jedes einzelne Einkommen zu berücksichtigen. Bei Rentnern werden entsprechend die nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II sowie § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II abzusetzenden Beträge ( beide Freibeträge) nicht von der Rente abgezogen. Hat eine Person mehrere Einkommen (z.B. Haupt- und Nebenjob), sind diese zusammenzurechnen. In die Tabelle ist dann das einheitliche Bruttoeinkommen und das einheitliche Nettoeinkommen einzutragen. Schwankte das Einkommen in der Vergangenheit, so ist das durchschnittliche Einkommen im fraglichen Zeitraum – im Regelfall innerhalb der letzten 6 Monate – zu ermitteln und dieses einmal in eine Bedarfsberechnung aufzunehmen. Soweit im Einzelfall geltend gemacht wird, der Betroffene gebe eine geringere Summe als die Werbungskostenpauschale von 100,- € für die in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs . 2 Satz 1 SGB II aufgezählten Werbungskosten aus (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 21.09 -), kann dies zu seinen Gunsten nur akzeptiert werden, wenn nachgewiesen wird, dass die geringeren Kosten auch im Rahmen der letzten Einkommensteuererklärung geltend gemacht worden sind. Die erhöhte Werbungskostenpauschale von 175,00 € im Sinne von § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II für aufgrund öffentlichen Interesses steuerfreie Tätigkeiten findet im Interesse eines praktikablen Prüfungsmaßstabes Dieses PDF wurde erstellt am: 28.12.2016 Seite 18 von 747",
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So wird sich die leistungsrechtliche Erstattung auf eine geringere Miete beschränken, wenn der Betroffene tatsächlich günstiger wohnt. Ebenso wird nur die Miete einer früheren günstigeren Wohnung erstattet, wenn der Betroffene ohne Not in eine Wohnung mit höherer Miete umzieht. Diese gilt selbst dann, wenn auch die höhere Miete nach den o.g. Maßstäben noch angemessen ist. Die o.g. Richtwerte sind daher der Bedarfsermittlung nur dann zu Grunde zu legen, wenn sich auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalles eine dargelegte Miete als im Verhältnis zu den Richtwerten deutlich zu niedrig erweist, um von einer dauerhaften Aufrechterhaltung derart günstiger Wohnverhältnisse ausgehen zu können. Andererseits ist zu beachten, dass trotz der genannten Richtwerte gemäß Ziffer 3.2.1. Abs. 3 Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) stets eine Einzelfallprüfung der Angemessenheit durchzuführen ist und mithin auch höhere Mieten erstattet werden. Über die Richtwerte hinausgehende höhere Wohnkosten sind daher bei der Bedarfsberechnung stets vollständig zu berücksichtigen. 2.3.1.9. Einkommensberechnung – Grundsatz/Freibeträge Dem errechneten Bedarf ist das zur Verfügung stehende Einkommen gegenüber zu stellen. Die Berechnung des Einkommens richtet sich nach den für die Berechnung von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch geltenden Grundsätzen. Maßgeblich ist bei Erwerbstätigen daher das Nettoeinkommen, von dem die Freibeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II (Werbungskostenpauschale von 100,- €) sowie § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II (Erwerbstätigenfreibetrag) abgezogen werden (BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32/07 -; OVG Berlin, Urteile vom 25.04.2007 - OVG 12 B 2.05., 12 B 19.06 und 12 B 16.07 - ; so auch Nr. 2.3.3 AufenthG- VwV - zum Verzicht auf die Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages beim Familiennachzug vgl. A.2.3.4.; insb. A.2.3.4.1., zum Verzicht auf die Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale bei Selbstständigen und sonstigen nicht gesetzlich Krankenversicherten vgl. 2.3.1.12.). Die Berechnung des Einkommens unter Berücksichtigung der abzusetzenden Freibeträge erfolgt auf der Grundlage des Bruttoeinkommens über die zur Verfügung gestellte Berechnungstabelle (Laufwerk G: Ordner „für alle Mitarbeiter“). Die Tabelle ist schreibgeschützt zu öffnen, wenn der PC danach fragt. Ein Ausdruck der jeweiligen Berechnung ist zur Akte zu nehmen. Danach ist die Tabelle zu schließen, ohne die Änderungen zu speichern. Die Benutzung der Tabelle setzt voraus, dass das Brutto- sowie das Nettoeinkommen bekannt sind. Ist nur eines bekannt, erfolgt eine Umrechnung anhand des Brutto-Netto-Gehaltsrechners (Wiki-Startseite „Wichtige Links“ bzw. Laufwerk G:für alle Mitarbeiter/Lebensunterhalt); dazu und zur Berücksichtigung der zu erwartenden Steuerklasse beim Familiennachzug vergleiche die Anwendungshinweise unter A.2.3.4.2.. Die Tabelle enthält einen Einkommensrechner und einen Bedarfsrechner, sind in der Bedarfsgemeinschaft mehrere Personen erwerbstätig, ist der Einkommensrechner für jede Person gesondert zu verwenden und das danach für jede zusätzlich erwerbstätige Person errechnete Gesamteinkommen im Feld „Sonstiges Einkommen“ einzutragen. Sind zwei Elternteile nur eines Kindes erwerbstätig oder lebt ein minderjähriges Geschwisterkind mit einer Bedarfsgemeischaft, so ist dieses Kind bei der Berechnung der Freibeträge für jedes einzelne Einkommen zu berücksichtigen. Bei Rentnern werden entsprechend die nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II sowie § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II abzusetzenden Beträge ( beide Freibeträge) nicht von der Rente abgezogen. Hat eine Person mehrere Einkommen (z.B. Haupt- und Nebenjob), sind diese zusammenzurechnen. In die Tabelle ist dann das einheitliche Bruttoeinkommen und das einheitliche Nettoeinkommen einzutragen. Schwankte das Einkommen in der Vergangenheit, so ist das durchschnittliche Einkommen im fraglichen Zeitraum – im Regelfall innerhalb der letzten 6 Monate – zu ermitteln und dieses einmal in eine Bedarfsberechnung aufzunehmen. Soweit im Einzelfall geltend gemacht wird, der Betroffene gebe eine geringere Summe als die Werbungskostenpauschale von 100,- € für die in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs . 2 Satz 1 SGB II aufgezählten Werbungskosten aus (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 21.09 -), kann dies zu seinen Gunsten nur akzeptiert werden, wenn nachgewiesen wird, dass die geringeren Kosten auch im Rahmen der letzten Einkommensteuererklärung geltend gemacht worden sind. Die erhöhte Werbungskostenpauschale von 175,00 € im Sinne von § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II für aufgrund öffentlichen Interesses steuerfreie Tätigkeiten findet im Interesse eines praktikablen Prüfungsmaßstabes Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 18 von 747",
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Richtwerte sind daher der Bedarfsermittlung nur dann zu Grunde zu legen, wenn sich auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalles eine dargelegte Miete als im Verhältnis zu den Richtwerten deutlich zu niedrig erweist, um von einer dauerhaften Aufrechterhaltung derart günstiger Wohnverhältnisse ausgehen zu können. Andererseits ist zu beachten, dass trotz der genannten Richtwerte gemäß Ziffer 3.2.1. Abs. 3 Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) stets eine Einzelfallprüfung der Angemessenheit durchzuführen ist und mithin auch höhere Mieten erstattet werden. Über die Richtwerte hinausgehende höhere Wohnkosten sind daher bei der Bedarfsberechnung stets vollständig zu berücksichtigen. 2.3.1.9. Einkommensberechnung – Grundsatz/Freibeträge Dem errechneten Bedarf ist das zur Verfügung stehende Einkommen gegenüber zu stellen. Die Berechnung des Einkommens richtet sich nach den für die Berechnung von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch geltenden Grundsätzen. Maßgeblich ist bei Erwerbstätigen daher das Nettoeinkommen, von dem die Freibeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II (Werbungskostenpauschale von 100,- €) sowie § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II (Erwerbstätigenfreibetrag) abgezogen werden (BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32/07 -; OVG Berlin, Urteile vom 25.04.2007 - OVG 12 B 2.05., 12 B 19.06 und 12 B 16.07 - ; so auch Nr. 2.3.3 AufenthG- VwV - zum Verzicht auf die Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages beim Familiennachzug vgl. A.2.3.4.; insb. A.2.3.4.1., zum Verzicht auf die Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale bei Selbstständigen und sonstigen nicht gesetzlich Krankenversicherten vgl. 2.3.1.12.). Die Berechnung des Einkommens unter Berücksichtigung der abzusetzenden Freibeträge erfolgt auf der Grundlage des Bruttoeinkommens über die zur Verfügung gestellte Berechnungstabelle (Laufwerk G: Ordner „für alle Mitarbeiter“). Die Tabelle ist schreibgeschützt zu öffnen, wenn der PC danach fragt. Ein Ausdruck der jeweiligen Berechnung ist zur Akte zu nehmen. Danach ist die Tabelle zu schließen, ohne die Änderungen zu speichern. Die Benutzung der Tabelle setzt voraus, dass das Brutto- sowie das Nettoeinkommen bekannt sind. Ist nur eines bekannt, erfolgt eine Umrechnung anhand des Brutto-Netto-Gehaltsrechners (Wiki-Startseite „Wichtige Links“ bzw. Laufwerk G:für alle Mitarbeiter/Lebensunterhalt); dazu und zur Berücksichtigung der zu erwartenden Steuerklasse beim Familiennachzug vergleiche die Anwendungshinweise unter A.2.3.4.2.. Die Tabelle enthält einen Einkommensrechner und einen Bedarfsrechner, sind in der Bedarfsgemeinschaft mehrere Personen erwerbstätig, ist der Einkommensrechner für jede Person gesondert zu verwenden und das danach für jede zusätzlich erwerbstätige Person errechnete Gesamteinkommen im Feld „Sonstiges Einkommen“ einzutragen. Sind zwei Elternteile nur eines Kindes erwerbstätig oder lebt ein minderjähriges Geschwisterkind mit einer Bedarfsgemeischaft, so ist dieses Kind bei der Berechnung der Freibeträge für jedes einzelne Einkommen zu berücksichtigen. Bei Rentnern werden entsprechend die nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II sowie § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II abzusetzenden Beträge ( beide Freibeträge) nicht von der Rente abgezogen. Hat eine Person mehrere Einkommen (z.B. Haupt- und Nebenjob), sind diese zusammenzurechnen. In die Tabelle ist dann das einheitliche Bruttoeinkommen und das einheitliche Nettoeinkommen einzutragen. Schwankte das Einkommen in der Vergangenheit, so ist das durchschnittliche Einkommen im fraglichen Zeitraum – im Regelfall innerhalb der letzten 6 Monate – zu ermitteln und dieses einmal in eine Bedarfsberechnung aufzunehmen. Soweit im Einzelfall geltend gemacht wird, der Betroffene gebe eine geringere Summe als die Werbungskostenpauschale von 100,- € für die in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs . 2 Satz 1 SGB II aufgezählten Werbungskosten aus (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 21.09 -), kann dies zu seinen Gunsten nur akzeptiert werden, wenn nachgewiesen wird, dass die geringeren Kosten auch im Rahmen der letzten Einkommensteuererklärung geltend gemacht worden sind. Die erhöhte Werbungskostenpauschale von 175,00 € im Sinne von § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II für aufgrund öffentlichen Interesses steuerfreie Tätigkeiten findet im Interesse eines praktikablen Prüfungsmaßstabes keine Berücksichtigung. 2.3.1.10. Nachhaltigkeit des Einkommens Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhaltes darf nicht nur vorübergehend sein. Vielmehr muss die Prognose gerechtfertigt sein, dass der Ausländer während der voraussichtlichen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keinen Anspruch auf die Zahlung öffentlicher Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, d.h. auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch haben wird. Die bisherige Erwerbsbiographie und sonstige Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 18 von 735",
