20200213_LKRPStellungnahmeBerlTG

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akten und Kommunikation zum Transparenzgesetz Berlin

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Abfr age zu dem Antrag auf Einleitung des V olksbegehrens über die Einführ ung eines Ber liner Transparenzgesetzes (Ber lTG) Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben bereits Einzeleinlassungen diverser Berliner Hochschulen erhalten, in denen vor allem auf den zu erw artenden Mehraufw and für die Berliner Hochschulen sow ohl in personeller Hinsicht als auch im Hinblick auf die einzusetzenden Ressourcen hingew iesen w urde. Die LKRP möchte sich diese Stellungnahmen ausdrücklich zu eigen machen und im Namen aller Hochschulen klarstellen, dass dieser zu erw artende erhebliche Mehraufw and durch das Land ausgeglichen w erden muss. Abgesehen von der aktuell bestehenden Schw ierigkeit bereits den Personalbedarf für die Kernaufgaben der Hochschulen zu decken, der sich sicher ebenso hinsichtlich des benötigten Personals für die neuen Aufgaben ausw irken w ird, bedeutete die Einfüh- rung eines solchen Gesetzes das Erfordernis, die Verw altung organisatorisch in nicht unerheblichem Maße umzustellen, w as damit auch erhebliche Mehrbelastung für das bestehende Personal bedeuten w ürde, da nach der Implementierung des neuen Sys- tems die Erstunterlagen von den fachlichen zuständigen Mitarbeitern bereitgestellt und in der Folge auch die neu entstehenden Unterlagen von diesen in das Register eingepflegt w erden müssten. Neben den Bedenken hinsichtlich des zu erw artenden Aufwands, stehen dem Gesetzentw urf aber auch erhebliche rechtliche - vor allem datenschutzrechtliche - Bedenken gegenüber. Datenschutz basiert auf dem Grundsatz, dass jeder Herr seiner eigenen Daten ist. Nach der DSGVO dürfen personenbezogene Daten nur im Rahmen der in Art. 6 DSGVO geregelten Fällen (mit Einw illigung, aufgrund Vertrages, Gesetzes, o.ä.) ver- arbeitet w erden dürfen. Es handelt sich um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. § 12 des Entw urfs dreht dieses Prinzip um. Alles soll allen (auch anonym) zugänglich sein. Der Betroffene muss zw ar informiert w erden, hat dann aber innerhalb einer Frist nur das     Kommentiert [BM1]: Wir haben keine Einwände gegen diese Formulierung. Recht Stellung zu nehmen, kann der Verarbeitung also nicht w idersprechen. Nach Ab- lauf der Frist entscheidet die informationspflichtige Stelle (unter Güterabw ägung, § 15) Jedoch möchten wir darauf hinweisen, dass die Rechtsgrund- und gibt die Daten, nach Erw achsen in Bestandskraft, an den Anfragenden heraus.          lage im Rahmen der Datenverarbeitung bei Informationser - teilung nach dem BerlTG wohl Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) DSGVO sein dürfte, der in Verbindung mit gesetzlichen Regelungen Das heißt also für den Betroffenen, dass er nicht nur begründen muss, w arum er nicht     zur Informationsfr eiheiteine Erlaubnis zu Verarbeitung per- möchte, dass seine Daten herausgegeben w erden, sondern gegebenenfalls auch ge-           sonenbezogener Daten begründet, und Betroffenen in die- gen die Entscheidung der Behörde gerichtlich vorgehen muss, um zu verhindern, dass        sen Fällen kein Widerspruchsr echt im Sinne von Art. 21 seine personenbezogenen Daten an einen (anonymen) Dritten, der gegenüber dem              DSGVO eingeräumt wird. Betroffenen direkt keinen Anspruch auf dessen Daten hat, herausgegeben w erden.           Kommentiert [BM2]: Auch diese Formulierung kann aus Ein derart w eitgehendes· Auskunftsrecht ist nach hiesiger Auffassung DSGVO- und          unserer Sicht aus so verwendet werden. grundrechtsw idrig. Diese Datenschutzproblematik w ird auch nicht dadurch geheilt, Der Bearbeiter merkt in diesem Zusammenhang jedoch an, dass der*die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Einhal-    dass Art. 86 DSGVO ein Öffnungsklausel für die öffentliche tung des Gesetzes überw achen soll.                                                       Zugänglichmachung personenbezogener Daten enthält. Auf nationaler Ebene fallen insbesondere § 5 IFG und § 6 IFG BE Weiter problematisch ist § 8 Absatz 3 des Entw urfs, der eine Vorhaltefrist von 10 Jah-   in diesen Anwendungsber eich und werden als verhältnismä- ßig anerkannt. Der Entwurf des BerlTG enthält ein vergleich- ren nach der letzten Änderung vorseht, sow eit es keine spezialgesetzlichen Sonderre-     bares abgestuftes Konzept zur Abwägung des Schutzes per- sonenbezogener Daten mit den Informationsi nter essen des Antragstellers bzw. der Allgemeinheit.
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geln gibt. Datenschutzrechtlich sind personenbezogenen Daten, für die keine spezial- gesetzliche Regel besteht, so lange aufzubew ahren w ie sie zur Aufgabenerfüllung im Rahmen des Erhebungszw eckes benötigt w erden. Durch das Transparenzgesetz w ürde die zeitnahe Löschung nach Zw eckerfüllung in Zukunft entfallen und durch die generelle Frist von 10 Jahren aus dem Entw urf ersetzt w erden. Zusätzlich ist der Entw urf in dieser Form auch nicht mit der Freiheit von Wissenschaft vereinbar. Hier müssten gegebenenfalls Sonderregeln für Hochschulen nachgebes- sert w erden. Beispielsw eise kann die Pflicht zur Veröffentlichung von Gutachten· sich evident nicht auf w issenschaftliche Gutachten beziehen, sow ie auf Gutachten zu Be- rufungsvorschlägen. Angesichts dessen, dass schon jetzt Anfragen nach dem IFG möglich sind, muss zuletzt hier auch die Frage nach dem Kosten-Nutzen-Verhältnis erlaubt sein. Wer konkrete Fragen an eine Behörde zu deren Arbeit hat, erhält auch bereits jetzt Aus- kunft nach IFG. Der Mehrw ert des rechtlich zudem bedenklichen Entw urfs ist den Hochschulen nicht ersichtlich. Wir bitten Sie, die Hochschulen zu schützen und dem Entw urf NICHT zuzustimmen.
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