BMVg A-2100-16-PrfungvonUnternehmenderenZuverlssigkeitwegeneinerschwerenVerfehlunginfragesteht.pdf

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A-2100/16 Zentrale Dienstvorschrift gs di en st ! Prüfung von Unternehmen, deren Zuverlässigkeit Än de ru n wegen einer schweren Verfehlung infrage steht td em Durchsetzung der Vorgabe des § 97 Abs. 4 GWB, dass Leistungen nur an zuverlässige Bewerber vergeben werden dürfen sowie die diesbezügliche einheitliche Behandlung der Bewerber und Auftragnehmer durch die beschaffenden Stellen Bundesministerium der Verteidigung Hauptpersonalrat beim BMVg Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim BMVg: Beteiligung noch nicht abgeschlossen. Referatsleiter R II 1 eg tn ic h Zweck der Regelung: te rli Herausgegeben durch: Einstufung: D ie s Geltungsbereich: k er A Herausgebende Stelle: us dr uc Gebilligt durch: un Beteiligte Interessenvertretungen: BMVg R II 1 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung Offen Einsatzrelevanz: Nein Berichtspflichten: Ja Vorläufig gültig ab: 02.12.2015 Frist zur Überprüfung: 31.12.2016 Version: 2 Ersetzt/hebt auf: A-2100/16, Version 1 Aktenzeichen: 76-05-01 Identifikationsnummer: A.210016.2I Stand: Dezember 2015
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A-2100/16 Grundsätze 1 Grundsätze 101. Nach § 97 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A)vom 20. November 2009 in der Fassung vom 19. Februar 2010 dürfen Leistungen nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Bewerber vergeben werden (§ 2 Abs. 1 VOL/A). 102. Ein Unternehmen ist nach Maßgabe des § 6 EG Abs. 4 des 2. Abschnittes der VOL/A von der Teilnahme am Vergabeverfahren wegen Unzuverlässigkeit auszuschließen, wenn der Auftraggeber davon Kenntnis hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer der in § 6 EG Abs. 4 Satz 1 des Abschnittes 2 der VOL/A aufgeführten st ! Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde, wobei bei Verstößen gegen die darin erwähnten gs Darüber hinaus können gemäß § 6 Abs. 5 Buchstabe c) des 1. Abschnittes der VOL/A bzw. ru n 103. di en Straftatbestände Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer Staaten gleichgestellt sind. de § 6 EG Abs. 6 Buchstabe c) des 2. Abschnittes der VOL/A Bewerber bereits von der Teilnahme am Än Wettbewerb u.a. ausgeschlossen werden, wenn sie nachweislich eine schwere Verfehlung begangen em haben, die ihre Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt. Ferner sind bei der Wertung von ic h td Angeboten die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 Buchstabe f), Abs. 4 und 5 des 1. Abschnittes der Zur einheitlichen Behandlung der Bewerber und Auftragnehmer durch die beschaffenden te rli 104. eg tn VOL/A zu beachten. un Stellen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung (GB BMVg) sind die us dr uc k folgenden Bestimmungen zu beachten. Schwere Verfehlungen 201. Schwere er A 2 ie s Verfehlungen sind vor allem Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder D Täuschungshandlungen, die im Geschäftsverkehr mit dem GB BMVg oder mit Dritten begangen wurden. a) Als Straftaten kommen insbesondere in Betracht: • Vorteilsgewährung und Bestechung (§§ 333, 334, 299 und 300 Strafgesetzbuch – StGB), • Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue und Urkundenfälschung (§§ 242, 246, 253, 263, 263a, 266 und 267 StGB), • Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), • Anstiftung und Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b StGB), • Friedensverrat und Hochverrat (§§ 80 ff. StGB), • Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 ff. StGB), • Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 93 ff. StGB), Seite 2 Stand: Dezember 2015