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            "content": "Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW BI GK HT 2 Seite 1 von 8 Unterlagen für die Lehrkraft Abiturprüfung 2015 Biologie, Grundkurs 1. Aufgabenart Bearbeitung fachspezifischen Materials mit neuem Informationsgehalt 2. 1 Aufgabenstellung Thema: Das Gift des Texas-Sandskorpions II.1 Beschreiben Sie den Ablauf eines Aktionspotenzials und die zugrunde liegenden Vor- gänge an der Axonmembran nach künstlicher Reizung eines Axons. Erklären Sie darüber hinaus, wie die Nav1.7- und die Nav1.8-Ionenkanäle bei der Auslösung von Aktionspotenzialen in den Nozizeptoren der Schmerzbahn zusammenwirken (Material A). (18 Punkte) II.2 Fassen Sie die Versuchsergebnisse in Material B zusammen und leiten Sie Schluss- folgerungen bezüglich der Wirkung des Skorpiongiftes auf das Schmerzempfinden der Hausmaus und der Grashüpfermaus im Vergleich zu den anderen Substanzen ab. Begründen Sie, weshalb die Grashüpfermaus den Skorpion als Beute nutzen kann. (18 Punkte) II.3 Erklären Sie die Wirkung des Skorpiongiftes auf das Schmerzempfinden bei der Gras- hüpfermaus detailliert auf molekularer Ebene (Material A, Tabelle 1, und Material C). Entwickeln Sie eine Hypothese zur Wirkungsweise des Giftes bei der Hausmaus (Materialien A bis C). (18 Punkte) 1 Die Aufgabenstellung deckt inhaltlich alle drei Anforderungsbereiche ab. Nur für den Dienstgebrauch!",
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            "content": "E GK HT 2 Seite 3 von 3 Name: _______________________ 25 30 35 Only rarely has the Queen badly misjudged public sentiment. In 1966 she was criticized for being remote and out of touch when she did not rush straight to the South Wales town of Aberfan after a landslide of coal waste buried a school, killing 116 children and 28 adults. [… ] The movie The Queen dramatized the sovereign’s most serious misstep of all, when she delayed her return to London to lead the national mourning after the 1997 death of her former daughter-in-law. Diana, unlike the Windsors, was plugged into the demotic, democratic world outside the palace gates. As celebrations for the Diamond Jubilee encourage us to look back over the second Elizabethan era, it is tempting to see the monarchy and its matriarch as relics, preserved in a sticky aspic of nostalgia and sentiment. That would be to underestimate an institution that, against all odds, is quietly thriving and a sovereign who, at 86, is more influential than for many a decade. Her leadership has steered the monarchy through crises and social upheaval. She has built an organization highly skilled at change management. And now it is preparing for the biggest change it will ever have to manage: one day to manage without her. Annotations: 3 tarmac surface of the road 17 hoi polloi ordinary people 18 isn’t just a notion here not a false idea 20 farther-flung distant 30 demotic here the world of ordinary people 32 – 33 second Elizabethan era the first Elizabethan era was the reign of Elizabeth I (1558 – 1603), in which most of Shakespeare’s plays were written Nur für den Dienstgebrauch!",
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            "content": "M LK HT 2 Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW Seite 4 von 7 Modelllösung c) Mit den angegebenen Werten aus a) (3) folgt: 190 180  0, 25  120  5, 5  Tm  40  Tm   34, 54... . 5, 5 Nach dem Schweizer Prognosemodell könnte dieselbe Konzentration bei einer prognosti- zierten Temperatur von etwa 35 °C erreicht werden. Modelllösung d) Es gilt: f ' a;b (t )  0, 06  (t  31, 8 t  2a  t ) . Für die Nullstellen der Ableitung ergibt sich: 3 2 t  0  t  15, 9  15, 9  2a . Da t  0 bzw. t  15, 9  15, 9  2a  14 nicht im Intervall 2 2 ]0;14[ liegen und in der Aufgabenstellung vorgegeben ist, dass fa;b in diesem Intervall eine relative Maximalstelle besitzt, liegt an der Stelle t  15, 9  15, 9  2a eine relative – und 2 als einzige Extremalstelle einer differenzierbaren Funktion – auch absolute Maximalstelle. Damit das Maximum zwischen 14 und 17 Uhr liegt, muss 7  15, 9  15, 9  2a  10 gelten. 2 Es folgt: 15, 9  8, 9 15, 9  5, 9 a , 8, 9  15, 9  2a  5, 9 bzw. 2 2 2 2 2 2 2 d. h. 86, 8  a  109 . [Alternative Lösungswege sind denkbar.] 6.2 Teilleistungen – Kriterien Teilaufgabe a) maximal erreichbare Punktzahl Anforderungen Der Prüfling 1 (1) vergleicht die Graphen von f und g im Sachzusammenhang. 4 2 (2) gibt die Ozonkonzentrationen um 7 und 21 Uhr nach dem Prognosemodell an. 2 3 (3) bestimmt den Zeitpunkt, an dem die höchste Ozonkonzentration prognostiziert wird, und berechnet die höchste Ozonkonzentration. 9 Der gewählte Lösungsansatz und -weg muss nicht identisch mit dem der Modelllösung sein. Sachlich richtige Alternativen werden an dieser Stelle mit entsprechender Punktzahl bewertet. Nur für den Dienstgebrauch!",
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            "content": "Freie und Hansestaät Hamburg Behörde für Schule und Berufsbildung Abitur 2017 Geographie auf grundlegendem Anforderungsniveau Aufgabe 3 allgemeinbildende und berufliche gymnasiale Oberstufen M 5: Schulbesuchsrate im Primarschulalter nach Geschlechtern 2013/2014 tt.\\.'i l.'•',>•• '» Quelle: http://www.finance.gov.pk/survey/chapters 15/10 Education.pdf (letzter Zugriff: 13.11.2015), eigene Bearbeitung. M 6: Demographische Dividende Was ist eine demographische Dividende? Die demographische Dividende demographischen Uberschuss profitieren. Quellen: http://blog.weltbevoelkerung.de/ist-eine-dem.ografische-dividende/(Zugriff 13.11.2015). .http://www.berlin-institut.org/online-handbuchdemografie/bevoelkerungsdynamik/auswirkungen/demografische dividende.html (letzter Zugriff: 12.12.2015); eigene Formulierung. Geol-gA-AB-2017 Seite 18 von 18",
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            "content": "E GK HT 2 Seite 3 von 3 Name: _______________________ 30 That’s why President Obama has made immigration reform one of his top priorities this year. Last month, the Senate passed an historic piece of legislation in an overwhelming bipartisan vote. Now it’s time for the House to take action. Immigration reform is necessary because it speaks to our values as a country – a nation of laws, and a nation of immigrants. It’s the right thing to do because our system is broken. And we also know that economic costs of inaction are simply too high to delay. 35 If the Senate bill were passed, our economy’s GDP would grow nearly five and a half percent more over the next two decades, resulting in massive job creation. We would see real wages will rise, federal deficits will fall by $850 billion, and our debt will shrink as a share of the economy. We would see a stronger housing recovery, thanks to stronger demand and higher prices for homes in neighborhoods hardest hit by the recession. 40 We would see foreign-born students educated in American universities stay in our country, and create jobs. […] These are real impacts that would benefit everyone. And this is our best chance in a long time to finally get this done. We owe it to our heritage, to our country’s future, and to the 45 next generation, to fix our broken system, today. After all, America’s strength has always come from the rich diversity, and core decency of our people. Annotation: 29 Last month, the Senate passed an historic piece of legislation – here: reference to a vote in the Senate on an immigration reform bill 30 the House – here: reference to the House of Representatives Nur für den Dienstgebrauch!",
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            "content": "E LK HT 2 Seite 2 von 3 Name: _______________________ Nina V. Fedoroff Engineering food for all Nina V. Fedoroff, professor of biology at Pennsylvania State University, is a leading geneticist and molecular biologist. From 2007 to 2010 she worked as a science and technology adviser to the Bush administration. Food prices are at record highs and the ranks of the hungry are swelling once again. A warming climate is beginning to nibble at crop yields worldwide. The United Nations predicts that there will be one to three billion more people to feed by midcentury. 5 10 15 20 25 Yet even as the Obama administration says it wants to stimulate innovation by eliminating unnecessary regulations, the Environmental Protection Agency wants to require even more data on genetically modified crops, which have been improved using technology with great promise and a track record of safety. The process for approving these crops has become so costly and burdensome that it is choking off innovation. Civilization depends on our expanding ability to produce food efficiently, which has markedly accelerated thanks to science and technology. The use of chemicals for fertilization and for pest and disease control, the induction of beneficial mutations in plants with chemicals or radiation to improve yields, and the mechanization of agriculture have all increased the amount of food that can be grown on each acre of land by as much as 10 times in the last 100 years. These extraordinary increases must be doubled by 2050 if we are to continue to feed an expanding population. As people around the world become more affluent, they are demanding diets richer in animal protein, which will require ever more robust feed crop yields to sustain. New molecular methods that add or modify genes can protect plants from diseases and pests and improve crops in ways that are both more environmentally benign and beyond the capability of older methods. This is because the gene modifications are crafted based on knowledge of what genes do, in contrast to the shotgun approach of traditional breeding or using chemicals or radiation to induce mutations. The results have been spectacular. For example, genetically modified crops containing an extra gene that confers resistance to certain insects require much less pesticide. This is good for the environment because toxic pesticides decrease the supply of food for birds and run off the land to poison rivers, lakes and oceans. The rapid adoption of genetically modified herbicide-tolerant soybeans has made it easier for farmers to park their plows and forgo tilling for weed control. No-till farming is more Nur für den Dienstgebrauch!",
