aa-lagebericht-bescheid

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Aktuelle Lageberichte zu verschiedenen Ländern

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• Auswärtiges Amt Auswärtiges Amt, Kurstraße 36 10117 Berlin HAUSANSCHRIFT Herrn Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e. V. Singerstr. 109 10179 Berlin Werderscher Markt 1 10117 Berlin POSTANSCHRIFT Kurstraße 36 10117 Berlin TEL +49 (0)30 18-17-6070 FAX +49 (0)30 18-17-53351 BEARBEITET VON Gabriele Graf BETREFF HIER BEZUG ANLAGE GZ Informationsfreiheitsgesetz Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage zu verschiedenen Ländern Ihre Anfrage vom 12.02.2020, Eingangsbestätigung vom 17.02.2020 .-1 geheftet- 505-511.E IFG 068-2020 (bitte bei Antwort angeben) REFERAT: 505-IFG IFG-Anfragen@diplo.de www.auswaertiges-amt.de Berlin, 09.04.2020 Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Ihrer o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) bitten Sie um Zusendung von Berichten über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Algerien, Marokko, Tunesien, Georgien, Armenien, Gambia, Cöte d'Ivoire, der Mongolei, Liberia und Indien. Die Gebührenübernahme haben Sie bei Antragstellung erklärt. Auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) ergeht folgender Bescheid: Ihrem Antrag wird entsprochen, soweit amtliche Informationen vorliegen und nicht Ausschlusstatbestände des IFG entgegenstehen. Für die Mongolei und Liberia werden aktuell keine Asyllageberichte erstellt. Ein Anspruch auf Herausgabe besteht daher nicht. VERKEHRSANBINDUNG: U-Bahn U2, Hausvogteiplatz, Spittelmarkt
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Seite 2 von 15 Als Anlage übersende ich Ihnen die Asyllageberichte fiir Algerien, Marokko, Tunesien, Georgien, Armenien, Gambia, Cöte d'Ivoire und Indien in teilgeschwärzter Fassung. Dieser Bescheid ergeht gebührenpflichtig. Begründung: Gern. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu Informationen. Sind jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausschlusstatbestände §§ 3 - 6 IFG erfiillt, ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen. Schutz von Verschlusssachen, § 3 Nr. 4 IFG Die angefragten Lageberichte sind alle als "Verschlusssache - Nur fiir den Dienstgebrauch" eingestuft. Einem Informationszugang zu den Berichten steht§ 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung- VSA) entgegen (vormals Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen). Gern. § 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA werden Inhalte als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft, bei denen die Kenntnisnahme durch Unbefugte fiir die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass Aspekte, welche aufgrund eben dieser Vorschriften der Geheimhaltung unterliegen, auch weiterhin unter Verschluss bleiben sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009- BVerwG 7 C 22/08- Juris-Rn. 46). Vorliegend unterliegen die geschwärzten Informationen einer Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht gemäߧ 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA. Es muss intern eine wertende, schonungslose und teilweise spekulative Analyse, sozusagen ohne "Schere im Kopf', innerhalb der exekutiven Eigenverantwortung möglich sein, um Handlungsempfehlungen fiir das weitere Vorgehen im bilateralen Dialog festzulegen und ein effektives Arbeiten gemäß dem Aufgabenprofil einer Bundesbehörde wie dem Auswärtigem Amt zu ermöglichen. Eine solche Bewertung und damit die uneingeschränkte Handlungsfähigkeit des Auswärtigen Amtes kann aber nur dann gewährleistet werden, wenn hinsichtlich der Vertraulichkeit dieser Informationen in dem Eigenverantwortung keinerlei Zweifel bestehen, mithin Empfängerkreis der exkuti~n deswegen keine diplomatischen Verwerfungen zu befiirchten sind. Aus diesen Gründen ergibt sich auch die materiell-rechtliche Einordnung als Verschlusssache "NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" für den Asyllagebericht