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Berichtspflicht A-2100/16 • Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz – AWG (§ 34 AWG), • Verstöße gegen die Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes und • Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz – KrWaffKontrG (§§ 19, 20, 20a und 22a KrWaffKontrG). b) Als Ordnungswidrigkeiten kommen insbesondere solche nach dem AWG (§ 33 AWG), der Verordnung zur Durchführung des AWG – AWV (§ 70 AWV) und dem KrWaffKontrG (§ 22b KrWaffKontrG) in Betracht. 202. Die Verfehlung ist dem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie • einer seiner Inhaberinnen bzw. Inhaber oder Verantwortlichen oder • eine/ein von diesen Beauftragte bzw. Beauftragter oder en st ! • ein in deren Einverständnis oder für das Unternehmen wirtschaftlich tatsächlich (z.B. als gs di Strohmann oder Hintermann) handelnder Dritter de Auch ohne eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat oder ohne einen Än 203. ru n begangen hat. em rechtskräftigen Bußgeldbescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit kommt ein Ausschluss vom td Wettbewerb oder von der Vergabe in Betracht, wenn die schwere Verfehlung, welche die eg Bei laufenden Verträgen (z.B. Rahmenverträgen) ist zu prüfen, ob die Vertragsbeziehung zu te rli 204. tn ic h Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt, in sonstiger Weise nachgewiesen ist. un beenden ist. Berichtspflicht 301. Alle mit der Vorbereitung, Vergabe und Abwicklung von Forschungs-, Entwicklungs-, er A us dr uc k 3 ie s Erprobungs-, Beschaffungs-, Instandsetzungs- und sonstigen Verträgen befassten Stellen des GB D BMVg haben BMVg R II 1 unmittelbar zu berichten, wenn ihnen Umstände bekannt werden, die einen Ausschluss bestimmter Unternehmen vom Wettbewerb oder von der Vergabe oder eine Beendigung eines laufenden Vertrages begründen könnten. 302. Verstöße gegen das AWG und die AWV sowie das KrWaffKontrG teilt auch das für Angelegenheiten des Außenwirtschaftsverkehrs zuständige Referat des BMVg mit. 303. B Der Bericht / die Mitteilung soll enthalten: a) Name, Anschrift und Geschäftszweig des Unternehmens, b) Darstellung des Sachverhalts, c) gegebenenfalls staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren oder anhängige bzw. abgeschlossene Straf- oder sonstige gerichtliche Verfahren mit Angabe von Staatsanwaltschaft, Gericht und Aktenzeichen. Seite 3 Stand: Dezember 2015
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A-2100/16 304. Der Bericht / die Mitteilung ist als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS - Nur für den Dienstgebrauch“ einzustufen. 4 Maßnahmen 401. Die gegen eine Firma, deren Zuverlässigkeit wegen einer schweren Verfehlung infrage steht, zu verhängende Maßnahme wird von BMVg R II 1 im Benehmen mit der für die Vergabestelle zuständigen Fachabteilung im BMVg festgesetzt. 402. Der Name der Firma und die verhängte Maßnahme sind in die „Liste der Firmen, deren Zuverlässigkeit wegen einer schweren Verfehlung geprüft wird“ aufzunehmen. 403. Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr st en di Verhandlungen mit den betroffenen Unternehmen sind nur im Einvernehmen mit BMVg R II 1 gs 404. ! (BAAINBw) gibt die Maßnahme nach festzulegendem Verteiler bekannt. de ru n zu führen. Aufhebung von Maßnahmen 501. Anträge auf Aufhebung von Maßnahmen nach dieser Zentralen Dienstvorschrift sind von den ic h td em Än 5 Die Aufhebung einer Maßnahme wird über das BAAINBw bekanntgegeben. ie s er A us dr uc k un te rli 502. eg tn beschaffenden Stellen an BMVg R II 1 zu richten und zu begründen. D B Maßnahmen Seite 4 Stand: Dezember 2015
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