BMVg A-2100-15-FrmlicheVerpflichtungnichtbeamteterPersonen.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Antikorruptionsvorschriften BMVg

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Offen A-2100/15 sd i en st Zentrale Dienstvorschrift Än de ru ng Förmliche Verpflichtung rli eg tn ic ht de m nichtbeamteter Personen te Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) Bundesministerium der Verteidigung Hauptpersonalrat beim BMVg: Beteiligung noch nicht abgeschlossen Referatsleiter R II 6 dr us ie se rA Herausgegeben durch: Beteiligte Interessenvertretungen: Gebilligt durch: uc k un Zweck der Regelung: Herausgebende Stelle: Einsatzrelevanz: Nein Berichtspflichten: Ja Gültig ab: 23.04.2018 Datum nächste Überprüfung: 22.04.2023 Version: 3 Ersetzt: A-2100/15, Version 2 Aktenzeichen: 75-70-00 Identifikationsnummer: A.210015.3I D Einstufung: BMVg R II 6 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung Offen Geltungsbereich: Stand: April 2018
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Offen A-2100/15 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Gesetzliche Ausgangslage 3 2 Verpflichtung 5 3 Verfahren 7 4 Zuständigkeit 8 5 Vertragliche Vereinbarung mit Gesellschaften und Unternehmen 9 6 Anlagen 10 6.1 Änderungsjournal 10 D ie se rA us dr uc k un te rli eg tn ic ht de m Än de ru ng sd i en st 1 Seite 2 Stand: April 2018
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Offen Gesetzliche Ausgangslage A-2100/15 1 Gesetzliche Ausgangslage 101. Bestimmte Straftaten können tatbestandlich nur verwirklicht werden, wenn sie von Amtsträgern (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch - StGB) bzw. von für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB) begangen werden. Hierzu gehören z. B. die Amtsdelikte gemäß §§ 331 ff StGB und Strafvorschriften zum Schutz von Geheimnissen (§ 203 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 353 b StGB). Die förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz 1 ist erforderlich, um Personen, die in oder für Behörden oder sonstige Stellen tätig sind, ohne Amtsträger zu sein, für die Anwendung dieser bestimmten Straftatbestände den Amtsträgern gleichzustellen. 102. Amtsträger ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB), wer nach deutschem Recht sd i b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder en st a) Beamter oder Richter ist, ru ng c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag de Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten m Än Organisationsform wahrzunehmen. § 48 Wehrstrafgesetz für die ic durch Anwendung bestimmter Vorschriften des tn jedoch ht de Soldatinnen und Soldaten sind keine Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Sie werden te Das Verpflichtungsgesetz nennt neben der „Behörde“ auch die „sonstige Stelle“, um deutlich un 103. rli eg Strafgesetzbuches den Amtsträgern gleichgestellt. Ihr Wehrdienst steht dem Amt gleich. uc k zu machen, dass für eine Verpflichtung nicht nur Personal von Behörden im organisatorischen Sinne us dr in Betracht kommt. rA „Sonstige Stellen“ sind behördenähnliche Organisationen, die zwar selbst keine Behörden im ie se organisatorischen Sinne sind, aber über die rechtliche Befugnis verfügen, bei der Ausführung von D Gesetzen und Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitzuwirken. Hierzu gehören auch privatrechtlich organisierte Einrichtungen, wenn sie bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben derart staatlicher Steuerung unterliegen, dass sie bei einer Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden Merkmale gleichsam als „verlängerter Arm“ des Staates erscheinen. Eine förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz ist demnach durchzuführen, wenn • ein Beschäftigungsverhältnis zu einer Behörde oder sonstigen Stelle im o. a. Sinne besteht, auch wenn die Betroffenen dort selbst keine öffentlichen Aufgaben wahrnehmen, oder • Dritte durch Heranziehung oder Beauftragung bei der Ausführung von Gesetzen oder bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirken und im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung als „verlängerter Arm“ des Staates tätig werden. 1 http://www.gesetze-im-internet.de/verpflg/BJNR005470974.html Seite 3 Stand: April 2018