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Seite 3 von 15 Aus Anlass Ihrer IFG-Anfrage wurde die Einstufung überprüft. Die Notwendigkeit dieser Einstufung besteht in Gänze fort. Es wurde geprüft, ob die Berichte in teilweise geschwärzter Form zugänglich gemacht werden können. Dies ist der Fall. Die weiterhin zu schwärzenden Passagen werden nachstehend in den einzelnen Tabellen beschrieben. Informationen, die dem Quellenschutz unterliegen, wurden ebenfalls geschwärzt. Eine Veröffentlichung würde diese Informationen einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen und die Sicherheit der erwähnten Informanten gefährden. Eine wirksame Erfiillung der behördlichen Aufgaben ist dadurch nicht mehr möglich, was damit auch fii.r die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig ist. Der Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 4 IFG ist auf alle nachfolgenden Asyllageberichte · anzuwenden. Nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen,§ 3 Nr. 1 a) IFG Innerhalb des IFG gilt der Grundsatz des§ 1 Abs. 1 S. 1 IFG, welcher einen freien und voraussetzungslosen Informationszugang gewährt. Die§§ 3- 6 IFG stellen hierzu Ausnahmetatbestände dar, welche dem Schutz unterschiedlicher Rechtsgüter dienen-§ 3 IFG insbesondere dem Schutz besonderer öffentlicher Belange. Die vorliegend einschlägige Nr. 1 a) des§ 3 IFG sieht eine Ausnahme von der Regel vor, wenn das Bekanntwerden von Informationen nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Unter internationalen Beziehungen versteht man die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen, etwa der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009- BVerwG 7 C 22/08- Juris-Rn. 14; die Begründung des Gesetzentwurfs BTDrucks 15/4493 s. 9). Das Grundgesetz räumt der Bundesregierung einen weiten Gestaltungsspielraum für die Regelung der auswärtigen Beziehungen ein (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 2008- 2 BvE 1/03 - BVerfGE 121, 135 <158>). Maßgeblich ist, welche außenpolitischen Ziele die Bundesrepublik zu dem jeweiligen Staat verfolgt. Nur die Bundesregierung kann bestimmen, ob eine von ihr erwartete oder befii.rchtete Einwirkung auf die auswärtigen Beziehungen mit Blick auf die insoweit verfolgten Ziele hingenommen werden kann oder vermieden werden soll (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009- BVerwG 7 C 22/08- Juris-Rn. 15).
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Seite 4 von 15 Im Falle eines Bekanntwerdens der geschwärzten Textpassagen in den angeforderten Lageberichten besteht das Risiko nachteiliger Auswirkungen fiir eben diese Beziehungen. Im Hinblick auf die nachstehend genannten Länder gilt, dass die Bundesrepublik Deutschland versucht, eine unvoreingenommene, auf Gegenseitigkeit beruhende Beziehung zu unterhalten. Das Erreichen dieses Ziels wäre durch das Bekanntwerden der geschwärzten Informationen gefährdet. Die Bundesregierung hat ein großes Interesse an einer unvoreingenommenen Zusammenarbeit mit den staatlichen Institutionen der nachstehend genannten Länder. Diese Zusammenarbeit ist fiir das wirkungsvolle Eintreten fiir Werte und Anliegen Deutschlands von großer Wichtigkeit. Sie könnte Schaden nehmen, wenn einige der als interne Analysen der Bundesregierung formulierten Aussagen an die Öffentlichkeit gerieten. Der Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 1 a) IFG ist auf alle nachfolgenden Asyllageberichte anzuwenden. Schutz der inneren und äußeren Sicherheit, § 3 Nr. 1 c IFG Nach§ 3 Nr. 1 c IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren und äußeren Sicherheit haben kann. Mit den Belangen der inneren und äußeren Sicherheit schützt § 3 Nr. 1 c IFG die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder, einschließlich der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen, vor Angriffen durch fremde Staaten oder gewaltsame Aktionen Privater. Die innere und äußere Sicherheit werden institutionenunabhängig geschützt. Gemäߧ 3 Nr. 1 c IFG muss die Gefährdungslage so beschaffen sein, dass im Falle des Bekanntwerdens der Information dem Schutzgut nachteilige Auswirkungen drohen. Dabei müssen die nachteiligen Auswirkungen, die dem Schutzgut aufgrund der Gefahrenprognose drohen, keine bestimmte Größe bzw. keinen bestimmten Umfang erreichen. Die innere und äußere Sicherheit sind schlechthin geschützt. Der Ausschlusstatbestand ist bereits im Vorfeld einer Gefährdung anwendbar. Im Urteil des OVG Berlin-Erandenburg vom 20.03.2012 (Az. OVG 12 B 27.11) wird klargestellt, dass § 3 Nr. 1 c IFG mit dem Hinweis auf die Möglichkeit eines zukünftigen Nachteils auf einen zukunftsgerichteten Umgang mit Erfahrungswissen verweist, der zwangsläufig mit besonderen Unsicherheiten behaftet ist. Grundlage dieser prognostischen Einschätzung können allein bei staatlichen Stellen vorhandene sicherheitsrelevante Erkenntnisse sein, die sich regelmäßig aus einer Vielzahl von Einzelinformationen zusammensetzen und erst in ihrer Gesamtschau eine Beurteilung der Sicherheitslage ermöglichen.
