22.01.10_Corona-LVO_EGH_Pflege__konsolidiert_

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „8.Landesverordnung Änderung in Pflegeeinrichtungen vom 11. Januar 2022

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Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen Vom 30. Juni     2021  1 Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 28 a Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 8 und Abs. 7 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBI. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBI. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBI. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet: §1 Grundlagen (1) Diese Verordnung gilt für 1. Pflegeeinrichtungen nach den §§ 4 und 5 Satz 1 Nr. 6 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) vom 22. Dezember 2009 (GVBI. S. 399, BS 217-1) in der jeweils geltenden Fassung, 2. Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach § 4 LWTG mit mehr als 16 Plätzen, 3. Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach § 4 LWTG mit nicht mehr als 16 Plätzen, die nicht eigenständig organisiert sind und über kein ausgelagertes, von der Haupteinrichtung räumlich getrenntes Wohnangebot verfügen, 4. Wohnangebote             über    Tag     und     Nacht     für   minderjährige     Menschen        mit Behinderungen, 5. Einrichtungen der Tagespflege im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. 1 nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Erlass der Sechste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen vom 11. Januar 2022
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(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Einrichtungen haben die „Pandemie- Handlungsempfehlungen für Einrichtungen nach §§ 4 und 5 Satz 1 Nr. 6 LWTG“ vom 15. Dezember 2021 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. (2a) Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 1 ist wieder eine vollumfängliche Teilhabe am Leben in der Einrichtung und in der Gesellschaft gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LWTG unter Beachtung des Absatzes 2 zu ermöglichen. (3) Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach § 4 LWTG mit nicht mehr als 16 Plätzen, die eigenständig organisiert sind und über ein ausgelagertes, von der Haupteinrichtung räumlich getrenntes Wohnangebot verfügen, und für Einrichtungen für   pflegebedürftige  volljährige   Menschen    oder    volljährige  Menschen   mit Behinderungen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LWTG sowie diesen jeweils vergleichbaren oder ähnlichen sonstigen Einrichtungen nach § 5 Satz 1 Nr. 7 LWTG gelten die Bestimmungen dieser Verordnung mit Ausnahme des § 8 nicht. In diesen Einrichtungen legen die Vertretungen der Bewohnerinnen und Bewohner nach § 9 LWTG in Abstimmung mit den Verantwortlichen im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe (LWTGDVO) vom 22. März 2013 (GVBl. S. 43, BS 217-1-1) in der jeweils geltenden Fassung eigene Besuchsregeln zum Betreten der Einrichtungsräume fest. Diese sind von der jeweiligen Einrichtung nach § 5 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 LWTG in ihrem Organisations- und Verantwortungskonzept nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a LWTG festzuhalten und mit dem zuständigen Gesundheitsamt sowie der zuständigen Behörde nach § 20 LWTG einvernehmlich abzustimmen. Die jeweilige Einrichtung nach § 5 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 7 LWTG hält die von der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner nach § 9 LWTG getroffenen eigenen Besuchsregeln in ihrem Hygieneplan nach § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 6 LWTG fest und stimmt diesen mit dem zuständigen Gesundheitsamt sowie der zuständigen Behörde nach § 20 LWTG einvernehmlich ab. (4) Liegt bei mindestens 90 v. H. der Tagespflegegäste in den Einrichtungen nach Abs. 1 Nr. 5 eine Immunisierung nach Maßgabe des Absatzes 5 sowie eine Auffrischimpfung vor, können Gemeinschaftsaktivitäten ohne Einhaltung des Abstandsgebots ermöglicht werden und ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes
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für Tagespflegegäste nicht verpflichtend, soweit die Einhaltung dieser Vorgaben den Tagespflegegästen im Einzelfall unzumutbar ist. (5) Von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ist auszugehen bei 1.     geimpften Personen nach § 2 Nr. 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen- Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung, die über einen entsprechenden Nachweis nach § 2 Nr. 3 SchAusnahmV verfügen, und 2.     genesenen Personen nach § 2 Nr. 4 SchAusnahmV, die über einen entsprechenden Nachweis nach § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen. §2 Neuaufnahmen Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Einrichtungen haben Bewohnerinnen und Bewohner unter Beachtung folgender Maßgaben aufzunehmen: 1.     die aufzunehmende Bewohnerin oder der aufzunehmende Bewohner hat ab dem Aufnahmetag für die Dauer von sieben Tagen außerhalb des unmittelbaren persönlichen Wohnumfeldes nach § 4 Abs. 1 LWTGDVO einen Mund-Nasen- Schutz zu tragen; Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn dies aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist; 2.     am Tag der Aufnahme sowie am dritten, fünften und siebten Tag danach ist jeweils eine Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines PoC-Antigen-Tests durchzuführen; 3.     eine räumliche Absonderung ist nicht erforderlich. §3 Besuche (1) Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 können Besuche unter Beachtung der §§ 4 und 6 empfangen. Für Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, die teilstationäre Pflege nicht selbst in Anspruch nehmen, gelten die §§ 4 und 6 entsprechend.
