BMVg A-1400-7-AnnahmevonBelohnungenoderGeschenken.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Antikorruptionsvorschriften BMVg

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A-1400/7 Zentrale Dienstvorschrift Annahme von Belohnungen oder Geschenken Zweck der Regelung: Herausgegeben durch: Beteiligte Interessenvertretungen: Gebilligt durch: Anwendung des Rundschreiben BMI vom 8. November 2004 „Richtlinie zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung“ Bundesministerium der Verteidigung Hauptpersonalrat und Gesamtvertrauenspersonenausschuss BMVg Abteilungsleiter P Einstufung: BMVg R II 1 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung Offen Einsatzrelevanz: Ja Berichtspflichten: Nein Gültig ab: 20.08.2014 Frist zur Überprüfung: 19.08.2019 Version: Aktenzeichen: 1 1. Annahme von Belohnungen oder Geschenken – VMBl 2005, 126 ff. 2. Annahme von Belohnungen oder Geschenken – VMBl 2007, 53 17-02-19 Identifikationsnummer: A14007.1I Herausgebende Stelle: Geltungsbereich: Ersetzt/hebt auf:
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A-1400/7 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 3 2 Grundsatz 3 3 Ausdrückliche Zustimmung zur Ausnahme vom Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken 3 3.1 3.2 3.3 3.4 Grundsatz Gastgeschenke Zuwendungen an Dienststellen und Truppenteile Einzelfälle im Verkehr mit der Wirtschaft 3 4 4 4 4 Stillschweigende Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken 5 5 Besondere Anzeige- und Nachweispflichten 6 6 Rechtsfolgen bei Verstoß 6 7 Anordnung zur Übertragung der Zustimmungsbefugnis 6 8 Anlagen 7 8.1 Rundschreiben BMI – D I 3 – 210170/1 (GMBl 2004, S. 1074) 7 Seite 2
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Allgemeines A-1400/7 1 Allgemeines 101. Das Bundesministerium des Innern hat die Richtlinien zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung in dem Rundschreiben vom 8. November 2004 - D I 3 – 210 170/1 (GMBl 2004, 1074) zusammengefasst (siehe Anlage). Die obersten Dienstbehörden können hierbei ergänzende bzw. weitergehende Anordnungen treffen, insbesondere um speziellen Gegebenheiten in ihren Bereichen oder einzelnen Verwaltungszweigen gerecht zu werden. 102. Vor diesem Hintergrund ordnet das Bundesministerium der Verteidigung Folgendes an: 2 Grundsatz 201. Ziel ist es, Zweifel an der Objektivität und Integrität von Angehörigen des öffentlichen Dienstes fernzuhalten. 3 Ausdrückliche Zustimmung zur Ausnahme vom Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken 3.1 Grundsatz 301. Die Angehörigen der Bundeswehr dürfen eine Zuwendung erst annehmen, wenn die Zustimmung der bzw. des zuständigen Vorgesetzten vorliegt. Kann die Zustimmung nicht rechtzeitig erlangt werden, darf die Zuwendung unter Vorbehalt angenommen werden; die Zustimmung muss dann unverzüglich nachträglich eingeholt werden. 302. Die Zustimmung zur Annahme kann nur erteilt werden, wenn auf Grund des Wertes oder der Beschaffenheit der Zuwendung oder sonstiger besonderer Umstände des Einzelfalles der Anschein der Empfänglichkeit der bzw. des Angehörigen der Bundeswehr auszuschließen ist. Auf die subjektive Einstellung der Angehörigen der Bundeswehr kommt es nicht an. In Zweifelsfällen ist die Zustimmung zu versagen. 303. Die Zustimmung kann auch unter einer Auflage erteilt werden. Als Auflage kommt z.B. die Entrichtung eines Geldbetrages, der in der Regel dem Verkehrswert der Zuwendung entspricht, an die Bundeskasse oder eine soziale Einrichtung in Betracht. Durch die Auflage kann auch eine bestimmte Art der Besitzregelung oder der Verwendung vorgeschrieben werden. Seite 3
