20220623_Name-vs-NRW_dka_Klage.docx

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Rechtsgutachten zur Beteiligung an der share2drive GmbH durch die NEW AG

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Rechtsanwälte Fachanwälte Cka Rechtsanwältinnen       Fachanwältinnen       | Immanvelkirchstraße 3-4       | 10405     Berlin                                                  Arbeits- und Sozialrecht Marion Burghardt Fachanwältin für Arbeitsrecht Verwaltungsgericht Düsseldorf                                                                                                                         Fachanwältin für Sozialrecht Christian Fraatz Bastionstr. 39                                                                                                                                        Fachanwalt für Arbeitsrecht 40213 Düsseldorf                                                                                                                                      Fachanwalt für Sozialrecht Dieter Hummel Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Sozialrecht Supervisor ([DGSv) Mechtild Kuby Bitte wählen Sie direkt                              Fachanwältin für Arbeitsrecht Nils Kummert Tel. -Nr. (030) 44 67 92 35 Per beA                                                                                          Sekretariat Frau Plätke                              Fachanwalt für Arbeitsrecht Sebastian Baunack Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin, den 24.06.2022 / AGI                          Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Raphaöl Callsen Unser Zeichen 804/2022-AGI                            Fachanwalt für Arbeitsrecht Bitte stets angeben!                                  Dr. Lukas Middel Fachanwalt für Arbeitsrecht Damiano Valgolio Fachanwalt für Arbeitsrecht Daniel Weidmann Klage                                                                    Fachanwalt für Arbeitsrecht Janine Kaldeweier Rechtsanwältin ▍                                                                                                                                                     Sandra Kunze ██████ ▍████████ ▋▍                                                                                                                                   Fachanwältin für Arbeitsrecht █████████████████████████████████ ▍▍                                                                                                                  Benedikt Rüdesheim Fachanwalt für Arbeitsrecht ▍                                                                                                                                                     Eleonora Storm - Kläger -          Rechtsanwältin Dr. Silvia Velikova Fachanwältin für Arbeitsrecht Anna Gilsbach Prozessbevollmächtigte:                                                                                                                               Fachanwältin für Sozialrecht Micha Heilmann dka Rechtsanwälte Fachanwälte,                                                                                                                        Rechtsanwalt Marion Burghardt, Christian Fraatz, Dieter Hummel, Mechtild Kuby, Nils                                                                                Gesa Asmus Kummert, Sebastian Baunack, Dr. Lukas Middel, Damiano Valgolio, Daniel                                                                                Fachanwältin für Arbeitsrecht Wolfgang Daniels Weidmann, Dr. Raphaël Callsen, Sandra Kunze, Dr. Silvia Velikova, Wolfgang                                                                            Fachanwalt für Arbeitsrecht Kaleck, Sönke Hilbrans, Sebastian Scharmer, Dr. Kersten Woweries, Dr. Peer                                                                            Anne Weidner Stolle, Henriette Scharnhorst, Gesa Asmus, Anne Weidner, Wolfgang Daniels,                                                                            Fachanwältin für Arbeitsrecht Volker Gerloff* Anna Gilsbach, Benedikt Rüdesheim, Micha Heilmann, Janine Kaldeweier,                                                                                 Fachanwalt für Sozialrecht Eleonora Storm, Immanuelkirchstraße 3 - 4, 10405 Berlin,                                                                                                              Strafrecht Offentliches Recht und gegen                                                                                                                                                 Wolfgang Kaleck Fachanwalt für Strafrecht Sönke Hilbrans die Stadt M önchengladbach ,                                                                                                                          Fachanwalt für Strafrecht vertreten durch den Oberbürgermeister,                                                                                                                Sebastian Scharmer Rechtsanwalt Rathausplatz 1, 41061 Mönchengladbach,                                                                                                                Dr. Kersten Woweries Rechtsanwältin - Beklagte -             Dr. Peer Stolle Fachanwalt für Strafrecht Henriette Scharnhorst Fachanwältin für Strafrecht * In Bürogemeinschaft wegen Auskunft nach dem IFG NRW . Immanvelkirchstraße 3-4 alIm Arbeitsrecht in Kooperation mit: www.arbeitnehmer-anwaelte.de München    huber.mücke.helm 10405 Berlin Bremen               Dette, Nacken, Ogüt & Koll.             Freiburg Schubert Ulbrich Czuratis        Münster    Meisterernst Manstetten Telefon 030 4467920 Dortmund             IngeloreStein                           Hamburg Müller-Knapp Hjort Wulff          Nürnberg   Manske & Partner Telefax 030 44679220 Frankfurt a. M.      Büdel Rechtsanwälte                     Hannover   Arbeitnehmeranwälte Hannover   Stuttgart  Bartl & Weise Frankfurt a. M.      Franzmann Geilen Brückmann              Mannheim   Dr. Growe & Kollegen           Wiesbaden  Schütte, Lange & Koll.  info@dka-kanzlei.de www.dka-kanzlei.de