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            "content": "Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW BI GK HT 2 Seite 2 von 8  Katz, B., Miledi, R.(1970). Further Study of the Role of Calcium in Synaptic Transmission.      4. J. Physiol. 207, pp. 789-801 Eckert, R. (2002). Tierphysiologie, 4. Aufl.; Thieme Verlag, S. 192 – 194 Kandel, Eric R. (Hrsg.) (1996). Neurowissenschaften – eine Einführung. Heidelberg: Spektrum Verlag, S. 174/278 Moyes, C. D., Schulte, P. M. (2007). Tierphysiologie, Pearson Deutschland, S. 200 Dudel, J., Menzel, R., Schmidt, R. F. (Hrsg.) (2001). Neurowissenschaft: Vom Molekül zur Kognition, Springer Verlag, 2. Aufl. S. 110 ff. http://www.mun.ca/biology/desmid/brian/BIOL2060/BIOL2060-13/13_02.jpg (Zugriff 08.02.2012) Bezüge zu den Vorgaben 2012 1. Inhaltliche Schwerpunkte Steuerungs- und Regulationsmechanismen im Organismus  Molekulare und cytologische Grundlagen mit den Schwerpunkten – Bau und Funktion des Neurons – Erregungsentstehung, Erregungsleitung, Synapsenvorgänge einschließlich molekularer Grundlagen – Synaptische Verschaltung und Verrechnung 2. Medien/Materialien  entfällt 5. Zugelassene Hilfsmittel  Wörterbuch zur deutschen Rechtschreibung Nur für den Dienstgebrauch!",
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            "content": "Priorisierung der Maßnahmen für 2021: Radwegebau an bestehenden Landesstraßen Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen Multiprojektmanagement Gültige Rangfolge gemäß Beschluß im Bezirk Regionalverband Ruhr Stand: Januar 2021 Straßen.NRW                                                       Planungs- Priorität  Straße    Maßnahmenbezeichnung                                                                              Kreis                                 Länge           Gesamtkosten Regionalniederlassung                                                    stand 21     L   881   Bönen/Lenningsen                                                                        05-0676      UN              Ruhr                1,0     km         0,256 Mio €                OP 22     L   675   Hagen/Garenfeld, K 5 (Westhofener Str.) - L 703 (Villigster Str.), G/R (RiStWag)        09-2179      HA          Südwestfalen            1,7     km         1,650 Mio €                OP 23     L   654   Bochum, OD BO - OD C.-R., Bövinghauser Hellweg, Geh/Radweg                              02-0239      BO              Ruhr                1,2     km         0,205 Mio €                VU 24     L   132   Radweg in Mülheim/Fulerum                                                               43-4740      MH              Ruhr                1,0     km         1,074 Mio €                OP 25     L   442   Laupendahler Landstr. , Radweg zw. Gasthof Schevener Hof und Oefte (südl. Essen)43-2207               E              Ruhr                0,8     km         0,050 Mio €                OP 26     L   736   Lünen/Beckinghausen - Bergkamen/Rünthe, Neub. G/R Hammer Str./Westenhellweg05-1374                   UN              Ruhr                5,8     km         2,500 Mio €                OP 27     L   473   Radweg in Duisburg/Asterlagen                                                           43-4764      DU              Ruhr                0,6     km         0,562 Mio €                VE 28     L   442   Radweg in Mülheim/Raadt                                                                 43-4760      MH              Ruhr                2,3     km         0,920 Mio €                OP 29     L   667   Hamm/Uentrop (\"Zollstraße\"), Neubau eines Geh-/Radweges                                 05-0738    HAM               Ruhr                0,7     km         1,810 Mio €                OP 30     L     62  Essen, Essener Straße bis Am Stoot                                                      02-0980       E              Ruhr                1,0     km         0,850 Mio €                OP OP   ohne Planungsbeginn                                      VEF   Vorentwurf fertiggestellt                                    PE   Planfestellung erörtert VP  Vorplanung begonnen / Planungsauftrag erteilt             VEG    Vorentwurf genehmigt                                        PB   Planfestellungsbeschluß ergangen VU   Verkehrsuntersuchung begonnen                            PA     Antrag auf Einleitung des Planfestellungsverfahrens         PU   Planfestellungsbeschluß bestandskräftig/unanfechtbar VE  Vorentwurf in Arbeit                                      PLO    Planfestellungsunterlagen offengelegt                       BAU  Maßnahme in Bau VF1  Teilstrecke der Maßnahme für Verkehr freigegeben Landesbetrieb Straßenbau NRW                                                                Seite 2 von 2                                                                                  Druck:   01.06.2021",
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            "content": "LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode                          Drucksache 17/9883 f.   Landkreis und Regierungsbezirk g.   Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis Die Verstöße gegen das Waffenrecht werden im Folgenden unterschieden nach Ordnungswidrigkeiten gemäß § 53 WaffG und § 34 der Allgemeinen Waffengesetz- Verordnung (AWaffV) sowie strafrechtlich sanktionierten Verstöße gegen das Waffen- bzw. Kriegswaffengesetz. Ordnungswidrigkeiten 2014    2015     2016    2017    2018    2019 Aachen                   188     186      169     222     92      166 Bielefeld                59      29       71      198     114     109 Bochum                   247     235      337     395     386     372 Bonn                     87      94       136     109     218     74 Dortmund                 ./.     ./.      ./.     516      478    525 Duisburg                 176     181      214     198     198     172 Düsseldorf               341     412      511     576     401     336 Essen                    78      75       268     256     216     268 Gelsenkirchen            74      124      149     161     98      119 Hagen                    54      44       63      51      49      74 Hamm                     80      104      115     100     82      124 Köln                     849     567      1016    947      911    990 Krefeld                  57      85       38      109     56      58 kein zentrales, automatisiertes Abrufsystem Mönchengladbach verfügbar Münster                  107     84       66      85      62      80 Oberhausen               47      57       45      62      76      78 Recklinghausen           161     133      282     285     277     269 Wuppertal                208     131      226     73       133    149 Borken                   37      52       53      20      103     63 Coesfeld                 3       0        1       2       16      57 Düren                    29      36       97      72       84     85 Ennepe-Ruhr-Kreis        38      21       39      46       50     45 Euskirchen               14      27       21      28      19      41 Gütersloh                78      64       123     126     88      77 Heinsberg                38      33       52      44      35      43 Herford                  30      18       12      23       43     0 Hochsauerlandkreis       56      49       63      52      78      79 Höxter                   11      13       9       6       10      15 Kleve                    155     99       85      100      73     90 Lippe                    67      62       100     94      98      50 Märkischer Kreis         47      27       47      72      86      61 Mettmann                 104     139      165     143      148    107 Minden-Lübbecke          27      39       40      53      52      68 Oberbergischer Kreis     52      56       56      65       81     66 Olpe                     13      14       15      19       12     29 Paderborn                61      68       68      67       72     74 Rhein-Erft-Kreis         124     146      164     215     159     130 Rheinisch-Bergischer 62      52       34      94       75     64 Kreis 18",
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            "content": "LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode                               Drucksache 17/10695 Inaugenscheinnahme das Alter einzuschätzen. Dabei handelt es sich um eine Gesamtwürdigung des Eindrucks der Person, der sich aus dem äußeren Erscheinungsbild und dem Eindruck aus dem Erstgespräch ergibt. Bleiben nach dem Ermessen des Jugendamts weiterhin Zweifel an der Minderjährigkeit der oder des jungen Geflüchteten, ist eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Anlässlich der Großen Anfrage 21 wurde eine Abfrage bei den Jugendämtern in Nordrhein- Westfalen durchgeführt. Diese Abfrage hat ergeben, dass die Altersfeststellung in rund 90% der Fälle mittels qualifizierter Inaugenscheinnahme erfolgt. Es wurde rückgemeldet, dass auch bei Vorliegen von Ausweispapieren regelmäßig zusätzlich eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durchgeführt wird. Bei Vorliegen eines Zweifelsfalls wurde eine medizinische Untersuchung veranlasst. Die genauen Ergebnisse der Umfrage können der Anlage 25 entnommen werden. Eine Datenerfassung differenziert nach Status und nach Fallgruppen zu den Fragen 8a bis 8k erfolgt nicht, entsprechende Daten liegen der Landesregierung nicht vor. Eine Aufteilung nach Bestandsfällen, Neufällen und Gesamtfällen erfolgt ebenfalls nicht. Die der Landesregierung seit 2016 vorliegende Summe aller jugendhilferechtlichen Zuständigkeiten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (unabhängig von der Art der Altersfeststellung) kann der folgenden Tabelle entnommen werden. Dabei handelt es sich um stichtagsbezogene (jeweils Dezember des jeweiligen Jahres) Gesamtdaten. Je nachdem wie lange unbegleitete Kinder und Jugendliche jugendhilferechtlich unterstützt werden, kommt es zu einer Mehrfacherfassung: 2016        2017      2018         2019 Jugendhilferechtliche       11.110      7.562     4.940        3.271 Zuständigkeiten        für umF in NRW Angaben zu den jeweils zehn häufigsten Herkunftsländern pro Jahr (unabhängig von der Art der Altersfeststellung) können ab dem Jahr 2015 der Anlage 26 entnommen werden. Daten zur Aufenthaltsdauer, zu Schulabschlüssen, zu Berufsabschlüssen und zu Studierenden werden nicht erfasst, entsprechende Daten liegen der Landesregierung nicht vor. Angaben zu den verschiedenen Altersgruppen und zum Geschlecht bei vorläufigen Inobhutnahmen von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen können für die Jahre 2014 bis 2019 der Anlage 27 entnommen werden. Daten zu „Altersmanipulationen“ liegen der Landesregierung nicht vor. Valide Schätzwerte für den Finanzplanungszeitraum können nicht getroffen werden. 10.   Wie hoch waren und sind in Nordrhein-Westfalen die Fallzahlen der im Ausländerzentralregister erfassten ausreisepflichtigen Ausländer, differenziert nach a.   den Kalenderjahren 2014 bis 2019 zum Jahresende, b.   Bestandsfällen; Neufällen; Gesamtfällen, c.   Herkunftsländern, d.   Geschlechtern, e.   Aufenthaltsdauer, 18",
