schulmailvom28-10-2021

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Abschaffung der Maskenpflicht an Schulen

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[23.10.2021] Verzicht auf die Maskenpflicht am Sitzplatz ab dem 2.
November 2021

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>>>>>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,

bereits in der SchulMail vom 6. Oktober 2021 hatte ich angekündigt, dass die Landesregierung
beabsichtige, die Maskenpflicht in den Schulen ab dem 2. November 2021 auch in den
Unterrichtsräumen aufzuheben.

Die Landesregierung hat beschlossen, die Maskenpflicht am Sitzplatz für die Schülerinnen und Schüler
aller Schulformen mit Beginn der zweiten Schulwoche nach den Herbstferien aufzuheben. Dies erscheint
unter Würdigung aller Umstände - insbesondere der besonderen Gewichtung der
entwicklungspsychologischen und pädagogischen Bedeutung eines „normalisierten“ Schulbesuchs -
zum jetzigen Zeitpunkt möglich.

Konkret bedeutet dies:
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«e Die Coronabetreuungsverordnung wird ab 2. November 2021 für Schülerinnen und
Schüler keine Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen mehr vorsehen, solange
die Schülerinnen und Schüler in Klassen- oder Kursräumen auf festen Sitzplätzen
sitzen.

«e Die Maskenpflicht entfällt auch bei der Betreuung im Rahmen von Ganztags- und
Betreuungsangeboten, beispielsweise in Offenen Ganztagsschulen, für die Schülerinnen
und Schüler, wenn sie an einem festen Platz sitzen, etwa beim Basteln oder bei
Einzelaktivitäten.

«e Das Tragen von Masken auf freiwilliger Basis ist weiterhin zulässig.

«e Befinden sich die Schülerinnen und Schüler nicht an einem festen Sitzplatz, suchen sie
ihn auf oder verlassen sie ihn, besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen einer Maske.
Davon abgesehen bleibt es bei den bereits bekannten Ausnahmen von der
Maskenpflicht im Schulgebäude, vgl. 8 2 Absatz 1 Satz 2 Coronabetreuungsverordnung.

« Für Lehrkräfte, Betreuungskräfte und sonstiges Personal entfällt die Maskenpflicht im
Unterrichtsraum, solange ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu den anderen Personen
im Raum eingehalten wird.

«e Für das schulische Personal entfällt die Maskenpflicht auch bei Konferenzen und
Besprechungen im Lehrerzimmer am festen Sitzplatz.

«e Für die Gremien der Schulmitwirkung gelten die bisherigen Regelungen, die sich an der
Coronaschutzverordnung orientieren, fort.

« Im Außenbereich der Schule besteht auch weiterhin für alle Personen keine
Maskenpflicht.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird einen modifizierten Erlass zu den
Auswirkungen der Aufhebung der Maskenpflicht an Schulen auf die Quarantäneentscheidungen bei
Kontaktpersonen schaffen. Die wichtigste Neuregelung daraus ist:

Tritt in einem Klassen- oder Kursverband ein Infektionsfall auf, ist die Quarantäne von Schülerinnen und
Schülern ab sofort in der Regel auf die nachweislich infizierte Person sowie die unmittelbare
Sitznachbarin oder den unmittelbaren Sitznachbar zu beschränken. Vollständig geimpfte oder genesene
Personen ohne Symptome sind von der Quarantäneanordnung weiterhin ausgenommen.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales beabsichtigt, den vorgenannten Erlass in den
kommenden Tagen an die Gesundheitsämter zu versenden. Wir werden Sie über den weiteren Inhalt zu
Beginn der nächsten Woche entsprechend informieren.

Des Weiteren gelten die bekannten Regelungen zur sogenannten „Freitestung“ von engen
Kontaktpersonen fort. Dies bedeutet, dass die Quarantäne der Schülerinnen und Schüler frühestens am
fünften Tag der Quarantäne durch einen negativen PCR-Test oder einen qualifizierten hochwertigen
Antigen-Schnelltest vorzeitig beendet werden kann. Bei einem negativen Testergebnis nehmen die
Schülerinnen und Schüler sofort wieder am Unterricht teil.

Ein solches Vorgehen ist vertretbar, wenn die eingeübten und bewährten Schutzmaßnahmen wie Lüften
und Einhalten der Hygieneregeln auch weiterhin konsequent umgesetzt werden. Dieser Reihe von - zum
Teil sehr aufwändigen — Schutzmaßnahmen, vor allem aber auch dem umsichtigen Verhalten aller
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Verantwortlichen in unseren Schulen, ist zu verdanken, dass ein Verzicht auf die Maskenpflicht im
Unterricht möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

<<<<<<<<<< Ende der SchulMail des MSB NRW <<<<<<<<<<

Diese Nachricht wurde Ihnen im Auftrag des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes
Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) übermittelt.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an Schuljahr2021-2022@msb.nrw.de
(mailto:Schuljahr2021-2022@msb.nrw.de), 0211 5867 3581.

Ferner wird auf die regelmäßig aktualisierten „Allgemeinen Informationen zum Schulbetrieb“ im
Bildungsportal verwiesen (https://www.schulministerium.nrw/angepasster-schulbetrieb-corona-

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