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2 Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir unter Ankündigung der folgenden Anträge Klage: 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 24.05.2022 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 07.05.2021, mit dem er die Zugänglichmachung des Rechtsgutachtens zur Beteiligung an der share2drive GmbH durch die NEW AG begehrt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. zugänglich zu machen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Begründung Der Kläger begehrt von der Beklagten den Zugang zu Informationen. I. 1. Der Kläger schrieb die Beklagte am 07.05.2021 über das Internetportal fragdenstaat.de an und bat um Übersendung des Rechtsgutachtens zur Beteiligung der share2drive GmbH durch die NEW AG. Er bezog sich auf eine Pressemitteilung der Stadt Mönchengladbach vom 05.05.2021, in der berichtet wurde, dass das Rechtsgutachten zur Beteiligung an der share2drive GmbH durch die NEW AG im nicht öffentlichen Teil der Sitzung des Hauptausschusses der Stadt Mönchengladbach am 02.05.2021 zur Kenntnis gegeben worden sei. Er bat um Mitteilung, falls die Auskunft gebührenpflichtig sein sollte und beantragte für diesen Fall nach § 2 VerwGebO IFG NRW aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung von Gebühren abzusehen, insbesondere da die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden solle. 2. Nach einer umfangreichen Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Beklagten, die sich über ein Jahr hinzog, erließ die Beklagte schließlich nach Aufforderung durch den Kläger unter dem 24.05.2022 einen Bescheid, mit dem der Antrag des Klägers abgelehnt wurde. Begründet wurde dies damit, dass die Anwaltskanzlei, die auch das Gutachten verfasst hatte, ausgeführt habe, dass sowohl Geschäftsgeheimnisse der NEW AG als auch schutzwürdige
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3 Interessen einzelner     Personen einer vollständigen Veröffentlichung des Gutachtens entgegenstünden. Weder die Einholung von Einwilligungen noch Schwärzungen würden hier Abhilfe schaffen. Es sei dabei zweifelhaft, ob die Sinnhaftigkeit des Gutachtens nach umfassenden Schwärzungen erhalten bleibe. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten hatte sich der Kläger im Laufe der Korrespondenz mit der Beklagten einverstanden erklärt. Die Beklagte führt weiter aus, dass das Gutachten an verschiedenen Stellen auf Beratungs-, Beschluss und Ergänzungsvorlagen des Vorstandes bzw. des Aufsichtsrates der NEW AG Bezug nehme und daraus zitiere (Vorstandssitzung vom 29.01.2018; Aufsichtsratssitzungen vom 22.02.2018 und vom 07.06.2018). Insbesondere zur Aufsichtsratssitzung vom 07.06.2018 enthalte das Gutachten Bezugnahmen über deren Verlauf und Beschlussfassung mit einer Vielzahl von direkt personenbezogenen bzw. personenbeziehbaren Daten (z.B. Namen, Amts- /Berufsbezeichnungen, verknüpfbarer Kontext). Angesichts der Tatsache, dass sich das Gutachten mit der zentralen Frage der persönlichen Haftung für (mögliche) aktienrechtliche Pflichtverstöße befasse, liege Letzteres im Rahmen des erteilten Prüfungsauftrages in der Natur der Sache. Mit Blick auf die o.g. Sitzungsunterlagen für Vorstand und Aufsichtsrat der NEW AG liege es so, dass diese Unterlagen als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse der NEW AG anzusehen seien,      da sie sich auf       die strategische Unternehmens-,       Finanz-  und Investitionsplanung und eine konkrete Transaktion bezögen. Schwärzungen wären in einer Weise vorzunehmen, die die Wahrung der Vertraulichkeit in Bezug auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sicherstelle sowie die personenbezogenen bzw. personenbeziehbaren Daten erfasse. Hierdurch würde die Sinnhaftigkeit des Gutachtens in einem Maße reduziert, dass ein Erkenntnisgewinn für den Kläger nicht mehr gegeben wäre. Hierauf sei der Kläger auch bereits hingewiesen worden. Ebenso darauf, dass nach Ansicht der Beklagten die Schwärzung des Gutachtentextes mit einem außergewöhnlichen Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der gemäß § 11 IFG NRW i.V.m. § 1 VerwGebO IFG NRW i.V.m. Ziff. 1.3.3 der Anlage "Gebührentarif" voraussichtlich Gebühren i.H.v. mindestens 500,00 EUR auslösen würde. Angesichts des notwendigen Umfangs der Schwärzungen und insbesondere der zu beachtenden rechtlichen Bezüge sei ein Zeitrahmen nicht unter 15 Stunden für eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter der Besoldungsgruppe A 14 anzunehmen. Die vom Kläger geäußerte Ansicht, dass die Überlassung eines geschwärzten Gutachtens als (Teil-)Ablehnung gebührenfrei bleibe, stelle eine nicht
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4 vertretbare Überdehnung des § 11 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW dar. Dies ergebe sich systematisch bereits aus § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW i.V.m. VerwGebO IFG NRW. Soweit der Kläger hilfsweise beantragt habe, von der Erhebung von Gebühren und Auslagen zur Vermeidung sozialer Härten abzusehen oder diese so weit zu reduzieren, dass diese keine unbillige soziale Härte für ihn darstelle, könne diesem Antrag nicht entsprochen werden. Gemäß § 2 VerwGebO IFG NRW könne von der Erhebung von Gebühren und Auslagen auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheine. Vorliegend lägen jedoch bereits keine Billigkeitsgründe vor. Mit Blick auf die gargestellten Ausführungen, sei es nicht billig i.S. der Verordnung, von einer Gebührenerhebung abzusehen, um ein für den Anfragenden nutzloses Dokument zu erstellen (Bescheid vom 24.05.2022 – Anlage K01). II. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW Anspruch auf Zugänglichmachung des angefragten Gutachtens. Es wird zunächst Akteneinsicht beantragt und Übersendung der Akte an unser Büro gebeten. Anschließend wird die Klage begründet werden. Eingereicht per beA. Qualifiziert elektronisch signiert durch Anna Gilsbach, LL.M. Rechtsanwältin
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