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Seite 5 von 15 Durch die Offenbarung von Informationen zu Maßnahmen der Terrorbekämpfung einiger Länder sowie zu Wegen und Methoden irregulärer Migration würde das Sicherheitsrisiko erhöht werden. Der Informationszugang kann gern. § 3 Nr. 1 c IFG daher nicht gewährt werden. Vertraulich erhobene oder übermittelte Information,§ 3 Nr. 7 IFG Nach§ 3 Nr. 7 IFG besteht der Anspruch auflnformationszugang nicht bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. Der Schutz des§ 3 Nr. 7 IFG dient sowohl dem Schutz des Informanten als auch dem der Behörde. Der Schutzzweck der Bestimmung hat eine doppelte Zielsetzung: Schutz von Informanten gegenüber der Preisgabe ihrer Identität und Schutz der Behörde hinsichtlich ihrer Aufgabenwahrnehmung. Einige Berichte enthalten schutzbedürftige Informationen zu Informationsquellen. Die Bekanntgabe dieser Informationen an Dritte würde die Sicherheit und die Vertraulichkeit der Quellen sowie die Arbeit der Botschaft gefährden. Das objektiv schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der Dritten besteht weiterhin fort. Ein Informatiszug~ ist gern. § 3 Nr. 7 IFG nicht möglich. Schutz der Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen,§ 3 Nr. 3 a IFG § 3 Nr. 3 a IFG sieht eine Ausnahme vom Informationszugang vor, wenn durch das Bekanntwerden der Information die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen beeinträchtigt wird. § 3 Nr. 3 a IFG schützt diese Vertraulichkeit und damit den Prozess der Entscheidungstindung sowie die Verhandlungsposition der Bundesrepublik Deutschland. Durch § 3 Nr. 3 a IFG soll die Fähigkeit der Bundesregierung sichergestellt werden, deutsche Interessen bei internationalen Verhandlungen wirksam zu vertreten. Durch eine frühzeitige Bekanntgabe der deutschen Interessen und Verhandlungspositionen würde dieses Ziel beeinträchtigt werden. Die Bundesrepublik Deutschland muss bei den noch andauernden Verhandlungen zwischen der EU und Cöte d'Ivoire in der Lage sein, Verhandlungen ohne unbefugten Einfluss von außen mit allen beteiligten Verhandlungspartnern durchzufiihren, um am Ende ein annehmbares Ergebnis im eigenen Interesse erzielen zu können. Die Beteiligten müssen sich darauf verlassen können, dass die vereinbarte Vertraulichkeit der Verhandlungen gewahrt wird. Sowohl die internationalen Partner als auch die Akteure in der Region müssen bei diplomatischen Treffen darauf vertrauen können, dass Gesprächsinhalte nicht in die
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Seite 6 von 15 Öffentlichkeit gelangen, sondern vertraulichen diplomatischen Gesprächskanälen vorbehalten bleiben. Andernfalls würde dies die Bereitschaft der anderen Seite schmälern, sich mit der Bundesregierung über sensible bzw. vertrauliche Inhalte auszutauschen. In dieser Hinsicht könnte eine Herausgabe der Information zum jetzigen Zeitpunkt die Position und Handlungsfähigkeit der Bundesregierung und der Partner schwächen und dem erfolgreichen Fortgang' der Verhandlungen schaden. Ein Informationszugang ist gern. § 3 Nr. 3 a IFG nicht möglich. Personenbezogene Daten Dritter sowie Informationen, die Rückschlüsse auf konkrete Personen zulassen könnten, wurden gern. § 5 Abs. 1 IFG in sämtlichen Berichten geschwärzt. I. Algerien: Im Einzelnen beruhen die Schwärzungen fiir den Asyllagebericht fiir Algerien (DZA) auf folgenden Überlegungen, die in der nachstehenden Übersicht aufgelistet sind: Seite 7 9, 17, 20 11, 17 9, 10 6, 12,14,16 Begründung § 3 Nr. 41FG und§ 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: Wertende Aussage zu zentralem politischen Thema der Regierung § 3 Nr. 41FG und§ 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: es werden wertende Aussagen zu politischen Akteuren getroffen. § 3 Nr. 41FG und§ 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: wertende Aussagen zur Menschenrechtslage in DZA getroffen. § 3 Nr. 41FG und§ 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: Einschätzungen zur Funktionsfähigkeit und Leistungsfähigkeit der DZA Justiz getroffen. § 3 Nr. 4 IFG und§ 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: wertende Aussagen zur Funktionalität und Leistungsfähigkeit des DZA Sicherheitssektors
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Seite 7 von 15 14,19,22 12, 13, 15, 17, 19, 20, 22,23 7, 9, 16, 19, 20 19, 22, 23 15/16,16 § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: es werden wertende Aussagen zu Aussagen zu Drittstaaten getroffen. § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: wertende Aussagen zur behördlichen Funktionsfähigkeit § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: wertende Aussagen über nicht- staatliche Gruppen. § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 c) innere und äußere Sicherheit: Aussagen zu Rückführungen, Abschiebungen nach DZA, Wegen und Methoden irregulärer Migration § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) f\jachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: Wertende Aussagen zu Rechtsnormen der islamischen Religion. Der uneingeschränkte Informationszugang zum Asyllagebericht fiir Algerien kann gern. § 3 Nr. 1 a IFG, § 3 Nr. 4 IFG, § 3 Nr. 1 c IFG, § 3 Nr. 7 IFG und § 5 Abs. 1 IFG nicht gewährt werden. II Marokko: Im Einzelnen beruhen die Schwärzungen fiir den Asyllagebericht fiir Marokko auf folgenden Überlegungen, die in der nachstehenden Übersicht aufgelistet sind: Seite 6 7 8 Begründung § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: er werden wertende Aussagen zu politischem Handeln sowie zur Menschenrechtslage getroffen § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: es werden wertende Aussagen zum Vorgehen von Sicherheitskräften im Zusammenhang mit NRO getroffen § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf