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A-1400/7 Ausdrückliche Zustimmung zur Ausnahme vom Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken 3.2 Gastgeschenke 304. Geschenke, die von Repräsentantinnen und Repräsentanten anderer Staaten an Angehörige der Bundeswehr übergeben werden, sind in der Regel keine persönlichen Geschenke, sondern Gastgeschenke für die Bundesrepublik Deutschland. Die Gastgeschenke gehen unmittelbar in Staatseigentum über und sind zu vereinnahmen. Die Entscheidung über die Verwendung von Gastgeschenken und über die Festlegung des Gegenwertes bei möglichem Erwerb durch die Empfängerinnen und Empfänger treffen die nach der Übertragungsanordnung zuständigen Vorgesetzten. Das Überlassen eines Geschenkes kann nur gegen Erstattung des ermittelten oder geschätzten Wertes erfolgen. 305. Die Regelung Nr. 304 gilt nicht, sofern ein Gastgeschenk im Ausnahmefall als persönliches Geschenk zu werten ist und der Verkehrswert in der Bundesrepublik Deutschland 25 Euro nicht übersteigt. Einer Entscheidung über die Verwendung bedarf es hierbei nicht, da das Geschenk ohne Erstattung des Wertes als überlassen gilt. Es besteht jedoch die Pflicht zur Anzeige, soweit der Verkehrswert 10 Euro übersteigt. 3.3 Zuwendungen an Dienststellen und Truppenteile 306. Bei Zuwendungen von Privaten an Dienststellen und Truppenteile sind die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen) und die hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen zu beachten. 3.4 Einzelfälle im Verkehr mit der Wirtschaft 307. Angehörige der Bundeswehr, die im dienstlichen Verkehr mit Unternehmen oder Organisationen der Wirtschaft stehen, müssen in besonderer Weise den Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Sie haben daher bereits von sich aus die Annahme von Zuwendungen, für die keine stillschweigende Zustimmung erteilt ist, grundsätzlich abzulehnen. Sehen sich Angehörige der Bundeswehr wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls hierzu außerstande, haben sie die Zustimmung der zuständigen Stelle einzuholen. Seite 4
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Stillschweigende Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot A-1400/7 der Annahme von Belohnungen oder Geschenken Die Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung ist erforderlich für 308. • die Annahme von Einladungen zu mehrtägigen kostenlosen oder verbilligten Veranstaltungen (z.B. Lehrgängen, Seminaren oder sonstigen Fortbildungsveranstaltungen) von Unternehmen der Wirtschaft; bei bis zu eintägigen Veranstaltungen bleibt es bei der Zuständigkeit der in der Übertragungsanordnung genannten Vorgesetzten, • die Benutzung von Firmenluftfahrzeugen, • die mehrmalige, nicht nur gelegentliche unentgeltliche Benutzung oder Mitbenutzung von Firmenfahrzeugen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die gelegentliche Mitbenutzung eines Firmenfahrzeuges, das ohnehin zum oder vom Geschäftsort verkehrt (z.B. Abholfahrten), bereits im Dienstreiseantrag anzugeben oder - bei unvorhergesehenen Fahrten – der bzw. dem jeweiligen Vorgesetzten nachträglich anzuzeigen ist, • die Annahme von Honoraren für im dienstlichen Interesse liegende Vortrags- oder Autorentätigkeiten, • Fälle von besonderer Bedeutung (z.B. Fälle mit besonderer Außenwirkung). 4 Stillschweigende Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken 401. Die Anzeigepflicht bei stillschweigender Zustimmung entfällt bei der Annahme von + geringwertigen und üblichen Aufmerksamkeiten, deren Verkehrswert fallbezogen insgesamt höchstens 10 Euro beträgt; im Zweifelsfall ist die Annahme anzuzeigen, + Messekarten, die von Veranstaltern der Messe (z. B. Messegesellschaften, Handwerkskammern) zur Verfügung gestellt werden. 