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            "content": "LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode                             Drucksache 17/4634 23.   Wie viele Fälle in NRW sind bisher bekannt, bei dem die Rückbaubürgschaft gegenüber dem Grundstückseigentümer nicht kostendeckend für den Rückbau von WEA war? Der Landesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen eine Bürgschaft für den Rückbau einer Windenergieanlage nicht kostendeckend war. 24.   Wie oft wurde von dem Regelsatz, dass 6,5 Prozent der Gesamtinvestitionskosten des Vorhabens als Sicherheitsleistung anzusetzen sind (Windenergie-Erlass NRW, Ziffer 5.2.2.4), abgewichen? (bitte Anzahl und zuständige Behörde auflisten) Wenn nichts Gegenteiliges nachgewiesen wird, kann von einer Sicherheitsleistung in Höhe von 6,5 % der Gesamtinvestitionskosten ausgegangen werden. Im Einzelfall kann sich aus der Konstruktion der Windenergieanlage eine höhere oder niedrigere Sicherheitsleistung ergeben. Die im Rahmen der Vorbemerkung der Landesregierung genannte Abfrage bei den unteren Bauaufsichtsbehörden hat zwar ergeben, dass in Einzelfällen vom Regelsatz abgewichen wird. Fallzahlen wurden aber nicht erhoben. 25.   Was passiert beim Repowering mit dem Fundament von Altanlagen konkret? Es kommt auf die Gegebenheiten des Einzelfalls an. Dabei ist entscheidend, ob das vorhandene Fundament im Rahmen des Repowering weiter Verwendung finden kann. Ist dies nicht der Fall, so hat auch in diesen Fällen ein Rückbau des Altfundaments zu erfolgen. Es wird ergänzend auf die gemeinsame Beantwortung der Fragen 16 und 17 hingewiesen. 26.   Aus welchen Gründen sieht die Landesregierung das Repowering bestehender WEA in den Vogelschutzgebieten als unproblematisch an? Im Windenergie-Erlass vom 8. Mai 2018 wird in Kapitel 8.2.2.2 dargelegt, in welcher Weise sich das Tabuzonen-Konzept auf naturschutzrechtlich bedeutsame Gebiete (ohne Landschaftsschutzgebiete) anwenden lässt. In diesem Kontext werden auch die Natura 2000- Gebiete thematisiert, zu denen auch die Vogelschutzgebiete zählen. Diese Gebiete sind bei einer Neuanlage von WEA als „harte Tabuzonen“ zu werten. Bei einem Repowering in Natura 2000-Gebieten stellt sich die Lage dagegen anders dar. Zum einen besteht eine Vorbelastung durch die bestehenden WEA. Zum anderen wird dabei in der Regel die Anlagen- und mithin Rotorenzahl reduziert. Zudem wird regelmäßig aufgrund der Anlagengröße eine Vielzahl von Anlagenstandorten räumlich verlagert. Damit sinkt in der Regel auch die Wahrscheinlichkeit von kollisionsbedingten Individuenverlusten WEA-empfindlicher Arten. Vor diesem Hintergrund ist eine Wertung der Natura 2000-Gebiete als harte Tabuzone für Repowering- Anlagen naturschutzfachlich nicht zu rechtfertigen. Den Planungsträgern verbleibt durch die Wertung als „weiche Tabuzone“ für Repowering-Anlagen vielmehr Spielraum für die Ausweisung entsprechender Repowering-WEA-Konzentrationszonen (vgl. § 249 Absatz 2 Baugesetzbuch). Ein Repowering von innerhalb der Natura 2000-Gebiete liegenden Altanlagen ist dann möglich, wenn die Einrichtung und der Betrieb nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen. Für die Zulässigkeit der Errichtung der Repowering- Anlagen ist die Sicherstellung des Rückbaus der Altanlagen nachzuweisen. 18",
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            "content": "Jugendverband                                      fachbezogene Pauschale 2021       2022 Bund der deutschen katholischen Jugend (BDKJ)          294.760    589.519 Arbeitsgemeinschaft der evangelischen Jugend (AEJ)     195.605    391.211 Sportjugend NRW                                        247.987    495.974 DGB-Jugend                                              98.696    197.392 Pfadfinderring NW                                      109.733    219.466 Deutsche Jugend in Europa (DJO/DJE)                     24.726     49.451 Wanderjugend                                            18.430     36.860 DRK-Jugend                                              30.601     61.201 Deutscher Pfadfinderverband                             14.645     29.290 DBB-Jugend                                              26.607     53.213 Landesjugendwerk AWO                                    13.040     26.081 Naturschutzjugend                                        7.369     14.739 Landesmusikverband                                       7.369     14.739 Jugendfeuerwehr                                          7.369     14.739 Arbeiter Samariter Jugend                                7.369     14.739 SJD - Die Falken                                       133.570    267.141 Naturfreundejugend                                      27.533     55.067 Landjugend                                              16.228     32.457 Jugendverband Computer und Medien                        7.369     14.739 Sängerjugend                                             7.479     14.959 Landesm.-Bläserjugend                                    7.369     14.739 BUND-Jugend                                              7.369     14.739 Bund der Alevitischen Jugend NRW                         7.369     14.739 THW Jugend NRW                                           7.369     14.739 DIDF-Jugend NRW                                          7.369     14.739 Summe:                                               1.333.333 2.666.667",
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            "content": "Große Anfrage 2 Anlage Nr. 4 Antwort zu Frage 2 und 4 im Bereich II. Einzelfragen Straftaten „gefährlicher/verrufener Ort“ Borken 1 Fälle Straftat                                                                                            2017 Räuberischer Diebstahl § 252 StGB                                                                   1 Sonstige Tatörtlichkeit bei gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 StGB                          2 Gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB auf Straßen, Wegen oder Plätzen                       2 Vorsätzliche einfache Körperverletzung                                                              9 Bedrohung § 241 StGB                                                                                2 Nachstellung (Stalking) gem. § 238 StGB Abs. 1 StGB                                                 1 Sonstiger \"Einfacher\" Diebstahl                                                                     10 \"Einfacher\" Diebstahl von Fahrrädern                                                                5 \"Einfacher\" Diebstahl von unbaren Zahlungsmitteln                                                   1 Sonstiges - \"einfacher\" Diebstahl in/aus Banken, Sparkassen, Postfilialen und -agenturen und dgl.   1 Sonstiges - \"einfacher\" Diebstahl in/aus Büroräumen                                                 3 Sonstiges - \"einfacher\" Diebstahl in/aus Gaststätten und Kantinen                                   1 Sonstiges - (einfacher) Ladendiebstahl                                                              39 Sonstiges - \"einfacher\" Diebstahl an/aus Kraftfahrzeugen von sonstigem Gut                          1 Sonstiger \"Einfacher\" Taschendiebstahl                                                              1 Sonstiger \"Einfacher\" Taschendiebstahl von unbaren Zahlungsmitteln                                  1 Sonstiger besonders schwerer Fall des Diebstahls                                                    1 Diebstahl von Mopeds und Krafträdern - besonders schwerer Fall                                      1 Diebstahl von Fahrrädern - besonders schwerer Fall                                                  38 Diebstahl in/aus Banken, Sparkassen, Postfilialen und -agenturen und dgl. - besonders schwerer Fall 1 Diebstahl in/aus Diensträumen - besonders schwerer Fall                                             1 Diebstahl in/aus Büroräumen - besonders schwerer Fall                                               2 Diebstahl in/aus Werkstätten - besonders schwerer Fall                                              1 Diebstahl in/aus Gaststätten und Kantinen - besonders schwerer Fall                                 3 Diebstahl in/aus Kiosken, Warenhäusern, Verkaufsräumen, Selbstbedienungsläden, Schaufenstern, Schaukästen und Vitrinen (ohne Ladendiebstahl) - besonders schwerer Fall                            3 \"Schwerer\" Ladendiebstahl gem. §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 244a StGB                                 1 (Sonstiges) Tageswohnungseinbruch                                                                   1 Diebstahl in/aus Boden-, Kellerräumen, Waschküchen von Fahrrädern - besonders schwerer Fall         1 Diebstahl an/aus Kraftfahrzeugen - besonders schwerer Fall                                          4 Weitere Arten des Warenkreditbetruges § 263 StGB                                                    1 Warenbetrug                                                                                         1 Beförderungserschleichung                                                                           69 Sonstiges Erschleichen von Leistungen                                                               1 Überweisungsbetrug § 263 StGB                                                                       4 Zechbetrug                                                                                          1 Sonstige weitere Betrugsarten § 263                                                                 8 Unterschlagung sonstiger Güter/Sachen gem. §§ 246, 247, 248a StGB -ohne von Kfz                     3 Sonstige Erpressung                                                                                 1 Hausfriedensbruch § 123 StGB                                                                        3 Gewerbsmäßige Hehlerei § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB                                                      1 Schwere Brandstiftung                                                                               1 Verletzung des Briefgeheimnisses                                                                    2 Beleidigung ohne sexuelle Grundlage                                                                 4 Sonstige Sachbeschädigung ohne Schl. 674119 u. 674319                                               3 Sonstige gemeinschädliche Sachbeschädigung ohne Schl. 674329                                        1 Sonstige Sachbeschädigung an Kfz                                                                    2 Computersabotage                                                                                    1 Sonstige Sachbeschädigung auf Straßen, Wegen oder Plätzen                                           5 Ausspähen von Daten gem. 202a StGB                                                                  1 Unerlaubte Einreise gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz                                       2 Unerlaubter Aufenthalt nach unerlaubter/ungeklärter Einreise (hinreichende Konkretisierung des Grenzübertritts nicht möglich)                                                                      1",
