rsschreibendesministeriumsfrschuleundbildungvom14-06-2022_konvertiert

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Abschaffung der Maskenpflicht an Schulen

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Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Bildung NRW, 40190 Düsseldorf                               14. Juni 2022 Seite 1 von 3 Herrn                                                                                  Aktenzeichen: Johannes Pech                                                                          223-6.08.01.01-166065 bei Antwort bitte angeben Elisabeth-Selbert-Straße 22 50999 Köln Auskunft erteilt: Per E-Mail: j.pech.h46de9nx6t@fragdenstaat.de                                          Frau Fricke  Telefon       0211 5867-3527 Antrag nach dem IFG NRW                                                                Telefax       0211 5867-493527 christiane.fricke@msb.nrw.de Ihre E-Mails vom 29. Oktober 2021 und 22. Mai 2022 Meine Zwischennachrichten vom 22. November 2021 und 27. Mai 2022 Sehr geehrter Herr Pech,  hiermit           komme            ich     auf       Ihren     Antrag    nach    dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober dieses Jahres zurück. Ich bedanke mich auch an dieser Stelle noch einmal für die von Ihnen gezeigte Geduld und bitte um Entschuldigung für die verzögerte Bearbeitung Ihres Antrags. Darin bitten Sie um Übersendung sämtlicher vorliegender Unterlagen in Bezug auf die Entscheidung, die Maskenpflicht ab dem 02.11.2021 an Schulen abzuschaffen bzw. einzuschränken. Insbesondere bitten Sie um Folgendes:  E-Mails, Briefe und sonstige Korrespondenz innerhalb der  Behörde sowie mit den an der Entscheidung beteiligten Behörden,                                                                   Anschrift:  sämtliche internen Weisungen, Erlasse und Richtlinien,                         Völklinger Straße 49  sämtliche               wissenschaftlichen           Erkenntnisse,    Studien, 40221 Düsseldorf Telefon       0211 5867-40 Abstimmungen, Einschätzungen auf deren Grundlage die                        Telefax       0211 5867-3220 Entscheidung getroffen wurde.                                               poststelle@msb.nrw.de www.schulministerium.nrw Einleitend mache ich darauf aufmerksam, dass die Bekämpfung der                        Öffentliche Verkehrsmittel: Verbreitung             des       Corona-Virus         in    die   Zuständigkeit   der S-Bahnen S 8, S 11, S 28 Gesundheitsbehörden unter der Aufsicht des Ministeriums für Arbeit,                    (Völklinger Straße) Rheinbahn Linie 709 Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS)                          (Georg-Schulhoff-Platz)
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Seite 2 von 3 fällt.   Die    Regelungen     zur    Maskenpflicht     in   schulischen Gemeinschaftseinrichtungen während der Corona-Pandemie wurden in der Corona-Betreuungsverordnung (CoronaBetrVO) getroffen, die aus vorgenanntem Grund in der federführenden Zuständigkeit des für Infektionsschutz zuständigen Ministeriums liegt. Das Ministerium für Schule und Bildung ist an der Rechtsetzung und war auch an der Entscheidung über das Entfallen der Maskenpflicht am Sitzplatz ab dem 2. November 2021 lediglich beteiligt. Das MAGS entscheidet über die Einführung und / oder Aufhebung der in der Corona-Pandemie zu treffenden Maßnahmen, wie auch die Frage der Maskenpflicht in Schulen. Dies geschieht auf der Grundlage medizinischer (epidemiologischer) Erkenntnisse. Diesbezüglich merke ich an, dass das MAGS die konsolidierte Begründung der CoronaBetrVO          vom       28.      Oktober         2021       unter https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw allgemein zugänglich gemacht hat. Es ist der Dynamik der Situation zuzuschreiben, dass die Beteiligung des Ministeriums für Schule und Bildung nicht in Verwaltungsunterlagen des Ministeriums dokumentiert ist. Das Ministerium für Schule und Bildung hat vielmehr begleitend zu der genannten Verordnung den Schulen vielfältige und umfassende Informationen in Form von Schulmails übermittelt. Diese wurden unter Beteiligung zahlreicher Arbeitseinheiten des Ministeriums für Schule und Bildung in Gesprächsrunden mit der Hausleitung vorbereitet und abgestimmt. Diese Erlasse wurden im Bildungsportal veröffentlicht: https://www.schulministerium.nrw.de/ministerium/schulverwaltung/ schulmail-archiv. Die hier maßgebliche SchulMail vom 29.10.2021, mit der die Schulen über die Entscheidung der Landesregierung, die Maskenpflicht am Sitzplatz für die Schülerinnen und Schüler aller Schulformen mit Beginn der zweiten Schulwoche nach den Herbstferien aufzuheben, informiert und auf die am 02.11.2021 in Kraft tretende Änderung der CoronabetrVO hingewiesen wurden, ist als Anlage beigefügt. Die aus Sicht des Ministeriums für Schule und Bildung wesentlichen Entscheidungsgründe finden Sie hier niedergelegt. Ein diesbezüglicher Abstimmungsprozess ist nicht dokumentiert. Um fortlaufend angemessene Entscheidungen für die Fortführung des Unterrichtsbetriebes in der Pandemie treffen zu können, wurde das Verfahren der verpflichtenden Corona-Sondermeldung Online (COSMO) auch im Schuljahr 2021/2022 als Befragung aller öffentlichen
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Seite 3 von 3 Schulen      in   Nordrhein-Westfalen     weitergeführt.     Durch     die Rückmeldungen der Schulen werden wichtige Informationen über den Schulbetrieb vor Ort gewonnen, auf die auch in der vorgenannten Begründung des MAGS Bezug genommen wurde. Das Ministerium für Schule und Bildung erhebt weder eigene wissenschaftliche Daten oder beauftragt Gutachten oder Studien im Bereich des Infektionsschutzes noch hat es solche im Hinblick auf die genannte Schulmail herangezogen. Die Ergebnisse der wöchentlichen COSMO-Abfrage zum Schulbetrieb in Corona-Zeiten sind auch weiterhin im Internetauftritt des Ministeriums für Schule und Bildung veröffentlicht und somit allen Interessierten frei zugänglich unter https://www.schulministerium.nrw/ergebnisse-der- woechentlichen-umfrage-zum-schulbetrieb-corona-zeiten. Ungeachtet dessen sende ich Ihnen als Anlage die in Form von Zeitreihen veröffentlichten Ergebnisse (Stand: 23. KW). An angegebenem Ort finden Sie die jeweils wöchentlich fortgeschriebenen Ergebnisse. Diese Ausführungen betrachte ich als einfache schriftliche Auskunft, die nach § 1 VerwGebO IFG NRW in Verbindung mit Ziff. 1.1 des der Verordnung anliegenden Gebührentarifs gebührenfrei ergeht. Gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW haben Sie das Recht, die Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Jörg Packwitz Anlagen - SchulMail vom 29.10.2021 - Zeitreihe auf Ebene des Landes (KW 23) - Zeitreihe auf Ebene der Regierungsbezirke (KW 23) - Zeitreihe auf Ebene der Kreise (KW 23)
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