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Seite 8 von 15 9 10, 11 12 14 15 16, 17 17 21 internationale Beziehungen: es werden wertende Aussagen zur Menschenrechtslage und zum Vorgehen politischer Akteure getroffen § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: es werden wertende Aussagen zum Vorgehen von Sicherheitskräften im Zusammenhang mit NRO getroffen § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: es werden wertende Aussagen zu behördlichem und I oder politischem Handeln getroffen. § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: es werden wertende Aussagen zu Justiz, Strafverfolgung und der Reaktion politischer Akteure getroffen. Personenbezogene Daten Dritter wurden ebenfalls geschwärzt, § 5 Abs. 11FG § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: es werden wertende Aussagen zum Umgang mit HIV-Infektionen in MAR getroffen. § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: es werden wertende Aussagen zu behördlichem und I oder politischem Handeln getroffen. § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: es werden wertende Aussagen zu Justiz, Strafverfolgung und der Reaktion politischer Akteure getroffen. § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: es werden wertende Aussagen zu behördlichem und I oder politischem Handeln getroffen. § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: es werden wertende Aussagen zu Justiz, Strafverfolgung und der Reaktion politischer Akteure getroffen. § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die
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Seite 9 von 15 24 26 Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: es werden wertende Aussagen zu behördlichem und I oder politischem Handeln getroffen. § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: es werden Aussagen zu beabsichtigten Abschiebungen von MAR im Rahmen irregulärer Migration getroffen § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: es werden wertende Aussagen zur Funktionsfähigkeit MAR Behörden getroffen. Der uneingeschränkte Informationszugang zum Asyllagebericht fiir Marokko kann gern. § 3 Nr. 1 a IFG, 3 Nr. 4 IFG und § 5 Abs. 1 IFG nicht gewährt werden. 111. Tunesien Im Einzelnen beruhen die Schwärzungen fiir den Asyllagebericht fiir Tunesien auf folgenden Überlegungen, die in der nachstehenden Übersicht aufgelistet sind: Darüber hinaus wurden sicherheitspolitische Informationen zu Tunesien im Zusammenhang mit dem Antiterrorkampf geschwärzt gern.§ 3 Nr. 1 c IFG. Seite 4 4 4 6 Begründung § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: es werden wertende Aussagen zu behördlichem und I oder politischem Handeln getroffen. § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: es werden wertende Aussagen zu behördlichem und I oder politischem Handeln getroffen. § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: es werden wertende Aussagen zur Umsetzung von Reformschritten getroffen. § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: es werden wertende Aussagen zur
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Seite 10 von 15 6 8 8 8 9 9 11 12 12 13 ' 14 14 15 politischen Kompetenzverteilung getroffen. § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: es werden wertende Aussagen zu behördlichem und I oder politischem Handeln getroffen. § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 c) innere und äußere Sicherheit: es werden sicherheitspolitische Informationen genannt. § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 c) innere und äußere Sicherheit: es werden sicherheitspolitische Informationen genannt. § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 c) innere und äußere Sicherheit: es werden sicherheitspolitische Informationen genannt. § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: es werden wertende Aussagen zu behördlichem und I oder politischem Handeln getroffen. § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: es werden wertende Aussagen zu behördlichem Handeln getroffen. § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: es werden wertende Aussagen zu behördlichem Handeln getroffen. § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: es werden wertende Aussagen zu behördlichem und I oder politischem Handeln getroffen. § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: es werden wertende Aussagen zu behördlichem Handeln getroffen. § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: es werden wertende Aussagen zu behördlichem und I oder politischem Handeln getroffen. § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 c) innere und äußere Sicherheit: es werden sicherheitspolitische Informationen genannt. § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf internationale Beziehungen: es werden wertende Aussagen zu behördlichem und I oder politischem Handeln getroffen. § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) Nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und auf
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