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Offen A-2100/15 104. Nach Gesetzliche Ausgangslage der Bundesverwaltung 2 Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der sind die Beschäftigten privater Unternehmen, die bei der Ausführung von Aufgaben der öffentlichen Hand mitwirken, – soweit unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorgaben erforderlich – auf der Grundlage des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten. Hierbei ist insbesondere die abstrakte Gefahr der Möglichkeit einer Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit durch Personen, die durch Beauftragung einer Behörde oder sonstigen Stelle im Kernbereich hoheitlicher Aufgabenwahrnehmung mitwirken, zu berücksichtigen. Die Verpflichtung ist dann erforderlich, wenn es aufgrund der wahrzunehmenden Aufgabe geboten erscheint, die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung bestimmter Obliegenheiten zu begründen. Dabei kommt es darauf an, dass für diese Personen bei einer Gesamtbetrachtung die Möglichkeit des Einblicks oder einer Einflussnahme auf das Verwaltungshandeln besteht. en st Die Voraussetzungen für eine Verpflichtung liegen beispielsweise bei Personen vor, die im Rahmen ng sd i von Unterstützungs- oder Beratungsleistungen zur Mitwirkung an Aufgaben der öffentlichen ru Verwaltung herangezogen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Kooperationsmodelle mit Än de Unternehmen der Wirtschaft sowie für die Heranziehung als Gutachterin bzw. Gutachter oder Mitglied m eines beratenden Ausschusses oder von sonstigen freiberuflich Tätigen, wie Ingenieurinnen bzw. ht de Ingenieuren, Beraterinnen bzw. Beratern. tn ic Demgegenüber sind solche Personen nicht zu verpflichten, die aufgrund eines Auftrages tätig rli eg werden, bei dem eine Mitwirkung an Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, bzw. eine Einflussnahme un te oder ein Einblick nicht möglich ist (z. B. im Rahmen von Beschaffungs-, Entwicklungs- und Instand- k setzungsverträgen). Die Voraussetzungen für eine Verpflichtung liegen auch nicht vor bei Personen, dr uc die lediglich Hilfsgeschäfte ausführen, die zwar für die Aufgabenerfüllung durch die Behörde oder rA us sonstige Stelle notwendig sind, bei denen diese aber bei der Gesamtbetrachtung nicht als se verlängerter Arm des Staates erscheinen bzw. keine Möglichkeit des Einblicks oder einer D ie Einflussnahme auf das Verwaltungshandeln besteht (z. B. Handwerker, Reinigungspersonal). 105. Keine förmliche Verpflichtung für den öffentlichen Dienst im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB begründet das Gelöbnis nach Tarifverträgen oder eine vergleichbare Erklärung aufgrund eines Tarifvertrages, einer Satzung o. Ä., weil dabei auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung nicht hingewiesen wird. 2 Bundesanzeiger Nr. 148, S. 17745ff Seite 4 Stand: April 2018
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Offen Verpflichtung 2 Verpflichtung 201. Im Einzelnen sind zu verpflichten: A-2100/15 a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung (GB BMVg) (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern lässt sich nicht immer eindeutig festlegen, ob die bzw. der in ein Beschäftigungsverhältnis einzustellende Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer die Merkmale eines Amtsträgers nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB erfüllt oder zukünftig immer erfüllen wird. Deshalb ist im Hinblick auf den besonderen Sicherheitsschutz im GB BMVg eine Verpflichtung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in allen Fällen, auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen, en