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Vielen Dank gesourct ist, man noch eine Fabrik, einen Schlacht-          auch für Ihre Rede, von der ich fast jedes Wort teile. hof besitzt, aber mit dem Kern des Schlachthofs nichts mehr zu tun hat. Es ist nicht meine Vorstellung,      An einer Stelle habe ich ein bisschen gezuckt, und und es entspricht nicht meiner Werteeinstellung vom          zwar als Sie die Lebensmittelkontrolleure erwähnt Unternehmertum, dass man das alles outsourct.                haben, und das gerade nachdem es gestern den Be- Deswegen ist die Schlachtindustrie ein Beispiel, wo          richt zu fehlenden Lebensmittelkontrollen gab und der Gesetzgeber jetzt handeln muss.                          wir in der Vergangenheit damit auch viele Probleme hatten. (Zuruf von Norwich Rüße [GRÜNE]) Ich habe Sie jedoch hoffentlich so verstanden, dass Ich bin froh – das sage ich ganz offen –, dass wir jetzt Sie nicht der Meinung sind, dass wir in dem Bereich eine Situation haben, wo auch gehandelt wird. „Lebensmittelkontrolle“ Arbeitskräfte reduzieren Nehmen Sie zur Kenntnis: Ich glaube, dass Politike-          könnten, um sie im Bereich „Arbeitsschutz“ aufbauen rinnen und Politiker aus vielen Parteien daran betei-        zu können. Sie sind doch mit mir der Meinung, dass ligt sind, dass wir in der Debatte jetzt so weit sind wie    in beiden Bereichen hinreichend Kontrollpersonal wir sind. Wir waren noch nie so nah dran. Das hat die        vorhanden sein muss? Fleischindustrie auch begriffen. Und natürlich setzt die Fleischindustrie deswegen auch auf allen Kanä- len ihre Lobby in Bewegung, um das zu verhindern,            Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Gesund- was jetzt in der Politik angesetzt wird. Das ist die         heit und Soziales: Weil einige – nicht du jetzt – immer Wahrheit. Es gibt natürlich auch Abgeordnete, die            mit einem erhobenen Zeigefinger herumlaufen, will diese Argumente sehen.                                       ich nur sagen: Der Arbeitsschutz ist über viele Jahr- zehnte in diesem Land nicht gut behandelt worden. Ich kann nur sagen: Ich glaube denen gar nichts mehr, wenn man diese lange Geschichte über die                      (Michael Hübner [SPD]: So ist es!) vielen Jahre sieht. Von meiner Mutter habe ich mal gelernt: Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, auch         Der Arbeitsschutz war immer die Sparbüchse. Ich wenn er tausendmal die Wahrheit spricht.                     mache mir auch aus meiner ersten Zeit als Minister Vorwürfe. Es gab auch mal die Idee, wir brauchten (Zuruf von Norwich Rüße [GRÜNE])                     keinen starken Arbeitsschutz mehr, wir haben ja die Berufsgenossenschaften, die das Gleiche machen. Dieser Punkt ist bei den Schlachthöfen schon längst Jeder, der sich auskennt, kennt ja die Debatte. überschritten. Deswegen muss man denen nichts mehr glauben.                                                Wenn ich sehe, wie arbeitsteilig die Arbeitswelt ge- Lassen Sie mich auch das sagen: Was mir richtig              worden ist, braucht unser Land auch einen starken wehtut, ist, dass die Genossenschaftsschlachthöfe            Arbeitsschutz, und den müssen wir Schritt für Schritt nicht besser sind. Auch Aufsichtsratsmitglieder tra-         wieder aufbauen. Wir haben in der Coronakrise und gen Verantwortung dafür, welches Menschenbild                an vielen anderen Dingen erkannt: Es gibt nur eine diejenigen haben, die die Unternehmen leiten. Das            Möglichkeit, die Dinge zu prüfen, nämlich indem man ist meine Auffassung. Auch die Eigentümer dieser             selbst den Arbeitsschutz einsetzt. Strukturen müssen sich vor Augen halten, dass viele Dinge nicht so sind, wie sie sie selbst als Menschen-               (Zuruf von Bodo Löttgen [CDU]) bild zu Recht vertreten. – Schönen Dank für Ihre Auf- Deswegen ist Arbeitsschutz wichtig, und die Arbeits- merksamkeit. schützer müssen merken, dass das Parlament es (Beifall von der CDU und der FDP)                    wichtig findet, dass es sie gibt. Denn die Arbeits- schützer haben auch ein wenig mitbekommen, dass sie in den letzten Jahren nicht im Zentrum dessen Vizepräsidentin Carina Gödecke: Herr Minister, ich           standen, was man Arbeitsmarktpolitik in diesem hatte keine Chance, in Ihren Redefluss hineinzukom-          Land nennt. Diesbezüglich muss sich die Einstellung men. Aber es gibt mittlerweile zwei Zwischenfragen.          wieder etwas ändern. Das will ich damit nur gesagt Würden Sie die noch zulassen?                                haben.",
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Vielen Dank gesourct ist, man noch eine Fabrik, einen Schlacht-          auch für Ihre Rede, von der ich fast jedes Wort teile. hof besitzt, aber mit dem Kern des Schlachthofs nichts mehr zu tun hat. Es ist nicht meine Vorstellung,      An einer Stelle habe ich ein bisschen gezuckt, und und es entspricht nicht meiner Werteeinstellung vom          zwar als Sie die Lebensmittelkontrolleure erwähnt Unternehmertum, dass man das alles outsourct.                haben, und das gerade nachdem es gestern den Be- Deswegen ist die Schlachtindustrie ein Beispiel, wo          richt zu fehlenden Lebensmittelkontrollen gab und der Gesetzgeber jetzt handeln muss.                          wir in der Vergangenheit damit auch viele Probleme hatten. (Zuruf von Norwich Rüße [GRÜNE]) Ich habe Sie jedoch hoffentlich so verstanden, dass Ich bin froh – das sage ich ganz offen –, dass wir jetzt Sie nicht der Meinung sind, dass wir in dem Bereich eine Situation haben, wo auch gehandelt wird. „Lebensmittelkontrolle“ Arbeitskräfte reduzieren Nehmen Sie zur Kenntnis: Ich glaube, dass Politike-          könnten, um sie im Bereich „Arbeitsschutz“ aufbauen rinnen und Politiker aus vielen Parteien daran betei-        zu können. Sie sind doch mit mir der Meinung, dass ligt sind, dass wir in der Debatte jetzt so weit sind wie    in beiden Bereichen hinreichend Kontrollpersonal wir sind. Wir waren noch nie so nah dran. Das hat die        vorhanden sein muss? Fleischindustrie auch begriffen. Und natürlich setzt die Fleischindustrie deswegen auch auf allen Kanä- len ihre Lobby in Bewegung, um das zu verhindern,            Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Gesund- was jetzt in der Politik angesetzt wird. Das ist die         heit und Soziales: Weil einige – nicht du jetzt – immer Wahrheit. Es gibt natürlich auch Abgeordnete, die            mit einem erhobenen Zeigefinger herumlaufen, will diese Argumente sehen.                                       ich nur sagen: Der Arbeitsschutz ist über viele Jahr- zehnte in diesem Land nicht gut behandelt worden. Ich kann nur sagen: Ich glaube denen gar nichts mehr, wenn man diese lange Geschichte über die                      (Michael Hübner [SPD]: So ist es!) vielen Jahre sieht. Von meiner Mutter habe ich mal gelernt: Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, auch         Der Arbeitsschutz war immer die Sparbüchse. Ich wenn er tausendmal die Wahrheit spricht.                     mache mir auch aus meiner ersten Zeit als Minister Vorwürfe. Es gab auch mal die Idee, wir brauchten (Zuruf von Norwich Rüße [GRÜNE])                     keinen starken Arbeitsschutz mehr, wir haben ja die Berufsgenossenschaften, die das Gleiche machen. Dieser Punkt ist bei den Schlachthöfen schon längst Jeder, der sich auskennt, kennt ja die Debatte. überschritten. Deswegen muss man denen nichts mehr glauben.                                                Wenn ich sehe, wie arbeitsteilig die Arbeitswelt ge- Lassen Sie mich auch das sagen: Was mir richtig              worden ist, braucht unser Land auch einen starken wehtut, ist, dass die Genossenschaftsschlachthöfe            Arbeitsschutz, und den müssen wir Schritt für Schritt nicht besser sind. Auch Aufsichtsratsmitglieder tra-         wieder aufbauen. Wir haben in der Coronakrise und gen Verantwortung dafür, welches Menschenbild                an vielen anderen Dingen erkannt: Es gibt nur eine diejenigen haben, die die Unternehmen leiten. Das            Möglichkeit, die Dinge zu prüfen, nämlich indem man ist meine Auffassung. Auch die Eigentümer dieser             selbst den Arbeitsschutz einsetzt. Strukturen müssen sich vor Augen halten, dass viele Dinge nicht so sind, wie sie sie selbst als Menschen-               (Zuruf von Bodo Löttgen [CDU]) bild zu Recht vertreten. – Schönen Dank für Ihre Auf- Deswegen ist Arbeitsschutz wichtig, und die Arbeits- merksamkeit. schützer müssen merken, dass das Parlament es (Beifall von der CDU und der FDP)                    wichtig findet, dass es sie gibt. Denn die Arbeits- schützer haben auch ein wenig mitbekommen, dass sie in den letzten Jahren nicht im Zentrum dessen Vizepräsidentin Carina Gödecke: Herr Minister, ich           standen, was man Arbeitsmarktpolitik in diesem hatte keine Chance, in Ihren Redefluss hineinzukom-          Land nennt. Diesbezüglich muss sich die Einstellung men. Aber es gibt mittlerweile zwei Zwischenfragen.          wieder etwas ändern. Das will ich damit nur gesagt Würden Sie die noch zulassen?                                haben.",
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            "content": "LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode                     Drucksache 17/6320 Altersvorsorge   Ergänzung zum Branche                               Tarifvertrag vom Tarifvertrag Brot- u. Backwarenindustrie           06.02.2003       24.11.2004 28.10.2008 03.05.2010 Nährmittelindustrie                   15.05.2002       24.11.2004 06.05.2009 Obst-,          gemüse-          und kartoffelverarbeitende Industrie      13.05.2002       24.11.2004 Süßwarenindustrie                     22.08.2001       23.08.2001 19.12.2001 24.11.2004 18.04.2011 Zuckerindustrie                       23.04.2002       06.12.2004 21.06.2010 10.07.2018 Stärkefabriken                        20.03.2002       24.11.2004 19.08.2005 Mühlenindustrie                       22.01.2002       01.03.2002 02.12.2008 Ölmühlenindustrie                     19.04.2002       30.12.2004 Molkereien, Käsereien                 14.09.2001       29.11.2004 22.03.2006 17.04.2009 28.03.2012 Milch-,           Käse-          und Schmelzkäseindustrie                  14.03.2002       29.07.2003 24.11.2004 30.04.2009 Futtermittelindustrie                 10.07.2002       24.11.2004 Rauch- und Schnupftabakindustrie      26.06.2001       04.12.2002 03.07.2003 17.12.2004 Zigarrenindustrie                     22.05.2002       09.07.2003 07.07.2015 Zigarettenindustrie                   26.06.2002       21.11.2008 25.10.2013 Spirituosenindustrie, Kornbrennereien 23.05.2002       24.11.2004 Mineralbrunnenindustrie               25.01.2002 06.06.2002       24.11.2004 16.12.2008 Erfrischungsgetränkeindustrie         05.12.2001       24.11.2004 Brauereien                            19.10.2001       18.09.2003 16.04.2009 24.06.2009 04.03.2015 Brauereien Sieger- , Sauerland        03.12.2001       17.11.2003 24.11.2004 05.05.2009 01.04.2015 Handelsmälzereien                     08.03.2002 18",