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(2) Weitergehende Beschränkungen des in § 15 Abs. 1 Nr. 5 LWTG verankerten Besuchsrechts, die von der Einrichtung veranlasst werden und über die Regelungen des Absatzes 1 hinausgehen, ohne dass es in der Einrichtung zu einem Vireneintrag gekommen ist, sind nicht zulässig. Soweit Ausnahmen hiervon erforderlich sind, hat die Einrichtungsleitung diese vorab mit der zuständigen Behörde nach § 20 LWTG und dem zuständigen Gesundheitsamt einvernehmlich und schriftlich oder elektronisch abzustimmen       und    schriftlich   im   einrichtungsbezogenen         Hygienekonzept niederzulegen. §4 Hygieneanforderungen (1) Für die Sicherstellung der Nachverfolgung von Kontakten gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 4 der Neunundzwanzigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland- Pfalz (29. CoBeLVO) vom 3. Dezember 2021 (GVBl. S. 616, BS 2126-13) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (2) Besucherinnen und Besucher müssen die entsprechenden Schutzmaßnahmen beachten. Dies gilt insbesondere für die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 eine medizinische Gesichtsmaske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards ohne Ausatemventil zu tragen ist. Die Maskenpflicht nach Satz 2 gilt für die Dauer des Aufenthalts in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebots einen festen Platz einnehmen. Weiterhin sind die ordnungsgemäße Desinfektion der Hände und das Einhalten eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu der zu besuchenden Bewohnerin oder zu dem zu besuchenden Bewohner einzuhalten. Abweichend von Satz 4 sind bei Bewohnerinnen und Bewohnern, bei denen eine Immunisierung nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 und zuzüglich eine Auffrischimpfung erfolgt ist, nähere physische Kontakte mit Besucherinnen und Besuchern möglich, die über eine Immunisierung nach § 1 Abs. 5 sowie eine Auffrischimpfung verfügen. In diesen Fällen kann im persönlichen Wohnumfeld der Bewohnerin oder des Bewohners auf das Tragen der Maske und Einhalten des Abstands verzichtet werden, wenn sich in dem Raum keine weitere Person aufhält, die die Vorgaben nach § 1 Abs. 5 inklusive einer Auffrischimpfung nicht erfüllt.
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(3) Die in § 1 Abs. 1 genannten Einrichtungen haben den Besucherinnen und Besuchern entsprechende Mittel zur Desinfektion der Hände zur Verfügung zu stellen. Das Bereithalten von Masken nach Absatz 2 Satz 2 für Besucherinnen und Besucher ist für die Einrichtungen nicht verpflichtend. (4) Die Besucherinnen und Besucher sind durch die Einrichtungsleitung über die erforderlichen         Schutzmaßnahmen             (Abstandsgebot,     Maskenpflicht, Händedesinfektion) durch deutlich sichtbare Aushänge im Bereich der Zutrittsstellen zu informieren. (5) Bewohnerinnen und Bewohner sollen außerhalb ihres persönlichen Wohnumfeldes eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) tragen. Die Maskenpflicht entfällt am Sitzplatz. Die Sätze 1 und 2 gelten für Gäste von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 entsprechend. (6) § 3 Abs. 3 29. CoBeLVO gilt entsprechend. (7) Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 können von den Bestimmungen der Absätze 2, 3, 5 und 6 abweichen, wenn die abweichenden Maßnahmen im Hygieneplan der jeweiligen Einrichtung festgehalten und einvernehmlich mit dem zuständigen Gesundheitsamt und der zuständigen Behörde nach § 20 LWTG vorab abgestimmt sind. §5 Verlassen der Einrichtung Bewohnerinnen und Bewohner der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Einrichtungen haben      das    Recht,   unter   Beachtung      der   Neunundzwanzigsten  Corona- Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz die Einrichtung jederzeit zu verlassen, sofern die Bewohnerin oder der Bewohner nicht den Absonderungsregelungen der §§ 2 und 3 der Absonderungsverordnung (AbsonderungsVO) vom 17. September 2021 (GVBl. S. 524, BS 2126-17) in der jeweils geltenden Fassung unterliegt. Verlassen Bewohnerinnen und Bewohner einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 die Einrichtung für einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden, gelten bei Rückkehr die Bestimmungen des § 2. §6
