BMVg A-1400-15-TeilnahmevonBeschftigtenanSeminarenderWirtschaft.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Antikorruptionsvorschriften BMVg

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A-1400/15 di e ns t! Zentrale Dienstvorschrift er un gs Teilnahme von Beschäftigten an Seminaren eg tn ic ht d em Än d der Wirtschaft Verfahren zur Teilnahme an Seminaren der Wirtschaft Einstufung: D ie s er Herausgebende Stelle: Geltungsbereich: Bundesministerium der Verteidigung Hauptpersonalrat und Gesamtvertrauenspersonenausschuss RL BMVg P II 6 un te sd ru ck Au Herausgegeben durch: Beteiligte Interessenvertretungen: Gebilligt durch: rli Zweck der Regelung: BMVg R II 1 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung Offen Einsatzrelevanz: Nein Berichtspflichten: Nein Gültig ab: 02.04.2014 Frist zur Überprüfung: 02.04.2019 Version: Aktenzeichen: 1 Teilnahme von Bediensteten des Geschäftsbereiches an Seminaren der Wirtschaft – VMBl 1997, 116 in der Fassung vom 8. Juli 1998, VMBl 1998, 244 17-02-19 Identifikationsnummer: A.140015.1I Ersetzt/hebt auf: Stand: April 2014
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A-1400/15 Allgemeines 1 Allgemeines 101. Verschiedene Anbieter aus dem Bereich der Wirtschaft und der wirtschaftsnahen Presse veranstalten regelmäßig Seminare, die sich mit Themen aus dem Bereich der Streitkräfte und der Bundeswehrverwaltung einschließlich des Rüstungsbereiches befassen. An diesen Seminaren nehmen auch Beschäftigte des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) teil und zwar: • als fachlich Leitende, • als Vortragende sowie • als fachlich interessierte Teilnehmer im Rahmen freier Plätze. t! von dem Veranstalter in der Regel ein Honorar. Für ns erhalten Die als fachlich Leitende oder als Vortragende tätigen Beschäftigten des Geschäftsbereiches die di e 102. Beschäftigten der er un gs Wirtschaft/Industrie ist die Seminarteilnahme kostenpflichtig, für Beschäftigte des Geschäftsbereiches bei Ausnutzung freier Plätze gegebenenfalls verbilligt oder unentgeltlich. Bei der Teilnahme an em Än d derartigen Seminaren sind ab sofort die folgenden Regelungen zu beachten: Teilnahme aus nicht dienstlichen Anlässen 201. Für die Tätigkeit als fachlich Leitender bzw. Leitende ist eine Nebentätigkeitsgenehmigung eg tn ic ht d 2 rli einzuholen. Einzelne Vorträge gehören zu den nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten. Die un te bloße Teilnahme aufgrund fachlichen Interesses bedarf keiner Nebentätigkeitsgenehmigung, da es Die fachliche Leitung und die Vorträge dürfen grundsätzlich nur außerhalb des Dienstes und Au 202. sd ru ck sich nicht um eine Nebentätigkeit im Sinne der gültigen Gesetze handelt. er ohne Verwendung dienstlichen Materials, abgesehen von allgemein zugänglichen Quellen, ie s vorbereitet werden. Für die Teilnahme an dem Seminar ist ungeachtet der dort ausgeübten Tätigkeit D Erholungsurlaub oder eine anderweitig begründete Freistellung vom Dienst zu beantragen. 203. Die Regelung „Private Veröffentlichungen und Vorträge" ist zu beachten. Insbesondere haben Beschäftigte des Geschäftsbereiches über alle bei der dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten zu schweigen, soweit es sich nicht um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 204. Soweit das für die Tätigkeit als fachlich Leitender bzw. Leitende oder Vortragender bzw. Vortragende gewährte Honorar als angemessen anzusehen ist, bedarf dessen Annahme nicht der Zustimmung des Dienstherrn/Arbeitgebers. Von einem angemessenen Honorar ist auszugehen, wenn die Verhältnismäßigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls – insbesondere Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad, Zeitaufwand, dienstliche Stellung des Beschäftigten, Üblichkeit des Entgelts – gewahrt ist. In Zweifelsfällen erteilt das zuständige Referat im BMVg Auskunft. Seite 2 Stand: April 2014