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            "content": "LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode                         Drucksache 17/13566 Frageblock VI: Bereiche des Kommunalen Klimaschutzes 49.   Wie hoch ist die jeweilige Förderquote der Projekte zum kommunalen Klimaschutz in den Gemeinden und Kreisen in den Jahren von 2015 bis 2020 bezogen auf die Bereiche      Radverkehr,       Elektromobilität    und    Kraftstoffreduzierung, Wärmedämmung, Bürgerberatung, Wasserschutz und Wassereinsparung, Energieeinsparung sowie Aufforstungsmaßnahmen? (Bitte absolut und jahresscharf in allen Gemeinden und Kreisen NRWs aufschlüsseln) Die Beantwortung dieser Frage erfolgt auf Basis der oben genannten Befragung der Gebietskörperschaften. Siehe Anlage VI.: Tabelle VI.49a – Tabelle VI.49g 50.   Welche Gesamtkosten sind den Gemeinden und Kreisen durch die Ist- Bestandsaufnahme der jeweiligen Klimasituation entstanden? (Bitte nach Gemeinden und Kreisen sowie den jeweiligen Kosten für die einzelnen Maßnahmen aufschlüsseln) Die Beantwortung dieser Frage erfolgt auf Basis der oben genannten Befragung der Gebietskörperschaften. Siehe Anlage VI.: Tabelle VI.50 VI.A Elektromobilität und Kraftstoffreduzierung 51.   Welche Maßnahmen im Bereich Elektromobilität und Kraftstoffreduzierung wurden in den Gemeinden und Kreisen NRWs mit welchen jeweiligen voraussichtlichen Gesamtkosten geplant? (Bitte nach Gemeinden und Kreisen sowie den jeweiligen Kosten für die einzelnen Maßnahmen aufschlüsseln) Die Beantwortung dieser Frage erfolgt auf Basis der oben genannten Befragung der Gebietskörperschaften. Siehe Anlage VI.A: Tabelle VI.A.51-54 52.   Welche dieser Maßnahmen wurden im Zeitraum von 2015 bis Juni 2020 umgesetzt, und wie hoch waren die Gesamtkosten? Die Beantwortung dieser Frage erfolgt auf Basis der oben genannten Befragung der Gebietskörperschaften. Siehe Anlage VI.A: Tabelle VI.A.51-54 53.   Welche der geplanten Maßnahmen werden durch die Gemeinden und Kreise voraussichtlich noch bis Dezember 2021 umgesetzt? Die Beantwortung dieser Frage erfolgt auf Basis der oben genannten Befragung der Gebietskörperschaften. 18",
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            "content": "Landtag                                                                                                  27.05.2020 Nordrhein-Westfalen                                       78                                 Plenarprotokoll 17/91 Aber wissen Sie, was in den Schlachthöfen passiert                  (Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Ge- ist? – Die Kernaufgabe eines Schlachthofs, Tiere zu                 sundheit und Soziales: Ja, machen wir!) schlachten und zu zerlegen, ist outgesourct. Das wäre ungefähr so, als wenn VW noch Logistik betrei-          – Gern. Okay, dann machen wir das. – Herr Kollege ben würde und das Autobauen über Werkverträge                Rüße von Bündnis 90/Die Grünen. laufen lassen würde. – So darf es nicht sein. Ich finde, es ist unappetitlich, was wir in diesen Be-       Norwich Rüße*) (GRÜNE): Vielen Dank, Herr Minis- reichen haben, dass nämlich das Kerngeschäft out-            ter, dass ich die Frage noch stellen darf. Vielen Dank gesourct ist, man noch eine Fabrik, einen Schlacht-          auch für Ihre Rede, von der ich fast jedes Wort teile. hof besitzt, aber mit dem Kern des Schlachthofs nichts mehr zu tun hat. Es ist nicht meine Vorstellung,      An einer Stelle habe ich ein bisschen gezuckt, und und es entspricht nicht meiner Werteeinstellung vom          zwar als Sie die Lebensmittelkontrolleure erwähnt Unternehmertum, dass man das alles outsourct.                haben, und das gerade nachdem es gestern den Be- Deswegen ist die Schlachtindustrie ein Beispiel, wo          richt zu fehlenden Lebensmittelkontrollen gab und der Gesetzgeber jetzt handeln muss.                          wir in der Vergangenheit damit auch viele Probleme hatten. (Zuruf von Norwich Rüße [GRÜNE]) Ich habe Sie jedoch hoffentlich so verstanden, dass Ich bin froh – das sage ich ganz offen –, dass wir jetzt Sie nicht der Meinung sind, dass wir in dem Bereich eine Situation haben, wo auch gehandelt wird. „Lebensmittelkontrolle“ Arbeitskräfte reduzieren Nehmen Sie zur Kenntnis: Ich glaube, dass Politike-          könnten, um sie im Bereich „Arbeitsschutz“ aufbauen rinnen und Politiker aus vielen Parteien daran betei-        zu können. Sie sind doch mit mir der Meinung, dass ligt sind, dass wir in der Debatte jetzt so weit sind wie    in beiden Bereichen hinreichend Kontrollpersonal wir sind. Wir waren noch nie so nah dran. Das hat die        vorhanden sein muss? Fleischindustrie auch begriffen. Und natürlich setzt die Fleischindustrie deswegen auch auf allen Kanä- len ihre Lobby in Bewegung, um das zu verhindern,            Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Gesund- was jetzt in der Politik angesetzt wird. Das ist die         heit und Soziales: Weil einige – nicht du jetzt – immer Wahrheit. Es gibt natürlich auch Abgeordnete, die            mit einem erhobenen Zeigefinger herumlaufen, will diese Argumente sehen.                                       ich nur sagen: Der Arbeitsschutz ist über viele Jahr- zehnte in diesem Land nicht gut behandelt worden. Ich kann nur sagen: Ich glaube denen gar nichts mehr, wenn man diese lange Geschichte über die                      (Michael Hübner [SPD]: So ist es!) vielen Jahre sieht. Von meiner Mutter habe ich mal gelernt: Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, auch         Der Arbeitsschutz war immer die Sparbüchse. Ich wenn er tausendmal die Wahrheit spricht.                     mache mir auch aus meiner ersten Zeit als Minister Vorwürfe. Es gab auch mal die Idee, wir brauchten (Zuruf von Norwich Rüße [GRÜNE])                     keinen starken Arbeitsschutz mehr, wir haben ja die Berufsgenossenschaften, die das Gleiche machen. Dieser Punkt ist bei den Schlachthöfen schon längst Jeder, der sich auskennt, kennt ja die Debatte. überschritten. Deswegen muss man denen nichts mehr glauben.                                                Wenn ich sehe, wie arbeitsteilig die Arbeitswelt ge- Lassen Sie mich auch das sagen: Was mir richtig              worden ist, braucht unser Land auch einen starken wehtut, ist, dass die Genossenschaftsschlachthöfe            Arbeitsschutz, und den müssen wir Schritt für Schritt nicht besser sind. Auch Aufsichtsratsmitglieder tra-         wieder aufbauen. Wir haben in der Coronakrise und gen Verantwortung dafür, welches Menschenbild                an vielen anderen Dingen erkannt: Es gibt nur eine diejenigen haben, die die Unternehmen leiten. Das            Möglichkeit, die Dinge zu prüfen, nämlich indem man ist meine Auffassung. Auch die Eigentümer dieser             selbst den Arbeitsschutz einsetzt. Strukturen müssen sich vor Augen halten, dass viele Dinge nicht so sind, wie sie sie selbst als Menschen-               (Zuruf von Bodo Löttgen [CDU]) bild zu Recht vertreten. – Schönen Dank für Ihre Auf- Deswegen ist Arbeitsschutz wichtig, und die Arbeits- merksamkeit. schützer müssen merken, dass das Parlament es (Beifall von der CDU und der FDP)                    wichtig findet, dass es sie gibt. Denn die Arbeits- schützer haben auch ein wenig mitbekommen, dass sie in den letzten Jahren nicht im Zentrum dessen Vizepräsidentin Carina Gödecke: Herr Minister, ich           standen, was man Arbeitsmarktpolitik in diesem hatte keine Chance, in Ihren Redefluss hineinzukom-          Land nennt. Diesbezüglich muss sich die Einstellung men. Aber es gibt mittlerweile zwei Zwischenfragen.          wieder etwas ändern. Das will ich damit nur gesagt Würden Sie die noch zulassen?                                haben.",
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            "content": "LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode                             Drucksache 17/10158 c. In wie vielen Fällen wurden die entsprechenden Personen in ihre Heimatländer abgeschoben? (Bitte nach Jahr, Anzahl und Stadt bzw. Gemeinde auflisten) 26.   Ein Aufenthalt zur Arbeitssuche ist grundsätzlich nur für bis zu sechs Monate gestattet und darüber hinaus nur, solange die Personen nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. a. In wie vielen Fällen erfolgte in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 in Nordrhein-Westfalen eine freiwillige Ausreise nach erfolgloser Arbeitsplatzsuche (und ggf. nach einer Verlängerung der Frist)? b. In wie vielen Fällen wurden Personen in diesem Zusammenhang zwangsweise zurückgeführt? (Bitte nach Jahr, Anzahl und Stadt bzw. Gemeinde auflisten) c. Mit welchen Mitteln wird die Einhaltung dieser Regelung überwacht? Die Fragen 25 und 26 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Eine standardisierte Erfassung von Daten im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen. 27.   Obwohl das Aufenthaltsgesetz grundsätzlich auf Unionsbürger keine Anwendung findet, ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass Unionsbürger unter das AufenthG fallen: a. Wie oft ist es in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 in Nordrhein- Westfalen dazu gekommen? (Bitte nach Jahr, Anzahl und Stadt bzw. Gemeinde auflisten) b. Welche Gründe hat es dafür gegeben? Die Anwendung der Regelungen des Aufenthaltsgesetzes auf Unionsbürger ist in verschiedenen Fallkonstellationen denkbar, zum Beispiel, wenn festgestellt wird, dass ein Freizügigkeitsrecht nicht länger besteht. Wann in dem genannten Beispiel bzw. in den übrigen denkbaren Fallkonstellationen die Voraussetzungen für die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes erfüllt waren bzw. die dafür maßgeblichen Gründe werden in der Statistik zum Ausländerzentralregister nicht erfasst. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen. 28.   In wie vielen Fällen kam es in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 in Nordrhein-Westfalen zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für EU-Bürger? (Bitte nach Jahr, Anzahl und Stadt bzw. Gemeinde auflisten) Das Ausländerzentralregister als maßgebliche Datenquelle umfasst die Informationen im Sinne der Fragestellung nicht. Aus der Datenbank können ausschließlich stichtagsbezogene Informationen gewonnen werden. Angaben zum Zeitpunkt der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis werden nicht gespeichert. Bei einer in einem bestimmten Jahr 18",