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Testung und Zutrittsrecht (1) Alle Bewohnerinnen und Bewohner der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Einrichtungen sind wie folgt mittels PoC-Antigen-Test auf das Vorliegen einer Erkrankung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu testen: 1. Bewohnerinnen und Bewohner, bei denen eine Immunisierung nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 vorliegt, ein Mal wöchentlich, 2. alle übrigen Bewohnerinnen und Bewohner zwei Mal wöchentlich. (2) Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 dürfen nur von Gästen betreten werden, die durch die Einrichtung mittels PoC-Antigen-Test negativ auf das Coronavirus SARS- CoV-2 getestet sind oder einen Testnachweis nach § 2 Nr. 7 SchAusnahmV bei sich führen, der nicht älter als 24 Stunden ist und diesen auf Aufforderung vorlegen können. Bei Gästen, die immun im Sinne des § 1 Abs. 5 sind und eine Auffrischimpfung erhalten haben, genügt eine Testung mindestens zwei Mal wöchentlich. (3) Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 dürfen von Besucherinnen und Besuchern nur betreten werden, wenn sie die Vorgaben des § 28 b Abs. 2 Satz 1 Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erfüllen oder durch die Einrichtung mittels PoC- Antigen-Test entsprechend § 28 b Abs. 2 Satz 9 IfSG negativ auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sind. Besucherinnen und Besucher, die nicht immun im Sinne des § 1 Abs. 5 sind, haben sich in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in der Regel einen Werktag vor dem Besuch bei der Einrichtung anzumelden. Sie dürfen die Einrichtung nach Vorlage des Testnachweises nach § 2 Nr. 7 SchAusnahmV oder nach Durchführung eines PoC-Antigentests durch die Einrichtung mit einem negativen Ergebnis betreten und auf dem direkten Weg unter Vermeidung von weiterem Kontakt zu anderen Bewohnerinnen und Bewohnern das Zimmer der zu besuchenden Bewohnerin oder des zu besuchenden Bewohners aufsuchen. Dabei sind die geltenden Hygiene- und Abstandsregelungen einzuhalten.               Für medizinisches Personal gilt § 28 b Abs. 2 Satz 4 IfSG. § 28 b Abs. 2 Satz 6 IfSG und § 3 Abs. 4 29. CoBeLVO finden entsprechende Anwendung. (4) Beschäftigte einer in § 1 Abs. 1 genannten Einrichtung, die aufgrund ihrer Tätigkeit unmittelbaren Kontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtung oder zu Gästen einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 haben und
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1. sich nach der Absonderungsverordnung in Absonderung befunden haben, oder 2. enge Kontaktpersonen nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch- Instituts oder Hausstandsangehörige einer positiv getesteten Person sind, aber aufgrund des § 6 SchAusnahmV nicht unter Nummer 1 fallen, dürfen die Einrichtung nur nach Beendigung der Absonderung und bei Vorliegen einer molekularbiologischen      Testung     mittels   Polymerase-Kettenreaktion   auf    das Coronavirus     SARS-CoV-2      (PCR-Test)     oder  eines  PoC-Antigen-Tests     durch geschultes Personal mit negativem Ergebnis und nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 betreten. Der Nachweis nach Satz 1 ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, jeweils in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu erbringen. Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 darf die dem Testergebnis nach Satz 1 zugrundeliegende Abstrichnahme 1. bei einem PCR-Test ab dem ersten Tag der Symptomfreiheit, frühestens jedoch am fünften Tag der Absonderung, 2. bei einem PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal ab dem ersten Tag der Symptomfreiheit, frühestens jedoch am siebten Tag der Absonderung vorgenommen worden sein. Für enge Kontaktpersonen nach Satz 1 Nr. 2 gilt, dass unverzüglich nach der Mitteilung durch das zuständige Gesundheitsamt über die Einstufung nach § 1 Nr. 5 AbsonderungsVO oder nach Kenntniserlangung in sonstiger Weise eine Testung mittels PCR-Test vorzunehmen ist. Bei Hausstandsangehörigen nach Satz 1 Nr. 2 ist unverzüglich nach Kenntniserlangung über das erste positive Testergebnis einer im Hausstand wohnenden positiv getesteten Person eine Testung mittels PCR-Test vorzunehmen und für die zwei darauffolgenden Wochen mindestens eine Testung durch PoC-Antigentest oder PCR-Test pro Woche vorzunehmen. (5) Beschäftigte einer in § 1 Abs. 1 genannten Einrichtung, die aufgrund ihrer Tätigkeit unmittelbaren Kontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern oder zu den Gästen der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 haben und die der Testpflicht nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AbsonderungsVO unterliegen, dürfen die Einrichtung während der Dauer der Testpflicht nicht betreten. Dies gilt auch für Zwecke der Berufsausübung.