st durchzuführen. sd i b) Beschäftigte bei Gesellschaften mit Bundesbeteiligung, sofern eine Beteiligung des Bundes ru ng durch BMVg gehalten wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Verpflichtungsgesetzes) Än de Wegen der abstrakten Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Ausführung von Aufgaben der m öffentlichen Verwaltung sind mindestens diejenigen Personen zu verpflichten, die bei den ht de Gesellschaften mit Bundesbeteiligung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig sind und tn ic folgende oder vergleichbar herausgehobene Funktionen innehaben bzw. mit nachstehenden eg Aufgaben befasst sind: un te rli + Geschäftsführung, k + Abteilungsleitung, dr uc + Einkauf, se ie + Innenrevision. rA us + Controlling, D Unter den zu verpflichtenden Personenkreis nach dieser Regelung fallen auch beurlaubte Beamtinnen bzw. Beamte, Soldatinnen bzw. Soldaten und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die bei einem Unternehmen mit Bundesbeteiligung einen befristeten Arbeitsvertrag erhalten. Diese Personen haben bei dem Unternehmen keine, dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bzw. dem Arbeitsverhältnis im GB des BMVg zuzuordnende Aufgaben, sondern originäre Tätigkeiten des Unternehmens wahrzunehmen. Deshalb sind sie insoweit nicht als Amtsträger tätig und bei der Wahrnehmung der o. a. Funktionen oder Tätigkeiten förmlich zu verpflichten. Darüber hinaus sind – soweit nicht bereits aus den o. g. Gründen ein Verpflichtungserfordernis besteht – sämtliche Beschäftigte in besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten zu verpflichten. 3 3 Zentrale Dienstvorschrift A-2100/1 „Umsetzung der Bundesverwaltung“, Abschnitt 2.1 i. V. m. Abschnitt 1.2 „Richtlinie zur Korruptionsprävention in der Seite 5 Stand: April 2018
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Offen A-2100/15 Verpflichtung c) Personen, die im Rahmen eines Auftragsverhältnisses für eine Dienststelle der Bundeswehr (§ 1 Abs.1 Nr.1 Verpflichtungsgesetz) oder für eine Gesellschaft mit Bundesbeteiligung tätig sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Verpflichtungsgesetzes) Zu verpflichten sind Personen, die nicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses bei einer Dienststelle im GB BMVg oder einer Gesellschaft mit Bundesbeteiligung, sondern aufgrund eines Auftragsverhältnisses tätig sind und auf die Ausführung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung durch die Art der vertraglichen Leistung (z. B. Unterstützungs- oder Beratungsleistungen) objektiv Einfluss nehmen können (vgl. Nr. 104). Insoweit sind mindestens Personen, die folgende oder vergleichbare Funktionen wahrnehmen, zu verpflichten: + Angehörige der Geschäftsführung, st + Abteilungsleitungen, sd i en + Projektleitungen, ng + Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die sich im Rahmen des Auftragsverhältnisses nicht nur de ru vorübergehend in einer Dienststelle des GB BMVg aufhalten (z. B. im Rahmen von m Än Unterstützungsleistungen bei IT-Projekten, Mitarbeiter von zivilen Wachfirmen). de Soweit nach den Umständen des Einzelfalls die Mitwirkung von Geschäfts-/Betriebsinhabern (z. B. ic ht Einzelunternehmern, freiberuflich Tätigen) bei der Abwicklung des Auftragsverhältnisses nicht eg tn ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ebenfalls zu verpflichten. te rli Da Geschäfts-/Betriebsinhaber vom Geltungsbereich des § 299 StGB (Bestechlichkeit und vermieden werden, uc insoweit dass etwaige Bestechungshandlungen dieses dr Verpflichtung k un Bestechung im geschäftlichen Verkehr) nicht erfasst werden, kann durch die Vornahme der rA us Personenkreises keinerlei Strafandrohung unterliegen. se d) Beschäftigte von Gesellschaften mit Bundesbeteiligung, Wirtschaftsunternehmen und D ie Verbänden, die im Rahmen eines Informations-, Erfahrungs- und Personalaustausches zeitlich befristet in Dienststellen des GB BMVg tätig sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes) Angehörige