BMVg A-2100-18-FinanzierungvonPublikationen.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Antikorruptionsvorschriften BMVg

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A-2100/18 gs di en st ! Zentrale Dienstvorschrift td em Än de ru n Finanzierung von Publikationen tn ic h Beschreibung der Voraussetzungen für die Finanzierung von Publikationen (Festschriften, Informationsblättern, Broschüren u. ä.) durch Firmeninserate Bundesministerium der Verteidigung te rli un k us dr uc Herausgegeben durch: Beteiligte Interessenvertretungen: Gebilligt durch: eg Zweck der Regelung: Keine Referatsleiter R II 1 Einsatzrelevanz: Ja Berichtspflichten: Nein Gültig ab: 24.07.2015 Frist zur Überprüfung: 23.07.2020 Version: 2 Ersetzt: A-2100/18, Version 1 Aktenzeichen: 69-22-00/006/12 Identifikationsnummer: A.210018.2I er A Einstufung: BMVg R II 1 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung Offen D Geltungsbereich: ie s Herausgebende Stelle: Stand: Juli 2015
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A-2100/18 Grundsatz 1 Grundsatz 101. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit werden Publikationen der Bundeswehr häufig durch Inserate von Firmen finanziert. Gegen die Erstellung und Herausgabe einer solchen anzeigenfinanzierten Publikation durch eine Firma / einen Verlag, die Unterstützungsleistung durch Angehörige der Bundeswehr bei der inhaltlichen Gestaltung sowie die Annahme von Freiexemplaren bestehen keine Bedenken. Diese Zentrale Dienstvorschrift legt die Voraussetzungen dafür fest. 2 Voraussetzungen 201. Die Dienststelle kann eine beabsichtigte Publikation nicht mit eigenen Mitteln (Layout-, st ! Druck- und Papierkapazitäten, etc.) oder Mitteln vorgesetzter Dienststellen ausgabenneutral selbst en erstellen. Auf ein „anzeigen-finanziertes Modell“ ist nur dann zurückzugreifen, wenn eigene Mittel gs ru n Es liegen ein dienstliches Interesse an der Erstellung der Publikation und ein besonderer de 202. di nicht vollständig vorhanden sind. Än Anlass (zum Beispiel Jubiläum einer Dienststelle, Indienstellung eines Schiffes) vor. Das dienstliche em Interesse muss von der vorgesetzten Dienststelle vor Vertragsabschluss mit einem Verlag / einer ic h Die Publikation dient der Öffentlichkeitsarbeit und wird vornehmlich an Externe (zum Beispiel tn 203. td Firma bestätigt werden. Bei der Beauftragung des Verlags / der Firma durch den öffentlichen Auftraggeber sind die un 204. te rli eg Schülergruppen im Rahmen der Nachwuchswerbung) abgegeben. 205. us dr uc k Vorschriften des Vergaberechts zu beachten. Der Verlag / die Firma ist Herausgeber der Broschüre und wird als solcher auch eindeutig Die Dienststelle akquiriert selbst keine Anzeigen für die Publikation und unterstützt den D 206. ie s er A und deutlich im Impressum dargestellt. Herausgeber hierbei auch nicht (z.B. durch Empfehlungs-/Legitimationsschreiben oder Firmenlisten). 207. Die Publikation wird vom Verlag nicht zur Eigenwerbung außerhalb der Bundeswehr genutzt. 208. Die Publikation wird vom Verlag nicht in großer Zahl (max. 50 Exemplare) verkauft. 209. Mit dem Verlag wird keine längerfristige vertragliche Bindung eingegangen. Die Vereinbarung ist grundsätzlich auf eine Publikation zu begrenzen. 210. Die Publikation ist vor der Drucklegung gemäß der Zentralen Dienstvorschrift A-600/1 „Informationsarbeit“ mit dem Pr-InfoStab 2 „Internet; Öffentlichkeitsarbeit“ abzustimmen. Seite 2 Stand: Juli 2015
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A-2100/18 Hinweise 3 Hinweise 301. Für die Annahme von Honoraren, die der Verlag Angehörigen der Bundeswehr für die inhaltliche Gestaltung zahlt, ist nach der Zentralen Dienstvorschrift A-1400/7 „Annahme von Belohnungen oder Geschenken“ die erforderliche Zustimmung des Referates R II 1 einzuholen. Das D ie s er A us dr uc k un te rli eg tn ic h td em Än de ru n gs di en st ! Gleiche gilt bei Zweifelsfragen oder Abweichungen von den vorstehenden Regelungen. Seite 3 Stand: Juli 2015
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