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            "content": "Inhalt_2009-2011.qxd           01.12.2011        10:00     Seite 17 für Datenschutz und Informationsfreiheit der Länder Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Saarland, die Landesbeauftragte für Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg, der Landesbeauftragte für Datenschutz Sachsen-Anhalt und das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig- Holstein. Hamburg hatte auf der IFK-Sitzung im Dezember 2009 beantragt, auch Vertreter von Thüringen und Rheinland-Pfalz einzuladen, die zwar über ein Informationsfreiheitsgesetz, aber nicht über eine(n) Beauftragte(n) verfü- gen. Dies wurde von der Mehrheit der Beauftragten aufgrund der mangeln- den Unabhängigkeit der Behörden abgelehnt. Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten tagt halbjährlich unter wechselndem Vorsitz. Im Berichtszeitraum fanden Sitzungen statt in Mag- deburg (23./24. Juni 2009), Hamburg (16. Dezember 2009), Berlin (24. Juni 2010), Kleinmachnow (13. Dezember 2010) und in Bremen (23. Mai 2011). Die Sitzungen finden öffentlich statt, und eine Teilnahme ist nach vorheri- ger Anmeldung kostenfrei für jedermann möglich. Die Sitzungsprotokolle sind über die Homepage der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg (http://www.lda.branden- burg.de) einsehbar. 3.3.2      Arbeitskreis Informationsfreiheit Die Entsprechung zur Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten ist der Bund-Länder-Arbeitskreis Informationsfreiheit (AKIF). Er bereitet die Sitzungen und Entschließungen der Informationsfreiheitsbeauftragten vor. Ferner bietet er den Referentinnen und Referenten der Informationsfrei- heitsbeauftragten die Möglichkeit, sich über neue Entwicklungen in der Rechtsprechung auszutauschen und aktuelle rechtliche Fragestellungen aus dem Gebiet der Informationsfreiheit zu besprechen. Der Arbeitskreis Informationsfreiheit hat sich als wichtiges Forum erwiesen, um rechtliche und tatsächliche Entwicklungen zu beobachten, Fallzahlen zu vergleichen und die Vor- und Nachteile unterschiedlicher rechtlicher Ausgestaltungen zu analysieren. Der Arbeitskreis Informationsfreiheit hat sich als gefragter Gesprächspartner gezeigt, wenn es um die Überarbeitung von Gesetzen wie dem Verbraucherinformationsgesetz geht oder um die Frage des erstmaligen Erlasses von Informationsfreiheitsgesetzen zum Beispiel in Hessen. Tätigkeitsbericht Informationsfreiheit 2010/2011 HmbBfDl                 17",
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            "content": "21 Zusammenhänge gebracht werden. Damit werden aus scheinbar trivia- len und meist unverfänglichen Daten wertvolle Informationen, also Grundlagen von Entscheidungsfindungen. Im Vorjahr stellten wir ein Szenario vor, welche Auswirkungen aus dem elektronischen Handel (E-Commerce) gewonnene Daten auf den Einzelnen haben können'®. Die Quellen, aus denen der Rohstoff der Informationsgesellschaft gewonnen wird, sind sehr vielfältig: - Daten aus Geschäftsbeziehungen (Vertragsdaten, Stammdaten); - Daten aus Überwachungsmaßnahmen (Videoüberwachung, Über- wachung der Telekommunikation); - Daten aus könkreten Beobachtungen und Recherchen (Investiga- tive Daten); - Nutzungsdaten von Kommunikationsdiensten (Individualkommu- nikation - z.B. Handy, „MobAss“; Massenkommunikation - z.B. Internet, Pay-TV); - Nutzungsdaten von Verkehrsdienstleistungen (Flug, Bahn, öffent- licher Nahverkehr - Ticketing!”, Individualverkehr - Mautsysteme); - Bewegungsdaten aus ortenden Verkehrsleit- und Kommunikations- systemen (siehe „MobAss“); - Konsumverhalten (Wer kauft wann was?); - Nutzung des elektronischen Zahlungsverkehrs. Zu den begehrtesten Informationen gehören jene, die das Konsum- verhalten einer Person beschreiben. Waren es früher z.B. Preisaus- schreiben in Printmedien mit charakteristischem Leserprofil, die den Stoff für das Direktmarketing lieferten, so werden heute teils grob- schlächtigere Verfahren verwendet, wie zum Beispiel Verbraucherbefra- gungen im scheinamtlichen Habitus und mit Gewinnversprechen, teils subtile Verfahren wie zum Beispiel Kundenkarten ohne Zahlungsfunk- tion und mit Rabattgewährung, um auch die Kaufspuren der Barzahler zu erfassen. Was die Unternehmen für die dabei gewonnenen personen- bezogenen Daten bezahlen wollen, wird sich herausstellen, wenn die Fesseln des Rabattgesetzes gefallen sind. 16. 7B 1999, 2.1 17 vgl. 3.2 Jahresbericht BInBDA 2000                                             17",
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            "content": "5              Wie wird Ihr Antrag bearbeitet? Gesetzesbestimmungen: §§ 7, 8, 10 IFG Die Bearbeitung eines Antrages auf Informationszugang ist ein Verwaltungsverfahren, das sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes richtet. § 7 IFG ergänzt die- se Regelungen, u. a. um eine Frist, innerhalb derer eine Behörde einem Antragsteller antworten muss. Fristen bei der Antragsbearbeitung 5.1 Gesetzesbestimmung: § 7 Abs. 5 IFG Die Informationen sind dem Antragsteller unverzüglich zugänglich zu machen. Der Infor- mationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen, es sei denn, es ist eine Beteiligung Dritter nach § 8 IFG erforderlich. In diesen Fällen gilt die Soll-Frist von einem Monat nicht. Dann kann das Verfahren aber im Einzelfall dadurch verkürzt werden, dass sich der Antrag- steller auch mit einer Unkenntlichmachung der Informationen, die Belange Dritter berüh- ren, einverstanden erklärt (§ 7 Abs. 2 Satz 2 IFG). Verzögert sich die Informationsgewährung, weil z. B. die beantragten Informationen besonders umfangreich sind, so muss die öffentliche Stelle dies begründen und dem Antragsteller innerhalb der Frist eine Zwischennachricht (Sachstandsmitteilung) über- senden. 18 BfDI – Info 2",
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            "content": "Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste                                                                                   Seite 18 WD 3 – 3000 – 026/12 Leitungspersonal Leiterin des Amtes für Verfassungsschutz in Brandenburg ist Winfriede Schreiber. Sie wird un- terstützt von dem Referatsleiter für Öffentlichkeitsarbeit Heiko Homburg sowie dem Referatsleiter 68 für Geheimschutz Dieter Krause. Aufgaben und Kompetenzen 69 Der Verfassungsschutz des Landes Brandenburg hat gem. § 1 I BbgVerfSchG die freiheitliche demokratische Grundordnung zu schützen sowie den Bestand der Republik und ihrer Länder zu sichern. Er gewinnt, verarbeitet und übermittelt Informationen sowohl durch offene als auch durch geheime Quellen. Einen Schwerpunkt setzt der Verfassungsschutz dabei auf die Beobach- tung von rechts- und linksextremistischen Bestrebungen gerade auch unorganisierter Zusammen- 70 schlüsse und autonomer Gruppen. Die Behörde hat gem. § 6 BbgVerfSchG die Kompetenz, nachrichtendienstliche Mittel wie Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen sowie V-Leute und Legenden einzusetzen. 4.5. Bremen Sitz Das Bremer Landesamt für Verfassungsschutz hat seinen Sitz in der Flughafenallee 23 in 28199 71 Bremen. Aufbau 72 Die Verfassungsschutzbehörde Bremen fällt gem. § 2 I Brem VerfSchG in den Geschäftsbereich des Senators für Inneres und Sport. Leitungspersonal 73 Der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz Bremen ist Joachim von Wachter. 68   http://www.verfassungsschutz.brandenburg.de/cms/detail.php/lbm1.c.336846.de. 69   Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG) vom 5. April 1993. 70   http://www.verfassungsschutz.brandenburg.de/sixcms/detail.php/lbm1.c.336860.de. 71   http://www.verfassungsschutz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen02.c.744.de. 72   Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - Brem VerfSchG) vom 28. Februar 2006. 73   http://www.verfassungsschutz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen02.c.730.de.",
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            "content": "- 18 - Abbildung 1: Durchschnittliche Dichte des öffentlichen Bibliotheksnetzes (Quelle: Bertelsmann-Stiftung 2005: 8) Hinsichtlich der Anzahl der Entleihungen pro Einwohner liegen die deutschen Bib- liotheken ebenfalls nicht an der Spitze. Die Einwohner der untersuchten Länder nutzen ihre öffentlichen Bibliotheken wesentlich intensiver als die deutschen Bürger. In Däne- mark wird der deutsche Wert gar um das Dreifache übertroffen. Diese Abweichungen des Nutzungsverhaltens legen nahe, dass sich Stellung und Akzeptanz der Bibliotheken in Deutschland maßgeblich von der Situation in den anderen Ländern unterscheiden (Abbildung 2).",
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            "content": "Wissenschaftliche Dienste         Ausarbeitung                                               Seite 18 WD 8 - 3000 - 032/14 3.4. Wärmespeicher Vom gesamten Energieverbrauch in Deutschland im Jahr 2012 (8.998 Petajoule) entfielen 55 Prozent auf die verschiedenen Wärmeanwendungen (Raumwärme, Warmwasser und Prozess- wärme) (siehe Anlage 5); 30 Prozent des Endenergieverbrauches (2624 von 8744 PJ) entfielen auf die Industrie (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 2014: 5 und 17). Ein nicht geringer Teil dieser Energie wird als Abwärme an die Umgebung abgegeben und kann somit nicht mehr genutzt werden. In vielen industriellen Prozessen und auch bei der Energiegewinnung fällt diese Abwärme auf einem Temperaturniveau an, das eine weitere energetische Nutzung ermöglicht. Thermische Speicher können einen Beitrag zur besseren Erschließung dieser Potenziale leisten. Damit erge- ben sich Möglichkeiten zur Steigerung der Energieeffizienz von Produktions- und Energiegewin- nungsprozessen sowie zur Einsparung fossiler Energieträger und zur Senkung des Primärener- gieverbrauchs. Allerdings wird die Weiterverwendung solcher, im Moment der Gewinnung oder des Anfallens (z.B. von prozessbegleitender Wärmeenergie) überschüssiger Energie häufig dadurch erschwert, dass sie zu einer Zeit, an einem Ort, mit einer Intensität (Leistung) oder mit einer Temperatur anfällt, die ihre Nachnutzung für Folgeprozesse erschwert. Entsprechend vielfältig sind die An- forderungen an die zu verwendenden Wärmespeicher. Durch sie kann beispielsweise Abwärme gespeichert und der Wärmestrom gepuffert und so verstetigt werden, was die Weiternutzung im Produktionsprozess oder zur Stromerzeugung erleichtert. Ein weiteres Einsatzgebiet für thermische Wärmespeicher liegt in der Unterstützung von dezent- ralen Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen). Die Zwischenspeicherung von Wärme kann den Übergang von einer wärme- zu einer stromgeführten Arbeitsweise ermöglichen und so neben hohem Wirkungsgrad und optimaler Brennstoffnutzung auch ein besseres betriebswirt- schaftliches Ergebnis erreicht werden, indem Strom zu lukrativen Zeiten erzeugt wird. Gleichzei- tig können derartige stromgeführt betriebene KWK-Anlagen einen Beitrag zur Stabilisierung der Netze leisten. Mobile Wärmespeichersysteme können im Fall von stromgeführt betriebenen Biogas-BHKW eine Möglichkeit für eine Nutzung der anfallenden Wärme schaffen (und damit den Gesamtwirkungs- grad erhöhen), wenn in der unmittelbaren Nähe ganzjährige Wärmeabnehmer fehlen. Wärmespeicher dienen zur Speicherung thermischer Energie. Dabei unterscheidet man zwischen Hoch- und Niedertemperatur- und zwischen Kurz- und Langzeitspeichern. Es gibt auch Hybridspeichersysteme, die aus einem Kurz- und einem Langzeitwärmespeicher bestehen. Außerdem wird nach dem Prinzip der Wärmespeicherung unterschieden. Die Speichermedien in sensiblen Wärmespeichern verändern beim Laden bzw. Entladen ihre Temperatur und in Latent- wärmespeichern ihren Aggregatzustand (die Temperatur bleibt hier konstant). Thermochemische Wärmespeicher speichern Wärmeenergie mit Hilfe von chemischen Prozessen (Adsorpti- on/Desorption bzw. reversible chemische Umwandlungsprozesse).",
