BMVg A-1400-4-BeschftigungauerhalbdesffentlichenDienstesnachBeendigungdesDienstverhltnisses.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Antikorruptionsvorschriften BMVg

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Offen A-1400/4 ng sd i en st ! Zentrale Dienstvorschrift rli eg tn ic ht de m Än de ru Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Beendigung des Dienstverhältnisses te Administrative Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen Bundesministerium der Verteidigung Hauptpersonalrat beim BMVg Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim BMVg Referatsleiter R II 6 ES uc dr us se rA Herausgegeben durch: Beteiligte Interessenvertretungen: Gebilligt durch: k un Zweck der Regelung: Herausgebende Stelle: Einsatzrelevanz: Nein Berichtspflichten: Nein Gültig ab: 13.12.2017 Datum nächste Überprüfung: 12.12.2022 Version: 3 Ersetzt: A-1400/4 Version 2 Aktenzeichen: 17-02-36/16-02-17 Identifikationsnummer: A.14004.3l D ie Einstufung: BMVg R II 6 ES Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung Offen Geltungsbereich: Stand: Dezember 2017
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Offen A-1400/4 Anzeigepflicht 1 Anzeigepflicht 1.1 Rechtliche Grundlagen 101. Gemäß § 105 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und § 20a Absatz 1 des Soldatengesetzes (SG) haben Ruhestandsbeamtinnen bzw. Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen bzw. Beamte mit Versorgungsbezügen oder mit Anspruch auf Altersgeld, Berufs- soldatinnen bzw. Berufssoldaten im Ruhestand sowie frühere Soldatinnen bzw. Soldaten mit Anspruch auf Dienstzeitversorgung oder Altersgeld, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufnehmen, ! die Beschäftigung vor ihrer Aufnahme schriftlich, oder der nach § 105 BBG betroffene Personenkreis en st alternativ auch elektronisch, anzuzeigen, wenn ng sd i • die Beschäftigung mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des de ru Dienstverhältnisses im Zusammenhang steht und Än • durch die Beschäftigung dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. de m Die Anzeigepflicht endet grundsätzlich fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis. ic ht Der Zeitraum, in dem eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes anzuzeigen ist, eg tn beschränkt sich te rli • für Beamtinnen und Beamte, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten, auf un drei Jahre und dr uc k • für Soldatinnen und Soldaten auf die Dauer ihrer Dienstzeitversorgung. rA us Die Regelungen dieser Zentralen Dienstvorschrift gelten gemäß § 46 des Deutschen Richtergesetzes Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die früheren Beamtinnen bzw. Beamten und D 102. ie se für ausgeschiedene Richterinnen und Richter entsprechend. Soldatinnen bzw. Soldaten in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Dienstverhältnisses im dienstlichen Interesse für eine Tätigkeit in einem Unternehmen mit Bundesbeteiligung oder einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung beurlaubt waren, an welcher der Bund durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist oder war, und die früheren Beamtinnen bzw. Beamten und Soldatinnen bzw. Soldaten dort mit Angelegenheiten befasst waren, die etwa die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens berührten, für das sie tätig werden wollen. 1.2 Dienstvergehen 103. Die Unterlassung der Anzeige oder die Ausübung einer Tätigkeit entgegen einer Unter- sagung gilt als Dienstvergehen (§ 77 Abs. 2 S. 1 Nummer 3 BBG, § 77 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BBG und § 23 Abs. 2 Nummer 1 SG). Seite 2 Stand: Dezember 2017
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Offen Verfahren 1.3 A-1400/4 Belehrung ausscheidender Beamtinnen bzw. Beamten und Soldatinnen bzw. Soldaten 104. Beamtinnen, Beamte, Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sind durch Aushändigung dieser Regelung gegen Empfangsbekenntnis zu belehren. Diese Regelung ist spätestens mit der Urkunde über die Beendigung des Dienstverhältnisses oder der Mitteilung über das Ausscheiden auszuhändigen. 2 Verfahren 201. Die schriftliche bzw. elektronische Anzeige einer Beschäftigung ist vor ihrer Aufnahme 1 unmittelbar an die zuständige Stelle zu richten. Für die abschließende Prüfung werden nach Eingang en st ! aller hierzu erforderlichen Unterlagen (Vertragsentwurf oder sonstige Erklärungen des Unternehmens ru Die Beschäftigung ist zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche de 202. ng sd i zur beabsichtigten Beschäftigung) mindestens sechs Wochen benötigt. Än Interessen beeinträchtigt werden (§ 20a Abs. 2 S. 1 SG, § 105 Abs. 2 S. 1 BBG). Andernfalls wird de m eine Unbedenklichkeitsbestätigung erteilt. Diese kann ggf. mit Auflagen versehen werden. ht Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinne des § 20a Abs. 2 S. 1 SG und § 105 Abs. 2 S. tn ic 1 BBG ist zu besorgen, wenn bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände unter rli eg Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine solche Beeinträchtigung un te wahrscheinlich ist. Bei der Prüfung der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen sind u. a. zu berück- uc k sichtigen us dr • das Ansehen der Bundeswehr, rA • das Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung und der Streitkräfte, ie se • die Erhaltung der Unbefangenheit und Unparteilichkeit der Beamtinnen bzw. Beamten und D Soldatinnen bzw. Soldaten besonders in der Zeit vor dem Ausscheiden aus dem Dienst und • die Geheimhaltungsbedürftigkeit dienstlicher Vorgänge. 3 Zuständigkeiten 301. Das BMVg, Referat R II 6 ES, ist zuständig für die Bearbeitung der Anzeigen sowie für sämt- liche Entscheidungen über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder einer sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß §§ 105 BBG und 20a SG. 1 vgl. Rundschreiben des BMI vom 16.03.2009 – Az.: D 2-210 164/0 (A-1400/4, Anlage 4.1). Seite 3 Stand: Dezember 2017
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Offen A-1400/4 Anlagen 4 Anlagen 4.1 Rundschreiben des BMI – Az D 2-210 164/0 vom 16.03.2009 (Hinweise zu den neu gefassten §§ 97 bis 105 BBG) Die Anlage 4.1 ist als Einzeldokument auf Regelungen-ONLINE dieser Zentralen Dienstvorschrift direkt nachgeordnet und als gesondertes Dokument verfügbar. Änderungsjournal Version Gültig ab Geänderter Inhalt 01.04.2014 2 Vorläufig 25.11.2016 • Inhaltliche Überarbeitung gesamt 13.12.2017 • Inhaltliche Überarbeitung gesamt • Wechsel Herausgebende Stelle st ! 1 • Formale Überführung • Erstveröffentlichung ic D ie se rA us dr uc k un te rli eg tn 3 ht de m Än de ru ng sd i en 4.2 Seite 4 Stand: Dezember 2017
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