22.01.10_Corona-LVO_EGH_Pflege_BEGRUENDUNG

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „8.Landesverordnung Änderung in Pflegeeinrichtungen vom 11. Januar 2022

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BEGRÜNDUNG Die Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS- CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen wird auf Grund der Ausbreitung der Omikron-Variante bis zum 9. Februar 2022 verlängert. In Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 müssen Besucherinnen und Besucher eine medizinische Gesichtsmaske des Standards FFP-2 oder vergleichbaren Standards ohne Ausatemventil tragen. Diese darf nach Einnahme eines Sitzplatzes abgelegt werden. Sie benötigen weiterhin – unabhängig von ihrem Genesenen- oder Impfstatus – einen Nachweis über ein negatives Testergebnis mittels PoC-Test, das nicht älter als 24 Stunden sein darf. Besucherinnen und Besucher, die nicht immun im Sinne des § 1 Abs. 5 sind, müssen in Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ihren Besuch einen Werktag vor dem Besuchstag anmelden. Sie haben am Besuchstag nach Vorlage des negativen Testergebnisses oder nach einer Negativ-Testung durch die Einrichtung auf direktem Weg das Zimmer des zu besuchenden Bewohners oder der zu besuchenden Bewohnerin aufzusuchen. Kontakte zu anderen Bewohnerinnen und Bewohnern sind zu vermeiden. Auch innerhalb des Zimmers sind die Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten. Bewohnerinnen und Bewohner sollen außerhalb ihres persönlichen Wohnumfelds eine medizinische Gesichtsmaske des Standards OP-Maske tragen, sofern nicht Ausnahmen auf Grund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen notwendig sind. Bei Gästen der Tagespflege, die vollständig geimpft oder genesen sind und über eine Auffrischimpfung verfügen, ist eine Testung mindestens zweimal pro Woche möglich.
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