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            "content": "Drucksache 19/ 4157 19/4157                                         – 18 – – – 18                 Deutscher DeutscherBundestag Bundestag––19. 19.Wahlperiode Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 34.    Wie viele Menschen mit Behinderungen waren nach Kenntnis der Bundes- regierung in den vergangenen fünf Jahren in „Werkstätten für behinderte Menschen“ (WfbM) tätig (bitte getrennt pro Jahr, nach Bundesländern, nach Werkstattbereichen und bundesweit insgesamt angeben)? Die Zahl der Werkstattbeschäftigten in den Jahren 2012 bis 2016 kann der fol- genden Übersicht entnommen werden. Eine nach Ländern differenzierte Darstel- lung ist nur für die im Arbeitsbereich der Werkstätten beschäftigten Menschen mit Behinderungen möglich. Bundesland                      2012         2013         2014         2015        2016 Baden-Württemberg              29.383        29.861      30.157       30.296      30.296 Bayern                         33.234        34.319      34.703       34.437      34.480 Bremen                          2.691        2.685        2.744        2.682      2.635 Hamburg                         3.588        3.694        3.706        3.733      3.726 Hessen                         17.602        17.773      18.558       18.023      18.436 Niedersachse                   28.077        27.630      29.197       29.651      29.833 Nordrhein-Westfalen            63.724        65.539      68.133       71.031      71.031 Rheinland-Pfalz                12.808        12.984      13.187       13.347      13.561 Saarland                        3.424        3.399        3.515        3.517      3.767 Schleswig-Holstein             11.026        11.026      11.026       11.483      11.483 Berlin                          7.541        7.507        7.526        7.656      7.878 Brandenburg                    11.024        10.486      11.346       11.346      11.511 Mecklenburg- 7.900        7.886        8.033        8.084      8.060 Vorpommern Sachsen                        15.795        15.795      15.795       15.989      15.989 Sachsen-Anhalt                 10.799        11.016      11.016       11.118      11.105 Thüringen                       9.495        9.472        9.949        9.486      9.353 Bundesgebiet gesamt           268.111       271.072      278.591     281.969     283.144 Quelle: Berechnung auf der Grundlage der Meldungen zur Erstattung der Rentenversicherungsbei- träge gemäß § 4 Aufwendungserstattungsverordnung Daten für das Jahr 2017 liegen noch nicht vor. Die Entwicklung der Rehabilitanden im Eingangsverfahren und im Berufsbil- dungsbereich in der Leistungsträgerschaft der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Rentenversicherung stellt sich in diesen Jahren wie folgt dar: Leistungsträger                      2012        2013        2014        2015      2016 Bundesagentur für Arbeit            23.958      23.759      22.931      22.711    23.273 Rentenversicherung                  10.560      10.062      10.314      9.896      9.614 Gesamt                              34.518      33.821      33.278      32.607    32.887 Quelle: Statistik Bundesagentur für Arbeit und Deutsche Rentenversicherung Bund",
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            "content": "Drucksache 18/13581                Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode          \b                 Seite 18/53 4.3   Welche zusätzlichen Kapazitäten zur Bewältigung der in den Fragen 4.1 und 4.2 abgefragten Tätigkeiten hat die Gesundheitsbehörde in dem zuvor abgefragten Zeitraum erhalten (bitte Art und Umfang und Datum der zu- sätzlich bereitgestellten Kapazitäten aufschlüsseln)? \b                       43 5.\t\t  Erfüllung der Vorgaben aus § 9 Buchst. k IfSG und dem Beschluss vom 15.04.2020 im Landkreis Mühldorf am Inn von inkl. Montag 14.12.2020 bis inkl. Sonntag 20.12.2020 \b                                                    43 5.1   Welche Erkenntnisse/Ergebnisse ermittelte die Gesundheitsbehörde des Landratsamtes Mühldorf am Inn von inkl. Montag 14.12.2020 bis inkl. Sonntag 20.12.2020, mit denen sie jedem einzelnen der Tatbestandsmerkmale aus § 9 Buchst. k IfSG nachgekommen ist (bitte für jede Positivtestung im Land- kreis die Ermittlung der Gesundheitsbehörde zu jedem Tatbestandsmerkmal aus § 9 Buchst. k IfSG angeben und vorzugsweise tabellarisch darstellen, also: Umfeld des Infektionswegs, in dem die Übertragung wahrscheinlich stattgefunden hat; Anzahl der Namen, als potenzielle Infektionsquellen und hiervon die Anzahl der deutschen Vornamen gemäß Vorspruch; Anzahl der Anschriften etc. zu diesen Namen; wahrscheinliches Infektionsrisiko; sowie Auskunftsverweigerungen; falsche Auskünfte)? \b                                43 5.2   Welche Erkenntnisse/Ergebnisse ermittelte die Gesundheitsbehörde des Landratsamtes Mühldorf am Inn von inkl. Montag 14.12.2020 bis inkl. Sonntag 20.12.2020, mit denen sie der Vorgabe aus dem Beschluss unter TOP 2 „Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der CO- VID19-Epidemie“ unter Punkt 3, Tatbestandsmerkmal „sonstige Angaben zum mutmaßlichen Ansteckungszusammenhang“, niedergelegt im Protokoll der Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 15.04.2020, nachgekommen ist, wie z. B. Hochzeitsfeier; Schlachterei; Erntehelfer etc.? \b 44 5.3   Welche zusätzlichen Kapazitäten zur Bewältigung der in den Fragen 5.1 und 5.2 abgefragten Tätigkeiten hat die Gesundheitsbehörde in dem zuvor abgefragten Zeitraum erhalten (bitte Art und Umfang und Datum der zu- sätzlich bereitgestellten Kapazitäten aufschlüsseln)? \b                       44 6.\t\t  Erfüllung der Vorgaben aus § 9 Buchst. k IfSG und dem Beschluss vom 15.04.2020 im Landkreis München-Land von inkl. Montag 14.12.2020 bis inkl. Sonntag 20.12.2020 \b                                                    44 6.1   Welche Erkenntnisse/Ergebnisse ermittelte die Gesundheitsbehörde des Landratsamtes München-Land von inkl. Montag 14.12.2020 bis inkl. Sonntag 20.12.2020, mit denen sie jedem einzelnen der Tatbestandsmerkmale aus § 9 Buchst. k IfSG nachgekommen ist (bitte für jede Positivtestung im Land- kreis die Ermittlung der Gesundheitsbehörde zu jedem Tatbestandsmerkmal aus § 9 Buchst. k IfSG angeben und vorzugsweise tabellarisch darstellen, also: Umfeld des Infektionswegs, in dem die Übertragung wahrscheinlich stattgefunden hat; Anzahl der Namen, als potenzielle Infektionsquellen und hiervon die Anzahl der deutschen Vornamen gemäß Vorspruch; Anzahl der Anschriften etc. zu diesen Namen; wahrscheinliches Infektionsrisiko; sowie Auskunftsverweigerungen; falsche Auskünfte)? \b                                44 6.2   Welche Erkenntnisse/Ergebnisse ermittelte die Gesundheitsbehörde des Landratsamtes München-Land von inkl. Montag 14.12.2020 bis inkl. Sonntag 20.12.2020, mit denen sie der Vorgabe aus dem Beschluss unter TOP 2 „Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der COVID19- Epidemie“ unter Punkt 3, Tatbestandsmerkmal „sonstige Angaben zum mutmaßlichen Ansteckungszusammenhang“, niedergelegt im Protokoll der Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 15.04.2020, nachgekommen ist, wie z. B. Hochzeitsfeier; Schlachterei; Erntehelfer etc.? \b 44 6.3   Welche zusätzlichen Kapazitäten zur Bewältigung der in den Fragen 6.1 und 6.2 abgefragten Tätigkeiten hat die Gesundheitsbehörde in dem zuvor abgefragten Zeitraum erhalten (bitte Art und Umfang und Datum der zu- sätzlich bereitgestellten Kapazitäten aufschlüsseln)? \b                       44",
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            "content": "Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 18/7790 - 12 - p) Hochschule für angewandte Wissenschaften Weihenstephan-Triesdorf Fachbereich/Fakultät                  Denomination             Jahr der Einrichtung Nachhaltige Agrar- und Energiesyste- Professur für Recht                         k.A. me Nachhaltige Agrar- und Energiesyste- Professur für Energie- und Um- k.A. me                                   welttechnik Professur für BWL, Kostenrech- Nachhaltige Agrar- und Energiesyste- nung, Finanzierung, Unterneh-               k.A. me mensführung Professur für Ökonomie mit Nachhaltige Agrar- und Energiesyste- Schwerpunkt Nachwachsende                   k.A. me Rohstoffe Professur für Landtechnik, Pro- Nachhaltige Agrar- und Energiesyste- zesstechnik, Bauwesen, Verfah-              k.A. me renstechnik Tier Professur für Regionale Energie- Wald und Forstwirtschaft                                                         k.A. wirtschaft Wald und Forstwirtschaft             Professur für Windenergie                   k.A. Professur für Technisch physikali- Gartenbau und Lebensmitteltechnolo- sche Grundlagen und Freiland-               k.A. gie technik Landwirtschaft, Lebensmittel und Er- Professur für Pflanzenbau, Pflan- k.A. nährung                              zenschutz und Grünland Landwirtschaft, Lebensmittel und Er- Professur für Boden und Pflanzen- k.A. nährung                              ernährung Landwirtschaft, Lebensmittel und Er- Professur für Marketing und Markt- k.A. nährung                              lehre Landwirtschaft, Lebensmittel und Er- Professur für Tierwissenschaften in k.A. nährung                              der Ökologischen Landwirtschaft Landwirtschaft, Lebensmittel und Er- Professur für Tierernährung und k.A. nährung                              Futtermittelkunde q) Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt Fachbereich/Fakultät                  Denomination             Jahr der Einrichtung Professur für Gebäudetechnik und Architektur und Bauingenieurwesen                                               2011 Gebäudelehre Professur für Elektrotechnik mit Technologietransferzentrum Elektro-  den Schwerpunkten Leistungs-          2012 (Stiftungs- mobilität                            elektronik und Batteriemanage-           professur) ment",
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