dieses Personenkreises sind in die Strukturen der aufnehmenden Stelle eingebunden und unterstützen deren Aufgabenerledigung, indem sie im Rahmen einer vorübergehenden Tätigkeit ihr berufliches Fachwissen zur Verfügung stellen. Den Betroffenen werden anlässlich solcher Maßnahmen regelmäßig keine Aufgaben zur eigenständigen Erledigung übertragen, sie wirken durch ihre besondere fachliche Kompetenz jedoch beratend an dienstlichen Fragestellungen mit und sind mittelbar an Entscheidungsprozessen beteiligt. Auch in diesen Fällen ist daher eine Verpflichtung vorzunehmen. Seite 6 Stand: April 2018
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Offen Verfahren A-2100/15 3 Verfahren 301. Nach § 1 Abs. 2 des Verpflichtungsgesetzes wird die Verpflichtung mündlich vorgenommen. Dabei ist die bzw. der zu Verpflichtende durch einen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben berechtigten Verwaltungsträger auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer bzw. seiner Obliegenheiten und auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen. Diese können sich aus folgenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches ergeben: § 97b Abs. 2 i. V. m. §§ 94 bis 97a Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses, b) § 120 Abs. 2 Gefangenenbefreiung, c) § 133 Abs. 3 Verwahrungsbruch, d) § 201 Abs. 3 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, e) § 203 Abs. 2, 4, 5 Verletzung von Privatgeheimnissen, f) § 204 Verwertung fremder Geheimnisse, g) § 331 Vorteilsannahme, h) § 332 Bestechlichkeit, i) § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer Än de ru ng sd i en st a) Verletzung des Steuergeheimnisses (siehe auch § 30 ht § 355 ic j) de m besonderen Geheimhaltungspflicht, Nebenfolgen rli § 358 te k) eg tn Abs. 3 Nr. 1 Abgabenordnung), k un jeweils in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Die genannten Bestimmungen gelten unter den dr uc Voraussetzungen des § 5 Nr. 12 und 13 StGB auch für im Ausland begangene Taten und zwar us unabhängig vom Recht des Tatortes. Ansonsten gilt das deutsche Strafrecht bereits nach § 7 Abs. 2 ie Zum Nachweis der mündlichen Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die D 302. se rA Nr. 1 StGB für Auslandstaten deutscher Staatsangehöriger. bzw. der Verpflichtete mit unterzeichnet (vgl. § 1 Abs. 3 des Verpflichtungsgesetzes). Die Niederschrift ist mit dem im IntranetBw in der Formulardatenbank der Bundeswehr eingestellten Formular „Niederschrift über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz“ (Bw-2783) vorzunehmen. In der Niederschrift sind die im Zusammenhang mit den jeweiligen Obliegenheiten maßgeblichen Strafvorschriften aufgeführt, über deren Inhalt und Anwendbarkeit die bzw. der Verpflichtete in Kenntnis gesetzt wird. 303. Ein Abdruck dieser Niederschrift und der dort aufgeführten Strafvorschriften sowie eine Ausfertigung des „Verhaltenskodex gegen Korruption“ (Anlage 1 der „Richtlinie der Bundesregierung Seite 7 Stand: April 2018
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Offen A-2100/15 Zuständigkeit 4 zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung“ ) und die geltenden Regelungen zur Annahme 5 von Belohnungen oder Geschenken sind der bzw. dem Verpflichteten auszuhändigen. Von der Aushändigung eines Abdrucks der Niederschrift über die Verpflichtung und der zuvor genannten Bestimmungen kann abgesehen werden, wenn dies im Interesse der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geboten ist. 304. Über vorgenommene Verpflichtungen nach dem Verpflichtungsgesetz ist von der zuständigen Stelle (siehe unter Nr. 401) ein zentraler Nachweis zu führen. Verpflichtungen von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern der Bundeswehr sind darin nicht aufzunehmen. 305. Die Stelle, die eine Verpflichtung vorgenommen hat, bewahrt die Niederschrift darüber bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach Beendigung der Beschäftigung oder Tätigkeit auf, die en st Anlass zu der Verpflichtung gegeben hat. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundeswehr ng sd i wird die Niederschrift über die Verpflichtung zur Personalakte genommen. Zuständigkeit 401. Gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes werden als zuständige Stelle für die Än de ru 4 de m Vornahme der Verpflichtung bestimmt: ic ht a) für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im GB BMVg (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungs- eg tn gesetzes), un te rli die jeweils zuständige personalbearbeitende Dienststelle, 6 uc k b) für Beschäftigte bei einer Gesellschaft mit Bundesbeteiligung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des us dr Verpflichtungsgesetzes), se rA die Dienststelle des GB BMVg, für die die Gesellschaft mit Bundesbeteiligung tätig ist, D ie c) für Personen, die aufgrund eines Auftrages für eine Dienststelle im GB BMVg oder für eine Gesellschaft mit Bundesbeteiligung tätig sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes), die Dienststelle im GB BMVg, von der der Auftrag erteilt wurde bzw. für die die auftragserteilende 7 Gesellschaft mit Bundesbeteiligung tätig ist, d) für Personen, die im Rahmen eines Informations-, Erfahrungs- und Personalaustausches zeitlich befristet in Dienststellen des GB BMVg tätig sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes), die aufnehmende Dienststelle. 402. Die Vornahme der Verpflichtung obliegt der Leitung der in Nummer 401 aufgeführten zuständigen Dienststellen im GB BMVg. Die Leitung der zuständigen Dienststelle kann eine 4 5 6 7 Bundesanzeiger Nr. 148, S. 17745ff Zentrale Dienstvorschrift A-1400/7 „Annahme von Belohnungen und Geschenken“ siehe Nr. 201 b siehe Nr. 201 c Seite 8 Stand: April 2018
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Offen Vertragliche Vereinbarung mit Gesellschaften und Unternehmen A-2100/15 Organisationseinheit oder eine von ihr bestimmte Bedienstete bzw. einen von ihr bestimmten Bediensteten mit der Durchführung erforderlicher Verpflichtungen beauftragen. 8 Die Verpflichtung von Beschäftigten bei einer Gesellschaft mit Bundesbeteiligung wird durch die Organisationseinheit, die die Wahrnehmung der Gesellschafterinteressen (Beteiligungsführung) sicherstellt, vorgenommen. 5 Vertragliche Vereinbarung mit Gesellschaften und Unternehmen 501. Die Vornahme der Verpflichtung nach Nummer 201 Buchstabe b) und c) ist mit den st Gesellschaften und Unternehmen vertraglich zu vereinbaren. Dabei ist in den jeweiligen sd i en Leistungsverträgen vorzusehen, dass sich die Auftragnehmer und mögliche Unterauftragnehmer bzw. ng ihre mit der vertraglichen Leistung befassten Beschäftigten auf Verlangen des Auftraggebers zur de ru gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichten lassen müssen. Hierzu haben die Än Gesellschaften und Unternehmen der zuständigen Stelle des Auftraggebers den insoweit betroffenen de m Personenkreis namentlich zu benennen und Personalveränderungen in der Folge mitzuteilen. Dies ic ht gilt für etwaige Nachunternehmer entsprechend. eg rli Im Falle der Weigerung, sich verpflichten zu lassen oder die vertragliche Vereinbarung un 502. te dem Verpflichtungsgesetz hinzuweisen. tn Bewerber sind bereits im Rahmen der Ausschreibung auf die Notwendigkeit einer Verpflichtung nach D ie se rA us dr uc k anzunehmen, ist dem die Regelung herausgebenden Referat R II 6 zu berichten. 8 siehe Nr. 201 b Seite 9 Stand: April 2018 B
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Offen A-2100/15 Anlagen 6 Anlagen 6.1 Änderungsjournal Version Gültig ab Geänderter Inhalt 21.10.2014 2 Vorläufig 11.01.2016 • Inhaltliche Überarbeitung gesamt 3 23.04.2018 • Formale Anpassung nach Vorläufiger Veröffentlichung D ie se rA us dr uc k un te rli eg tn ic ht de m Än de ru ng sd i en st 1 • Formale Überführung • Erstveröffentlichung Seite 10 Stand: April 2018
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