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(5) Die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 haben Personen nach den Absätzen 2 und 3 sowie Beschäftigten den Zutritt zur Einrichtung zu untersagen, wenn sie 1.     enge Kontaktpersonen entsprechend der Definition durch das Robert Koch- Institut sind, 2.     erkennbare Atemwegsinfektionen haben, 3.     aus einem Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 IfSG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, für das ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, solange deshalb eine Pflicht zur Absonderung besteht; etwaige bundes- oder landesrechtlich geregelte Ausnahmen von der Absonderungspflicht sind nicht anwendbar oder 4.     einer Testpflicht nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AbsonderungsVO unterliegen. §7 Zuständige Behörden Die Beachtung der Bestimmungen dieser Verordnung ist von den nach der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBI. S. 55, BS 2126-10) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen. §8 Melde- und Informationspflichten (1) Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 Satz 1 genannten Einrichtungen melden Verdachtsfälle auf und Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie Sterbefälle in Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unverzüglich nach Bekanntwerden in anonymisierter Form an die zuständige Behörde nach § 20 LWTG. Darüber hinaus melden die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Einrichtungen jeweils montags rückwirkend für die vergangenen zwei Wochen die Anzahl der durchgeführten PoC-Antigen-Tests getrennt nach Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Bewohnerinnen und Bewohnern. Die Meldepflicht nach Satz 2 umfasst auch die Angabe der Anzahl der positiven Testergebnisse in diesem Zeitraum, getrennt nach Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Bewohnerinnen und Bewohnern.
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Ab 26. November 2021 melden die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der nach § 20 LWTG zuständigen Behörde jeweils zweiwöchentlich montags die Anzahl der Beschäftigten, davon die Anzahl der Beschäftigten, die nach § 1 Abs. 5 immunisiert sind und davon die Anzahl der Beschäftigten, die bereits die Auffrischimpfung erhalten haben, mit Stichtag Freitag der jeweiligen Vorwoche. Die gleichen Angaben sind für die Bewohnerinnen und Bewohner abzugeben. Die Meldung nach Satz 4 und 5 ist gemeinsam mit der Meldung nach Satz 2abzugeben. (2) Die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 werden verpflichtet, den prozentualen Anteil der immunisierten Beschäftigten und der Bewohnerinnen und Bewohner an geeigneter Stelle im Eingangsbereich der Einrichtung für jedermann sichtbar bekannt zu machen. (3) Die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 übermitteln die Meldung nach § 28 b Abs. 3 Satz 7 IfSG zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, monatlich ab dem 14. Januar 2022 jeweils für den zweiten Freitag des Monats. Die Meldung ist jeweils am Montag der Folgewoche über einen eingerichteten Zugang im Sozialportal (www.sozialportal.rlp.de) abzugeben. Tagespflegeeinrichtungen mit integrierten oder angegliederten Plätzen übermitteln diese Daten zusammen mit den Daten für die Pflegeeinrichtung nach § 4 LWTG. Es sind jeweils die Anzahl der Beschäftigten, die nach § 1 Abs. 5 immunisiert sind und davon die Anzahl der Beschäftigten, die bereits die Auffrischimpfung erhalten haben, anzugeben; dies gilt entsprechend für die Gäste der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 5. (4) Sofern Pflegeeinrichtungen nach § 4 LWTG von den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder Abs. 3 LWTGDVO abweichen müssen, ist die zuständige Behörde nach § 20 LWTG zu informieren und darzulegen, wie die fachliche Verantwortung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 LWTGDVO umfassend sichergestellt wird. §9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 12. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 9. Februar 2022 außer Kraft.
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Mainz, den 11. Januar 2022 Der Minister für Wissenschaft und Gesundheit
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