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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akten und Kommunikation zum Transparenzgesetz Berlin

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Das Präsidium Rechtsamt Freie Universität Berlin, Das Präsidium Kaiserswerther Straße 16-18, 14195 Berlin                                                   Kaiserswerther Straße 16-18 14195 Berlin Telefon   +49 30 838-73723 Der Regierende Bürgermeister von Berlin                                                Fax  +49 30 838-473702 Senatskanzlei – Wissenschaft und Forschung                                          E-Mail  rechtsamt@fu-berlin.de –V A 4                                                           Internet  www.fu-berlin.de Warschauer Str. 41-42                                                     Bearb. -Zeichen   RA II 10243 Berlin                                                                 Bearbeiter /in ██ ████ Aktenzeichen    ████████ Per E-Mail                                                                                  08.10.2020 Stellungnahme der Freien Universität Berlin zur Stellungnahme                  der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) vom 25.09.2020 zum BlnTG -RefE Sehr geehrte Damen und Herren, wir nehmen Bezug auf Ihre Bitte um Stellungnahme der Freien Universität Berlin zur Stellungnahme der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) vom 25.09.2020 zum BlnTG-RefE. Ergänzend zu den Stellungnahmen der FU Berlin vom 27.12.2019 und 14.09.2020 möchten wir in Anbetracht der kurzen Frist vor allem zu den von der BlnBDI vorgeschlagenen Änderungen des Anwendungsbereichs, insbesondere der Bereichsausnahmen, des geplanten Gesetzes Stellung nehmen. Darüber hinaus verweisen wir auf die Stellungnahme der LKRP vom 14.02.2020. Eine vollständige Prüfung der Anpassungen des aktuellen Referentenentwurfs war aufgrund der knappen Fristsetzung nicht möglich. 1. Ausnahme der Hochschulen aus dem                  Anwendungsbereich des BlnTG -RefE In ihrer Stellungnahme argumentiert die BlnBDI, dass vom überwiegenden Ausschluss der Wissenschaftseinrichtungen und Hochsc hulen in § 3 Abs. 1 Nr. 8 des BlnTG -RefE ein „vollkommen falsches Signal“ ausginge. Gerade im Wissenschafts- und Bildungsbereich sei Transparenz im Hinblick auf Informationen der Verwaltung besonders bedeutsam. Dem muss entgegengehalten werden, dass eine uneingeschränkte Anwendung der Regelungen des BlnTG-RefE zu einer erheblichen Einschränkung des Wissenschaftsbetriebes und der Wissenschaftsfreiheit führen würde. Etwaige Regelungen zu Zwecken der Transparenz dürfen die Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 21 VvBnicht unzulässig einschränken. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Wissenschaftsfreiheit, im Gegensatz zu einfachgesetzlichen Informationsrechten, verfassungsrechtlich geschützt ist. _______________________________________________________________________________________________ I:\TEXTE\RA II\Texte 2020\20bac148a_Referentenentwurf des Berliner Transparenzgesetzes_Stellungnahme BlnBDI.docx Seite 1 von 4
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Es muss deshalb sichergestellt sein, dass Forschung, Kunst, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen aus dem Anwendungsbereich entsprechender Regelungen ausgenommen werden. So ist es auch entsprechend in den Informationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetzen anderer Bundesländer, beispielsweise in § 2 Abs. 3 IFG Nordrhein-Westfalen, § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG Baden-Württemberg und § 1 Satz 4 Saarländisches IFG, explizit normiert. Aus der Gesetzesbegründung des Referentenentwurfs ergibt sich, dass die geplante Bereichsausnehme des § 3 Nr. 8 BlnTG-RefE dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 3 GG und Art.21 VvB im Bereich von Forschung und Lehre sowie dem Schutz vor einer Ausforschung in den Bereichen der Leistungsbeurteilung und Prüfung dient. Gleiches ergibt sich im Übrigen auch aus der Gesetzesbegründung des bereits 2019 in Kraft getretenen Thüringer Transparenzgesetzes vom 10.10.2019, welches in § 2 Abs. 4 eine Bereichsausnahme normiert, die mit dem bisherigen BlnTG-RefE übereinstimmt. Eine uneingeschränkte Anwendung der Informationspflichten des BlnTG-RefE wäre aufgrund des vorliegenden Referentenentwurfs nicht mit der Freiheit der Wissenschaft vereinbar, da derzeit beispielsweise weder wissenschaftliche Gutachten noch Gutachten zu Berufungsvorschlägen aus dem Anwendungsbereich ausdrücklich ausgenommen sind. Vor allem die proaktive Veröffentlichungspflicht im Sinne von § 7 BlnTG-RefE würde für Hochschulen einen schweren Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit darstellen und außerdem zu einem erheblichen administrativen Mehraufwand führen, der zudem nicht absehbare Kosten verursachen würde. Zum einen müsste eine Anbindung und Bedienung des Transparenzportals sichergestellt sein und nicht digital vorliegende Informationen müssten entsprechend digitalisiert werden. Zum anderen wäre an der Universität ggf. eine nicht absehbare Anzahl von Informationen von der Veröffentlichungspflicht umfasst. Der extensive Informationszugang soll nach § 5 Abs. 1, 2 BlnTG-RefE zu allen amtlichen Informationen und Umweltinformationen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung gewährt werden, soweit keine Ausnahmetatbestände greifen, wobei amtliche Informationen alle amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen sind. Dies würde über die bisherige Beschränkung auf Akten im Sinne von § 3 Abs. 2 IFG BE hinausgehen und darüber hinaus in Einzelfällen die zusätzliche Digitalisierung analoger Informationen nur zu Zwecken der Bereitstellung im Transparenzportal erfordern. Veröffentlichungspflichtige Informationen könnten für Hochschulen nach § 7 Abs. 1 BlnTG-RefE insbesondere in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse nebst den zugehörigen Protokollen und Anlagen (§ 7 Abs. 2 BlnTG-RefE Abs. 1 Nr. 2), Haushalts-, Stellen-, Wirtschafts-, Organisations- , Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne (§ 7 Abs. 2 BlnTG-RefE Abs. 1 Nr. 7) sowie in Auftrag gegebene Gutachten und Studien (§ 7 Abs. 2 BlnTG-RefE Abs. 1 Nr. 9) sein. Darüber hinaus sollen gemäß § 7 Abs. 2 BlnTG-RefE, vorbehaltlich der §§ 13 bis 17, Verträge, an deren Veröffentlichung ein öffentliches Interesse besteht, soweit dadurch nicht wirtschaftliche Interessen des Landes Berlin oder der veröffentlichungspflichtigen Stellen selbst erheblich beeinträchtigt werden sowie alle weiteren den in § 7 Abs. 2 Nr. 1 BlnTG-RefE 1 und § 7 Abs. 2 BlnTG-RefE genannten Gegenständen vergleichbaren Informationen von öffentlichem Interesse, veröffentlicht werden. 2
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Nicht zuletzt der Auffangtatbestand des § 7 Abs. 2 BlnTG-RefE zeigt, dass ein erheblicher Prüfungsaufwand entstehen würde, der sowohl die Verwaltung als auch die wissenschaftlichen Einrichtungen der Universität betreffen würde. Darüber hinaus sieht § 9 BlnTG-RefE zwar Einschränkungen der Veröffentlichungspflicht vor, die jedoch eine Vielzahl zusätzlicher Vorabprüfungen erfordern würden. So sind unter anderem Gutachten und Dienstleistungen für Einzelfälle, zum Beispiel arbeitsmedizinische Untersuchungen oder Laboruntersuchungen von Produkten oder Bodenproben sowie Gutachten und Dienstleistungen, bei denen eine Veröffentlichung aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig wäre, von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen. Die im Rahmen der §§ 7 ff. BlnTG-RefE erforderlichen rechtlichen Prüfungen würde erhebliche initiale und langfristige Kosten und zeitliche Ressourcen aufgrund steigenden Personal- und IT- Aufwandes mit sich bringen. Darüber hinaus würde eine notwendige Vorabprüfung aller in Frage kommender Informationen Verwaltungsprozesse erheblich verlangsamen und zu einer administrativen Belastung und somit Einschränkung des Wissenschaftsbetriebes führen. Die Inklusion wissenschaftlicher Information würde zudem eine Beeinträchtigung der Wissenschaftsfreiheit der Mitglieder der FU Berlin darstellen. 