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Teilnahme aus dienstlichem Interesse 205. A-1400/15 Ist das Honorar als überhöht anzusehen, wird der den angemessenen Betrag übersteigende Anteil als Zuwendung behandelt, für deren Annahme die Zustimmung des zuständigen Referates des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr erforderlich ist. Sofern die Personalführung im BMVg liegt, ist dort das entsprechende Referat für die Zustimmung zuständig. 206. Die Zustimmung des zuständigen Referates des BMVg ist auch erforderlich, • wenn der Vortragende bzw. die Vortragende außerhalb seines bzw. ihres Vortrages an mehr als einem Tag an Teilen der an sich kostenpflichtigen Veranstaltung verbilligt oder unentgeltlich teilnehmen will oder • wenn Beschäftigte des Geschäftsbereiches verbilligt oder unentgeltlich auf eigene private Veranlassung an einer mehrtägigen Veranstaltung teilzunehmen beabsichtigen. t! Die Zustimmungsbefugnis richtet sich dagegen nach der Regelung „Annahme von ns 207. er un gs di e Belohnungen oder Geschenken“, • wenn der Vortragende bzw. die Vortragende außerhalb seines bzw. ihres Vortrages bis zu einem Än d Tag an anderen Teilen der Veranstaltung verbilligt oder em • unentgeltlich teilnehmen will oder wenn Angehörige des Geschäftsbereiches verbilligt oder ht d unentgeltlich auf eigene private Veranlassung an einer eintägigen Veranstaltung teilzunehmen eg tn ic beabsichtigen. Teilnahme aus dienstlichem Interesse 301. Besteht für die fachliche Leitung, den Vortrag oder eine sonstige Teilnahme ein dienstliches sd ru ck un te rli 3 Interesse, ist die Tätigkeit ein Dienstgeschäft; Kapitel 1 ist mit Ausnahme von Nummer 203 Satz 2 in Au diesem Fall nicht anzuwenden. Ob ein dienstliches Interesse (z. B. wegen des dienstlich gebotenen er Dialogs zwischen Bundeswehr und Industrie) besteht, entscheidet die bzw. der zuständige D ie s Vorgesetzte, bei Soldatinnen und Soldaten in der Regel die bzw. der nächste Disziplinarvorgesetzte. Die Gründe hierfür sind aktenkundig zu machen. 302. Die Annahme eines gegebenenfalls angebotenen Honorars bedarf der Zustimmung gemäß Kapitel 2. Die Befugnis, über ein- oder mehrtägige verbilligte oder unentgeltliche Teilnahmen zu entscheiden, richtet sich nach der Regelung „Annahme von Belohnungen oder Geschenken“. Die Zustimmung zur Annahme eines angebotenen Honorars kommt grundsätzlich nur mit der Auflage in Betracht, dass ein Teil oder das gesamte Honorar dem Bundeshaushalt zuzuführen ist; der Veranstalter bzw. die Veranstalterin wird hierüber zur Vermeidung des Anscheins der persönlichen Annahme des Honorars gegebenenfalls von der für die Zustimmung zuständigen Stelle unterrichtet. In geeigneten Fällen ist anzustreben, dass der Veranstalter bzw. die Veranstalterin das Honorar unmittelbar an die zuständige Amtskasse (Buchungsstelle Kapitel 1402, Titel 119 99) überweist. Seite 3 Stand: April 2014
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A-1400/15 Antragsverfahren 4 Antragsverfahren 401. Anträge auf Zustimmung nach Nrn. 204 bis 207 sowie Nr. 302 sind mit Begründung so frühzeitig vorzulegen, dass ausreichend Zeit für eine Prüfung verbleibt. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen für eine Prüfung, insbesondere das Programm und die sonstigen zu der D ie s er Au sd ru ck un te rli eg tn ic ht d em Än d er un gs di e ns t! Veranstaltung herausgegebenen Informationen über Teilnehmer, Kosten usw. beizufügen. Seite 4 Stand: April 2014
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