402. Geringwertigkeit liegt vor, wenn der Verkehrswert in der Bundesrepublik Deutschland 25 Euro nicht übersteigt. Auf den Herstellungswert kommt es nicht an. 403. Bei einer Häufung von angezeigten Annahmen geringfügiger Aufmerksamkeiten mit einem Wert zwischen 10 Euro und 25 Euro kann die zuständige Stelle für künftige Fälle die generelle Zustimmungsbedürftigkeit der Annahme derartiger Aufmerksamkeiten anordnen, wenn ansonsten der Anschein entsteht, im Rahmen der Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Seite 5
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A-1400/7 Besondere Anzeige- und Nachweispflichten 5 Besondere Anzeige- und Nachweispflichten 501. Alle Angehörigen der Bundeswehr haben die Pflicht, ihre Vorgesetzten über jeden Versuch, ihre Tätigkeit durch ein Angebot von Geschenken oder Belohnungen zu beeinflussen, unverzüglich zu unterrichten. 502. Die Anzeigen, die Anträge und die entsprechenden Bescheide sind zur jeweiligen Personalakte der Beschäftigten zu nehmen. 503. Im Rahmen der Dienstaufsicht haben die für die Genehmigung zuständigen Dienststellen der Bundeswehr einen zentralen Nachweis über die nach diesem Erlass getroffenen Entscheidungen zu führen. Dies schließt die Prüfung ein, ob die stillschweigende Zustimmung für bestimmte Einzelfälle zu widerrufen ist. Dadurch soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass durch die Annahme derartiger Vorteile der Eindruck der Bevorzugung Einzelner oder der Befangenheit entsteht. Hierbei ist gegebenenfalls auch die Häufung von Zuwendungen zu berücksichtigen. 6 Rechtsfolgen bei Verstoß 601. Bei Verstoß gegen die Anzeigepflicht kann die zuständige Stelle für künftige Fälle die generelle Zustimmungsbedürftigkeit der Annahme derartiger Aufmerksamkeiten anordnen, wenn ansonsten der Anschein entsteht, im Rahmen der Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. 7 Anordnung zur Übertragung der Zustimmungsbefugnis 701. Die Befugnis, über die Annahme von Belohnungen oder Geschenken zu entscheiden, die Angehörigen der Bundeswehr in Bezug auf ihr Amt oder ihre dienstliche Tätigkeit gewährt werden sollen, übertrage ich a) für Beamtinnen und Beamte der Leitung der Beschäftigungsdienststelle; b) für Richterinnen und Richter den Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Truppendienstgerichte; c) für Soldatinnen und Soldaten den jeweils nächsthöheren Vorgesetzten mit Disziplinarbefugnis vom Bataillonskommandeur bzw. Bataillonskommandeurin/Vorgesetzten in entsprechender oder vergleichbarer Dienststellung an aufwärts; d) für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Leitung der Beschäftigungsdienststelle. Für Entscheidungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses sind die nach den Buchstaben a) bis c) zuletzt entscheidungsbefugten Vorgesetzten zuständig. Die unter a), b) und d) genannten Vorgesetzten können die Ausübung der Befugnis auf Angehörige ihrer Dienststelle delegieren. 702. In Fällen von besonderer Bedeutung bleibt die Entscheidung dem Bundesministerium der Verteidigung vorbehalten. Seite 6
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Anlagen 8 Anlagen 8.1 Rundschreiben BMI – D I 3 – 210170/1 (GMBl 2004, S. 1074) A-1400/7 Die Anlage 8.1 ist als Einzeldokument auf Regelungen-ONLINE dieser Zentralen Dienstvorschrift direkt nachgeordnet und als gesondertes Dokument verfügbar. Seite 7
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