2. Stellungnahme der BlnBDI im Einzelnen Des Weiteren nimmt die FU Berlin im Folgenden Stellung zu einzelnen, über § 3 Nr. 8 BlnTG- RefE hinausgehenden, Änderungsvorschlägen der BlnBDI: Nach Ansicht der BlnBDI soll § 10 Abs. 2 BlnTG-RefE dahingehend ergänzt werden, dass die Identität der AntragstellerInnen nur dann erkennbar sein solle, soweit dies für die Beantwortung des Informationszugangsbegehrens erforderlich sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie in der Begründung der Regelung richtigerweise dargestellt, ist die Identifizierbarkeit von AntragstellerInnen erforderlich, da die Stattgabe beziehungsweise die Ablehnung des Antrags einen Verwaltungsakt darstellt, welcher der Antragstellerin oder dem Antragsteller bekanntzugeben ist. Darüber hinaus sollte die Identifizierung auch deshalb notwendig sein, um einem Missbrauch des Rechts auf Informationszugang entgegenzuwirken. Die BlnBDI fordert außerdem eine Erweiterung von § 10 um einen Abs. 4. Dieser solle regeln, dass nach § 2 Abs. 1 BlnTG-RefE informationspflichtige Stellen eine/n Transparenzbeauftragte/n bestellen sollen. Die Schaffung einer solchen Stelle würde aus Sicht der FU Berlin zu einem erheblichen personellen und organisatorischen Mehraufwand führen. Die Annahme einer entsprechenden Notwendigkeit durch die BlnBDi verdeutlicht zudem noch einmal den erheblichen (Vor-)Prüfungsaufwand, von dem bei Anwendung der vorgeschlagenen Änderungen auszugehen wäre. Des Weiteren soll § 14 Abs. 4 BlnTG-RefE nach Ansicht der BlnBDi dahingehend geändert werden, dass interne Informationen aus dem Willensbildungsprozess auch dann herausgegeben werden sollen, wenn sich dies nachteilig auf die Vertraulichkeit der Beratungen innerhalb oder zwischen Informationspflichtigen Stellen auswirke. Darüber hinaus sollen von der Ausnahme des § 10 Abs. 4 nur Besprechungen, Beratschlagungen und Abwägungen erfasst sein. Grund dafür 3
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sei, dass Behörden derzeit exzessiv und zu Unrecht den Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. IFG BE im Rahmen von Anträgen nach § 3 Abs.1 IFG BE nutzen würden. Tatsachengrundlagen und Grundlagen der Willensbildung seien danach nicht geschützt. Zunächst widerspricht die FU Berlin einer exzessiven und unrechtmäßigen Anwendung von § 10 Abs. 4 IFG BE. Vielmehr erfolgt bereits nach den derzeit geltenden Regelungen eine umfangreiche und ausdifferenzierte Prüfung von Anträgen auf Informationszugang im Einzelfall unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung. Aus der Begründung von § 14 Abs. 4BlnTG-RefE ergibt sich, dass Abs. 4 den Prozess der Willensbildung sowohl innerhalb von als auch zwischen informationspflichtigen Stellen schützen soll und insoweit der bereits in § 01 Abs. 4 Berliner Informationsfreiheitsgesetz enthaltenen Schutznorm entspricht. Im zweiten Halbsatz wird klargestellt, dass sich der Schutz des Willensbildungsprozesses auch auf die Vertraulichkeit der Beratungen erstreckt   . Dies ist nach Ansicht der FU Berlin wichtig für die Entscheidungsfindung im Verwaltungsprozessund sollte deshalb nicht gestrichen werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag ████████ 4
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